W122 2007765-1•BVwG W122 2007765-1
W122 2007765-1Tribunal Administrativo Federal5 de nov. de 2014
Befreiungsantrag, besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche<br/>Interessen, Einberufungsbefehl, Geschäftsführer,<br/>Harmonisierungspflicht, Präsenzdienst, Staatsbürgerschaft,<br/>unternehmerische Tätigkeit, wirtschaftliche Existenz
W122 2007765-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor Ernstbrunner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Sepp Manhart, Dr. Meinrad Einsle, MMag. Dr. Rupert Manhart LL.M., Römerstraße 19, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Militärkommandanten Vorarlberg vom 20.03.2014, Zl. V /86/02/08/30, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2014, Zl. P1113256/10-MilKdo V/Kdo/ErgAbt/2014 (1), zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und
der angefochtene Bescheid bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 17.09.2013 wurde der Beschwerdeführer der Stellung unterzogen. Dabei wurde seine Tauglichkeit festgestellt.
Der Beschwerdeführer beantragte am 20.09.2013 beim Militärkommando Vorarlberg die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes. Begründend führte er näher aus, inwieweit er Mitgründer, Gesellschafter und Geschäftsführer der XXXX GmbH ist.
Mit Bescheid des Militärkommandanten Vorarlberg vom 10.10.2013, P1113256/3-MilKdoV/Kdo/ErgAbt/2013, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, die Harmonisierungspflicht würde zwar grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Tauglichkeitsfeststellung beginnen, im vorliegenden Fall treffe sie den Beschwerdeführer jedoch bereits mit dem Erhalt des Bescheides, welcher ihm die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zusicherte. Diese Zusicherung sei bereits am 20.02.2008, die Verleihung am 07.12.2010 erfolgt.
Gegen den angeführten Bescheid des Militärkommandanten Vorarlberg erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport. Der Beschwerdeführer führte darin aus, die belangte Behörde habe verkannt, dass nicht nur ein wirtschaftliches Eigeninteresse des Berufungswerbers, sondern auch berücksichtigungswürdige wirtschaftliche Interessen der Mitgesellschafter und Angestellten der XXXX GmbH und gesamtwirtschaftliche Interessen vorliegen würden. Die längere Abwesenheit des Beschwerdeführer würde daher das wirtschaftliche Ende für die XXXX GmbH bedeuten, wodurch insgesamt sechs Arbeitsplätze verloren gehen würden.
4. Abweisung durch die Berufungsbehörde
Mit Bescheid vom 27.11.2013, Zl. P1113256/8-PersC/2013 wies der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den Bescheid des Militärkommandanten Vorarlberg. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gegen die im Gesetz nicht direkt vorgesehene Harmonisierungspflicht verstoßen, weil es Sache des Beschwerdeführer als Wehrpflichtiger gewesen wäre, unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten, dass an einer Einberufung keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegen stehen.
5. Verfassungsgerichtshof Beschwerde
Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erhob der Beschwerdeführer zu Zl. B 68/2014-2 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Unter den Beschwerdepunkten der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art 7 B-VG, Verletzung des Rechts auf Erwerbsausübungsfreiheit gemäß Art 6 StGG und Rechtswidrigkeiten infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer in dieser Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport habe im Lichte des Verfassungsrechts die Fragen unrichtig gelöst, ob die besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen gemäß § 26 Abs. 1 WehrG 2001 zum Zeitpunkt des Antrags auf Befreiung vom Präsenzdienst vorliegen müssen und ab wann die Harmonisierungspflicht beginnt bzw. auf welche Dauer sie besteht. Vom Beschwerdeführer könne nicht erwartet werden, über fünf Jahre lang - von der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft bis zur Stellung - keinerlei wirtschaftliche Aktivitäten zu setzen, ohne zu wissen, ob er im Zuge der Stellung für tauglich befunden werden würde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Militärkommandanten Vorarlberg vom 20.03.2014, Zl. V/68/02/08/30, zugestellt am 28.03.2014 wurde der Beschwerdeführer mit 02.06.2014 zur Leistung des Präsenzdienstes einberufen. Begründend angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer wehrpflichtig sei und bis dahin weder von Amts wegen rechtliche Einberufungshindernisse erkannt worden wären, noch habe der Beschwerdeführer Einberufungshindernisse geltend gemacht, die einer Heranziehung zum Grundwehrdienst entgegenstehen würden.
