I408 1439039-2•BVwG I408 1439039-2
I408 1439039-2Tribunal Administrativo Federal5 de nov. de 2014
Rechtskraft, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt, Zustellung
I408 1439039-2/4E
Im Namen der Republik
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Neuschmid als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Ägypten, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER, Migrantenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2013, Zahl 13 01.583-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 in der Fassung BGBl. I 122/2013, wird der Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamts vom 13.11.2013, Zl. 10 09.642/1-BAE, dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf neuerliche Zustellung abgewiesen wird.
Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 33 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 in der Fassung BGBl. I 122/2013, wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Feststellung:
1.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2011, Zahl 10 10 208-BAW wurde der erste Antrag des Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein ägyptischer Staatsangehöriger, rechtskräftig abgewiesen.
1.2. Ab September 2011 war der Aufenthaltsort des BF war unbekannt.
1.3. Am 05.02.2013 wurde der BF im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei aufgegriffen und in Schubhaft genommen. Noch am selben Tag stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1. 4 Bei der am 14.02.2013 in diesem Verfahren erfolgten niederschriftlichen Einvernahme im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalsergürtel, wurde der BF neben einer allgemeinen Belehrung über seine Meldepflichten zum Abschluss der Einvernahme nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er im Falle der Entlassung aus der Schubhaft der Behörde unverzüglich eine zustellfähige Anschrift bekannt zu geben habe.
1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, Zahl 13 01.583-EAST Ost, wurde dieser neuerlicher Antrag ebenfalls zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.
1.6. Da der am 14.02.2013 aus der Schubhaft entlassene BF laut ZMR-Abfrage vom 27.02.2013 zu diesem Zeitpunkt keinen gemeldeten Wohnsitz aufwies, wurde vom Bundesasylamtes am selben Tag eine Zustellung gemäß 23 Abs. 2 ZustellG veranlasst bzw. beurkundet.
1.7. Am 05.03.2013 übermittelte der BF über die Caritas seine mit 01.03.2013 gemeldete neue Wohnanschrift in XXXX.
1.8. Darauf veranlasste das Bundesasylamt am 06.03.2013 an diese Anschrift eine weitere Zustellung dieses Bescheides durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, mit dem Hinweis, dass diese Zustellung nur mehr zur Kenntnisnahme diene, weil der Bescheid bereits am 27.02.2013 hinterlegt worden sei und am 07.03.2013 in Rechtskraft erwachsen werde.
1.7. Eine persönliche Abgabe dieses Bescheides war unter dieser Anschrift weder am 07.03.2013 noch in weiterer Folge bis zur Rückübermittlung am 02.024.2013 möglich. Bei dem am 07.03.2013 um 14:00 Uhr an der gemeldeten Wohnanschrift nachweislich unternommen Zustellversuch war niemand anwesend und es wurde von den einschreitenden Organen der LPD Wien, Stadtpolizeikommando Meidling dort eine Ladung zur Abholung dieses Bescheides hinterlassen (hinterlegt). Es wurde zudem festgestellt, dass die Post seit längerem nicht abgeholt wurde und Briefe mit dem Siegel des Magistrats an der Türe fixiert waren. Auch bei weiteren Zustellversuchen konnte niemand angetroffen werden, sodass der Bescheid am 02.04.2014 dem Bundesasylamt rückgemittelt wurde.
