L512 1417608-2•BVwG L512 1417608-2
L512 1417608-2Tribunal Administrativo Federal5 de nov. de 2014
Bescheinigungsmittel, Ermittlungen, gefälschtes Beweismittel,<br/>Haftbefehl, mangelnder Anknüpfungspunkt, Wiederaufnahme
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.06.2013, Zl. E13 417.608-1/2011/15E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:
A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.06.2013 zu Zl. E13 417.608-1/2011/15E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1.1. Der wiederaufnahmewerbende Partei (in weiterer Folge kurz gemäß ihrer Nennung im Spruch als "wP" bezeichnet), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), brachte am 24.05.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die wP im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, im Jahr 2007 von der Pakistan Peoples Partei (PPP) zur Tehreek-e-Insaf Partei gewechselt zu haben und aufgrund dessen mit den ehemaligen Parteikollegen Probleme bekommen zu haben.
I.1.2. Der Antrag der wP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 24.01.2011, Az.: 10 04.463-BAS gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).
I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der wP als unglaubwürdig und führte hierzu nachstehendes an:
"
"betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Die Identität Ihrer Person steht mangels irgendeines nationalen Personaldokumentes nicht fest. Sie legten der Behörde zwei Parteikarten vor, die zwar beweiswürdigend, jedoch nicht als Identitätsdokument dienlich sind.
Nicht der Asylbehörde, sondern sogleich der Fahrschule legten Sie Ihren pakistanischen Führerschein vor, der wiederum an das Landespolizeikommando XXXX übermittelt wurde. Der Untersuchungsbericht des XXXX betreffend den Führerschein langte bei der Behörde am 14.01.2011 ein. Festgestellt wurde, dass weder Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verfälschung, noch für das Vorliegen der Echtheit des Dokumentes gefunden werden konnten.
Bemerkt wird, dass der Führerschein als Ausstellungsdatum den 01.06.2010 datiert, Sie sich jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich im Asylverfahren befanden. Demnach wird angenommen, dass Sie entweder problemlos Kontakt zu Behörden in Ihrem Heimatland aufnehmen konnten um sich einen Führerschein ausstellen zu lassen oder Ihr Führerschein gefälscht ist. Ersichtlich ist auch eine Unterschrift auf dem Dokument, die rechtmäßig von Ihnen sein müsste, doch waren Sie - wie bereits erwähnt - zum Ausstellungszeitpunkt in Österreich.
Angeführt wird, dass gemäß den Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatland, die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente hoch ist. Es ist problemlos möglich, sich ein - gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen - gefälschtes ‚formal echtes' Dokument ausstellen zu lassen.
Zum gesundheitlichen Zustand Ihrer Person machten Sie mehrmals geltend, an diversen Erkrankungen zu leiden. Anstelle des Einvernahmetermins am 08.11.2010 wurden Sie zum Arzt geschickt und zur Übermittlung der Arztbefunde gebeten.
Die vorgelegten Laborbefunde und Überweisungen wurden an den Allgemeinmediziner XXXX zur medizinischen Begutachtung übermittelt. Das Aktengutachten langte am 10.01.2011 bei der Behörde ein und ergab Folgendes: Der Laborbefund ist bis auf eine Hypertriglyceridämie (= Fettstoffwechselstörung) unauffällig. Die vorgelegten fachärztlichen Überweisungen sind als Routineuntersuchungen zu werten. Auf die Frage, wie schwer Ihr Krankheitsbild ausgeprägt ist, wird festgestellt, dass ein medikamentös kompensierter art. Hypertonus ohne Ausgleichsstörungen irgendwelcher Art besteht und sich dieser im Alltag nicht auswirkt. Ausdrücklich führten Sie an, dass Sie wegen Ihres Bluthochdrucks schon länger als zehn Jahre Medikamente nehmen. Daraus ist zu schließen, dass Sie in Pakistan Zugang zur Behandlung und den Medikamenten haben. Die Rückkehr in Ihr Heimatland stellt kein Problem aufgrund Ihres Krankheitsbildes dar.
Betont wird, als Sie in der Einvernahme am 21.12.2010 in der Einvernahme gefragt wurden, warum Sie nicht wieder in Grundversorgung getreten sind um etwaige Arztkosten gedeckt zu bekommen, meinten Sie, dass Ihnen geraten wurde nicht in Grundversorgung zu gehen, weil "man nicht so gute Sachen zu essen bekommt". Dem wird nur hinzugefügt, dass Sie wohl keine finanziellen Schwierigkeiten haben bzw. ernsthaft eine ärztliche Behandlung benötigen.