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 24.04.2014, die belangte Behörde versuche, ehe der Verfassungsgerichtshof entschieden hat, vollendete Tatsachen zu schaffen und unterlaufe damit das beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren. Derzeit gäbe es für Österreich nach der allgemeinen, auch weltpolitischen Lage und den von der Bundesregierung veröffentlichten Erklärungen kein Bedrohungsszenario; Österreich sei (mit Ausnahme der neutralen Schweiz) von Staaten der Europäischen Union umgeben, die überdies mehrheitlich in das westliche Verteidigungsbündnis der NATO eingebunden sind. Vielmehr sei aus den Presseerklärungen zu entnehmen, dass es dem österreichischen Bundesheer an finanziellen Mitteln gebricht, seinen militärischen Aufgaben nachzukommen. Wenn der Bund dem Verteidigungsresort nicht ausreichende Mittel zur Verfügung stellt, um eine adäquate Landesverteidigung aufrecht zu erhalten, könne man nicht vom einzelnen Bundesbürger verlangen, diese Leistungen zu erbringen, die der Bund zu zahlen nicht willens ist. Hingegen habe der Beschwerdeführer ein überwiegendes Interesse daran, dass der Verfassungsgerichthof die anstehende Frage, ob der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien ist oder nicht, löst. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides (des Einberufungsbefehls) würde für den Beschwerdeführer mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden sein. Durch den Vollzug des bekämpften Bescheides entstünde eine faktische Unmöglichkeit, eine allfällige positive Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes umzusetzen. Unter anderem beantragte der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2014 wies der Militärkommandant für Vorarlberg die Beschwerde gegen seinen Bescheid vom 20.03.2014 ab und verwies hinsichtlich der Einberufungshindernisse und der wirtschaftlichen Interessen auf die Berufungsentscheidung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport. Im Wesentlichen begründete die Behörde ihre Beschwerdevorentscheidung, ein Einberufungsbefehl wäre nur dann rechtswidrig, wenn er im Widerspruchzu einem rechtskräftigen Befreiungsbescheid stünde. Solange eine solche Entscheidung nicht ausgesprochen sei, bestehe auf Grund des Gesetzes die Präsenzdienstpflicht (Hinweis E 08.03.1991, 91/11/0013). Ohne auf die Begründung des VfGH einzugehen (mangelnde Vollziehbarkeit des Bescheides) verweist die Behörde auf die Entscheidung des VfGH, der Beschwerde hinsichtlich der Befreiung keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde vom 24.04.2014 äußerte sich die Behörde inhaltlich nicht, verwies aber diesbezüglich auf den in § 55 Abs. 6 Wehrgesetz 2001 normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, ohne auf die Ausnahmetatbestände des Abs. 7 leg.cit. einzugehen.
Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorzulegen und verwies auf die nunmehr gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf andere Gründe der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VfGH.
Mit Aktenvorlage vom 12.05.2014 wurde die Rechtssache dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 19.05.2014, Zl. W122 2007765-1/3Z wurde der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Beschluss vom 11.06.2014, Zl. B 68/2014-5 wurde die Behandlung der oben unter 5. genannten Beschwerde gegen den oben unter 4. genannten Bescheid abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu Recht abgewiesen wurde, nicht anzustellen.
Mit Erkenntnis vom 23.09.2014, Zl. Ro 2014/11/0081-5 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde (nunmehr: Revision) gegen den oben unter 4. genannten Bescheid betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes als unbegründet ab.
Begründend angeführt wurde, der Beschwerdeführer habe mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 20.02.2008 die Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft erhalten. Am 07.12.2010 sei die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfolgt.
Der Beschwerdeführer sei Gesellschafter der T. GmbH laut Gesellschaftsvertrag vom 15.05.2011.
