W198 1432566-1•BVwG W198 1432566-1
W198 1432566-1Tribunal Administrativo Federal5 de nov. de 2014
Familienverband, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>Versorgungslage
W198 1432566-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2013, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013 (in der Folge: AsylG).
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan im August 2008 verlassen habe und nach Pakistan gereist sei. Von dort sei er weiter über den Iran und die Türkei kommend bis nach Griechenland gereist, wo er schließlich bis Juli 2012 gelebt habe. In der Folge sei er weiter über Mazedonien und Serbien bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF an, dass er Afghanistan aufgrund finanzieller Gründe verlassen habe müssen. Im Jahr 2008 habe es eine Dürre gegeben, woraufhin der BF alles verkaufen habe müssen. Er sei ausgereist um im Ausland arbeiten zu können und seine Familie auf diese Weise finanziell zu unterstützen. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er auch persönliche Gründe habe, nämlich Feinde, die ihn im Falle einer Rückkehr töten könnten.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG), am 16.01.2013 führte der BF aus, dass er aus dem Dorf XXXX, Distrikt Dushi, Provinz Baghlan stamme und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan stets dort gelebt habe. Er habe dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern in einem Haus gelebt. Er sei traditionell mit seiner Cousine verheiratet, diese habe auch gemeinsam mit ihm und seiner Familie gelebt. Im Jahr 2008, nachdem sein Vater gestoben sei, habe der BF Afghanistan verlassen. Es habe damals eine Trockenperiode gegeben und der BF habe versuchen wollen, im Ausland Geld zu verdienen. Befragt, ob der BF in der Heimat mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen Probleme gehabt habe, gab er an, dass das nicht der Fall gewesen sei und er hierher gekommen sei um zu arbeiten und ein besseres Leben zu führen. Zu den Gründen für seine Ausreise aus Afghanistan befragt, führte der BF aus, dass er nach Europa gereist sei um ein besseres Leben zu haben. Er habe Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Befragt, warum der BF schlussendlich von Griechenland weiter nach Österreich gereist sei, gab er an, dass das Leben in Griechenland noch schwerer gewesen sei als in Afghanistan. Auf die Frage, ob der BF seinen Angaben noch etwas hinzufügen oder er etwas korrigieren wolle, brachte er vor, dass er hier einer regelmäßigen Arbeit nachgehen wolle um seine Familie in Afghanistan zu unterstützen. Persönliche Probleme habe er in der Heimat nicht gehabt. Befragt, ob der BF noch Angehörige in der Heimat habe, führte er aus, dass seine Mutter, seine Geschwister, seine Lebensgefährtin sowie einige Onkel und Tanten nach wie vor im Heimatdorf leben würden. Einige Verwandte würden auch in Dubai oder den arabischen Emiraten leben und die Angehörigen in der Heimat unterstützen. Auf die abschließende Frage, ob der BF seinen Angaben etwas hinzufügen wolle, was bislang nicht zur Sprache gekommen sei, antwortete er, dass er nur nochmals betonen wolle, dass es schwierig sei, in Afghanistan zu leben, sowohl aufgrund der wirtschaftlich schlechten Lage als auch aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 23.01.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF asylrelevante Gründe nicht glaubhaft gemacht, sondern gleichlautend angegeben habe, Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung habe der BF nicht geltend gemacht. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. So habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Der BF verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Es sei zu berücksichtigen, dass der BF den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit in Baghlan verbracht habe und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut sei. Es würden somit beim BF keine Umstände vorliegen, die dafür sprächen, dass er im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage geraten würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.
3. Mit dem am 05.02.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 05.02.2013 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder in eventu der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde oder in eventu der Bescheid betreffend die Spruchpunkte II und III behoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde.
