W145 2005466-1•BVwG W145 2005466-1
W145 2005466-1Tribunal Administrativo Federal4 de nov. de 2014
Beitragszuschlag, Meldeverstoß, Sanktionshöhe
W145 2005466-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, VSNR XXXX gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 13.11.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) hat mit Bescheid vom 12.11.2013 festgestellt, dass Herr XXXX, VSNR XXXX, rückwirkend für den 08.12.2012 und 09.12.2012 als Dienstnehmer des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und in die Pflichtversicherung nach dem AlVG einbezogen wird.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer verpflichtet gemäß § 58 Abs. 2 ASVG Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 63,50 binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides an die BGKK zu entrichten. Die Berechnungstabelle im Anhang wurde zum Bescheidinhalt erklärt.
Dieser Bescheid der BGKK vom 12.11.2013 ist mangels Vorliegen einer Beschwerde in Rechtskraft erwachsen.
2. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.11.2013 hat die BGKK dem Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a sowie § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG idgF in der Höhe von € 1.300,-- (Spruchpunkt I.) und gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a sowie § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG idgF einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 45,85 (Spruchpunkt II.) vorgeschrieben. Begründend führte die BGKK aus, dass im Zuge einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes am 09.12.2012 um 15:00 Uhr in XXXX am Weihnachtsmarkt Herr XXXX, VSNR XXXX, bei der Verrichtung von Arbeiten für den Beschwerdeführer angetroffen worden sei, ohne vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen zu sein. In rechtlicher Hinsicht verwies die BGKK auf § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG und auf § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 sowie § 113 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 ASVG.
3. Gegen diesen Bescheid der BGKK vom 13.11.2013 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.12.2013 fristgerecht das gegenständliche Rechtsmittel. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er und der Sohn seiner Lebensgefährtin, Herr XXXX, im Zuge von Unkenntnis darüber, dass sie nicht über den XXXX XXXX sozialversichert seien, am 08.12.2012 und 09.12.2012 ohne korrekte Anmeldung gearbeitet haben. Der Beschwerdeführer habe die Behörden zu keinen Zeitpunkt bewusst täuschen wollen, es handle sich bei dieser Tätigkeit um eine einmalige Ausnahme und es tue ihm leid. Aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers treffe ihn der Beitragszuschlag von € 1.300,-- schwer. Die offenen Sozialversicherungsbeiträge (gemeint: des Bescheides der BGKK vom 12.11.2013) habe er bereits überwiesen. Es werde ersucht den vorgeschriebenen Beitragszuschlag zu reduzieren sowie eine längerfristige Ratenzahl zu gewähren.
4. Mit Schreiben vom 26.02.2014 legte die BGKK das nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Rechtsmittel des Beschwerdeführers samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 19.03.2014) zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei einer Überprüfung des Weihnachtsmarktes in XXXX, am 09.12.2012, um 15:00 Uhr durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes wurde der österreichische Staatsbürger XXXX, geboren am XXXX für den Betrieb des Beschwerdeführers arbeitend als Security (Absperrposten auf einer Zufahrtsstraße) angetroffen. Herr XXXX war zum Zeitpunkt dieser Kontrolle nicht zur Sozialversicherung angemeldet.
Hierbei handelte es sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers.
Verfahrensgegenständlich hat die BGKK dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.11.2013 einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a sowie § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG idgF in der Höhe von € 1.300,-- und einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a sowie § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG idgF in der Höhe von € 45,85 vorgeschrieben.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 12.11.2013 hat die BGKK Herrn XXXX, VSNR XXXX, rückwirkend für den 08.12.2012 und 09.12.2012 als Dienstnehmer des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und in die Pflichtversicherung nach dem AlVG einbezogen und den Beschwerdeführer verpflichtet Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 63,50 binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides an die BGKK zu entrichten.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der BGKK und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus diesen Verwaltungsakten, insbesondere aus dem rechtskräftigen Bescheid der BGKK vom 12.11.2013; die Dienstnehmereigenschaft der betretenen Person und Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers am 08.12.2012 und 09.12.2012 wird nicht bestritten.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die BGKK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Richterin.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtige Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung von Personen, die entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, aus zwei Teilbeträgen zusammen, in denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,-- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG ist - ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des Ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG - nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist daher nicht zu untersuchen (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (vgl. VwGH 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255).
Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so VwGH vom 16.01.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH vom 07.09. 2011, Zl. 2008/08/0218, mwN).
Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.
Zur Frage der Herabsetzung bzw. des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages (§ 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG) ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung des Dienstnehmers war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG kann daher nicht die Rede sein (vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165). (vgl. VwGH 17.9.2013, Zl. 2011/08/0390).
Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, die Anmeldung des Pflichtversicherten beim zuständigen Krankenversicherungsträger im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG unterlassen zu haben. Im gegenständlichen Fall handelt es sich ebenfalls unzweifelhaft um den erstmaligen Verstoß gegen die Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG. Unstrittig ist auch, dass Herr XXXX an zwei Tagen (08.12.2012 und 09.12.2012) als Security für den Beschwerdeführer gearbeitet hat ohne zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein.
Zur Frage der Herabsetzung bzw. des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages (§ 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG) ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung des Dienstnehmers war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG kann daher nicht die Rede sein (vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165). (vgl. VwGH 17.9.2013, Zl. 2011/08/0390).
Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a sowie § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG idgF sowie den Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a sowie § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG idgF aus den genannten Gründen zu Recht und nachvollziehbar vorgeschrieben. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die BGKK nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden, zumal dem Entfall auch weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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