W198 1438375-1•BVwG W198 1438375-1
W198 1438375-1Tribunal Administrativo Federal31 de out. de 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage
W198 1438375-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschen.Leben, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2013, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 31.10.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013 (in der Folge: AsylG).
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan vor eineinhalb bis zwei Monaten verlassen habe und über den Iran, die Türkei und Griechenland kommend bis nach Österreich gereist sei. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF an, dass sein Vater vor zwei Jahren gestorben sei. Die Mutter des BF habe in der Folge den Onkel väterlicherseits des BF heiraten müssen. Der Onkel habe den BF und seine Mutter unterdrückt. Der BF habe nicht zur Schule gehen dürfen, sondern habe als Hirte arbeiten müssen. Der Schwager des BF habe dem BF schließlich geholfen, das Land zu verlassen, weil der BF dort keine Zukunft gehabt hätte. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst vor seinem Onkel hätte.
Die Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: BAS), am 05.04.2013 wurde aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher abgebrochen.
In der Einvernahme vor dem BAS am 30.04.2013 führte der BF aus, dass er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Dorf XXXX, Provinz Faryab gelebt habe. Bis vor zwei oder drei Jahren sei der Vater des BF für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen, nach dessen Tod habe der Onkel des BF für die Familie gesorgt. Die Mutter und die Geschwister des BF würden nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Der BF habe keinen regelmäßigen Kontakt zu seinen Angehörigen, weil er schon länger von dort weg sei und in der Folge bei einem reichen Mann gearbeitet habe, der ihn vergewaltigen habe wollen. Auf Vorhalt, dass der BF dies bislang nicht erwähnt habe, gab er an, dass bei der Erstbefragung eine weibliche Dolmetscherin anwesend gewesen sei und er diese Angelegenheit nicht erwähnt habe, weil er sich geschämt habe. Der BF wolle nunmehr ergänzen, dass er bei besagtem Mann als Hirte gearbeitet und auch dort gelebt habe. Eines Abends, als sich der BF schlafen gelegt habe, habe er plötzlich gespürt, dass jemand hinter ihm liege und ihn am Hinterteil berührt habe. Am nächsten Tag habe er seinem Schwager von dem Vorfall erzählt. Seinem Onkel habe der BF nichts davon sagen können, weil dieser ein gewalttätiger Mensch sei und er diesen Mann sicher umgebracht hätte. Der Schwager des BF habe dem BF geraten, Afghanistan zu verlassen, zumal dieser Mann, wenn der BF weiterhin für ihn arbeite, den BF irgendwann vergewaltigen würde. Die Frage, ob das eben Geschilderte nunmehr der Ausreisegrund des BF sei, wurde vom BF bejaht. Der BF führte weiters aus, dass, hätte sein Onkel von dem Vorfall erfahren, dieser nicht nur besagten Mann, sondern auch den BF umgebracht hätte, weil seine Ehre beschmutzt gewesen wäre. Auf Vorhalt, dass der BF zunächst angegeben habe, bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan bei seiner Familie gelebt zu haben, nunmehr jedoch vorgebracht habe, bei diesem Mann gewohnt zu haben, führte er aus, dass er nur 15 bis 20 Tage lang dort gelebt habe. Dann habe sich der Vorfall ereignet, in der Folge sei der BF zu seinem Schwager gegangen und jener habe noch am selben Tag die Ausreise des BF organisiert. Konkret nachgefragt, ob es lediglich bei der Berührung durch diesen Mann geblieben sei, gab der BF an, dass das richtig sei und eine Vergewaltigung nicht stattgefunden habe. Der BF sei auch nicht verbal bedroht worden. Nachgefragt, wie der BF seine bei der Erstbefragung getätigte Angabe, dass er für seinen Onkel als Hirte arbeiten habe müssen, gemeint habe, führte der BF aus, dass sein Onkel ihn gezwungen habe, bei anderen Leuten als Hirte zu arbeiten. Befragt, was dem BF im Falle der Rückkehr in seine Heimat passieren würde, gab er an, dass sein Onkel ihn umbringen würde.