In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er die Spruchpunkte II und III des Bescheides wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfechte. Der BF führte aus, dass er seine Heimat verlassen habe, da ihm jegliche Existenzgrundlage entzogen worden sei. Ihm sei subsidiärer Schutz zu gewähren, da er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen katastrophalen Versorgungs- und Sicherheitslage von einem massiven Eingriff in Art. 3 EMRK bedroht wäre. Der BF tätigte in der Folge allgemeine Ausführungen zur Situation in Afghanistan und verwies auf diverse Berichte dazu. In weiterer Folge verwies der BF im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz auf zahlreiche Erkenntnisse des Asylgerichtshofes. Der BF führte aus, dass sein Vater bereits im Jahr 2008 verstorben sei und sich seine Mutter und seine Frau mit einer kleinen Landwirtschaft finanziell gerade über Wasser halten könnten. Die beiden Brüder des BF hätten eine angeborene Behinderung. Sie seien beide stumm geboren, würden sich als Tagelöhner durchschlagen und hätten kein regelmäßiges Einkommen. Seine sonstigen Angehörigen in Afghanistan seien ebenfalls arm und würden ihrerseits von Angehörigen aus dem Ausland unterstützt werden. Der BF habe somit in Afghanistan kein soziales Netzwerk, das ihn im Falle einer Rückkehr aufnehmen könnte. Er würde somit im Falle einer Rückkehr in eine hoffnungslose Lage geraten und sei ihm eine Rückkehr sohin nicht zumutbar.
Zumal in der gegenständlichen Beschwerde nur die Spruchpunkte II. und III. des oben im Spruch angeführten Bescheides des Bundesasylamtes angefochten wurden, ist Spruchpunkt I. (Abweisung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG) mit 05.02.2013 endgültig in Rechtskraft erwachsen.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 11.02.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 21.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil. Das BFA als belangte Behörde beantragte schriftlich am 03.09.2014 die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und ersuchte um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls.
In der Verhandlung führte der BF im Wesentlichen aus:
[...]
R: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Afghanistan.
R: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Herkunftsstaat vorlegen bzw. beibringen?
BF: Ich lege meine Tazkira heute vor (Beilage A).
Auf Frage des VR nach seinem heutigen Familienstand gibt der Beschwerdeführer an, dass er verheiratet sei (AS 7, 51) und keine Kinder hätte.
R: Wann haben Sie Ihre Frau geheiratet?
BF: Ca. ein bis eineinhalb Jahre vor meiner Ausreise. Die Hochzeit könnte Ende 2006, Anfang 2007 stattgefunden haben.
R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Pashtune.
R: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
BF: Ich gehöre der islamischen Glaubensgemeinschaft (Moslem/Sunnit) an.
R: Welche Sprache sprechen Sie? Können Sie in diese Sprachen lesen und schreiben?
BF: Ich spreche Pashtu und kann nicht lesen und schreiben (Analphabet). Ich verstehe auch ein bisschen Deutsch. Auf Deutsch kann ich nicht lesen und schreiben. Bislang bestand für mich keine Möglichkeit Deutsch zu lernen.
R: Wollen Sie die deutsche Sprache lesen und schreiben lernen? Wenn ja, was unternehmen Sie in dieser Hinsicht?
BF: Seit zwei Wochen lerne ich zwei Mal pro Woche Deutsch. Darüber hinaus bemühe ich mich auch selber Deutsch zu lernen.
R: Was unternehmen Sie dafür?
BF: Ich bemühe mich zu Hause Deutsch zu lernen, indem ich fernschaue oder im Computer schaue. Wir leben zu dritt in einem Zimmer und ein Mitbewohner hat einen Computer. Wir benutzen den Computer auch als Wörterbuch. Auf diese Weise versuchen wir uns Deutsch beizubringen. Ich versuche mich auch über die aktuelle Entwicklung in Afghanistan zu informieren. Wir schauen jeden Tag Nachrichten, wie die Lage in Afghanistan ist.
R: Wovon leben Sie hier in Österreich?
BF: Ich bin in der Bundesbetreuung und bekomme pro Monat XXXX Euro.
R: Wovon haben Sie in Afghanistan gelebt? Haben Sie eine Ausbildung? Wenn ja, welche?
BF: Ich habe keine Ausbildung. (AS 7,49). Ich habe Viehzucht betrieben und lebte davon. (AS 11). Ich habe auch als Bauer auf dem Feld gearbeitet.
R: Wo haben Sie in Afghanistan zuletzt gewohnt? Geben Sie bitte die genaue Adresse an.
BF: Provinz: Baghlan, Bezirk: Dushi, Dorf: XXXX (AS 11, 47).
