W212 2012869-1•BVwG W212 2012869-1
W212 2012869-1Tribunal Administrativo Federal31 de out. de 2014
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit, Herkunftsstaat
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX, alle StA. Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 17.09.2014, Zlen. 1015629303-14543870, 1015629107-14543896, 1015629608-14543918, 1026957405-14832655, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die 1.- bis 3.-Beschwerdeführer stellten am 16.04.2014 und der 4.-Beschwerdeführer am 25.07.2014 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, welche mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 17.09.2014, Zlen. 1015629303-14543870, 1015629107-14543896, 1015629608-14543918, 1026957405-14832655, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gem. Art. 18/1/d (1.- bis 3.-Beschwerdeführer) sowie Art. 20/3 (4.-Beschwerdeführer) der VO Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde Ungarn für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt. Die Beschwerdeführer erhoben dagegen fristgerecht Beschwerde.
Am 13.10.2014 langte ein Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht ein, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführer die freiwillige Rückkehr in ihr Heimatland beabsichtigen.
Am 27.10.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein, in welchem mitgeteilt wurde, dass die genannte Familie am 22.10.2014 im Rahmen der freiwilligen Rückkehr in ihre Heimat Kosovo zurück gereist ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Aufgrund des laut Akteninhalt feststehenden Sachverhaltes war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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