Mit Schriftsatz vom 30.04.2013 brachte der gesetzliche Vertreter des BF eine Stellungnahme ein.
Am 14.05.2013 langte beim Bundesasylamt eine weitere schriftliche Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des BF, datiert mit 14.05.2013, ein.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 04.10.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen habe können. So habe der BF zunächst sein Fluchtvorbringen gänzlich ausgetauscht. Er habe die angebliche versuchte Vergewaltigung in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt und sei daher von einem klar gesteigerten Vorbringen auszugehen. Aber auch die vom BF in der Einvernahme vor dem BAS schließlich getätigten Angaben seien unplausibel und vage geblieben. Der BF habe den Vorfall blass und emotionslos geschildert, was ebenfalls ein Indiz eines unglaubhaften Vorbringens darstelle. Weiters sei zu bemerken, dass es - abgesehen von der Berührung seines Hinterteils ohne irgendeiner Folgehandlung - niemals einen sexuellen Übergriff, eine Vergewaltigung oder auch nur eine verbale Androhung einer solchen Tat gegeben habe. Aus Sicht der belangten Behörde liege der Schilderung des BF zufolge somit kein sexueller Übergriff vor, könne auch kein hinkünftiger solcher Übergriff erkannt werden und sei daher auch hinsichtlich eines Gruppenzugehörigkeitsmerkmales kein asylrelevanter Ausreisegrund ersichtlich. Es mangle somit jedenfalls selbst bei Wahrstellung des Vorbringens an einem von der GFK umfassten Ausreisegrund. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden, zumal nicht davon auszugehen sei, dass der BF als junger arbeitsfähiger Mann, dem es zugemutet werden könne, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, im Falle der Rückkehr in ausweglose Lage geraten würde. Darüber hinaus verfüge der BF nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat. Es würden somit beim BF keine Umstände vorliegen, die dafür sprächen, dass er im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage geraten würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.
3. Mit dem am 17.10.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 17.10.2013 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder in eventu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben werde.
In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unvollständiger Sachverhaltserhebung und unterlassener Einholung maßgeblicher Beweismittel anfechte. Zunächst werde vorgebracht, dass der gesetzlichen Vertretung des BF die umfassende Akteneinsicht in alle relevanten Aktenbestandteile verweigert worden sei. Jedenfalls sei die Erstbefragung ausgenommen worden. Durch eine zu Unrecht erfolgte Nichtgewährung der Akteneinsicht hafte dem Verfahren der Mangel der Rechtswidrigkeit an. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, den für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Etwaige Ermittlungen vor Ort, Einvernahme von Zeugen oder die Einholung näherer Herkunftslandinformationen hätten nicht in ausreichender Weise stattgefunden. Aufgrund der Minderjährigkeit des BF obliege der belangten Behörde jedoch eine erhöhte Ermittlungspflicht. Gerade bei Asylanträgen von Kindern seien objektive Faktoren besonders maßgebend.