Zu Ihrer Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sind Sie ob des von Ihnen verwendeten Idioms der Sprachen Punjabi und Urdu, Ihrer geographischen Kenntnisse und diesbezüglich unbestrittenen Angaben glaubwürdig. Soweit Sie in diesem Bescheid mit dem von Ihnen angegebenen Namen bezeichnet werden, dient dies lediglich der erforderlichen Individualisierung als Verfahrenspartei.
Weitere Feststellungen zu Ihrer Person bezüglich Ihrer Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit ergaben sich aus Ihren niederschriftlichen Einvernahmen und sind nachvollziehbar.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Ihr zentrales Fluchtvorbringen, wonach Sie im Jahr 2007 von der Pakistan Peoples Partei (PPP) zur Tehreek-e-Insaf Partei gewechselt sind und aufgrund dessen mit Ihren ehemaligen Parteikollegen von der PPP Probleme bekommen haben, ist unter Zugrundelegung der behördlichen Ermittlungen als nicht glaubwürdig zu erachten.
In der Erstbefragung am 25.05.2010 gaben Sie an, 25 Jahre lang Mitglied der PPP gewesen zu sein. Im Jahr 2007 wechselten Sie zur Tehreek-e-Insaf Partei.
Nicht nachvollziehbar ist, dass Sie einerseits von Ihren ehemaligen Parteikollegen der PPP verfolgt, geschlagen und mit dem Umbringen bedroht werden, weil Sie zu einer anderen Partei gewechselt sind und andererseits will man Sie in der PPP wieder als Mitglied gewinnen.
Unglaubwürdig gaben Sie an, dass Sie auch vor der pakistanischen Polizei Angst haben, da Sie im Jahr 2008 für einen Tag in Haft waren. Sie schilderten, dass Sie von der Polizei misshandelt und geschlagen wurden, sodass Sie fast nicht mehr gehen konnten. Als Sie im Jahr 2009 wiederum von der PPP bedroht wurden, sind Sie zur Polizei gegangen, diese hätten aber nichts gemacht. Wenn die Polizei tatsächlich mit der PPP verbündet wäre und Sie für einen Tag in Haft waren und geschlagen und misshandelt wurden, ist es unglaubwürdig, dass Sie wiederum die Polizei aufsuchten, in der Angelegenheit, von der PPP belästigt zu werden.
Auf detaillierte Nachfragen meinten Sie, ein sehr schwaches Gedächtnis zu haben und sich an genauere Zeitangaben nicht mehr zu erinnern. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich gravierende Ereignisse, sowie die von Ihnen behaupteten, ins Gedächtnis einbrennen und zumindest Monatsangaben erwartet werden können.
Unglaubwürdig ist auch jener Teil Ihres Vorbringens, in welchem Sie nicht begründen konnten, warum Sie tatsächlich nach 25 Jahren von der PPP zur Tehreek-e-Insaf Partei gewechselt sind. Sie behaupteten lediglich, dass die PPP-Anhänger keine Demokraten sind. Hinzugefügt wird, dass Ihren Aussagen zufolge Ihre gesamte Familie der Tehreek-e-Insaf angehört und diese offenkundig problemlos in Pakistan verweilen können. Sie meinten auch, dass die Hälfte Ihrer ehemaligen Parteikollegen bereits die Pakistan Peoples Partei aufgegeben hat.
Ausdrücklich bejahten Sie, dass es sich bei der Tehreek-e-Insaf um eine legale Partei handelt. Wie aus den behördlichen Ermittlungen hervorgeht, hat die Partei auch eine offizielle Homepage. Auf Nachfrage welche Tätigkeiten Sie innerhalb der Partei verübten, meinten Sie, seit 2007 einfaches Mitglied zu sein.
Im Jahr 2009 wurden Sie angeblich mit dem Umbringen bedroht, woraufhin ein Parteifreund der Tehreek-e-Insaf Partei Ihre Ausreise organisierte. Fragwürdig ist, warum nicht auch Ihr Parteifreund mit Ihnen ausreiste. Sie behaupteten, er ist ein älterer Mann und hat auch eine bessere Stellung innerhalb der Partei. Umso unglaubwürdiger erscheint es, dass Sie als einfaches Mitglied verfolgt werden und die behauptete Zielscheibe der PPP Partei und der Polizei sind.