R: Lebt noch jemand von Ihrer Familie an dieser Adresse? Wenn ja, haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Meine Mutter, meine Frau, meine Geschwister (eine Schwester und zwei Brüder) und Onkel und Tanten mit ihren Familien (AS 11, 51) leben noch an dieser Adresse. Manche Onkel und Tanten leben in unserem Dorf, manche in einem anderen Dorf aber in der gleichen Gegend.
R: Wenn ja, wann und in welcher Form erfolgte der letzte Kontakt?
BF: Ein bis zwei Mal pro Monat rede ich mit meiner Mutter. Ich telefoniere mit ihr. Ich verwende dafür jeweils eine Telefonwertkarte im Wert von 5 Euro. Diese 5 Euro Wertkarte reicht für eine Gesprächsdauer von einer halben Stunde. Ich versuche das ganze Guthaben nicht auf einmal zu verbrauchen und spreche daher immer kurz aber dafür öfter mit meiner Mutter. Ich spreche auch mit meiner Frau und meiner Schwester. Mit ihnen rede ich auch ca. ein bis zwei Mal pro Monat.
R: Haben Ihre Brüder eine Behinderung? Wenn ja; welche? (siehe Beschwerde AS 150: ..."beide stumm"..)
BF: Seit ihrer Geburt können sie nicht reden, hören und sprechen. Sie sind taubstumm.
R: Wovon lebt Ihre Familie und Ihre Frau gegenwärtig und wie geht es Ihnen? (siehe AS 51: "Sie haben keine Probleme.")
BF: Finanziell geht es ihnen nicht besonders gut. Sie leben von den Tieren, die sie haben. Meine Brüder passen auf die Tiere auf und die Familie lebt von den Tieren. Wir haben ca. 10-15 Schafe. Die Felder gehören nicht uns, ich habe nur darauf gearbeitet. Meine Familie hat keine eigenen Grundstücke. Die Grundstücke, wo die Tiere zum Fressen hingehen, gehören niemandem, diese Grundstücke gehören dem Staat.
R: Baut Ihre Familie auf diesen fremden Grundstücken landwirtschaftliche Produkte an?
BF: Die zwei Brüder arbeiten auf dem Feld als Hilfsarbeiter. Sie helfen bei der Ernte. Meine Familie baut selber kein Getreide oder sonstige landwirtschaftliche Produkte an.
R: Woran ist Ihr Vater gestorben, ist er einen natürlichen Tod gestorben? Wissen Sie das? (Vorhalt AS 11 "verstorben")
BF: Mein Vater ist eines natürlichen Todes gestorben.
R: Leben noch andere Verwandte von Ihnen in Afghanistan? Wenn ja, wo? (siehe AS 51)
BF: Manche Onkel und Tanten leben in unserem Dorf, manche in einem anderen Dorf aber in der gleichen Gegend. Ich habe drei Onkel mütterlicherseits, zwei davon sind nicht mehr am Leben. Der eine Onkel, der noch lebt, lebt in Saudi Arabien. Er hat dort ein Visum.
Ich hatte vier Onkel väterlicherseits, diese sind jedoch auch nicht mehr am Leben. Ich habe zwei Tanten väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits. Diese sind verheiratet und haben auch Familie. Die Kinder von den Tanten leben in Katar und arbeiten dort. Sie schicken Geld zu ihren Familien. Die Familien der Tanten haben auch Tiere. Den Tanten geht es weder gut noch schlecht. Sie haben ein normales Leben nach afghanischen Verhältnissen.
R: Leben Verwandte von Ihnen außerhalb Afghanistans? Wenn ja wo? (siehe AS 51: "Einige Verwandte leben auch in Dubai oder den arabischen Emiraten und unterstützen die Angehörigen.")
BF: Ein Onkel lebt in Saudi Arabien.
R: Wird Ihre Familie in Afghanistan von Ihren Verwandten in Saudi Arabien, Dubai und Katar unterstützt? Wenn ja, in welcher Form? (siehe AS 51: ...."unterstützen die Angehörigen".).
BF: Der Onkel in Saudi Arabien schickt Geld zur eigenen Familie und unterstützt sie. Die Kinder der Tanten schicken Geld nur zu ihrer Familie und nicht zu meiner Familie.