Herkunftsländerinformationen müssten für den Einzelfall relevant sein und individuell beurteilt werden. Die im gegenständlichen Fall herangezogenen Länderinformationen würden nicht konkret auf das individuelle Fluchtvorbringen des BF abstellen und seien zudem nicht kinderspezifisch. Weiters sei zu berücksichtigen, dass bei Minderjährigen im Rahmen der Einvernahme geeignete Kommunikationsmethoden gewählt werden sollten. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht passiert. Die behauptete Furcht des BF vor Verfolgung sei von der belangten Behörde als nicht glaubhaft erachtet worden. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit Minderjähriger sei jedoch ein anderer Maßstab anzulegen als bei Erwachsenen. Das jugendliche Alter des BF erfordere eine besonders sorgfältige Beurteilung des Vorbringens. Die belangte Behörde habe das jugendliche Alter des BF in ihrer Beweiswürdigung nicht beachtet. In einer Gesamtschau wäre dem BF Asyl, zumindest jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 23.10.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Am 29.10.2013 langte beim Asylgerichtshof eine mit 24.10.2013 datierte Beschwerdeergänzung ein. In der Beschwerdeergänzung wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde ihrer - bei Minderjährigen erhöhten - Ermittlungspflicht nicht in ausreichender Weise nachgekommen sei. Im gesamten Bescheid würden sich keinerlei Herkunftsländerinformationen weder zum konkreten Fluchtvorbringen noch zur Situation in der Heimatprovinz des BF finden. Zudem seien keine kinderspezifischen Einvernahmetechniken gewählt worden. Den Ausführungen der belangten Behörde in Bezug auf die mangelnde Deckung des Vorbringens mit der GFK werde entschieden entgegengetreten. Eine allfällige Gefährdung sei im Zuge einer Prognoseentscheidung zu klären. Es komme darauf an, ob auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliege. Jedenfalls habe bereits ein Eingriff in die Intimsphäre des BF stattgefunden. Bei näherer Betrachtung der Länderberichte zeige sich deutlich, dass sexueller Missbrauch in Afghanistan allgegenwärtig sei. Wäre der BF beim Arbeitgeber verblieben, hätte er sich weiteren Eingriffen ausgesetzt, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weit über den ersten Eingriff hinausgegangen wären. Beschwerdemechanismen und Opferschutz würden in Afghanistan nicht existieren. Auch müsse beachtet werden, dass die Opfer als Täter eingestuft und auch wegen Homosexualität, oder Zina-Vergehen verhaftet und verurteilt würden. Gewaltakte gegen das Opfer selbst aufgrund der Beschmutzung der Ehre könnten ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. In der Folge wurde auf diverse Berichte zu Kindern als Opfer von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung verwiesen. Weiters werde ausgeführt, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung außer Acht gelassen habe. Der minderjährige BF sei bei der Erstbefragung verängstigt und eingeschüchtert gewesen, unter anderem da kein Rechtsberater anwesend gewesen sei. Außerdem habe er sich geschämt, seinen Fluchtgrund in Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin zu erzählen. Zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BAS habe sich der BF in Österreich bereits stabilisieren können, habe Vertrauen aufgebaut und habe daher auch in Anwesenheit einer Frau, seiner gesetzlichen Vertretung, über den Vorfall sprechen können. Jedenfalls habe der BF erst in der Einvernahme vor dem BAS die Möglichkeit gehabt, sich umfangreich zu seinen Fluchtgründen zu äußern und könne deshalb in diesem Fall die Erstbefragung unter keinen Umständen in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden. Der BF ging in der Folge auf weitere von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführte Unstimmigkeiten in seinem Vorbringen ein und versuchte, diese aufzuklären. Zu Spruchpunkt I werde vorgebracht, dass dem BF Verfolgung im Sinne der GFK drohe, da der Staat nicht in der Lage sei, den minderjährigen BF vor Übergriffen zu schützen. Zumindest wäre dem BF jedoch jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. In der Folge tätigte der BF diverse Ausführungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan, zur Situation in seiner Heimatprovinz und führte aus, dass er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen in der Heimat habe. Außerdem verfüge er über keine Berufsausbildung und keine nennenswerte Berufserfahrung und hätte er daher größere Probleme, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Im Falle einer Rückkehr würde der BF somit eine unmenschliche Behandlung erleiden, die einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines gesetzlichen Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil. Das BFA als belangte Behörde beantragte schriftlich am 04.09.2014 die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und ersuchte um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls.
In der Verhandlung führte der BF, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen aus:
[...]
R: Wo haben Sie in Afghanistan zuletzt gewohnt? Geben Sie bitte die genaue Adresse an.
BF: Provinz: Fariyab, Distrikt: Shirin Tagaub, Dorf: XXXX (AS 11, 185).
R: Lebt noch jemand von Ihrer Familie an dieser Adresse? Wenn ja, haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? (AS 11: "Mutter, zwei
Schwestern: 20 und 13 Jahre, einen Bruder: 8 Jahre; Onkel väterlicherseits, Schwager: Naqib)
BF: In Kontakt bin ich mit meiner Familie nicht. Die Familie ist aber am Leben. Es gibt zwei Schwestern, einen Bruder und meine Mutter. Sie leben alle bei meinem Onkel väterlicherseits.
