G310 2009754-1•BVwG G310 2009754-1
G310 2009754-1Tribunal Administrativo Federal3 de nov. de 2014
Dienstnehmereigenschaft, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Versicherungspflicht
G310 2009754-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 28.07.2009, Zl. MVBW 68/2009, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) wurde festgestellt, dass die im Bescheid näher bezeichnete Warenpräsentatorin XXXX (im Folgenden: Warenpräsentatorin) hinsichtlich ihres Beschäftigungsverhältnisses zur Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) in der Zeit von 08.05.2009 und 09.05.2009 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ASVG, unter Berücksichtigung des § 471b ASVG, sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.
Nach Wiedergabe der relevanten rechtlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst begründend aus, dass am 09.05.2009 Organe des Finanzamtes XXXX im Einkaufszentrum in XXXX eine Kontrolle durchgeführt hätten. Dabei sei die Warenpräsentatorin bei Arbeiten für die BF angetroffen worden. Die Warenpräsentatorin besitze keinen Gewerbeschein. Die Parteien würden nicht bestreiten, dass die Warenpräsentatorin zu den im Spruch genannten Zeiten für die BF tätig gewesen sei. Aus der Niederschrift vom 09.05.2009 und den Wahrnehmungen der Kontrollorgane des Finanzamtes XXXX ergebe sich, dass die BF mit der Warenpräsentatorin einen mit 09.05.2009 datierten schriftlichen Vertrag geschlossen habe. Von der BF sei im Nachhinein eine entsprechende als "Werkvertrag" bezeichnete Vereinbarung an die belangte Behörde übermittelt worden. Die Warenpräsentatorin habe Arbeitsanweisungen von Frau XXXX, ihrer Ansprechpartnerin bei der BF, erhalten. Als Entlohnung sei ein Stundenlohn von EUR 8,00 vereinbart worden. Auch sämtliche Betriebsmittel wie zB Werbematerialien, Verkaufsstand und diverse Käsesorten seien von der BF bzw. deren Vertragspartnern zur Verfügung gestellt worden.
Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Werkvertrag ein Zielschuldverhältnis begründe, wobei die vertragliche Verpflichtung darin bestehe, einen genau umrissenen Erfolg grundsätzlich zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Wesentliches Merkmal dabei sei, dass mit Eintritt des Erfolges das Vertragsverhältnis ende. Im gegenständlichen Fall sei daher kein Werkvertrag gegeben, da nicht die Erstellung eines selbstständigen in sich geschlossenen Werkes vereinbart worden sei, sondern der BF Verkaufs- und Werbetätigkeiten geschuldet worden seien. Es sei nicht ersichtlich, worin das zu erbringende Werk bestehen solle. Es fehle an der vertragsmäßigen Konkretisierung des Werkes. Diese von der Warenpräsentatorin erbrachten Verkaufs- bzw. Werbetätigkeiten könnten nicht als ein in sich geschlossenes Werk oder als unmittelbar aneinandergereihte individuelle Werke angesehen werden. Es handle sich um eine dauerhafte Leistung ohne Endprodukt. Es sei zudem kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für einen Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche beurteilt werden sollten. Des Weiteren werde angemerkt, dass die Warenpräsentatorin keine Gewerbeberechtigung besitze, und somit die Voraussetzungen für eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich nicht gegeben seien. Die Warenpräsentatorin sei damit betraut gewesen, unter Weisung sowie auch unter örtlichen und zeitlichen Vorgaben der BF bzw. der Ansprechpartnerin Fr. XXXX, Verkaufs- und Werbetätigkeiten auszuführen. Weiters sei die Warenpräsentatorin bei der Ausübung ihrer Verkaufs- und Werbetätigkeiten an den von der Dienstgeberin vorgegebenen Arbeitsort gebunden gewesen. Darüber hinaus sei eine freie Zeiteinteilung abgesehen von den Vorgaben der BF aus insofern nicht möglich, als die Warenpräsentatorin die Warenpräsentationen innerhalb der Öffnungszeiten, prinzipiell in der Zeit von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr, durchzuführen gehabt habe. Diese zeitliche Gebundenheit durch die Vorgaben der BF lasse eindeutig darauf schließen, dass die Arbeitsleistungen der Warenpräsentatorin unselbstständig erbracht worden seien, zumal diese ausschließlich für die BF tätig gewesen sei. Des Weiteren werde angemerkt, dass die wesentlichen Betriebsmittel (Verkaufsstand, Werbeprodukte, usw.) von der BF bzw. deren Vertragspartnern zur Verfügung gestellt worden seien. Die Tatsache, dass die Warenpräsentatorin kein unternehmerisches Wagnis zu tragen gehabt habe und offensichtlich auch keinerlei unternehmerische Struktur vorliege, spreche eindeutig für das Vorliegen einer unselbstständigen Beschäftigung. Aus der Sicht der belangten Behörde liege ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis sicherlich vor und wäre daher die Warenpräsentatorin von der BF vor Arbeitsantritt als Dienstnehmerin zur Sozialversicherung zu melden gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde brachte die BF fristgerecht einen nunmehr als Beschwerde zu bezeichnenden Einspruch beim Landeshauptmann von Kärnten ein.