Auf Vorhalt R: Warum haben Sie ausgesagt, dass Ihre Familie von einigen Verwandten in Dubai, Saudi Arabien und Katar unterstützt wird?
BF: Das habe ich nicht gesagt. Wir haben niemals Unterstützung von unseren Verwandten bekommen, die in Saudi Arabien, Dubai und Katar leben. Wenn sie uns in Afghanistan besuchen, bekommt meine Familie Geschenke, aber sie unterstützen uns nicht. Das muss ein Missverständnis sein. Eine finanzielle Unterstützung hat es niemals gegeben.
R: Welche Geschenke bekommt Ihre Familie, wenn die Verwandten nach Afghanistan kommen?
BF: Üblicherweise bringen Leute aus Saudi Arabien meiner Mutter ein Kopftuch oder einen Gegenstand zum Beten. Es gibt auch einen kleinen Teppich zum Beten.
R: Das heißt, der Onkel, der in Saudi Arabien lebt und arbeitet, ist nicht bereit, seine Schwester, Ihre Mutter, und deren Familie zu unterstützen?
BF: Es geht ihm in Arabien sehr schlecht. Die Arbeitsmöglichkeiten sind auch schlecht. Er schafft es nicht, seine eigene Familie zu unterstützen.
R: Das heißt, Sie haben Kontakt zu Ihrem Onkel in Saudi Arabien, woher wisse Sie das alles sonst?
BF: Nein, ich habe keinen Kontakt zu ihm. Ich habe nur Kontakt zu meiner Mutter. Als ich in Griechenland war, hatte ich auch Kontakt zu diesem Onkel in Saudi Arabien. Ich habe ihn um Hilfe gebeten, da ich von Griechenland weggehen wollte. Er hat das jedoch abgelehnt, mir zu helfen und hat mir keine finanzielle Unterstützung gegeben. Mein Onkel hatte nur gelegentlich Arbeit, er hat keinen Beruf. Er macht Hilfsarbeiten. Was er jetzt genau macht, weiß ich nicht. Meine Mutter erzählt mir auch nichts über ihn. Da er mir damals, als ich seine Hilfe gebraucht hätte um aus Griechenland wegzukommen, diese abgelehnt hat, frage ich meine Mutter auch nicht nach ihm. Er hat die Möglichkeit nicht, uns zu helfen, da er selber eine große Familie hat.
R: Wenn Sie keinen Kontakt zu diesem Onkel haben und Ihnen Ihre Mutter auch nichts von ihm erzählt, wieso wissen Sie dann, dass er eine große Familie hat?
BF: Ich kenne die Familie. Ich bin in diesem Dorf aufgewachsen und kenne die Familie. Mein Onkel hatte damals eine Familie und jährlich kommen neue Kinder dazu.
R: Woher wissen Sie das, dass jährlich neue Kinder dazukommen?
BF: Meine Frau hat es mir erzählt. Sie erzählt mir von unserer Familie, dass diese groß geworden ist.
R: Erzählt Ihnen Ihre Frau auch, was Ihr Onkel in Saudi Arabien macht?
BF: Ich frage sie, wie es ihnen im Dorf geht. Ich glaube, dass meine Onkel dasselbe wie früher macht, weil er nicht anders kann.
R: Wieso wissen Sie, wie viel Ihr Onkel verdient?
BF: Als ich in Griechenland war hat er gesagt, dass er ungefähr 20.000 Afghani im Monat verdient. Was er jetzt verdient, weiß ich nicht.
R: Haben Sie Kontakt zu den Kindern Ihrer Tanten in Katar?
BF: Als ich in Griechenland war, hatte ich Kontakt zu ihnen, jetzt leider nicht mehr.
R: Haben Sie jemals an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt, auch im Rahmen der Flucht oder auf Grund Ihrer Fluchtgründe?
BF: Ich habe immer im Dorf XXXX gelebt.
R: Wann sind Sie aus Afghanistan ausgereist? (siehe AS 13: ..."August 2008 verließ ich meine Heimat"....),
BF: Am 19.09.2008 war ich in Griechenland, die Reise hat ca. ein Monat gedauert.
R: Wo haben Sie von September 2008 bis Juli 2012 gelebt? (siehe AS 15: ..."in Griechenland"....)