R: Wenn Sie sagen, Sie haben keinen Kontakt zu Ihrer Familie und aber wissen, dass sie noch alle am Leben sind und beim Onkel leben. Woher wissen Sie das?
BF: Als ich das Land damals verlassen habe, haben sie noch gelebt. Wie es jetzt ist, weiß ich nicht.
R: Interessiert es Sie gar nicht, wie es Ihrer Mutter oder Ihrer Familie geht?
BF: Natürlich interessiert es mich. Aber ich kann leider nichts machen.
R: Sie haben ausgesagt (siehe AS 185), dass Ihr Vater vor ca. zwei oder drei Jahren verstorben ist. An welcher Krankheit ist Ihr Vater gestorben? Wissen Sie das? (AS 17: "Vater war krank und starb vor zwei Jahren".).
BF: Ich weiß, dass er krank war. Aber ich weiß nicht genau, was er hatte. Ich war damals jung. Mit Kindern und Jugendlichen wird bei uns über so etwas nicht gesprochen.
R: Wie alt waren Sie damals als Ihr Vater verstorben ist?
BF: Ich war 12 Jahre alt.
R: Leben noch andere Verwandte von Ihnen in Afghanistan? Wenn ja, wo?
BF: Nur mein Onkel väterlicherseits. Meine ältere Schwester ist schon verheiratet. Ihr Mann heißt Najib und lebt auch noch in Afghanistan. Sie wohnen in der Nähe unseres Dorfes.
R: Woher wissen Sie, wo Ihre Familie wohnt?
BF: Als ich noch dort war, haben sie dort gelebt. Ob die Familie jetzt noch dort lebt, kann ich nicht sagen.
R: Haben Sie jemals an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt, auch im Rahmen der Flucht oder auf Grund Ihrer Fluchtgründe?
BF: Nein. Ich wohnte seit meiner Geburt in der Provinz Faryab im Distrikt Shirin Tagaub. (AS 185).
R: Sie haben auch einmal angegeben, dass Sie einmal ungefähr 15 oder 20 Tage bei der Familie des reichen XXXX gewohnt und gelebt hätten, als Sie bei Ihm als Hirte gearbeitet haben. Ist das richtig?
BF: Ja, das stimmt. Aber der Name ist richtig geschrieben: XXXX.
R: Wann sind Sie aus Afghanistan ausgereist? (Vorhalt AS 13: "vor etwa 1,5 bis 2 Monaten")
BF: So ganz genau kann ich das nicht sagen. Aber ich bin jetzt zwei Jahre hier. Ich war 2 bis 2 1/2 Monate auf dem Weg. Genau weiß ich es nicht. Das ist schon sehr lange her.
R: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? Falls ja, wie ist der Kontakt zu diesen?
BF: Nein ich haben keine Familienangehörige oder Verwandte in Österreich
R: Bitte erzählen Sie noch einmal kurz, aus welchen Gründen Sie Afghanistan verlassen haben.
BF: In Afghanistan, als ich mit der Schule aufgehört habe, habe ich bei der Familie XXXX gearbeitet und habe dort Probleme bekommen. Mein Onkel hat mich von der Schule raus genommen. Ich wollte das nicht. Ich musste bei der Familie XXXX übernachten, sodass ich gleich in der Früh mit dem Arbeiten beginnen kann. In einer Nacht ist er zu mir gekommen und hat sich zu mir gelegt und hat angefangen sich mit meinen Hintern zu spielen. Ich habe geschlafen. Ich habe laut geschrien und dann ist seine Frau gekommen. Sie hat gefragt, was passiert ist. Ich habe aber nichts gesagt. Ich habe gesagt, dass ich vielleicht Alpträume gehabt habe. Ich habe ihr nicht die Wahrheit gesagt. Ich konnte das meinem Onkel nicht erzählen, weil er ein sehr Böser Mann ist und so etwas bei uns nicht akzeptiert wird. Ich habe über diese Geschichte mit dem Mann meiner Schwester gesprochen und habe ihm erzählt, was passiert ist. Ich konnte das meinem Onkel nicht erzählen, weil das bei uns in der Gesellschaft nicht akzeptiert wird. Wenn ich ihm das erzählt hätte, würde ich getötet werden und auch der Mann, der mir das angetan hat. So etwas verbreitet sich schnell und mit diesem Ruf kann man in unserer Gesellschaft nicht mehr leben. Dann bin ich zum Mann meiner Schwester gegangen und habe ihm davon erzählt. Er hat mir gesagt, dass er sich etwas überlegen wird und dafür eine Lösung finden wird. Er hat mir gesagt, dass ich gezwungen bin, wieder zu XXXX zu gehen, um wieder für ihn zu arbeiten. Weil ich das für meinen Onkel nicht begründen kann. Ich konnte aber nicht zu XXXX zurückgehen, weil es dann wieder zu einer Vergewaltigungsgefahr kommen hätte können. Ich war ganz sicher und ich wusste, was XXXX will.