1.8. Mit dem am 02.04.2013 übermittelten Schriftsatz seines Rechtsvertreters stellte der BF einen Antrag auf Zustellung (I) sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (II) und erhob unter einem Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, Zahl 13 01.583-EAST Ost (III). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der BF unverzüglich seinen nunmehrigen Hauptwohnsitz, XXXX bekanntgegeben habe. Eine Bescheidzustellung sei nicht erfolgt und die Hinterlegung im Akt sei rechtswidrig gewesen, weil die Adresse des BF bekannt war. Zudem sei dem BF eine Ausfolgung des Bescheides rechtswidrig verweigert worden. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird ausgeführt, dass der BF sowohl beim Bundesasylamt Wien als auch in der Außenstelle Traiskirchen versucht habe, den Bescheid zu beheben, wobei er in beiden Fällen scheiterte. Von der Caritas habe er am 22.03.2013 erfahren, dass der negative Bescheid bereits erlassen worden sei. Daher sei auch die 14-tägige Frist zur Antragstellung mit diesem Datum anzunehmen. Bei dem vom BF in seinem Schreiben vom 20.03.2013 angeführten Brief an das Bundesasylamt handle es sich offenbar um den Ladungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 12.03.2013 für den 26.03.2013. Aus der Perspektive des BF sei daher die Nichtzustellung des Bescheides, mit dem der Asylantrag des Antragstellers zurückgewiesen wurde und das Versäumnis, rechtzeitig eine Beschwerde zu erheben, für ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis. Der BF habe alles Mögliche getan, um den gesetzlichen Vorschriften Genüge zu tun, wie die Bekanntgabe der Adresse samt dem Versuch, beim Bundesasylamt den Bescheid zu beheben, nachdem der Verdacht entstanden war, dass eine Zustellung bereits von der Behörde vorgenommen worden sei. Das Fehlverhalten der Behörde, den Bescheid des Bundesasylamtes rechtswidrig zuzustellen (nämlich durch Hinterlegung in den Akt) und die rechtswidrige Verweigerung der Herausgabe, könne dem BF nicht zugerechnet werden. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, Zahl 13 01.583-EAST Ost (Zurückweisung wegen entschiedener Sache und Ausweisung nach Ägypten) werde in allen Punkten bekämpft, weil bei dieser Entscheidung eine falsche Beweiswürdigung vorliege, die Behörde mangelhaft ermittelt habe und im konkreten Fall keine entschiedene Sache gegeben sei und der vorliegende Sachverhalt eine umfassende rechtliche Beurteilung nicht möglich mache.
1.9. In Erledigung dieser Anträge wurden mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2013, Zahl 13 01.583-EAST Ost, die Anträge auf neuerliche Zustellung gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG iVm §§ 15 Abs. 4 und 22 Abs. 12 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt II). Im Wesentlich wird begründen ausgeführt, dass die Zustellung durch Hinterlegung im Akt am 27.02.2013 rechtskonform erfolgt sei und dass dem BF durch sein Vorbringen nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis die fristgerechte Erhebung eines Rechtsmittels versäumt habe.
1.10. Mit Schreiben vom 20.03.2013 - es wird im Folgenden wörtlich wiedergegeben - führte der BF unter dem Betreff: "Ungerecht Entscheidung meine Asylverfahren vom 07.03.2013" gegenüber dem Bundesasylamt Traiskirchen aus, er habe am 13.03.2013 ein gelb stil von der Post bekommen, einen Tag später bin ins Post gegangen um mein Brief zu holen. Die Angestellter könnte mir mein Brief nicht geben, weil ich kein Ausweis hebe. Danach bin ich auf der Bundes Asyl Amt Landstraße gegangen damit mir ein Ausweis gibt können. Die Sachbearbeiterin hat mir mitgeteilt, dass mein Antrag Angestellt ist am 07.03.2013 auf Grund, dass ich keine Anschrift bekannt gegeben habe, obwohl ich beweise habe, dass ich am 01.03.1013 angemeldet bin und am 05.03. und 06.03.2013 Fax Bestätigungen, dass ich es geschickt habe. Ich bitte um Berichtigung des Bescheids vom 07.03.1013 und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
XXXX
1.11. Mit fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 27.11.2013 durch den Rechtsvertreter des BF wurde der unter Pkt. 1.9. angeführte Bescheid bekämpft. Im Wesentlichen wiederholte der BF sein Vorbringen aus seinem Schriftsatz vom 02.04.2013. Im Ergebnis hätte am 27.02.2013 eine Zustellung noch im Lager Traiskirchen stattfinden müssen bzw. ab 01.03.2013, (auf die diesbezügliche ZMR-Abfrage vom 01.03.2013 wird hingewiesen) in der XXXX. Außerdem treffe dem BF an dem Versäumnis der Beschwerdefrist kein bzw. nur ein geringfügiges Verschulden. Er habe sich innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist selbst angemeldet bzw. persönlich sowohl beim Bundesasylamt als auch im Lager Traiskirchen vorgesprochen. Daneben habe er in dieser Angelegenheit auch bei der Caritas vorgesprochen. Außerdem sei das Verfahren mangelhaft geführt worden, weil der Entscheidung nicht nachvollziehbare sowie offensichtlich wahrheitswidrige Behauptungen zugrunde gelegt und unbedenkliche Dokumente und Zeugen des BF ebenso ignoriert worden seien. Rechtlich gesehen stelle es kein relevantes Verschulden dar, wenn der BF nach Entlassung aus der Schubhaft wegen Hungerstreiks einige Tage benötige, um eine neue Wohnung zu finden. Außerdem sei die Nichtvornahme einer mündlichen Verhandlung, insbesondere zur Einvernahme der beantragten Zeugen, rechtswidrig gewesen.