BF: Ich habe in Griechenland gelebt. Ich war ungefähr 3 Jahre in Griechenland.
R: Was haben Sie ab September oder Oktober 2008 in Griechenland/Athen konkret/genau gemacht? (siehe AS 49: " als Hilfsarbeiter gearbeitet")
BF: Ich habe unterschiedlich Arbeiten gemacht, zum Beispiel beim Sammeln von Obst (Orangen) geholfen und bei Leuten, die Tiere haben, geholfen. Ich habe die Tiere gefüttert oder die Tiere in den "Garten" gebracht und auf die Tiere aufgepasst.
R: Diese Tätigkeit haben Sie in Athen ausgeübt?
BF: Nein. In den zwei Monaten in Athen habe ich nicht mit den Tieren gearbeitet.
Auf Vorhalt R: Sie haben angegeben, dass Sie die ganze Zeit in Athen gelebt haben. Können Sie das erklären? In Athen können Sie doch nicht auf Tiere aufgepasst haben, oder doch?
BF: Ich war in Kreta, Argos, Tripoli, usw. Ich war nur zwei Monate in Athen. Als ich sagte, dass ich 3 Jahre in Griechenland war, haben sie geschrieben, dass ich in Athen war.
R: Warum haben Sie dieses Missverständnis nicht anlässlich der Rückübersetzung sofort aufgeklärt und gesagt, dass Sie nicht nur in Athen gewesen sind, sondern auch an anderen Orten in Griechenland?
BF: Ich wurde gefragt, ob ich drei Jahre in Griechenland war und ich bejahte dies. Ich wurde nicht gefragt, wo genau ich war. Ich kenn die Orte, wo ich in Griechenland gelebt habe sehr gut.
R: Warum haben Sie sich entschlossen Griechenland zu verlassen und nach Österreich zu fahren?
BF: Man bekommt in Griechenland kein offizielles Aufenthaltsrecht und keine Dokumente und man kann maximal 300 Euro im Monat verdienen.
R: Sie haben ausgesagt, dass Sie in Griechenland noch größere Probleme als in Afghanistan hatten (Vorhalt AS 49). Was waren Ihre Probleme in Griechenland?
BF: Das war die Hölle. Ich habe in Athen einen Zettel bekommen, dass ich innerhalb von 30 Tagen das Land verlassen muss. Wir wurden auf die Straße geschmissen, ohne Geld, ohne Essen und ohne Übernachtungsmöglichkeit. Den Zettel habe ich für 30 Tage bekommen aber ich war zwei Monate dort. Wenn die Polizei mich erwischt hat, haben sie mich wieder freigelassen. Nach diesen zwei Monaten bin ich von Athen mit dem Bus nach Argus zwei Stunden gefahren. Dort gab es die Möglichkeit, als Saisonarbeiter Orangen zu sammeln. Es war sehr schwer ohne Geld, Übernachtungsmöglichkeit und ohne die Sprache zu können zu überleben. Ich konnte dort schwer Fuß fassen. Danach hat sich die Situation mit Hilfe von Freunden und dadurch, dass ich die Sprache besser konnte, verbessert. Ich hatte andere Vorstellungen und habe nicht erwartet, dass alles so schwierig werden würde.
R: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? Falls ja, wie ist der Kontakt zu diesen?
BF: Nein ich haben keine Familienangehörige oder Verwandte in Österreich.
R: Bitte erzählen Sie noch einmal kurz, aus welchen Gründen Sie Afghanistan verlassen haben.
BF: Die Hauptgründe waren, dass es drei Jahre hindurch zu einer Situation gekommen ist, dass es kein Wasser gab. Es herrschte eine Dürreperiode. Dadurch konnten die Tiere nicht genug Futter bekommen und ich musste die Tiere verkaufen. Das war der Grund, warum ich Afghanistan verlassen habe.
R: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie alle Tiere verkauft haben?
BF: Wir hatten 400 - 500 Tiere. Wir hatten Schafe und Ziegen. Bis auf 15 Stück von den jüngeren Tieren, mussten alle verkauft werden. Ich habe dafür 8.000 bis 9.000 Dollar bekommen. Dieser Preis war sehr niedrig, weil die Leute damals keine Tiere kaufen wollten.