R: Sie haben gesagt, dass Sie nach der Schule sofort bei XXXX angefangen haben zu arbeiten. Ist das richtig?
BF: Ich habe nach der Schule 2 Jahre bei XXXX gearbeitet. Danach habe ich angefangen bei XXXX zu arbeiten.
R: War das ihr einziger Fluchtgrund, warum Sie Afghanistan verlassen haben?
BF: Ja, ich hatte keinen anderen Grund.
R: Sehen Sie zwischen Ihrem ersten Vorbringen hinsichtlich Ihres Fluchtgrundes und den weiteren Aussagen zu Ihren Fluchtgrund Gemeinsamkeiten?
BF: Mir war der Fluchtgrund sehr peinlich und die Befragung hat eine Frau durchgeführt. Ich habe angefangen zu reden und mir wurde bei der Befragung gesagt, dass wenn es zu einer Verhandlung kommen würde, ich darüber ausführlich reden kann. Somit habe ich nur ein bisschen davon erzählt.
R: Dass Sie nach dem Tod ihres Vaters bei Ihrem Onkel wohnen mussten, dort schlecht behandelt worden seien, der Onkel Sie unterdrückt hätte, sie beispielsweise auch nicht mehr die Schule hätten besuchen dürften, als Hirte arbeiten und auf Tiere aufpassen hätten müssen, hätten Sie ertragen?
BF: Ja, ich bin aus dem zuvor geschilderten Grund geflüchtet. Diese Sachen beim Onkel hätte ich ausgehalten und wäre deswegen nicht geflüchtet.
R: Schildern Sie mir bitte noch einmal möglichst kurz, chronologisch und möglichst konkret, wie das mit dem Vergewaltigungsversuch durch den XXXX abgelaufen ist. (AS 186).
BF: Das war mitten in der Nacht. Ich war tief am schlafen. Ich habe bemerkt, dass jemand zu mir gekommen ist und sich zu mir gelegt hat. Er hat angefangen mit meinem Hintern zu spielen und etwas zu machen. Ich habe dann geschaut, wer da ist. Ich habe sehr Angst bekommen und habe dann ganz laut geschrien.
R: Waren Sie über die Annäherung des XXXX sehr entrüstet, waren Sie aufgeschreckt oder waren Sie wütend? Beschreiben Sie Ihre Emotionen, als Sie gespürt haben, dass jemand neben Ihnen liegt und "mit Ihren Hintern spielt", wie Sie ausgesagt haben.
BF: Ich war so schockiert, dass ich das nicht einmal genau erzählen kann. Ich kann das nicht genau beschreiben. Ich hatte große Angst. Ich war sehr jung und hatte einen erwachsenen Menschen bei mir, der etwas von mir wollte.
R: Sie haben aufgeschrien, als Sie durch die Berührungen aufgewacht sind. Was ist dann passiert?
BF: Dann ist die Frau gekommen und er ist weg gegangen.
R: Wo befand sich der XXXX, als Sie aufgeschrien haben und dadurch die Frau des XXXX in Ihren Schlafraum gekommen ist?
BF: Als sie herein gekommen ist, ist XXXX sofort aufgestanden und auf die Seite gegangen.
R: Das heißt aber, als die Frau rein kam, ist XXXX noch neben Ihnen gelegen?