2.1. Die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, Zahl 13 01.583-EAST Ost erfolgte am 27.02.2013 aufgrund einer von der belangen Behörde verfügten Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG.
2.2. Der BF wies nach Entlassung aus der Schubhaft am 14.02.2013 zum Zeitpunkt der ZMR-Abfrage der belangten Behörde am 27.02.2013 keinen gemeldeten Wohnsitz auf.
2.3. Am 05.03.2013 übermittelte der BF der belangten Behörde seinen am 01.03.2013 gemeldeten Hauptwohnsitz in XXXX.
2.4. Ein von der belangten Behörde am 06.03.2013 veranlasster weiteren Zustellversuch durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, Stadtkommando Meidling, blieb am 07.03.2013 erfolglos. Es konnte dort niemand angetroffen werden und es wurde festgestellt, dass die Post seit längerem nicht abgeholt wurde und Briefe mit dem Siegel des Magistrats an der Türe fixiert waren.
2.4. Der unter Pkt. 2.1 angeführte Bescheid erwuchs am 07.03.2013 in Rechtskraft.
2.5. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde fristgerecht eingebracht.
2.6. Der BF brachte kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vor, das ihn an der fristgerechten Erhebung eines Rechtsmittels gehindert hätte.
3.1. Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und den von der belangten Behörde am 27.02.2013 erstellten bzw. vom BF am 05.03.2013 vorgelegten ZMR Abfragen, letztere mit Stand 01.03.2013.
3.2. Trotz der Ausführungen des BF in seinem Schreiben vom 20.02.2013, dem entnommen werden kann, dass die Sachbearbeiterin des Bundesasylamtes dem BF gegenüber bereits am 14.03.2013 angesprochen hatte, dass sein Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, weil er keine Anschrift bekannt gegeben habe, folgt das erkennende Gericht den Ausführungen der Beschwerde und sieht den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung als fristgerecht eingebracht an.
3.3. Die Feststellungen zur Zustellung durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, Stadtkommando Meidling, beruhen auf deren unbedenklichen Berichten vom 07.03.2013 und 02.04.2013.
3.4. Eine Einvernahme der vom BF angebotenen Zeugen hätte in der Sache nicht neues erbracht.
4.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegebenen Fall liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
4.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
4.3. Zu Spruchpunkt A1 (Antrag auf neuerliche Zustellung)
(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Gleiches ergibt sich aus § 15 AsylG:
(1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
..........
4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er
Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen
Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu
unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in
Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem
Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt
der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die
Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der
Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem
MeldeG bleibt hievon unberührt;
..................
(2) Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.
§23 ZustellG lautet:
(1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
4.3.3. Laut ZMR-Abfrage vom 27.02.2013 lag zu diesem Zeitpunkt, 7 Tage nach Bescheiderlassung und 13 Tage nach Entlassung des BF aus der Schubhaft für die belangte Behörde keine zustellfähige Anschrift vor, sodass gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG die Zustellung durch Hinterlegung im Akt verfügt wurde. Daran ändert auch nichts, dass der BF mit 01.03.2013 seinen nunmehrigen Wohnsitz von sich aus polizeilich gemeldet hat. Sein Beschwerdevorbringen, dass er bis zum 01.03.2013 in der Betreuungsstelle in Traiskirchen gemeldet war bzw. hätte gemeldet sein müssen, ist nicht nachvollziehbar und findet auch in den vorliegenden ZMR-Abfragen keine Deckung.
4.3.4. Diese Form der Zustellung entspricht den genannten gesetzlichen Bestimmungen und daher war der Antrag auf (neuerliche) Zustellung des Bescheides abzuweisen.
4.4. Zu Pkt. A2 (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
4.4.1. Gesetzliche Änderungen des anzuwendenden Verfahrensrechts sind in einem anhängigen Verfahren ab Inkrafttreten der Änderung wahrzunehmen; für das Verwaltungsgericht ist die gegebene Sach- und die geltende Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich: In dem gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht weiterzuführenden Verfahren (welches bis 31.12.2013 in die Zuständigkeit des Asylgerichtshofs fiel) ist daher seit Inkrafttreten des VwGVG (01.01.2014) nicht mehr § 71 AVG sondern § 33 VwGVG anzuwenden.
Nach § 33 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung sind nach Bestimmungen weitestgehend deckungsgleich, sodass die zu § 71 AVG ergangene Judikatur weiterhin bestehen bleibt und auf die in weiterer Folge auch Bezug genommen wird.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280).
