G307 2013021-1•BVwG G307 2013021-1
G307 2013021-1Tribunal Administrativo Federal5 de nov. de 2014
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>rechtliche Verhinderung, Spruchpunktbehebung
G307 2013021-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch
XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2014,
Zl. 5981547205-144231106 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß
§ 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet a b g e w i e s e n .
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein kosovarischer Staatsbürger, brachte am 06.06.2012 gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Dieser Antrag wurde wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und der BF am XXXX gemäß der Dublin-II-VO nach Ungarn überstellt.
Am 02.12.2012 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner diesbezüglichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) am 12.02.2013 führte die BF aus, das Haus seiner Familie sei niedergerissen worden und hätte man seinem Vater dafür €
30. 000,00 gegeben. Er und seine Angehörigen könnten nicht in den Kosovo zurückkehren, weil sie ständig in Gefahr seien. Im Übrigen bezog sich der BF auf die Angaben seines Vaters, XXXX.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, Zahl 12 17.601-BAS in allen Spruchpunkten abgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof (AGH) wurde mit Erkenntnis desselben vom 02.04.2013, vollinhaltlich abgewiesen.
2. Am 02.03.2014 stellte der BF seinen dritten (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF.
Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am 03.03.2014 in der Polizeiinspektion XXXX brachte der BF vor, er sei wegen derselben Probleme nach Österreich gekommen, die er bereits gehabt hätte. Er und seine Angehörigen hätten auch die Polizei in XXXX um Hilfe und Schutz ersucht, aber diese hätte ihnen keine Hilfe anbieten können. Die Polizei hätte ihnen eine Bestätigung für den Schutz ausstellen sollen, was jedoch mit den Worten, sie dürften das nicht, nicht durchgeführt worden sei.
3. In der am 16.07.2014 im BFA, Regionaldirektion Vorarlberg durchgeführten Einvernahme gab der BF zu den Fluchtgründen an, er habe einen dritten Asylantrag stellen müssen, weil sein Leben in Gefahr sei. Von staatlicher Seite bekäme er keine Unterstützung und werde kein Schutz gewährleistet. Es sei ihm und seiner Familie im 2 bis 3-Tages-Rythmus gesagt worden, dass sie nicht in jenem Heim bleiben könnten, das sie nach der Rückkehr in den Kosovo bewohnt hätten. Sodann seien sie in einem vom kosovarischen Innenministerium betriebenen Heim 3 Monate geblieben. Danach hätten sie sich etwa eine Woche in Serbien aufgehalten, sodann wieder für Monate zurück in den Kosovo nach XXXX. Schließlich hätten sie den Kosovo wieder in Richtung Österreich verlassen. Auf die zweimalige Frage des Einvernahmeleiters hin, welche neuen Fluchtgründe auf Seiten des BF nunmehr vorlägen, antwortete dieser, sein und das Leben seiner Familie sei in Gefahr gewesen, sie hätten nicht immer versteckt bleiben können und ersuche der BF das BFA, ob sie ihm und seiner Familie helfen könnten, weil ein Leben im Kosovo unmöglich sei.
4. Am 01.10.2014 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 02.03.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und erklärte dessen Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG für zulässig.
Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, der BF habe im gegenständlichen Antrag Sachverhalte vorgebracht, welche bereits Gegenstand seines Vorverfahrens gewesen seien und in diesem als gänzlich unglaubhaft erachtet worden seien. IM Vergleich zum Erstverfahren habe der BF keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht und es habe ein solcher auch nicht festgestellt werden können. Es habe sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides weder an der Sachlage noch an der Rechtslage etwas geändert.
In Bezug auf Spruchpunkt II. hätten sich keine Hinweise ergeben, dass familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Art 8 EMRK nicht festgestellt werden könne.
5. Mit dem am 09.10.2014 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter (RV) fristgerecht Beschwerde.
Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, dieser aufschiebende Wirkung zuerkennen und den bekämpften Bescheid zur Neudurchführung des Verfahrens an das BFA zurückverweisen, in eventu in der Sache selbst entscheiden, das Verfahren ergänzen und zumindest einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zuerkennen, jedenfalls aber eine öffentliche Beschwerdeverhandlung durchführen.
Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, es könne nicht von einem Absprechen der gänzlichen Glaubhaftigkeit die Rede sein. Diese Feststellung sei aktenwidrig. Lediglich der Asylgerichtshof habe befunden, dass das Vorbringen Vaters des BF in Teilbereichen als unglaubwürdig zu qualifizieren gewesen sei. Falsch sei auch, dass im Vergleich zum Erstverfahren kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorgebracht worden sei. Die Stiefmutter des BF (XXXX) habe eindeutig gesagt, dass die Drohungen seitens ihrer Familie der einzige Grund wäre, warum sie in Österreich sei. Die Behörde habe zur Entscheidungsfindung auch Meldungen sowie 4 Berichte des polizeilichen Verbindungsbeamten, XXXX herangezogen. Diese Berichte seien dem RV niemals zum Parteiengehör übermittelt worden und ihm gänzlich unbekannt. Hätte der RV zu diesen Stellung nehmen können, wäre ihm klar gewesen, ob die zeugenschaftliche Einvernahme des Polizeiattaches notwendig gewesen wäre oder nicht. Schließlich habe der Vater des BF selbst mit diesem Kontakt und nicht den Eindruck gehabt, dass dieser die Angelegenheit bagatellisiere. Zu Spruchpunkt II. werde ausgeführt, dass sich der BF zwischen 6.6.2012 und 17.07.2012, 2.12.2012 bis 8.10.2013 und ab 2.3.2014 im Bundesgebiet befunden hätte. Die Summe dieser Zeitspannen ergäbe daher, dass dieser bereits 1 1/2 Jahre in Österreich verbracht habe, weshalb die Behauptung, der BF habe sein gesamtes bisheriges Leben im Kosovo verbracht, falsch sei. Näher geprüft werden müssen hätte auch die Bestimmung des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Diese Bestimmung nenne Opfer von Gewalt und als weitere Voraussetzung die mögliche Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382e EO. Weiters müsse die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich sein. Wie sich aus dem Bescheid des Bundesasylamtes Salzburg ergebe, sei keine körperliche Gewalt gegen die BF ausgeübt worden, jedenfalls aber gegen das ehemalige Wohnhaus, welches total abgerissen worden sei. Dies bilde ein die psychische Gesundheit der Beteiligten erheblich beeinträchtigendes Verhalten. Das mache ein weiteres Zusammentreffen mit den Gegnern unzumutbar. Der Schwiegervater der Stiefmutter des BF sollte jedenfalls nicht nach Österreich einreisen und Kontakte mit deren Familie vermeiden. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass gegen Ausländer eine derartige einstweilige Verfügung unzulässig wäre. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf das VwGH-Erkenntnis vom 24.03.2011, Zahl 2008/23/1290, welchem zufolge die dortige Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Georgien Gewalttätigkeiten ihres Ehemannes ausgesetzt wäre. Zur Frage der Gewalt gegen Frauen fänden sich im bekämpften Bescheid keinerlei Feststellungen. Auf eine eingehende Prüfung der Frage der staatlichen Schutzfähigkeit im Fall familiärer Gewalt sei also verzichtet worden, was den Bescheid in seinem Spruchpunkt II. mit Rechtswidrigkeit belaste.
6. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurden vom BFA am 10.10.2014 vorgelegt langten am 15.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nichts anders bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Zu Spruchpunkt A):
2.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
2.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207). "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
2.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen ist, dass das erste Asylverfahren des BF mit 17.07.2014, das zweite mit 07.06.2013 in Rechtskraft erwuchs.
Der vom BF am 02.03.2014 gestellte zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2014, Zl. 591547205-14423106 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
2.3.3. Der Ansicht der belangten Behörde ist nichts entgegenzusetzen, wenn sie in ihrem Bescheid vom 01.10.2014 ausführt, es habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens kein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG ergeben. Wie der BF in seiner polizeilichen Erstbefragung am 03.03.2014 selbst ausgeführt hat, ist er wegen der gleichen Gründe, die er bereits in den beiden ersten Verfahren ins Treffen geführt hat, nach Österreich eingereist. Auch in der Einvernahme vor dem BFA am 16.07.2014 zeigte sich in weiten Zügen das gleiche Bild. Auf die Frage des einvernehmenden Organs, warum der BF nunmehr einen dritten Asylantrag stelle, erwiderte der BF, sein Leben und jenes seiner Familie sei in Gefahr. Außerdem seien sie für drei Monate in einem vom kosovarischen Innenministerium zur Verfügung gestellten Heim untergebracht gewesen, hätten sich danach eine Woche in Serbien, dann wieder im Kosovo aufgehalten und hätten schließlich die Reise nach Österreich angetreten. Zu einem allfällig nach der letzten Rückreise neu vorhandenen Sachverhalt befragt, gab der BF an, er und seine Familie hätten keine Hilfe vom Staat bekommen, er bitte die Republik Österreich daher, ihm zu helfen. Mit derlei Argumenten vermochte der BF jedoch keinen neuen Sachverhalt darzulegen. Einerseits drücken diese Worte das subjektive Befinden des BF aus, andererseits wurde ihm und seiner Familie sehr wohl geholfen, indem die Unterkunft für diese vom Herkunftsstaat zur Verfügung gestellt wurde. Dass diese Unterstützung temporär begrenzt ist, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, weil es sich dabei lediglich um eine Unterstützung bis zum Auffinden einer festen Unterkunft handelt. Was die angebliche Bedrohungslage betrifft, konnte der BF diese nicht konkretisieren, sondern bezog sich selbst wieder auf die Blutrache im vergangenen Verfahren.