Letztendlich ist anzuführen, dass Sie im Jahr 2007 die Partei wechselten und angeblich im Jahr 2008 von der Polizei für einen Tag festgenommen wurden. Äußerst dürftig ist Ihre Aussage auf die Frage, was Sie der Polizei gesagt haben, warum Sie die Partei gewechselt haben, nämlich, dass Sie sie einfach nicht mögen. Und trotzdem gehörten Sie genau dieser Partei jahrzehntelang an.
Ihren Aussagen zufolge kann keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in Ihrem Herkunftsland abgeleitet werden.
Ein weiteres Indiz gegen die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens ist, dass die angeblichen Probleme im Jahr 2008 begannen, Sie jedoch erst im Jahr 2010 aus Ihrer Heimatstadt ausreisten.
Ihre Begründungen zum Parteiwechsel; wie Sie überhaupt auf die Tehreek-e-Insaf aufmerksam wurden und Ihre Begegnung mit der Polizei waren allesamt unglaubwürdig und oberflächlich geschildert.
Hervorzuheben ist, dass niemand wegen der bloßen Zugehörigkeit zu einer Partei oder des Engagements für eine solche im gesamten pakistanischen Staatgebiet staatliche Verfolgung zu befürchten hat.
Gesamthaft betrachtet waren Ihre Angaben zu dem geschilderten Fluchtgründen in keinster Weise geeignet, darin Verfolgung oder auch nur Missachtung speziell Ihrer Person zu erkennen. Sie konnten eine individuelle Verfolgung nicht plausibel und glaubhaft wiedergeben.
Sie verneinten ausdrücklich persönliche Probleme aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit oder Volksgruppenzugehörigkeit in Ihrem Heimatland gehabt zu haben. Ebenso hatte Sie sich vor Ihrer Reisebewegung problemlos einen Reisepass und eine ID-Karte in Pakistan ausstellen lassen können, die Ihnen vom Schlepper abgenommen wurden. Ausdrücklich verneinten Sie, Probleme beim Grenzübertritt und mit Behörden und Ämtern in Pakistan gehabt zu haben.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründeten Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftliche Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (Erkenntnis des VwGH vom 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht und Sie Anknüpfungspunkte in Ihrem Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Sie waren bis vor Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland im Büro als selbstständiger Immobilienmakler tätig. Bis vor ca. drei Jahren hatten Sie auch eine Bäckerei.
Ihre Ehegattin mitsamt den drei Kindern lebt in XXXX. Sie haben eine Schwester und drei Brüder. Alle Ihre Angehörigen sind in Pakistan aufhältig, weswegen Sie über weitreichende Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfügen. Sie konnten bis zur Ausreise Ihren Lebensunterhalt bestreiten und Sie waren bis zu Ihrer Ausreise in XXXX aufhältig. Ihre Heimatstadt ist die Hauptstadt der Provinz Punjab und mit 10 Millionen Einwohner die zweitgrößte Stadt Pakistans. Angemerkt wird, dass gemäß den Länderfeststellungen in den Großstädten potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Land leben.
Es sind keine Gesichtspunkte zu Tage getreten, die die Annahme rechtfertigen würden, dass dies bei einer Rückkehr nicht wieder möglich wäre.
Hinzugefügt wird, dass Sie in Österreich ein Gewerbe zur Güterbeförderung angemeldet haben. An Ihrer Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit wird daher nicht gezweifelt.
Festzuhalten ist, dass Ihnen aufgrund Ihres Alters, Bildungsstandes, Ihres Gesundheitszustandes und Ihrer Arbeitsfähigkeit zugemutet werden kann, sich Ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung in Ihrem Herkunftsstaat zu verdienen.
In Gesamtbetrachtung hat das Bundesasylamt davon auszugehen, dass keine Hinderungsgründe einer Rückführung gegeben sind und auch keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten und es ergaben sich solche Gründe auch nicht aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren."
I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.
I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der wP dar.
I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 31.1.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Beschwerde wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben, ohne dies näher auszuführen. Des Weiteren wurde die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt.
I.1.3.1. Auf Grund der Geschäftsverteilung 2012 des AsylGH wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 02.11.2012 abgenommen und dem erkennenden Senat zugewiesen.
I.3.2. Mit ho. Verfahrensanordnung vom 25.01.2012 wurde der wP ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.3.3. Im Rahmen eines Schriftsatzes vom 14.02.2012 brachte die wP zum Nachweis ihrer Integrationsbemühungen eine Bescheidausfertigung des AMS vom 08.11.2011 sowie eine Lohn- und Gehaltsabrechnung für Jänner 2012 in Vorlage. Dies bestätigt, dass die wP zum wiederholten Mal als Saisonkraft seit 15.12.2011 bei der Fa. Uzma Ahmed-Zafar beschäftigt ist.