Am 17.09.2013 sei der Beschwerdeführer der Stellung unterzogen und für tauglich befunden worden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 sei der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinn der Bestimmungen des WG 2001 angesehen werden (Verwaltungsgerichtshof 24.05.2005, Zl. 2004/11/0022 und 25.05.2004, Zl. 2003/11/0173). Zumal der Beschwerdeführer nicht annehmen konnte, dass es ihm an der Tauglichkeit mangle habe er bereits vor der Feststellung der Tauglichkeit davon ausgehen müssen, dass er seine wirtschaftlichen Dispositionen mit der zu erwartenden Ableistung des Grundwehrdienstes zu harmonisieren hat.
Da der Beschwerdeführer erst im Jahr 2011 Gesellschafter geworden sei, konnte die Einschätzung der Behörde, der Beschwerdeführer habe seiner Harmonisierungspflicht nicht entsprochen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Weder konnte der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er länger keiner Tauglichkeitsfeststellung unterzogen wurde, noch aus der geopolitischen Situation und der angeblich schwierigen Lage des Bundesheeres darauf schließen, dass ihn die Obliegenheit zur Harmonisierung mit seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht treffen würde.
Der Wehrpflichtige hat durch geeignete wirtschaftliche Dispositionen für die Möglichkeit einer Vertretung für die Dauer des Grundwehrdienstes zu sorgen (Verwaltungsgerichtshof 29.09.2005, Zl. 2003/11/0026, 27.03.2008, Zl. 2008/11/0011 und 27.03.2008, Zl. 2007/11/0202). Die Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Interessen sei in den Befreiungstatbeständen nicht vorgesehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist für tauglich befunden und nicht von der Leistung des Präsenzdienstes befreit.
Die oben unter I. Verfahrensgang zusammengefassten Tatsachen sind von 2 Behörden und 2 Höchstgerichten festgestellt und nicht bestritten worden.
Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung und Beschwerdevorentscheidung diesen nachvollziehbar fest. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich dass der Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft vor Dispositionen über seine wirtschaftlichen Aktivitäten erlangte, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dieser in seiner Beschwerde auch nicht wirksam entgegen. Seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich gegen den Umstand, dass die Tauglichkeitsfeststellung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte. Seiner Auffassung nach habe er bei der Aufnahme seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht mit einer späteren Einberufung rechnen müssen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I, Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013 sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
Gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 BGBl. I Nr. 146/2001 idF BGBl. I Nr. 58/2005 sind alle Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes verpflichtet. "Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate."
Gemäß § 24 Wehrgesetz 2001 BGBl. I Nr. 146/2001 idF BGBl. I Nr. 181/2013 sind Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen.
Die Einbringung eines Antrages auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht hindert nicht die Erlassung eines Einberufungsbefehles (26.04.1988, Zl. 88/11/0042, 14.06.1988, Zl. 88/11/0138).
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte am 08.03.1991 zu Zl. 91/11/0013:
"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht nämlich gegen die Erlassung eines Einberufungsbefehles, solange über einen Befreiungsantrag gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 Wehrgesetz 1990 nicht zugunsten des Wehrpflichtigen entschieden worden ist, kein Hindernis (siehe u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1988, Zl. 88/11/0042, und vom 21. September 1990, Zl. 90/11/0135). Die belangte Behörde hätte daher im gegebenen Zusammenhang nur dann den Einberufungsbefehl nicht erlassen dürfen, wenn der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes befreit worden wäre. Einer Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes erstatteten Vorbringen bedurfte es sohin bei Erlassung des Einberufungsbefehles nicht."
Wie der Verwaltungsgerichtshof zum gegenständlichen Fall bereits ausführte, traf den Beschwerdeführer ab Erlangung der Staatsbürgerschaft eine Pflicht, seine wirtschaftlichen Interessen dermaßen zu gestalten, dass sie einer Einberufung zur Ableistung des Präsenzdienstes nicht im Wege stehen. Auch der eingeschlagene außerordentliche Rechtszug an die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts vermochte nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer damit rechnen musste, einberufen zu werden. Für eine über die Zuerkennung aufschiebender Wirkung hinausgehende Entscheidung konnte der Beschwerdeführer keine hinreichenden, nicht vom Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof und vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport rechtskräftig widerlegten Einberufungshindernisse vorbringen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte fallspezifische Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Harmonisierungspflicht der wirtschaftlichen Lage mit der Wehrpflicht, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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