R: Bei Ihrer ersten Einvernahme haben Sie ausgesagt (siehe AS 19), dass Sie Feinde hätten und diese Sie im Falle Ihrer Rückkehr töten werden. Was haben Sie damit gemeint?
BF: Als ich in Griechenland war und es mir sehr schlecht ging, wollte ich schon nach Afghanistan zurückkehren. Meine Mutter hat mir gesagt, dass ich auf gar keinen Fall zurückkehren darf, weil mein Vater ein Mitglied der afghanischen demokratischen Partei war. Sie hat gesagt, dass alle Mitglieder dieser Partei das Land verlassen haben, damit sie keine Probleme bekommen. Zu 99% mussten alle Mitglieder dieser Partei, als auch die Leute die mit den Russen kooperiert haben, das Land verlassen. Aus diesem Grund bin ich dann nicht von Griechenland nach Hause zurückgekehrt.
R: Sie waren nicht Mitglied dieser afghanischen demokratischen Partei?
BF: Ich war kein Mitglied. Bei uns ist das so, dass wenn jemand aus der Familie Mitglied einer Partei ist, ist automatisch die ganze Familie ebenfalls Mitglied dieser Partei.
R: Gegen Sie oder gegen Ihre Familie gerichtete Verfolgungshandlungen aufgrund der Parteimitgliedschaft Ihres Vaters gab es nicht, als Sie noch in Afghanistan waren?
BF: Wir hatten in der Vergangenheit Drohbriefe bekommen aber wir wurden von der Polizei beschützt. Es gab dort Polizeistützpunkte und von ihnen wurden wir geschützt. Jetzt ist dort die Hezbe Islami Partei mächtig und die Polizeistützpunkte gibt es auch nicht mehr. Der Führer der Partei ist Gulbodin Hekmatjar. Wir wurden damals durch die Drohbriefe bedroht. Diese wurden nachts zu uns gebracht.
R: Wieso haben Sie das bei Ihrer zweiten Einvernahme und in Ihrer Beschwerde nicht mehr erwähnt?
BF: Ich habe das auch damals gesagt, dass es diese Probleme gibt aber ich hatte damals keine Beweismittel und deshalb habe ich es nicht mehr erzählt. Ich habe das damals auch, als die Beschwerde geschrieben wurde, erwähnt. Aber da es keine Beweismittel für dieses Vorbringen gab, wurde es nicht in die Beschwerde aufgenommen. Ich habe bei der Abfassung der Beschwerde auch erwähnt, dass wir Feinde haben aber ich wurde nicht gefragt, um welche Feindschaft es geht.
R: In Ihrer Beschwerde haben sie ausgeführt (siehe AS 143), dass Ihnen in Afghanistan "die Existenzgrundlage entzogen worden ist". Was meinten Sie damit konkret?
BF: Es gibt viele Gründe. Erstens, dass es kein Wasser gab und kein Futter für die Tiere. Außerdem hat sich die Sicherheitslage massiv verschlechtert. Noch ein Grund war, dass wir bedroht waren und dass viele Tiere von uns gestohlen wurden. Ich habe das erwähnt, ob das aufgenommen wurde oder nicht, weiß ich nicht.
R: Wie ist es Ihnen gelungen Afghanistan zu verlassen?
BF: Ich bin illegal und schlepperunterstützt ausgereist.
R: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Das Hauptproblem ist, dass mein Leben dort in Gefahr ist, da mein Vater dort in einer Partei war und die Parteimitglieder verfolgt wurden. Ökonomisch würde ich eine Rückkehr irgendwie überleben.
R: Wenn Ihre Familie aufgrund der Parteimitgliedschaft Ihres Vaters verfolgt werden würde, warum werden die jetzt noch dort lebenden Familienangehörigen nicht verfolgt und haben keine Probleme, wie Sie selber ausgesagt haben?
BF: Bei uns ist es kulturell so, dass die Probleme nicht die Frauen betreffen. Die Frauen werden in Ruhe gelassen. Meine zwei Brüder sind behindert und haben deswegen keine Probleme.
R: Sprechen Sie deutsch? Wenn ja, wie würden Sie Ihr Sprachniveau beschreiben?
