BVwG W137 1425578-1

W137 1425578-1Tribunal Administrativo Federal3 de nov. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Parteiengehör, Sicherheitslage

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BVwG W137 1425578-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W137.1425578.1.00

Spruch

W137 1425578-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2012, Zl. 11 11.708-BAG beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.10.2011 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. In Afghanistan, in der Provinz Maidan Wardak, XXXX, lebten seine Mutter, seine Ehefrau mit den drei gemeinsamen Kindern sowie seine beiden Brüder und drei Schwestern. Sein Vater sei bereits verstorben. Der Beschwerdeführer habe zwei Jahre eine Koranschule besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet. Zum Fluchtgrund befragt, gab er an, dass sie (gemeint seine Familie und er) Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel väterlicherseits gehabt hätten. Wegen "dieser Feindschaft" sei ein Bruder des Beschwerdeführers getötet worden. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass er ebenfalls getötet werde. Der erwähnte Onkel habe viel Geld und einer seiner Söhne arbeite für die Regierung als Polizist während ein anderer Sohn bei den Taliban sei. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden.

2. Am 06.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Eingangs legte er eine Taskira, ausgestellt in Wardak am XXXX, vor (Verwaltungsakt S 71). Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich nicht in Behandlung befinde und keine Medikamente nehme. Bis zu seiner Ausreise habe er ständig in seinem Elternhaus in der Provinz Maidan Wardak gelebt. "Sie" (gemeint seine Eltern) lebten weiterhin dort. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Vorbringen zu seinen persönlichen Verhältnissen und gab an, dass sie eine kleine Landwirtschaft hätten. Er habe mit seiner Frau, mit der er nach moslemischem Recht, nicht jedoch standesamtlich, verheiratet sei, und den Kindern bei seinen Eltern gelebt. Im Mai 2011 habe er sein Dorf verlassen. In seinem Herkunftsstaat habe er weder Probleme mit der Polizei oder den Behörden noch sei ein gerichtliches Verfahren gegen ihn anhängig. Er habe nicht gearbeitet, sondern sei von seinem Vater unterstützt worden. Befragt, wie er die Ausreise, die seinen Angaben zufolge 4000 Euro gekostet habe, finanziert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sein bester Freund den Schlepper bezahlt habe. Er wisse nicht welchen Beruf sein bester Freund ausgeübt habe und er könne nur dessen Vornamen angeben. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater wegen ihrer Landwirtschaft von seinem Bruder bedroht worden sei. Dieser Onkel des Beschwerdeführers habe die Landwirtschaft haben wollen. Er habe mutmaßlich auch den älteren Bruder des Beschwerdeführers umgebracht. Sein Vater habe gewollt, dass der Beschwerdeführer ins Ausland gehe. Sie hätten keine Anzeige bei der Polizei erstattet, weil es im Dorf keine Polizeistation gebe. Auch hätten sie vor diesem Onkel Angst gehabt. Zudem hätten sie auch nicht gewusst, wer den Bruder des Beschwerdeführers wirklich erschossen habe. Weiter erklärte der Beschwerdeführer: "Wir sind Analphabeten. Mein Onkel meinte, wir bräuchten nicht zur Polizei zu gehen, daher sind wir nicht hin." Auf den Vorhalt, dass auch Analphabeten eine Anzeige erstatten könnten, gab er an, dass sein Bein "ein bisschen schwach" sei und er auch "ein wenig Herzprobleme" habe. Er habe diese Probleme schon seit seiner Kindheit, nähere Angaben dazu könne er aber nicht machen. Nach dem Begräbnis seines Bruders habe der Beschwerdeführer sich öfters bei einem Onkel mütterlicherseits aufgehalten. Den erwähnten Onkel väterlicherseits habe er manchmal in der Moschee getroffen. Die Landwirtschaft hätte an diesen Onkel übergeben werden und der Beschwerdeführer für ihn arbeiten sollen. Darüber habe er (nach dem Willen des Onkels) mit seinem Vater reden sollen. Der Vater des Beschwerdeführers sei dagegen gewesen. Es habe bis zur Ausreise des Beschwerdeführers keine Übergriffe oder Drohungen des Onkels gegen den Beschwerdeführer oder seinen Vater gegeben. Auf den Vorhalt, warum der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen habe, wo sein Vater, der die Landwirtschaft besitze, weiterhin dort lebe und arbeite, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich gebe jetzt an, dass mein Vater krank wurde und verstorben ist." Befragt, wer nunmehr "Besitzer" der Landwirtschaft sei, antwortete der Beschwerdeführer zunächst, dass dies keiner sei. Bei näherer Befragung gab er an:

"Ich weiß es nicht genau, wahrscheinlich weiterhin wir. Mein Onkel väterlicher Seite hat uns immer bedroht." Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er sich vor dem Onkel nicht versteckt habe. Seine Angehörigen in Afghanistan - seine Mutter, sein jüngerer Bruder, seine Lebensgefährtin und drei Kinder (die drei bei der Erstbefragung erwähnten Schwestern, siehe Verwaltungsakt S 13, erwähnte der Beschwerdeführer nicht), hätten keine Probleme.

Der Beschwerdeführer gab an, es wäre für ihn schwierig gewesen, in einem anderen Teil Afghanistans zu leben. Er habe keinen Beruf erlernt und könnte nur schwer in einem anderen Teil des Landes eine Arbeit finden. Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Dazu gab er an, dass er sich politisch nie interessiert habe. Als Analphabet kenne er sich damit nicht aus. Auch zu den Sicherheitsbehörden könne er nicht viel angeben. Er habe nie eine solche aufgesucht. Zur Wirtschaftslage könne er auch keine Angaben machen. Sie hätte nie an Hunger gelitten, früher sei es schlechter gewesen. Im Falle einer Rückkehr habe er von staatlicher Seite nichts zu befürchten, jedoch habe er Angst vor seinem Onkel. Er habe weder in Österreich noch in einem anderen EU-Staat Verwandte.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2012, Zahl 11 11.708-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid umfangreche Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, zur Sicherheitslage in der Provinz Maidan Wardak oder im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers traf das Bundesasylamt nicht. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die aktuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Da ihm in Afghanistan keine Verfolgung drohe, er über Anknüpfungspunkte verfüge und er weder eine lebensbedrohliche Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet bzw. bescheinigt habe, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohten, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigten. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass zwar in einigen Teilen Afghanistans ein bürgerkriegsähnlicher Zustand herrsche, jedoch sei es nicht eine solche Situation, in der Jedermann dem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach der EMRK ausgesetzt sei. Zu ergänzen sei, dass Angehörige des Beschwerdeführers nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in Afghanistan lebten. Eine existenzgefährdende Lebenssituation seiner Verwandten habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sei auch amtswegig nichts bekannt geworden. Es bestehe kein Abschiebungshindernis für den Beschwerdeführer nach Afghanistan, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre, nicht gegeben sei. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom gleichen Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

4. Der Beschwerdeführer erhob ausschließlich gegen die Spruchpunkte

II. und III. dieses Bescheides Beschwerde und führte in dieser aus, dass das Bundesasylamt es unterlassen habe, die Sicherheitslage in Afghanistan zu ermitteln und festzustellen. Auch zur näheren Umgebung des Beschwerdeführers in der Nähe von Kabul habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen. Die getroffenen Feststellungen seien zum größten Teil über ein Jahr alt. Angesichts des instabilen Charakters Afghanistans seien die getroffenen Länderfeststellungen daher nicht aktuell. Das Bundesasylamt sei wegen der fehlenden Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan bei seiner rechtlichen Beurteilung willkürlich vorgegangen. Auch der Asylgerichtshof gehe regelmäßig davon aus, dass eine Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungssituation unzulässig sei. Dies selbst in Fällen, in denen die Beschwerdeführer aus Kabul stammten. Anschließend wurde zur Sicherheitslage aus Erkenntnissen des Asylgerichtshofes C18 409.074-1/2009/5E vom 26.11.2009 und C6 414.644-1/2010/9E vom 28.09.2011 zitiert. Aufgrund der überwiegenden Spruchpraxis des Asylgerichtshofes sei dem Beschwerdeführer "zumindest" subsidiärer Schutz zu gewähren. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage sei nicht davon auszugehen, dass durch staatliche Stellen in Afghanistan Schutz geboten werden könne. In der Beschwerde wurden verschiedene Berichte über die Lage in Afghanistan zitiert. Mit der Ausweisung werde in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben eingegriffen.

