BVwG G304 1411584-1

G304 1411584-1Tribunal Administrativo Federal6 de nov. de 2014

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Regest

alleinstehende Frau, Ermittlungspflicht, häusliche Gewalt,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

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BVwG G304 1411584-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G304.1411584.1.00

Spruch

G304 1411584-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA.: Albanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 25.01.2010, Zl. 0902.813-BAT, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid

aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge "BF") hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.03.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Die BF gab dabei an, dass sie am 22.02.2009 die Stadt XXXX in Albanien verlassen habe und zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt über unbekannte Länder in Österreich eingereist sei. Auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete die BF, dass der Hauptgrund ihrer Flucht aus dem Heimatland gewesen sei, dass sie die Lage zwischen ihrer Familie und der ihres Exfreundes stabilisieren hätte können. Sie habe von beiden Seiten großen Druck bekommen, hauptsächlich aber von ihrer Familie. Sie sei Katholikin, ihr Exfreund sei jedoch Moslem. Sie habe ihren Freund gegen den Willen ihrer Familie heiraten wollen. Es sei zwar nicht zur Heirat gekommen, ihre Familie habe sie jedoch verstoßen und habe ihr und ihm Druck gemacht. Der Zwist zwischen ihrer und seiner Familie sei immer größer geworden. Ihre beiden Brüder hätten sie bei jeder Gelegenheit, bei der sie sie gesehen hätten, geschlagen. Sie würden sie auch in Zukunft nicht in Ruhe lassen. Es habe sich um eine Frage der Ehre gehandelt, sie habe nach dem Kanun einen Fehler gemacht.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BAT, zugestellt an die BF am 30.01.2010, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen der BF völlig unglaubwürdig sei. Bei ihrer Erstbefragung durch das PAZ XXXX am 06.03.2009 habe die BF zu ihren Fluchtgründen befragt angegeben, dass sie deshalb ihr Heimatland verlassen habe, weil sie wie auch ihre gesamte Familie katholischen Glaubens sei. Sie habe jedoch eine Beziehung zu einem Mann gehabt, der moslemischen Glaubens gewesen sei. Dieser Umstand habe ihrer Familie missfallen, wodurch es zu innerfamiliären Konflikten gekommen sei. Ihr Vater habe diese Beziehung nicht gebilligt und wäre sie nach dem Tod ihres Vaters von ihren Brüdern geschlagen und misshandelt worden. Während ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.04.2009 habe sie angegeben, dass sie den Mann vor 18 Monaten kennengelernt habe und ca. vor einem Jahr ihre Familie von der Beziehung Kenntnis erlangt hätte und ab diesem Moment die Probleme begonnen hätten. Während ihrer ergänzenden Einvernahme am 11.01.2010 habe sie angeben, dass ihr Vater am XXXX verstorben sei und sie, obwohl ihre Beziehung im Herbst 2008 beendet worden sei, weiteren Konflikten mit ihren Brüdern ausgesetzt gewesen sei, da sie nach dem Kanun Fehler gemacht habe. Widersprüchlich sei etwa, dass sie einerseits bei der Erstbefragung angegeben habe, dass sie die Beziehung zu ihrem Freund nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2002 intensiviert hätte, wohingegen sie bei der Einvernahme vor dem BAT angegeben habe, dass sie ihren Freund erst vor ca. 18 Monaten bzw. im Juli/August 2007 kennengelernt habe, sodass ihr Vater nicht gegen die Beziehung sein hätte können, da dieser somit zu dem Zeitpunkt, zu welchem sich die Probleme ergeben hätten, bereits verstorben gewesen sei. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs habe die BF angegeben, dass ihr Vater lediglich allgemein gegen eine Beziehung ihrerseits mit einem moslemischen Mann gewesen sei. Dieser Widerspruch sei bereits ein deutlicher Hinweis auf eine konstruierte Geschichte. Weiters habe die BF angegeben, dass sie die Beziehung zu ihrem Freund beendet hätte, sie aber trotz dessen in weiterer Folge von ihren Brüdern geschlagen worden sei, weil sie nach dem Kanun einen Fehler gemacht habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass es sich nicht um eine in den Kanun fallende Angelegenheit handle und Frauen grundsätzlich nicht vom Kanun betroffen seien. Diesem Vorhalt habe sie nichts entgegensetzen können, was ein weiterer Hinweis für ein Konstrukt sei. Darüber hinaus habe den Länderfeststellungen eindeutig entnommen werden können, dass die albanische Bevölkerung sehr religionstolerant sei. Selbst Ehen zwischen Christen und Moslems seien seit dem Kommunismus für beide Seiten kein Problem und in Albanien an der Tagesordnung. Auch hier zeige sich eindeutig, dass das Vorbringen der BF auf einer konstruierten Geschichte beruhe. Die Wiedergabe von tatsächlich erlebten Umständen zeichne sich gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlege, sondern entspreche es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich erlebte Situationen detailliert und oft weit ausholend unter Angabe der eigenen Gefühle oder unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Dinge berichten. Weiters sei die Schilderung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen Lebensgeschichte vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte einbaue, sodass man die eigenen Emotionen beziehungsweise die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versuche. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handeln würde, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg so verändern würden, dass man sich letztlich dazu veranlasst sehen würde, sein Heimatland deshalb fluchtartig zu verlassen. So habe die BF auf die Frage, wie oft sie von ihren Brüdern geschlagen worden sei, "sehr oft" angegeben und dabei gelacht. Die von ihr präsentierte Fluchtgeschichte sei daher zu wenig detailreich und zu oberflächlich und unter der Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Da ihr im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, sei davon auszugehen, dass ihr im Herkunftsstaat auch keine Gefahr drohe, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertige würde. Selbst für den Fall, dass man den Angaben der BF Glauben geschenkt hätte, käme eine Asylgewährung nicht in Betracht, zumal es sich hier nicht um eine staatliche Verfolgung, sondern um eine Verfolgung von Privatpersonen handle, die nicht geeignet sei, eine Asylgewährung herbeizuführen. Sie sei in ihrer Heimat einer Beschäftigung als Schneiderin nachgegangen, aus deren Einkünften sie ihren Lebensunterhalt bestreiten hätte können. Sie habe mit ihrer Familie gemeinsam im Elternhaus gelebt. Dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Albanien die Lebensgrundlage entzogen wäre, habe sie nicht glaubhaft vorgebracht und könne dies auch nicht von Amts wegen angenommen werden. Sie könne ausschließlich auf einen einjährigen Aufenthalt in Österreich verweisen. Es hätte weder eine intensive Bindung zu Verwandten mangels deren Anwesenheit noch zu Freunden festgestellt werden können, sodass die BF im Falle ihrer Ausweisung nicht in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt wäre.