Auch den in der Beschwerde gemachten Einwänden kann nicht gefolgt werden. Wenn darin moniert wird, im Vorverfahren sei dem BF dessen Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen worden, so entspricht dies nicht den Tatsachen, weil der Asylgerichtshof auf Seite 25 des diesbezüglichen Erkenntnisses allen BF deren Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die behauptete fehlende Schutzwilligkeit der kosovarischen Behörden abgesprochen hat. Auch das Vorbringen, die Stiefmutter des BF habe erwähnt, die von ihrer Familie ausgegangen Drohungen seien der einzige Grund für die Einreise nach Österreich, stellt keinen neuen Sachverhalt dar.
Die vermeintliche Verletzung des Parteiengehörs durch Unterlassung der Übermittlung der Berichte des kosovarischen Polizeiattaches an den RV des BF vermag ebenso nicht zu überzeugen. Zum Ersten wäre ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs in erster Instanz durch die mit der Berufung (hier: Beschwerde) gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert (siehe VwGH vom 27.02.2003, Zahl 2000/18/0040). Zum Zweiten wusste der BF um den intensiven Kontakt mit dem Polizeiattache Bescheid und vermag die vom RV dargestellte "Unwissenheit" über die diesbezüglichen Gespräche nicht zu überzeugen. Zum Dritten wird in den zitierten Berichten und Meldungen lediglich der "Stand der Dinge" wiedergegeben und finden sich auch darin keine Momente eines neuen Sachverhalts.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an, wonach die Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das nunmehrige Vorbringen des BF nicht geeignet ist, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen, weswegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen ist.
2.3.4. Im Hinblick auf die Beurteilung im Zusammenhang mit dem Refoulementschutz ist auszuführen, dass, wie im angefochtenen Bescheid und in den Vorverfahren bereits dargelegt, im Falle des BF nicht davon auszugehen ist, dass diesem im Falle einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 2 EMRK. Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Ebenso wenig kam im gegenständlichen Verfahren hervor, dass konkret für den BF im Falle einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und wird darauf hingewiesen, dass auch im nunmehrigen (zweiten) Verfahren keinerlei Umstände hervorgekommen sind, welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.
Da keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich weder die allgemeine Situation im Kosovo in der Zeit, seit der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, entscheidungswesentlich geändert hat, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine solche Änderung eingetreten ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich - wie bereits erwähnt - in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern.
Nicht Ziel führend ist schließlich der in der Beschwerde eingeworfene Prüfungseinwand im Hinblick auf § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, weil sich diese Bestimmung auf in Österreich gesetztes Handeln des Antragsgegners bezieht, woraus die Erlassung einer einstweiligen Verfügung resultiert. Voraussetzung hiefür ist, dass eine solche erlassen wurde oder zumindest erlassen hätte werden können. Damit sind insbesondere Fälle gemeint, in denen das Verhalten des Täters zwar dem Tatbild des § 382b oder 382e EO entspricht, eine einstweilige Verfügung aber lediglich mangels aktuellen Bedrohungsszenarios (etwa wenn sich der Täter in Haft befindet oder abgeschoben wurde) nicht erlassen werden konnte (Schrefler-König/Szymanski; Fremdenpolizei- und Asylrecht, Manz Große Gesetzesausgabe; IV A1 § 57, Seite 2). Im Ergebnis ist diesem Argument für den gegenständlichen Sachverhalt somit nichts abzugewinnen.
2.3.5. Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
2.4.1. Der mit "Prüfungsumfang" umschrieben § 27 VwGVG lautet:
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Der mit "Erkenntnisse" betitelte § 28 VwGVG lautet:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
2.4.2. Die Aufhebung des Spruchpunktes II. der Beschwerde resultiert daraus, dass sich die Behörde vor dem Hintergrund des bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahrens nicht in die Sache einlassen darf. Dies hat sie jedoch mit der Entscheidung über die Ablehnung der Gewährung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 AsylG getan. Ferner liegt kein - das aktuelle Verfahren betreffender - Antrag auf Erteilung eines solchen vor, weshalb Spruchpunkt II. aufzuheben war.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die entsprechende Judikatur wurde bereits im Erkenntnis (Pkt. A S 8-11) zitiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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