Begründend wurde ausgeführt, dass gegenständlich festzuhalten sei, dass im Falle der Warenpräsentatorin kein die Vollversicherungspflicht auslösendes, unselbstständiges Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben gewesen sei, sowie auch keine fallweise Beschäftigung im Sinne des § 471b ASVG. Vielmehr sei, wie bereits im Einspruch vom 14.07.2009 gegen den Bescheid auf Verhängung eines Beitragszuschlages der belangten Behörde zu Zl. XXXX ausgeführt, eine Tätigkeit der Auftragnehmerin in einem Werkvertragsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (Neue Selbstständige Tätigkeit) vorgelegen. Die von der belangten Behörde festgestellte Pflichtversicherung in der Vollversicherung habe daher in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Warenpräsentatorin sei am 08.05.2009 und am 09.05.2009 als selbstständige Produktpräsentatorin im Einkaufszentrum in XXXX tätig gewesen. Sie sei bei der Erbringung der jeweils vereinbarten Warenpräsentationsleistungen selbstständig tätig und weder an persönliche Weisungen der BF noch an bestimmte Arbeitszeiten oder einen bestimmten Arbeitsort gebunden gewesen; auch eine persönliche und wirtschaftliche Unterordnung in den Betrieb der BF sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Die Warenpräsentatorin habe zu keinem Zeitpunkt von einer Mitarbeitern der BF Weisungen im Hinblick auf die persönliche Erbringung bzw. wie immer geartete "Arbeitsanweisungen" zwecks Durchführung der vertragliche vereinbarten Werkleistung bekommen. Durch die BF seien lediglich bestimmte (in der Natur der Sache liegende) sachliche und örtliche Vorgaben zur Werkleistungserbringung, in Abhängigkeit von den bestimmten Kundenwünschen, an die Warenpräsentatorin kommuniziert worden. Eine Einbindung in den Betrieb wäre nach herrschender Lehre bei einer Bindung an bzw. die hierarchische Eingliederung in bestimmte Arbeitsabläufe indiziert, was im Falle der Warenpräsentatorin aufgrund der tatsächlichen Umstände jedoch zu verneinen sei. Eine Produktpräsentation in einem Einkaufszentrum in XXXX konnte eben nur dort stattfinden und nicht an einem anderen Ort; dies sei der rechtlich richtigen Qualifizierung als Werkauftragsverhältnis nach Meinung der herrschenden Lehre wohl nicht schädlich. Eine Bindung an einen bestimmten Arbeitsort bzw. bestimmte Arbeitszeit sei ebenfalls zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Aus sachlogischen Gründen habe die Warenpräsentation nur innerhalb der Öffnungszeiten des Einkaufszentrums stattfinden können. Die Warenpräsentatorin sei zudem berechtigt gewesen, die vertraglich vereinbarten Produktpräsentationen durch einen geeigneten Dritten erbringen zu lassen, dies auf eigene Gefahr und Haftung. Weiters habe die Warenpräsentatorin gemäß dem Auftragsverhältnis zugrundliegenden Werkvertrag vereinbarungsgemäß pro auftragsgemäß erbrachter Werkleistung ein pauschales Honorar in der Höhe von EUR 72,00 brutto erhalten und sei vertraglich vereinbart worden, dass sich die Warenpräsentatorin um die allfällige Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Versteuerung des vereinbarten Werkhonorars bzw. um die allfällige Beantragung einer Gewerbeberechtigung selbst zu kümmern habe. Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei mit der Warenpräsentatorin kein Stundenlohn vereinbart worden. Die erbrachten Werkleistungen hätten jeweils in der Präsentation und der damit verbundenen Verabreichung von Warenproben bzw. Warenmustern an interessierte Supermarktkunden bestanden. Im Vordergrund sei zweifelsfrei die Durchführung einer wirkungsvollen Kundenanimierung zwecks Einführung eines neuen Produkts für den jeweiligen Kunden gestanden. Entscheidend sei nicht die Verabreichung bzw. Verteilung einer bestimmten Menge an Warenproben sondern die Vorstellung eines neuen Produkts durch eine effektive, in sich abgeschlossene Warenpräsentation nach den Vorstellungen und sachlichen Richtlinien des Kunden gestanden.