BF: Ich spreche ein bisschen Deutsch. Ich verstehe sehr wenig Deutsch.
R: Ich möchte kurz ohne Dolmetsch mit Ihnen sprechen. Es geht nicht um Fakten, ich möchte nur feststellen, wie gut Sie Deutsch sprechen.
R: Was machen Sie an einem normalen Wochentag? Wie ist Ihr Tagesablauf?
BF: Ich versuche ein bisschen Deutsch zu lernen aber ohne Deutschkurs ist das sehr schwierig. Tagsüber spielen wir manches Mal Fußball. Wir dürfen nichts machen.
R: Wie haben Sie das letzte Wochenende verbracht?
BF: Ich habe nicht die Möglichkeit etwas zu unternehmen. Das Wochenende verläuft so, wie ein normaler Wochentag.
R: Wie stellen Sie sich vor, dass Ihr zukünftiges Leben in Österreich aussehen könnte?
BF: Ich möchte die Sprache gut lernen und möchte bei der Polizei arbeiten.
R: Besuche Sie Deutschkurse oder sonstigen Kurse in Österreich?
BF: Seit zwei Wochen besuche ich zwei Mal pro Woche für zwei Stunden einen Deutschkurs. Sonstige Kurse besuche ich nicht.
R: Sind Sie aktives Mitglied in einem Verein in Österreich?
BF: Nein. Es scheitert an den finanziellen Möglichkeiten. Wir alle sitzen und werden von dem Sitzen krank. Die Möglichkeiten, etwas zu tun, hängen davon ab, wo in Österreich man lebt. Dort wo ich lebe, habe ich keine Möglichkeiten.
R: Sie leben schon seit 2012 in Österreich. Haben Sie österreichische Freunde/ Bekannte?
BF: Ja, ich habe Freunde, mit denen ich Fußball und Volleyball spiele. Zum Beispiel Markus, Philipp, usw.
R: Haben Sie eine andere besondere Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten?
BF: Für mich ist es wichtig, dass die Sicherheitslage hier sehr gut ist. Ich schätze auch die Freiheit, dass ich mich in Österreich rasieren darf und die Kleidung tragen darf, die ich will.
[...]
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Feststellungen zur Person des BF:
Der BF heißt XXXX und ist am XXXX im Dorf XXXX, Distrikt Dushi, Provinz Baghlan (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.
Der BF ist verheiratet und hat keine Kinder. Der BF wuchs in seinem Heimatdorf in der Provinz Baghlan auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Der BF hat keine Schule besucht, sondern lebte gemeinsam mit seiner Familie von der Viehzucht und hat als Bauer auf dem Feld gearbeitet. Die Mutter, die Frau, die Geschwister sowie einige Onkel und Tanten des BF leben nach wie vor im Heimatdorf in der Provinz Baghlan. Der BF steht mit seiner Mutter in regelmäßigem telefonischen Kontakt.
Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten. Er hat bislang keinen Deutschkurs besucht und verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse. Der BF ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen. Der BF verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan im August 2008 und reiste von dort über Pakistan, den Iran und die Türkei kommend bis nach Griechenland, wo er in der Folge ca. drei Jahre lang gelebt hat. Der BF reiste schließlich am 12.07.2012 über Mazedonien und Serbien kommend unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat
Die vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Situation in Afghanistan wird aufgrund der Hinzunahme zum Gerichtsakt in der Verhandlung vom 21.10.2014 diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft sowie zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der vorgelegten afghanischen Geburtsurkunde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu und auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich daraus, dass der BF im bisherigen Verfahren keine diesbezüglichen Nachweise (zB Deutschkurs-Teilnahmebestätigung bzw. Prüfungszeugnis für die Deutschprüfung) vorgelegt hat.
Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute, zum Aufenthalt in Griechenland sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Der BF gab dazu an, dass er diese Beurteilung zur Kenntnis nehme.
Die Verfahrensparteien sind weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat explizit entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;
05.04. 1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127;
26.06. 1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Selbst wenn im Herkunftsstaat die Todesstrafe als gesetzliche Strafsanktion für besonders schwere Straftaten vorgesehen ist, so hat sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kein reales Risiko ergeben, dass der BF im Herkunftsstaat einer dem 6. bzw. 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden würde.
Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt zwar über keine Schulausbildung, er hat jedoch in seiner Heimat viele Jahre lang in der Landwirtschaft gearbeitet und Viehzucht betrieben. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Überdies verfügt der BF in Afghanistan nach wie vor über weitreichende familiäre Anknüpfungspunkte. So gab der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass seine Frau, seine Mutter, seine Geschwister sowie mehrere Onkel und Tanten nach wie vor im Heimatdorf leben würden. Der BF steht seinen eigenen Angaben zufolge in regelmäßigem Kontakt mit seiner Mutter und telefoniert ein- bis zweimal im Monat mit ihr. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird, insbesondere durch Wohnraum und Nahrung. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der BF auch einen großen Teil seiner bisherigen Lebenszeit (ca. 20 Jahre) in Afghanistan verbracht hat und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut ist.
Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, dass es dem BF nicht zumutbar wäre, in seine Heimatprovinz Baghlan zurückzukehren. Wie sich aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen ergibt, kann die Sicherheitslage in der Provinz Baghlan keineswegs allgemein als gefährlich bezeichnet werden. Auch der Reiseweg von Kabul in sein Heimatdorf ist dem BF zumutbar, zumal er durch keine Provinz reisen müsste, welche als gefährlich eingestuft wird.
Letztlich steht dem BF ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt wird, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können.
Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des BF und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage in Afghanistan reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; konkret zu Afghanistan: zB Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zl. BVerwG 10 C 10.09;
weiters EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff;
13.10. 2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55).
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Hinsichtlich des vom BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals und völlig neu vorgebrachten Umstandes, dass im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sein Leben in Gefahr wäre, weil sein Vater Mitglied der afghanischen demokratischen Partei gewesen sei, sämtlich Parteimitglieder und deren Angehörige nunmehr verfolgt werden würden und der BF aus diesem Grund nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, ist zu bemerken, dass der BF eine diesbezüglich Gefährdung nicht glaubhaft machen konnte. Der BF erwähnte seine diesbezüglichen Rückkehrbefürchtungen im Verfahren vor der belangten Behörde nicht einmal ansatzweise, obwohl er in der Einvernahme vor dem BAG mehrmals gefragt wurde, ob es - abgesehen von seinen wirtschaftlichen Fluchtgründen - noch weitere Gründe gebe, aus welchen er nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Der BF führte immer wieder und ausschließlich an, dass er in Österreich ein besseres Leben haben wolle, seine Familie von hier aus finanziell unterstützen wolle und er keinerlei persönliche Probleme in der Heimat gehabt habe bzw. im Falle einer Rückkehr hätte. Auch in der Beschwerde erwähnte der BF seine Rückkehrbefürchtungen aufgrund der Parteienzugehörigkeit seines Vaters mit keinem Wort. In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass der BF lediglich die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides angefochten hat, eine Anfechtung von Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) jedoch nicht erfolgte. Der BF konnte auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar erklären, aus welchem Grund er die nunmehr erstmals erwähnten Probleme aufgrund der Parteienzugehörigkeit seines Vaters nicht bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens erwähnen konnte. Aber auch seine nunmehr in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben zu einer angeblich vorliegenden Gefährdungssituation blieben völlig vage und oberflächlich und stützten sich größtenteils auf unsubstanziierte Vermutungen und in den Raum gestellte Behauptungen. Der BF konnte somit eine ihn betreffende Gefährdung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht glaubhaft machen.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder bereits erfolgreich einen Deutschkurs besucht hat. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Es sind auch sonst keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben des BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde. Über die genannten Umstände hinaus war ebenso zu berücksichtigen, dass der BF bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan einen überwiegenden Teil seiner bisherigen Lebenszeit, insbesondere die gesamte Kindheit und Jugend, in seinem Herkunftsstaat verbracht hat und dort nach wie vor enge familiäre Beziehungen unterhält. Aus all diesen Gründen kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF nach erfolgter Rückkehr in den Herkunftsstaat durchaus in der Lage sein wird, dort wieder zu leben und für seinen Unterhalt zu sorgen.
Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse am Verbleib des Bf. in Österreich im konkreten Fall überwiegen.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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