I.3.4. Folglich wurden, da der wP an Bluthochdruck und Depressionen leidet betreffend der Behandelbarkeit dieser Erkrankungen Erhebungen durchgeführt.
I.1.4. Für den 27.05.2013 lud der Asylgerichtshof die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
Gemeinsam mit der Ladung wurden der wP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Diabetes und Depressionen vom 11.04.2012 sowie eine Analyse der Staatendokumentation zu den politischen Parteien vom 27.09.2010 zugestellt. Ebenso wurde sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu der bereits beim Bundesasylamt stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Sollten der wP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sein, weil sie sich beispielsweise noch in im Herkunftsstaat befinden, wurde sie eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem Asylgerichtshof bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.
Sollte der wP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum er hierauf keinen Zugriff hat.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte die wP vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben.
I.1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.06.2013, Zl. E13 417.608-1/2011/5E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der wP im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung drohe. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der wP dar.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die wP ihre Bedrohungssituation vage und oberflächlich geschildert habe. So habe die wP am 25.05.2010 angegeben, 25 Jahre lang Mitglied der PPP gewesen zu sein. Im Jahr 2007 habe sie zur Tehreek-e-Insaf gewechselt, weshalb sie von den vormaligen Parteimitgliedern verfolgt, geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Mehrmals sei sie angerufen worden und mit dem Umbringen bedroht worden, falls sie nicht wieder in die Partei zurückkehre. Zuletzt sei dies 2009 gewesen. Zudem sei sie 2008 von der Polizei in XXXX einen Tag lang inhaftiert und geschlagen worden (AS 19 und 21).
Am 27.05.2010 durch einen Organwalter des BAA neuerlich niederschriftlich einvernommen, wiederholte die wP nach Aufforderung, abermals alle Fluchtgründe, unter Anführung von Fakten, Daten und ihr wichtig erscheinenden Ereignisse, darzulegen, oben angeführten Sachverhalt, vermochte diesen jedoch nicht weiter zu konkretisieren bzw. Schilderungen detailreich darzutun.
Am 21.12.2010 wurde die wP wiederum durch einen Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Über Aufforderung genau zu schildern, weshalb sie ihr Heimatland verlassen habe, vermeinte diese sehr vage und oberflächlich, im Jahr 2008 über Veranlassung der PPP von der Polizei festgenommen worden zu sein.
Wann im Jahre 2008 sich dies zugetragen hat, vermochte die wP nicht zu konkretisieren. Selbst über weiteres Nachfragen präzisierte die wP ihr Vorbringen lediglich dahingehend, eine ganze Nacht lang angehalten worden zu sein und dass über dem Körper eine Rohrstange hin- und her gerollt worden sei.
Über weiteres Nachfragen räumte die wP ein, dass sämtliche Familienmitglieder im Jahr 2007 von der PPP zur Tehreek-e-Insaf gewechselt seien. Auf die Frage, was die PPP Mitglieder dazu sagten, dass sie gewechselt haben, gab die wP nicht schlüssig nachvollziehbar an, dass diese nichts gesagt hätten, mehr als die Hälfte hätten die Partei bereits aufgegeben. Lediglich sehr gierige Leute seien bei der PPP geblieben, während alle anderen diese Partei verlassen hätten.
Ebenso wenig vermochte die wP anzugeben, wieviele Parteimitglieder die Tehreek-e-Insaf hat. Die wP antwortete ausweichend, dass sie dies nicht schätzen kann, da diese immer mehr anwerben und sie lediglich ein einfaches Mitglied gewesen sei und nicht so viel Bescheid wusste.
Die Frage, das fluchtauslösende Ereignis zu schildern, beantwortete die wP insoweit, als sie im Jahr 2009, näheres konnte die wP nicht angeben, mit dem Umbringen bedroht worden sei.