Der angefochtene Bescheid vom 28.07.2009 werde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach vollinhaltlich beeinsprucht und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt und unter einem auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde beantragt.
3. Die gegenständliche Beschwerde legte die belangte Behörde dem Landeshauptmann von Kärnten als zuständige Rechtsmittelbehörde am 25.09.2009 vor und führte in ihrem Vorlagebericht vom 15.09.2009 nach Wiederholung des Sachverhaltes und Darstellung der Beschwerdebegründung zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde im Zuge der Betrachtung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse die Rechtsüberzeugung gewonnen habe, dass die Warenpräsentatorin bei der BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit eine unselbstständige Beschäftigung gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG ausgeübt habe. Die behauptete Erteilung von Werkverträgen schließe aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine Pflichtversicherung nicht aus, da gemäß § 539a ASVG für die Beurteilung von Sachverhalten der wahre wirtschaftliche Gehalt nach diesem Bundesgesetz maßgeblich sei. Die BF sei über die Rechtsansicht der belangten Behörde aufgeklärt und angehalten worden, die Meldungen rechtskonform zu erstatten.
Es stehe unbestritten fest, dass die Warenpräsentatorin am 08.05.2009 und am 09.05.2009 für die BF tätig gewesen sei und keinen Gewerbeschein besitze. Weiters stehe unbestritten fest, dass die BF mit der Warenpräsentation eine als "Werkvertrag" titulierte Vereinbarung geschlossen habe, jedoch der übermittelte Werkvertrag erst mit 11.05.2009 von den Parteien unterzeichnet worden sei. Die Ausführungen der belangten Behörde zur Abgrenzung von Ziel- und Dauerschuldverhältnissen aus dem angefochtenen Bescheid wurden zusammengefasst wiederholt. Die Behauptung der BF, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine selbstständige Tätigkeit auf Basis eines Werkvertrages handle, könne nicht nachvollzogen werden, da nicht die Erstellung eines selbstständigen in sich geschlossenen Werkes vereinbart worden sei, sondern Verkaufs- und Werbetätigkeiten geschuldet worden seien. Es fehle somit an der vertragsmäßigen Konkretisierung des Werkes. Die Behauptung der BF, dass die Warenpräsentatorin keinerlei Arbeitsanweisungen erhalten habe und auch keine pauschale Entlohnung erfolgt sei, könne durch die von der Warenpräsentatorin im Zuge der Betretung unterschriftlich bestätigten Aussagen eindeutig widerlegt werden. Zum einen habe sie angegeben, von einer Angestellten der BF Arbeitsanweisungen erhalten zu haben und zum anderen habe die Warenpräsentatorin unterschriftlich bestätigt, die Stundenaufzeichnungen selbst geführt und einen Stundenlohn von EUR 8,00 erhalten zu haben. Trotz der Angabe einer Pauschalsumme sei jedoch tatsächlich eine erfolgsunabhängige Entlohnung gewährt worden, welche eindeutig für eine Dienstnehmereigenschaft spreche. Die Warenpräsentatorin sei eindeutig als Dienstnehmerin zu qualifizieren, da offensichtlich einen Beschäftigung gegen Entgelt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorliege, und wäre die BF verpflichtet gewesen, die bei sich beschäftigte Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt bei der gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden. Da somit die Warenpräsentatorin unabhängig vom zur BF bestehenden Vertrag in der tatsächlichen Durchführung ihrer Tätigkeit für dieselbe in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt agiert habe, stelle die belangte Behörde den Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen und da die Beschwerde den geschilderten Umständen zufolge nicht erfolgsversprechend erscheine, auch keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29.09.2009, Zl. XXXX, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und in der Anlage der Vorlagebericht der belangten Behörde der BF zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen zugestellt.