3. Mit Schriftsatz vom 02.02.2010 erhob die BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ihr in Österreich Asyl zu gewähren bzw. ihr in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Ausführungen der belangten Behörde, mit welchen die angebliche Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens untermauert würde, nicht haltbar seien. Aus welcher Quelle die belangte Behörde die Information beziehe, dass "Frauen grundsätzlich vom Kanun nicht betroffen seien", sei nicht ersichtlich und werde von der belangten Behörde auch nicht mitgeteilt. Der Kanun regle dem entgegenstehend sehr wohl auch die Stellung, die Rechte und Pflichten von Frauen bzw. bestimme, dass Frauen weitgehend rechtlos seien. Auch wenn die albanische Bevölkerung weitgehend religionslos sei, so treffe dies jedenfalls nicht auf die Brüder der BF zu und könne auch nicht hierauf geschlossen werden. Hinsichtlich der Ausführungen der belangten Behörde, wonach Menschen über persönliche Erlebnisse detailreich und emotional berichten würden, sei zu sagen, dass dies bei manchen Menschen zweifellos der Fall sein möge, dass jedoch verschiedene Menschen ihre Erlebnisse unterschiedlich verarbeiten und auch auf unterschiedliche Art und Weise darüber berichten würden. Es könne keinesfalls davon gesprochen werden, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass alle Menschen auf die gleiche Art und Weise, nämlich "emotionalisiert" über Erlebtes berichten würden. Es entspreche vielmehr gerade im Gegenteil der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Opfer von Misshandlungen oft sehr trocken und emotionslos über ihre Erlebnisse berichten, um die diesbezüglich auftretenden Gefühle und Erinnerungen zu unterdrücken. Die belangte Behörde könne ihr daher nicht jegliche Glaubwürdigkeit mit dem Argument absprechen, sie habe sich nicht so verhalten, wie es jene erwarten würde. Sofern die belangte Behörde ihr Vorbringen als zu wenig detailreich und zu oberflächlich erachte, hätte sie durch intensiveres Nachfragen auf eine genaue Klärung der ihrer Ansicht nach fehlenden relevanten Details hinwirken müssen. Sie fürchte im Falle ihrer Rückkehr jedenfalls neuerliche Misshandlungen durch ihre Brüder und wäre es ihr nicht möglich, bei anderen Verwandten Unterkunft zu nehmen, da sie aufgrund ihrer Beziehung missachtet werde. Als alleinstehende Frau wäre es ihr auch nicht möglich, sich allein und ohne familiäre Unterstützung eine Existenzgrundlage aufzubauen. Sie würde weiters ausgehend davon, dass Frauen in Albanien vielfach häuslicher Gewalt ausgesetzt seien und diesbezüglich von den albanischen Behörden keinen Schutz erwarten können, vor den gewalttätigen Übergriffen ihrer Brüder keinen Schutz finden.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BAT vorgelegt und sind am 17.02.2010 beim Asylgerichtshof (in der Folge "AsylGH")