Auch im Zuge der Beschwerdeverhandlung vermochte die wP die vagen und oberflächlichen Ausführungen nicht hinreichend zu konkretisieren. So vermeinte die wP auch vor dem erkennenden Senat, irgendwann im Jahr 2007 der Tehreek-e-Insaf beigetreten zu sein und verwies auf die in Vorlage gebrachte Mitgliedskarte der Partei, aus welcher das Datum des Beitrittes zu entnehmen sei. Eine Nachschau auf der Karte ergab jedoch, dass diese am 23.11.2008 ausgestellt wurde und somit mit den bisherigen Angaben der wP nicht in Einklang zu bringen war. Über Vorhalt vermeinte die wP nunmehr im Widerspruch zu ihren unmittelbar vorher dargelegten Ausführungen, dass sie die Karte später erhalten habe. Nicht plausibel ist jedoch, dass diese nahezu ein Jahr nach dem Beitritt der wP ausgehändigt wurde.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte die wP dar, dass sie aus der PPP nie offiziell ausgetreten sei. Sie habe sich in XXXX XXXX ins Büro der Tehreek-e-Insaf begeben und sei dieser beigetreten. Folglich hätten die Mitglieder der PPP von diesem Beitritt Kenntnis erlangt. Wie diese davon erfuhren, legte die wP nicht plausibel dar. Vielmehr vermeinte die wP, dass sie auch herausgefunden hätten, dass die gesamte Familie zur anderen Partei übergetreten sei (S 6 des Verhandlungsprotokolls). Weshalb es diesen jedoch - die Brüder und deren Familien leben nach wie vor im Heimatdorf (S 4 des Verhandlungsprotokolls) - möglich ist, unbehelligt im Heimatdorf zu leben erweist sich aus Sicht des erkennenden Senates als nicht schlüssig nachvollziehbar. An dieser Beurteilung vermag auch die Rechtfertigung, dass die wP nach dem Tod des Vaters das Familienoberhaupt gewesen sei, nichts zu ändern. Die Frage, weshalb nun der zweitälteste Bruder der wP als nunmehriges Familienoberhaupt nicht verfolgt werde, führte die wP erstmals an, dass dieser nicht aktiv sei, während die wP von seiner Familie 20.000 bis 25.000 Stimmen, über Nachfragen auf 20 bis 25 Häuser der Familie korrigiert, für die neue Partei rekrutieren konnte.
Ungeachtet des Umstandes, dass die wP auch in der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage war ihre Inhaftierung und Misshandlung durch die Polizei im Jahre 2008 genauer zu datieren und diese detailreich zu schildern, erweist sich auch das Faktum als nicht schlüssig nachvollziehbar, dass die wP bis zu ihrer am 01.01.2010 erfolgten Ausreise, obwohl diese bis zuletzt an ihrer Wohnadresse aufhältig war keinerlei weiteren Repressalien durch die Polizei ausgesetzt war. Ebenso wenig plausibel erweist sich der Umstand, dass die wP durch die Mitglieder der PPP im Jahr 2009 - nähere Angaben durch die wP wiederum nicht möglich - fünf bis sechs Mal, demzufolge ca. jeden zweiten Monat, bedroht worden sein soll. Bei hypothetischer Wahrunterstellung des Interesses der Polizei und der Mitglieder der PPP an der Person der wP wäre wohl eine erheblich höhere Dichte an Verfolgungshandlungen zu erwarten gewesen.
In der Beschwerdeverhandlung legte die wP erstmals dar, dass die Mitglieder der PPP einmal sogar bei ihr zu Hause gewesen seien. Auch diesen Besuch vermochte die wP nicht konkret zu datieren (S 6 des Verhandlungsprotokolls), obwohl diese zu Hause war. Auch diesen Vorfall vermochte die wP nicht hinreichend konkret zu schildern. So legte sie dar, zu glauben, dass zwei oder drei Männer zur wP nach Hause gekommen seien. Über nachfragen bejahte die wP zunächst, dass sie bewaffnet gewesen seien, vermeinte jedoch über weiteres Nachfragen, dass sie glaube, dass sie Pistolen in der Hosentasche gehabt haben (S 8 des Verhandlungsprotokolls). Ungeachtet dieser sehr vagen und oberflächlichen Schilderung eines behaupteter Maßen miterlebten Geschehnisablaufes, insbesondere der mangelnden zeitlichen Einordnung des Vorfalles, erscheint es nicht plausibel, dass die wP dies erst in der Beschwerdeverhandlung vorbringt.
Die wP brachte Mitgliedsausweise der PPP und der Tehreek-e-Insaf in Vorlage.
Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher den fluchtkausalen Sachverhalt bestätigende Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der wP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich die wP offenkundig bemühte ihren Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit der wP im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen der wP zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.
I.1.6. Das oa. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.06.2013, Zl. E13 417.608-1/2011/5E wurde der wP am 08.06.2013 rechtswirksam zugestellt und ist dieses in Rechtskraft erwachsen.