5. In ihrer Gegenäußerung vom 29.10.2009 zum Vorlagebericht der belangten Behörde führte die BF zur Annahme der belangten Behörde, dass es sich gegenständlich um ein unselbstständiges Dienstverhältnis handle, aus, dass es sich entgegen der Meinung der belangten Behörde bei den vereinbarten Leistungen ausdrücklich um Werkleistungen gehandelt habe. Wie bereits in der Beschwerde vom 10.08.2009 ausgeführt, habe die Werkleistung in einer in sich abgeschlossenen Präsentation von neuen Lebensmittelprodukten und der damit verbundenen Verabreichung von Warenproben bestanden. Unzweifelhaft sei auch aus Sicht der herrschenden Lehre die Vereinbarung von abgeschlossenen Werkleistungen möglich, die die Erstellung eines nicht körperlichen Werkes beinhalten (vgl. hiezu Koziol/Welser, Grundriss des Bürgerlichen Rechts II 255).
Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde sei der Warenpräsentatorin ein erfolgsabhängiges Pauschalhonorar in der Höhe von EUR 72,00 brutto pro Produktpräsentation bezahlt worden. Voraussetzung für die Bezahlung des in Rechnung gestellten Honorars sei jeweils eine abgeschlossene Warenpräsentation nach den Vorstellungen und, in Abhängigkeit vom vorgestellten Produkt, sachlichen Richtlinien des jeweiligen Kunden gewesen. Anzumerken sei, dass mit der Warenpräsentatorin entgegen deren Äußerungen kein Honorar nach Stunden vereinbart worden sei. Es sei lediglich üblich, neuen Warenpräsentatoren mündlich mitzuteilen, welcher Bruttobetrag des Honorars in etwa auf eine Stunde der erbrachten Präsentationstätigkeit entfalle, um den mit der Werkleistung betrauten Präsentatoren eine leichtere Kalkulation und Entscheidungsgrundlage hinsichtlich der Annahme/Ablehnung des Werkauftrages zu geben. Da die mit der Werkleistungserbringung beauftragten Präsentatoren für gewöhnlich bereits Erfahrungen hinsichtlich der Durchführung von abgeschlossenen Präsentationsaufträgen haben würden, würden lediglich die produktbezogenen Anforderungen des jeweiligen Kunden mitgeteilt werden; Arbeitsanweisungen und Weisungen, welcher Art auch immer, seien zu keinem Zeitpunkt erteilt worden. Daraus resultiere, dass eine - ein unselbstständiges Dienstverhältnis indizierende - persönliche Abhängigkeit zu keinen Zeitpunkt gegeben gewesen sei. Die Merkmale der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit hätten gegenständlich eindeutig überwogen. Eine persönliche Durchführung der vereinbarten Werkleistung sei gegenständlich ebenfalls nicht vereinbart gewesen, da der Werkvertragsnehmerin vertraglich auch das Recht eingeräumt gewesen sei, sich geeigneter Dritter Personen oder Subunternehmern zur Durchführung der Werkleistung zu bedienen. Es werde der Antrag wiederholt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
6. Am 07.12.2009 langte beim Landeshauptmann von Kärnten zudem die Stellungnahme der BF im Verfahren gegen die Verhängung eines Beitragszuschlages mit Bescheid vom 07.07.2009, Zl. XXXX, der belangten Behörde ein.
Dort wurde zur selbstständigen Tätigkeit der Warenpräsentatorin im Wesentlichen zusätzlich ausgeführt, dass eine Tätigkeit als selbstständige Auftragnehmerin, welche die Versicherungspflicht nach GSVG indiziere, auch bei Nichtgewerbescheininhabern im Rahmen der neuen Selbstständigkeit gegeben sei. Die bloße Nichtinnehabung eines Gewerbescheines schließe die Voraussetzungen für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit sohin nicht aus, insbesondere da die Tätigkeit von "Warenpräsentatoren" ein freies Gewerbe darstelle, welches lediglich anmeldepflichtig und kein Befähigungsnachweis vonnöten sei. Die Warenpräsentatorin habe als eigene Betriebsmittel ihren eigenen PKW sowie sonstige Hilfsmittel zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Warenpräsentationstätigkeit eingesetzt. Es folgten Ausführungen, was für eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG in Bezug auf sachliche Produktionsmittel Voraussetzung sei. Zusammengefasst treffe die BF keine Meldeverpflichtung.
7. Die dargestellte Gegenäußerung der BF wurde der belangten Behörde seitens des Landeshauptmannes von Kärnten zur neuerlichen Stellungnahmen binnen einer Frist von drei Wochen mit Schreiben vom 11.12.2009 zugestellt.