Beantragt werde daher a) dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; b) in eventu den Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos zu beheben und c) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

1. Wie bereits im Verfahrensgang dargestellt, wurde der im Spruch angeführte Bescheid des Bundesasylamtes lediglich hinsichtlich seiner Spruchpunkte II. und III. angefochten. Damit erwuchs Spruchpunkt I. dieses Bescheides, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 rechtskräftig abgewiesen wurde, in Rechtskraft. Den Beschwerdegegenstand bildet nunmehr die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, mit welcher ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt wurde sowie allenfalls die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nach Afghanistan.

2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

§28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

Wie bereits oben ausgeführt, nimmt § 17 VwGVG u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgericht ergeht in Beschlussform (Vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG 11 und 12) und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).

Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.

Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Wie bereits oben dargestellt, hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan, zur Sicherheitslage in der Provinz Maidan Wardak oder im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers getroffen. Somit hat es den entscheidungsrelevanten Sachverhalt betreffend die Frage der Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in wesentlichen Teilen nicht ermittelt.

Zur Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führte das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid lediglich aus, dass zwar in einigen Teilen Afghanistans ein bürgerkriegsähnlicher Zustand herrsche, jedoch sei es nicht eine solche Situation, in der Jedermann dem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach der EMRK ausgesetzt sei. Zu ergänzen sei, dass Angehörige des Beschwerdeführers nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in Afghanistan lebten. Eine existenzgefährdende Lebenssituation seiner Verwandten habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sei auch amtswegig nichts bekannt geworden. Es bestehe kein Abschiebungshindernis für den Beschwerdeführer nach Afghanistan, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre, nicht gegeben sei.

Festzuhalten ist, dass aus dieser Begründung nicht einmal eindeutig hervorgeht, ob das Bundesasylamt eine Niederlassung des Beschwerdeführers in seiner Heimatortschaft in Betracht gezogen hat oder von einer allgemeinen Möglichkeit der Niederlassung in einem anderen Teil Afghanistans ausgegangen ist.

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).

Auch hat das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nur rudimentäre Schulbildung, sei Analphabet und habe keinen Beruf erlernt - was insgesamt seine Existenzsicherung in einem anderen Teil Afghanistans verunmöglich - nicht berücksichtigt.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort auch unter zumutbaren Umständen erreichen kann.

Diesen Anforderungen hat das Bundesasylamt, wie oben dargestellt, nicht entsprochen.

Daher greift auch Behauptung des Bundesasylamtes, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Anknüpfungspunkte in Afghanistan und keiner von ihm behaupteten oder bescheinigten lebensbedrohlichen Erkrankung, oder eines sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstandes, im Herkunftsstaat keine Gefahren drohten, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigten (vgl. Seite 29 des angefochtenen Bescheides), zu kurz, um eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers (reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention) ausschließen zu können.

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Somit ist festzuhalten, dass aufgrund der mangelhaften Ermittlungen des Bundesasylamts bislang keine hinreichenden Feststellungen der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz (Maidan Wardak) des Beschwerdeführers aber auch im Hinblick auf eine etwaige innerstaatliche Fluchtalternative getroffen wurden. Das Bundesasylamt hat sich mit dieser Problematik nicht einmal ansatzweise konkret auseinander gesetzt.

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundenen Beschwerde bereits von vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf diese Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis derzeit jedenfalls nicht auszuschließen ist.

Ungeachtet des auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht plausiblen und widersprüchlichen - hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes grundsätzlich relevanten - Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ist durch die dargestellten, unterlassenen Ermittlungen und Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz und durch die nicht ausreichende Begründung des Bundesasylamtes, wie der Beschwerdeführer dort oder andernorts seinen Lebensunterhalt im Falle einer Rückkehr sichern könnte, der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinreichend geklärt.

Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt II. im Ergebnis als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt aktuelle Ermittlungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz Maidan Wardak bzw. in einer als innerstaatliche Fluchtalternative angenommenen anderen Region Afghanistans unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs zu treffen haben. Die Ermittlungsergebnisse sind mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen. In dem neu zu erlassenden Bescheid ist auch nachvollziehbar darzutun, wie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seine Lebensgrundlage sichern könnte.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte II. und III. des verfahrensgegenständlichen Bescheides aufzuheben sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zurückverweisung hinsichtlich der zwei angefochtenen Spruchpunkte des verfahrensgegenständlichen Bescheides an das Bundesamt erfolgte aufgrund der oben zitierten Judikatur in Verbindung mit den mangelhaften Ermittlungen des Bundesasylamtes insbesondere zur Situation in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers.

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