I.1.7. Die wP hat gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.06.2013, Zl. E13 417.608-1/2011/5E einen Antrag auf Bewilligung des Verfahrenshilfe gestellt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.09.2013, Zl. U 1598/2013-5 wurde der Antrag der wP auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
I.1.8. Mit Schriftsatz vom 07.11.2013 stellte die wP durch ihre rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.06.2013, Zl. E13 417.608-1/2011/5E rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren, Az.: 10 04.463-BAS gemäß § 69 Abs 1 Ziffer 2 AVG.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nachdem die wP zur Kenntnis nehmen musste, dass diese nach Ablauf der von ihr von der XXXXgewährten Fristverlängerung gemäß § 55a FPG bis 01.01.2014 nach Pakistan zurückkehren wird müssen, begann die wP die Rückkehr vorzubereiten. Da sie die Gewissheit haben wollte, dass jene Probleme, deretwegen sie Pakistan verlassen musste, nicht mehr bestehen, ersuchte sie ihre im Herkunftsland verbliebenen Familienangehörigen bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (der sogenannten NADRA) für den Heimatbezirk der wP in XXXX nachzufragen, ob sie zurückkehren könne und allenfalls für die wP eine Identitätskarte/ein Personalausweis ausgestellt werde. Diese Erhebungen führte der älteste Sohn der wP durch. Dieser erfuhr, dass gegen die wP aufgrund einer Anzeige des Generalsekretärs der PML, Nawaz Group, bei der Polizeidienststelle von XXXX, Distrik XXXX vom XXXX ein Haftbefehl erlassen worden sei. In der erwähnten Anzeige wird wider besseres Wissen die wP beschuldigt, am Mittwoch den XXXX eine Parteiveranstaltung der PML gestört und schlussendlich im Zuge eines Streites Pistolenschüsse abgefeuert und dabei den XXXX durch einen Streifschuss im Bereich der Schulter verletzt zu haben. Die Strafanzeige wurde offenbar nach Art XXXXdes Pakistanischen Strafgesetzes bzw. zur Buch Nr. XXXX der aufnehmenden Polizeidienststelle registriert bzw. wurde das Verfahren nach XXXX eingeleitet. Die Polizei hat versucht die wP zu verhaften. Die Fallinformation wurde an die "SHO" weiter gegeben. Im Zuge dieses Verfahrens wurde gegen die wP ein gerichtlicher Haftbefehl erlassen, welcher am XXXX ausgestellt wurde. All dies erfuhr der Sohn der wP im Oktober 2013 und wurden ihm auch die "Verfolgungsunterlagen" ausgefolgt und gelang es diesem diese an die wP nach Österreich zu schicken. Am 24.10.2013 langten der First-Information-Report vom XXXX und die daraufhin ergangenen Haftbefehle vom XXXX, XXXX und XXXX auf dem Postweg per DHL-Expressbrief ein. Diese Unterlagen wurden samt Original DHL-Kuvert vorgelegt und ausgeführt, dass es sich um entscheidungserhebliche Tatsachen und Urkunden handle, welche schon vor Erlassung der Entscheidung des AsylGH bestanden haben, die wP von der Existenz dieser Verfolgungstatsachen und dieser Urkunden nichts wusste und nur mit einem Wiederaufnahmeantrag geltend gemacht werden können. Es wurde die Einvernahme der wP im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu den vorgebrachten Umständen und Urkunden, eine kriminaltechnische Untersuchung zum Beweis dafür, dass keine Fälschungsmerkmale vorliegen bzw. eine Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen für Pakistan zum Beweis dafür, dass gewaltsame und gesetzlose Auseinandersetzungen zwischen regionalen, politischen Gruppen in Pakistan durchaus üblich sind und es eine starke Verflechtung zwischen an der Macht befindlichen politischen Gruppierungen und der stark zur Korruption neigenden Polizei gibt, beantragt.
I.1.8.2. Mit Mail vom 08.01.2014 wurde bekannt gegeben, dass die geplante freiwillige Ausreise der wP mit 08.01.2014 widerrufen wurde.