Eine neuerliche Stellungnahme der belangten Behörde langte nicht ein.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2014 vom Landeshauptmann von Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung G310 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aus dem angefochtenen Bescheid vom 28.07.2009 ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde zu ihren im Bescheid getroffenen Feststellungen und der darauf folgenden rechtlichen Beurteilung kommt. Es finden sich überhaupt keine Ermittlungsergebnisse - weder jene der Organe des Finanzamtes XXXX noch eigene Ermittlungsergebnisse (sofern überhaupt vorhanden) der belangten Behörde - im Akt. Die Führung eines Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde konnte - wenn überhaupt - nur ansatzweise festgestellt werden.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Da sich - wie in den Feststellungen angeführt - überhaupt keine Ermittlungsergebnisse zum gegenständlichen Fall im Akt befinden, und auch aus den Ausführungen im Bescheid zu schließen ist, dass die belangte Behörde sich nur auf die Unterlagen des Finanzamtes XXXX, welche sich ebenfalls nicht im Akt befinden, bezieht, konnte nicht festgestellt werden, dass seitens der belangten Behörde ein adäquates Ermittlungsverfahren stattgefunden hat.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil A)
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, hat der VwGH die Auffassung vertreten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem
erstinstanzlichen Verfahren ... nähert", in dem eine ernsthafte
Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.
Nunmehr hat der VwGH mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (und in weiterer Folge auch mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.
Gemäß § 37 AVG iVm § 17 VwGVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Die "Feststellung" des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (VwGH 21.12.1978, 1240/77; VwSlg 13.635 A/1992; VwGH vom 20.10.1992, Zl. 91/08/0096). Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß (vgl. §§ 39 bis 55 AVG) durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit (vgl. VwGH 01.07.1993, Zl. 93/09/0051), und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung im Ermessen der Behörde steht. Diesfalls ist der Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären (und in der Begründung darzulegen [§ 60 AVG]), auf welche die Behörde bei ihrer Ermessensausübung iSd Gesetzes Bedacht zu nehmen hat (vgl. VwSlg 82 A/1947; VwGH 28.03.1963, 2063/61; VwSlg 7932 A/1970; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 37 Rz 4).
Daneben dient das Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG aber auch dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechten und rechtlichen Interessen zu geben. Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt und stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Den Parteien ist daher gemäß § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechtserheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet (vgl. VwGH 08.04.2014, Zl. 2012/05/0004; 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 23 ff).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die belangte Behörde bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch
§ 60 AVG Anwendung und war sie damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der VwGH darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solcher zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls auch das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs. Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 01.01.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG5 (2014) §360b Rz 5ff).
Auf Grund des zufolge § 360 b Abs. 1 ASVG auch für das Verfahren der belangten Behörde anwendbaren § 60 AVG wird diese daher angehalten sein, in der Begründung ihres Folgebescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Welche konkreten Anforderungen sich aus dieser Bestimmung an die Bescheidbegründung ergeben, richtet sich danach, was jeweils Sache des Verfahrens des Sozialversicherungsträgers ist.
In der Begründung des Bescheides sind grundsätzlich die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH 28.03.2007, Zl. 2006/12/0115).
Es kann dem VwGVG sowie den einschlägigen Übergangsvorschriften nicht entnommen werden, dass in jenen anhängigen Übergangsfällen, in denen die belangte Behörde ihre Bescheide unter Teilanwendung der Bestimmungen des AVG erlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.
Als Konsequenz dessen findet § 28 VwGVG somit auch auf diese Verfahren Anwendung und sind dessen Kriterien für diese Entscheidung ausschlaggebend.
2. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind.
Die belangte Behörde hat es verabsäumt zu ermitteln, welchen Inhalt der behauptete Werkvertrag zwischen der BF und der Warenpräsentatorin hatte. Diesbezüglich wäre - nach dem Vorbringen der BF - auch die tatsächlichen Vereinbarungen über das Entgelt, Arbeitszeit und Arbeitsort zu ermitteln gewesen, sowie ob es sich bei der Warenpräsentatorin möglicherweise um eine "Neue Selbstständige" in einem freien Gewerbe gehandelt habe.
Eine Einvernahme der Warenpräsentatorinnen zu Vergleichszwecken, insbesondere aber auch der gegenständlichen Warenpräsentatorin (va. um die Widersprüche in Bezug auf das Entgelt), wäre für die abschließende rechtliche Beurteilung unabdingbar gewesen.