Im vorliegenden Fall wurde dem BF am 14.02.2013 nachweislich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, dass er im Falle der Entlassung aus der Schubhaft der Behörde unverzüglich eine zustellfähige Anschrift bekannt zu geben habe. Noch am selben Tag wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Die in der Folge vorgenommene Hinterlegung ohne Zustellversuch am 27.02.2013 erfolgte nach einer ergebnislos verlaufenden ZMR-Abfrage der belangten Behörde, die wie schon ausgeführt erst 7 Tage nach Bescheiderlassung und 13 Tage nach Entlassung des BF aus der Schubhaft vorgenommen worden ist. Erst am 01.03.2013 nahm dann Der BF selbst nahm erst am 01.03.2013 die Meldung seiner neuen Anschrift vor (ZMR-Ausdruck vom 01.03.2013). Tatsächlich wurde diese Wohnsitzmeldung der belangten Behörde erst am 05.03.2013 übermittelt. Eine von der belangten Behörde darauf zusätzlich veranlasste Bescheidzustellung an dieser Anschrift durch Organe der LPD Wien blieb erfolglos, es konnte niemand angetroffen werden und auf eine Ladung zur Abholung an der Dienststelle wurde vom BF nicht reagiert. Zum Zeitpunkt dieses Zustellversuches befanden sich dort bereits mehrere hinterlegte bzw. an der Tür fixierte Briefsendungen. Erst auf eine postamtlich hinterlegte Ladung der LPD Wien, die er nach eigenen Angaben am 13.03.2013 erhalten hatte, wurde der BF aktiv. Er versuchte am nächsten Tag dieses Schreiben bei der Post abzuholen und nahm Kontakt mit einer Sachbearbeitern des Bundesasylamtes auf. Am 20.03.2013 verfasste er dann ein Schreiben an das Bundesasylamt, worin er um "um Berichtigung des Bescheids vom 07.03.1013" ersuchte und veranlasste am 22.03.2013 eine direkte Nachfrage über die Caritas. Der Beschwerdeführer hatte sämtliche Rechtsmittelbelehrungen erhalten und es musste ihm demnach bewusst gewesen sein, dass er demnächst mit einer Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde zu rechnen hätte. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft hatte er trotz Kenntnis einer anstehenden behördlichen Entscheidung und trotz ausdrücklicher Anordnung, unverzüglich nach einer Entlassung seinen neuen Wohnsitz zu melden, über 15 Tage keine zustellfähige Anschrift aufgewiesen und diese neue Anschrift auch erst nach weiteren 5 Tagen der belangten Behörde per Fax zur Kenntnis gebracht. Auch als der BF nach Erhalt einer postamtlichen Hinterlegung durch die LPD Wien am 13.03.2013 und einer drauf erfolgten Nachfrage bei der Sachbearbeitern des Bundesasylamtes am nächsten Tag reagierte er auch darauf erst mit einem Schreiben an das Bundesasylamt Traiskirchen vom 20.03.2013 bzw. mit der von ihm angeführten Nachfrage über die Caritas am 22.03.2013. In Summe stellt das ein auffallend sorgloses Verhalten dar. In diesem Verhalten kann zudem weder ein unvorhergesehenes noch unabwendbares Ereignis gesehen werden, das ihn daran gehindert hätte, die Beschwerdefrist fristgerecht einzuhalten. Nachdem von ihm erst am 01.0.32013 eine polizeiliche Meldung seiner Anschrift vorgenommen wurde, hätte er sich zumindest regelmäßig bei der Behörde erkundigen können und müssen, wie es um sein Verfahren steht. Den Beschwerdeführer treffen im Asylverfahren Mitwirkungspflichten, über die er auch aufgeklärt wurde. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers ist auch unter Zugrundelegung der nicht einfachen Situation eines in einem fremden Land und Kulturkreis befindlichen Asylwerbers nicht geeignet darzulegen, dass ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 AVG vorliegt. Damit war der diesbezügliche Antrag abzuweisen.
Ausgehend von der Zustellung des Bescheides über die zurückweisende Entscheidung und die damit verbundenen Ausweisung des BF am 27.02.2013, ist die Beschwerdefrist bereits mit Ablauf des Montags, des 05.03.2013 abgelaufen, sodass die am 02.04.2013 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 05.03. am 01.10.2013 in Rechtskraft erwachsen. Dieser Antrag war aber weder Gegenstand des bekämpften Bescheides noch der dagegen erhobenen Beschwerde.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten eindeutig und zweifelsfrei beantwortet werden konnten.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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