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAT sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge "BVwG") vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom BVwG zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig war.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu Spruchteil A):

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (in der Folge "VwGH") zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer dem unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) maßgebend. Der AsylGH wurde mit 01.01.2014 organisatorisch zum BVwG. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweiinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das BAT den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 413.995-1/2010).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, führte der VwGH insbesondere aus, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte nämlich auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörden in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das BAT ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das BFA aus, dass eine Gefährdung oder Verfolgung der BF nicht festgestellt habe werden können und begründete dies im Wesentlichen mit der mangelnden Schlüssigkeit und Plausibilität der Angaben der BF.

Diese Begründung erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages der BF tragfähig und wurde nach Ansicht des BVwG der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens der BF vom BFA nicht ausreichend ermittelt.

Diese Beurteilung gründet im Wesentlichen auf folgenden Überlegungen:

Auf Seite 26 des bekämpften Bescheides wird ausgeführt, dass die BF in ihrer Erstbefragung folgendes angegeben hätte: "...dass sie die Beziehung zu ihrem Freund, nach dem Tode ihres Vater im Jahr 2002, der ihre Beziehung nicht billigte, intensiviert hätten." (AS 21). Tatsächlich ist es aber fraglich, ob die BF dies in der Erstbefragung mit ihren Angaben so gemeint hat, da die Angaben in der Niederschrift - die in einem durchaus ansprechenden Deutschstil abgefasst sind, aber möglicherweise nicht wortgenau wiedergeben, was die BF tatsächlich gesagt hat - durchaus auch andere Interpretationen zulassen, sodass kein Widerspruch zu ihren Angaben in den späteren Befragungen besteht.

Die BF hat in der Befragung vom 17.4.2009, AS 71 ohne direkt darauf gerichtete Frage angegeben, dass ihr Vater als er lebte, immer zu ihr gesagt hätte, dass sie keinen Moslem heiraten dürfe. Erst in der Folge wurde die BF mit dem vermeintlichen Widerspruch konfrontiert. Über Vorhalt ihrer Aussage in der Erstbefragung (AS 73, Niederschrift der Befragung vom 17.4.2009) bestritt die BF auch, dass sie mit ihrer Aussage gemeint habe, dass ihr Vater konkret gegen diese Beziehung war, sondern sich generell gegen eine Beziehung zu einem Muslimen ausgesprochen hätte. Im bekämpften Bescheid wird festgehalten, dass die Erwiderung den Widerspruch in keinster Weise habe aufklären können und dieser bereits ein deutlicher Hinweis auf eine konstruierte Geschichte sei.

Es ist nicht undenkbar, sondern vielmehr in Gesamtschau mit dem sonstigen Vorbringen durchaus stimmig, dass der Vater der BF so dachte und dieses Gedankengut auch an die Brüder der BF weitergegeben hat, weshalb diese die BF auf Grund ihrer Beziehung zu einem Moslem misshandelten.

Damit steht keineswegs fest, dass dem Vorbringen der BF Glauben zu schenken ist, ein starkes Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit der BF kann in diesem vermeintlichen Widerspruch ohne weitere Begründung jedoch nicht erblickt werden.