I.1.8.3. Nach entsprechender Anfrage seitens des Asylgerichtshofes langte am 31.03.2014 eine Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Islamabad ein. Darin wurde zusammengefasst festgehalten, dass ein Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Islamabad Ermittlungen unter Beiziehung verschiedener Quellen, die ihm bereits in der Vergangenheit assistiert haben und sich gut mit der Situation in dem Gebiet auskennen, durchführte. Die Informationen, die erhalten werden konnten, wurden konsolidiert und verwendet, um die benötigten Antworten zu den gestellten Fragen zu erhalten. Dabei konnte Folgendes festgestellt werden:
Der vorgelegte Erste Informationsbericht (FIR) ist gefälscht und dementsprechend ist der Haftbefehl, welcher auf diesen FIR basiert, unwirksam/gefälscht. Sämtliche Tatsachen des Falls basieren auf den Ersten Informationsbericht und sind unter diesen Umständen ebenfalls falsch. Der Ermittler/untersuchende Beamte hat sich auf den Weg zum Polizeikommissariat XXXX in XXXX gemacht und hat den vorgelegten Ersten Informationsbericht (FIR) mit dem der originalen Einträge verglichen. Es wurde festgestellt, dass die Inhalte beider Dokumente völlig unterschiedlich zu einander sind und dementsprechend der vorgelegte Erste Informationsbericht (FIR) gefälscht ist. Folglich ist der Haftbefehl ebenfalls gefälscht. Der vorgelegte Erste Informationsbericht (FIR) ist gefälscht und dementsprechend existiert kein anhängiges Gerichtsverfahren gegen die Person. Der vorgelegte Erste Informationsbericht (FIR) ist gefälscht und der Inhalt dieses FIRs stimmt nicht mit den dokumentarischen Tatsachen, die in dem vom Antragsteller vorgelegten Dokument angeführt wurden, überein. Dementsprechend gibt es keinen Beweis dafür, dass der Antragsteller Probleme mit den Mitgliedern der PPP aufgrund seines Parteiwechsels hatte. Da die vorgelegten Dokumente gefälscht sind und die Behauptungen des Antragstellers ebenfalls nicht in Übereinstimmung mit den Fakten stehen, wurden keine Ermittlungen in Bezug auf die politische Partei durchgeführt. Außerdem vermeiden die Mitglieder politischer Parteien solche Themen und ein Zugang zu ihnen ist heutzutage beinahe unmöglich, da diese oft mit Morddrohungen zu kämpfen haben. Allerdings konnte festgestellt werden, dass es absolut keine Fälle mit einem solchen Charakters gegen politische Mitarbeiter gibt.
PPP war in der Provinz seit dem vergangenen Jahrzehnt nicht mehr an der Macht. Somit ist es nicht möglich sich in irgendeiner politischen Verfolgung zu beteiligen, da die Polizei der Landesregierung angehört. Gegenwärtig ist die PPP nicht einmal im Zentrum an der Macht, wohingegen die Tehreek-e-Insaf Partei die Regierung in einer benachbarten Provinz bildet und anderenorts eine starke Präsenz hat. Dementsprechend ist die Möglichkeit einer politischen Verfolgung, welche vom Antragsteller behauptet wird, nicht glaubhaft. Jedenfalls basieren seine Behauptungen auf einem gefälschten und betrügerischen Ersten Informationsbericht (FIR).
Die Möglichkeit einer politischen Verfolgung, wie vom Antragsteller angeführt, ist nicht glaubhaft. Jedenfalls basieren seine Behauptungen in Bezug auf die Flucht aus Pakistan auf einem gefälschten und betrügerischen Ersten Informationsbericht (FIR).
Die Möglichkeit einer politischen Verfolgung, wie vom Antragsteller angeführt, ist nicht glaubhaft. Jedenfalls basieren seine Behauptungen in Bezug auf die Flucht aus Pakistan auf einem gefälschten und betrügerischen Ersten Informationsbericht (FIR).
Der vorgelegte Erste Informationsbericht (FIR) ist gefälscht und es wird in seinem Heimatland nicht nach dem Antragsteller gesucht.
I.1.8.4. Mit Schreiben vom 26.08.2014 wurde die wP vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Ermittlungsergebnisse der Österreichischen Botschaft in Islamabad) verständigt und ihr eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen eingeräumt.
I.1.8.5. Mit Schriftsatz vom 18.09.2014 gab die rechtsfreundliche Vertretung der wP die Vollmachtsauflösung bekannt und ersuchte der wP die Möglichkeit einzuräumen, selbst eine Stellungnahme abzugeben und dafür eine Frist von 4 Wochen einzuräumen.
I.1.8.6. Mit Schreiben vom 24.09.2014 wurde die wP erneut vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Ermittlungsergebnisse der Österreichischen Botschaft in Islamabad) verständigt und ihr eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen eingeräumt. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I (mit Ausnahme der vorgebrachten inhaltlichen Wiederaufnahmegründe) getroffenen Ausführungen.