Weiters wurde angeführt, dass die BF mit Schreiben vom 02.07.2009 seitens der belangten Behörde aufgefordert worden sei, die Warenpräsentatorin für den gegenständlichen Zeitraum als Dienstnehmer zur Sozialversicherung zu melden. Im Einspruch vom 14.07.2009 gegen den Bescheid bezüglich des verhängten Beitragszuschlages habe die BF auf der Meinung beharrt, dass die Warenpräsentatorin aufgrund eines Werkvertrages selbstständig tätig gewesen sei. Auch diese Angaben aus dem gegenständlichen Bescheid sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht überprüfbar, da sich weder das Aufforderungsschreiben, der angeführte Einspruch gegen den Bescheid über den Beitragszuschlag noch der angeblich abgeschlossene Werkvertrag im Akt befinden und sie auch keinen Eingang in die Bescheidbegründung gefunden haben.
Die Argumente der belangten Behörde, welche nach der von ihr zitierten Rechtsprechung für das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG und kein Werkvertragsverhältnis sprechen und sich daraus die Vollversicherungspflicht für die Warenpräsentatorin ergebe, können seitens des Bundesverwaltungsgerichts auf Basis der Bescheidbegründung, der es an Beweiswürdigung und den fehlenden tatsächlichen Nachweisen mangelt, sowie des Akteninhaltes nicht nachvollzogen und auch nicht nachgeprüft werden. Aus dem Akteninhalt bzw. aus den Ausführungen der belangten Behörde ist es dem Bundesverwaltungsgericht unmöglich, den vorliegenden Sachverhalt festzustellen und in weiterer Folge rechtlich zu beurteilen.
Eine entsprechende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Aus dem Akt geht nicht hervor, inwieweit die belangte Behörde überhaupt ein Ermittlungsverfahren iSd oben dargestellten § 37 AVG geführt hat bzw. welche Ermittlungen durch das Finanzamt stattgefunden haben. Wenn überhaupt kann maximal von ansatzweisen Ermittlungen gesprochen werden.
Ausführungen zu den bereits ausgeführten Mängeln finden sich zwar im Vorlagebericht und in den nachfolgenden Stellungnahmen der belangten Behörde, welche jedoch nicht die Begründung des Bescheides nachbessern, sondern lediglich ausführen, weshalb die Rechtsansicht der belangten Behörde richtig sei. Zudem sind solche ergänzenden Erläuterungen in Stellungnahmen für die Bescheidbegründung unerheblich, denn nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kann ein Mangel in der Bescheidbegründung nicht durch Ausführungen bzw. Nachtragungen in der Gegenschrift behoben werden (vgl. VwGH 28.03.1985, Zl. 83/06/0010; 25.09.1990, Zl. 86/07/0237; 19.02.2004, Zl. 2003/20/0502; u.a.).
Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend ihre Gründe darzutun, woraus sich die Feststellung der Versicherungspflicht für die Warenpräsentatorin ergibt. Eine Erhebung des für eine Gesamtschau erforderlichen Sachverhalts ist diesbezüglich nicht erfolgt. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist auf Basis der bisherigen Verfahrensführung durch die belangte Behörde eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da sich kein einziges Ermittlungsergebnis, weder jene des Finanzamtes noch - falls überhaupt vorhanden - der belangten Behörde im Akt finden, aus denen die Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid nachvollziehbar hervorgehen. Eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Eine Überprüfung der Feststellungen und in weiterer Folge der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde im angeführten Bescheid ist daher dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich.
Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies im konkreten Fall bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht, sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte. Dies hat dann durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen, wenn der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung erlaubt oder wenn sie erheblich zur Kostenersparnis beiträgt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG Anm 8).
Auch davon kann hier nicht gesprochen werden. Zum einen handelt es sich im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um bloße Ergänzungen des Sachverhalts, da grundlegende Unterlagen zum Verfahren fehlen. Zum anderen erscheint es, angesichts des Verwaltungsapparates, welcher hinter der belangten Behörde steht, im Interesse der Raschheit gelegen, wenn diese Erhebungen von der belangten Behörde durchgeführt werden.
Im vorliegenden Fall würde somit eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen geeigneten Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, sofern überhaupt möglich, - wie bereits erwähnt - nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.
Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich daher in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.
Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 20f mwN).
Würde im konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern.
Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der belangten Behörde für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.
Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde hat im Folgenden die zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes fehlenden Unterlagen beizuschaffen und die sich aufgrund der Ermittlungsergebnisse ergebenden Feststellungen - nun unter "Vollanwendung" des AVG (Art I Abs. 2 Z 1 EGVG) - auch im Bescheid transparent darzustellen, so dass eine nachprüfende Beurteilung erfolgen kann. Derzeit ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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