Auch die weitere Begründung der Entscheidung vermag nicht zu überzeugen. So wird angeführt, dass Frauen grundsätzlich nicht vom Kanun betroffen sind. Die belangte Behörde bringt nicht vor, wie sie zu dieser Erkenntnis gelangt ist. Nun dürfte es sich vielmehr so verhalten, dass Frauen insofern betroffen sind, als ein entehrendes Verhalten einer Frau oder auch eine Entehrung der Frau dem Mann zuzurechnen ist. Dies wären im gegenständlichen Fall wohl die männlichen Verwandten der BF. Auch hier ist somit die Argumentation, dass hier ein weiteres Merkmal für ein Konstrukt erkennbar ist und die Angaben der BF nicht glaubhaft seien, so nicht haltbar.

Der generelle Verweis darauf, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Opfer derartiger Vorfälle, wie sie die BF erlebt haben will - dh. massive Misshandlungen und dergleichen - diese normalerweise detailliert und emotionalisiert darstellen, nicht ausreichend sind und keinesfalls als genereller Beurteilungsmaßstab bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens herangezogen werden dürfen. Um in casu aufgrund einer etwaigen emotionslos erfolgten Schilderung seitens der BF auf die Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben schließen zu können, wäre die Kenntnis der BF selbst erforderlich, um feststellen zu können, wie diese selbst normalerweise mit solchen Situationen umzugehen pflegt. Auch der Umstand, dass die BF bei Beantwortung der Frage, wie oft sie geschlagen worden sei gelacht habe, kann nicht ohne weitere Betrachtung und Ausführung zu Lasten der Glaubwürdigkeit gewertet werden. Die Protokolle selbst lassen ebenso den Schluss zu, dass die BF die Frage nach einer Anzahl der Gewalttätigkeiten auf Grund deren Häufigkeit eigenartig fand. Auch hier sei betont, dass dies nicht zwangsläufig der Fall sein muss, aber die Vorgehensweise, die Beweiswürdigung auf solchen Umständen aufzubauen und ihnen einen eindeutigen Erklärungswert beizumessen, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts ohne nähere Ausführungen nicht zulässig.

3. Das BAA hätte sich daher durch die nicht tragfähige Argumentation seiner Aufgabe nicht entziehen dürfen, eine fundierte Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich der oben erwähnten Punkte vorzunehmen, zumal - falls die Ausführungen der BF der Wahrheit entsprechen sollten - nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie nach den Regeln des Kanun tatsächlich von Repressalien ihrer Familie bedroht ist, da durch die sexuelle Beziehung mit einem Muslimen eine Ehrverletzung der Familie vorliegen könnte.

Um abzuklären, ob die BF nun von körperlicher Gewalt bedroht ist, wären von Seiten des BAT jedenfalls weitere Ermittlungen erforderlich gewesen. Diese wird das BFA im fortgesetzten Verfahren jedenfalls nachzuholen haben, um anschließend eine schlüssige Beurteilung der (Un)Glaubwürdigkeit des Vorbringens der BF vornehmen zu können.

Weiters wird es sich unter Einbeziehung aktueller Länderfeststellungen als notwendig erweisen, zu klären, inwieweit Frauen in Albanien tatsächlich vermehrt häuslicher Gewalt ausgesetzt sind und ob die albanischen Sicherheitsbehörden willens und fähig sind, vor derartigen Übergriffen den betroffenen Frauen wirksamen Schutz zu bieten. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die belangte Behörde auch Ermittlungen dahingehend zu tätigen haben wird, ob es für die BF als alleinstehende Frau, die für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig ist, möglich und zumutbar ist, sich ohne den möglichen Rückhalt ihrer Familie eigenständig eine neue Existenz in Albanien aufzubauen.

4. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis der BF zur Kenntnis zu bringen und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.

Ebenso wird das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der BF als Teil des Verfahrensaktes im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen sein.

Daran anschließend wird das BFA das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.

5. Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des BVwG sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem BAA wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das BVwG diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

Im gegenständlichen Fall hat das BAT, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen zum Vorbringen der BF unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) berechtigen.

6. Ob die Rechtsmittelbehörde von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht und eine kassatorische Entscheidung trifft, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführt und in der Sache entscheidet, liegt zudem gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen. Unter den genannten Ermessensgesichtspunkten könnte es relevant sein, dass die Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (VwGH 12.9.2013, Zl. 2013/21/0118).

Es hat sich auch nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

7. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der BF zu berücksichtigen sein.

8. Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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