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Artikel 129 B-VG lautet: Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs. 6 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
II.3.1.2. § 32 VwGVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens lautet:
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
Die Bestimmung wird sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, analog anzuwenden sein.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, welchem § 32 Abs. 2 VwGVG nachgebildet ist, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
II.3.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).
Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).
Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
Mit Beweismittel sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564).
Im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegte Beweismittel können daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.
Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).
Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 32 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).
Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 59).
II.3.2.2. Der wP steht im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.06.2013, Zl. E13 417.608-1/2011/5E über ihren Antrag auf internationalen Schutz kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung ihres Rechtsstandpunktes zur Verfügung.
Der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf Umstände, welche bereits bei rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vorgelegen sind und der wP nicht bekannt waren.
Zusammengefasst stützte sich die wP darauf, dass gegen ihre Person aufgrund einer ungerechtfertigten Anzeige des Generalsekretärs der PML, Nawaz Group, ein Haftbefehl erlassen worden sei. Die Polizei hat versucht die wP zu verhaften. Die Fallinformation wurde an die "SHO" weiter gegeben. Im Zuge dieses Verfahrens wurde gegen die wP ein gerichtlicher Haftbefehle erlassen.
Die zweiwöchige subjektive Frist für die Antragseinbringung beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Laut Vorbringen der wP hat diese erst durch die Zustellung der Unterlagen von den Verfolgungstatsachen und den darauf bezughabenden Urkunden erfahren. Die Briefsendung ist am 24.10.2013 bei der wP eingegangen, sodass der Antrag auf Wiederaufnahme, welcher beim damaligen Asylgerichtshof erst am 13.11.2013 eingelangt ist, zuvor jedoch am 08.10.2013 beim Bundesasylamt eingelangt ist, nach der im Einbringungszeitpunkt gültigen Norm des § 69 Absatz 2 AVG rechtzeitig gewesen ist.
Folglich war weiters zu prüfen, ob die neu hervorgekommenen Beweise allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruches einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42).
Im gegenständlichen Fall wurde anhand von Ermittlungen eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Islamabad festgehalten, dass die von der wP vorgelegten Unterlagen in Bezug auf eine Verfolgung der wP und folglich auch das vor der wP in diesem Kontext angeführte Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen. Beim vorgelegte F.I.R. handelt es sich um ein gefälschtes Dokument bzw. dementsprechend war auch der Haftbefehl als unwirksam/gefälscht anzusehen.
Dem Rechercheergebnis des Vertrauensanwaltes kommt im gegebenen Fall aufgrund des Umstandes, dass durch diesen Recherchen vor Ort durchgeführt wurden und die Ergebnisse dieser Erhebungen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurden, besonders hohe Beweiskraft zu. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass die Untersuchungen bzw. Erläuterungen nicht als Gutachten zu werten sind, jedoch als Ermittlungsergebnisse anzusehen sind, die der freien Beweiswürdigung unterliegen. Der Vertrauensanwalt ist eine Person, die von der österreichischen Botschaft in Islamabad ausgewählt wurde und sich die Botschaft sichtlich vor Ort ein Bild über dessen Verlässlichkeit und persönliche sowie fachliche Eignung zur Durchführung solcher Recherchen machte. Beim Vertrauensanwalt handelt es ich um eine in Pakistan aufhältige Person, welche mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und daher auch davon auszugehen ist, dass er in der Lage ist, die Aussage- bzw. Beweiskraft der von ihm herangezogenen Quellen entsprechen einzuschätzen. Ebenso hat der Vertrauensanwalt sichtlich kein Interesse am Ausgang des Verfahrens in welche Richtung auch immer.
Die wP ist dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegengetreten, sodass seitens des erkennenden Gerichtes keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse betsehen.
Aufgrund der obigen Ergebnisse der Beweisaufnahme konnten die im bisherigen Verfahren getroffenen Feststellungen bzw. beweiswürdigenden Aspekte nicht widerlegt werden. Der wP ist es mit der Vorlage der oben angeführten Dokumente bzw. mit dem in diesem Zusammenhang erstatteten Sachvortrag nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).
Die vorgelegten Unterlagen sowie das Vorbringen der wP konnten folglich - weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens - eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeiführen.
Durch das Nichtvorliegens eines relevanten, eine Änderung des negativen Spruches bedingenden Vorbringens erübrigen sich die beantragte kriminaltechnische Untersuchung der vorgelegten Unterlagen sowie die Einholung von Gutachten.
Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd § 32 VwGVG darzustellen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher spruchgemäß abzuweisen.
II.3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
oder
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes des Wiederaufnahmeantrages geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, abgeht.
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