BF: Nein. Als ich geschrien habe, ist er sofort aufgestanden. Aber er ist im Zimmer geblieben.
R: Zwischen dem Schrei von Ihnen und dem Zeitpunkt als die Frau herein gekommen ist. Können Sie sagen, wie viel Zeit dazwischen war?
BF: Sie war im Nebenzimmer. Es war sehr schnell. Wie viel Zeit genau verging, kann ich nicht genau sagen. Es war aber nicht einmal eine Minute nach meinem Schrei, als die Frau des XXXX ins Zimmer kam.
R: Warum haben Sie der Frau des XXXX nicht erzählt, was ihr Mann gemacht hat, als Sie sie beide überrascht hat? Sie haben gesagt, Sie hätten deswegen geschrien, weil Sie einen Alptraum gehabt hätten. Wie sind Sie in diesem Moment darauf gekommen, haben Sie sich geschämt?
BF: Ich war total schockiert. Auch wenn ich es erzählt hätte, hätte sie mir nicht geglaubt, weil sie seine Frau ist. Ich weiß nicht mehr aus welchen Gründen ich ihr erzählt habe, dass ich einen Alptraum hatte. Ich war stark unter Schock.
R: Ist es üblich, dass ein Hirte in einem Haus schläft. Schläft der nicht in der Nähe der Herde?
BF: XXXX hatte ein sehr großes Haus. Die Tiere wurden abends immer nach Hause gebracht. Es gab in diesem Haus ein Gästezimmer, wo ich geschlafen habe.
R: Wo war die Herde zum Zeitpunkt des Vorfalls? War die eingezäunt, oder lief diese frei herum?
BF: Die Herde war beim Haus in einem Stall.
R: Auf welche Tiere haben Sie aufgepasst?
BF: Auf Schafe und Ziegen.
R: Gab es vor diesem Vorfall in diesen 15 bis 20 Tagen irgendeinen Hinweis/ Andeutung, dass dieser XXXX von Ihnen irgendetwas Sexuelles wollte?
BF: Nein.
R: Wieso haben Sie vom Vergewaltigungsversuch nicht schon bei Ihrer ersten Einvernahme erzählt?
BF: Aus zwei Gründen. Erstens war es mir peinlich darüber zu sprechen. Ich habe zwar begonnen darüber zu sprechen aber ich wurde bei meiner Aussage gebremst. Mir wurde damals gesagt, dass es bei der Verhandlung die Möglichkeit gibt alles genau zu schildern.
R: Ist es Ihnen grundsätzlich unangenehm im Beisein einer Frau davon zu erzählen, dass sich Ihnen ein Mann sexuell genähert hat?
BF: Ja es war sehr schwierig darüber zu sprechen, weil dort eine Frau war.
R: Falls, dem so ist, warum hatten Sie diese Hemmung nicht, als Sie den Fluchtgrund Ihrer Rechtsvertreterin geschildert haben?
BF: Sie hat mir erzählt, dass ich die ganze Wahrheit sagen muss. Sie hat mich davon überzeugt, dass es notwendig ist darüber zu reden.
R: Warum haben Sie bei Ihren weiteren Einvernahmen, insbesondere nach jener Einvernahmen, in dessen Verlauf Sie einen anderen Dolmetscher verlangt haben, nicht ausdrücklich einen männlichen Dolmetscher verlangt, damit Sie Ihren Fluchtgrund einem männlichen Dolmetscher schildern können?
BF: Mein großer Wunsch war, dass der Dolmetscher ein Usbeke ist. Mir wurde aber nicht gesagt, ob es ein Mann oder eine Frau ist. Die Rechtsvertreterin hat lange mit mir darüber gesprochen und hat mich davon überzeugt, dass ich alles sagen muss. Sie hat mir auch gesagt, dass es bei meiner nächsten Einvernahme auch passieren kann, dass wieder eine Frau als Dolmetscherin anwesend ist. Aber die Rechtsvertretung hat mir gesagt, dass es wichtiger wäre, die ganze Wahrheit zu sagen. Außerdem hat sie mir versichert, dass es sich nicht verbreitert und dass meine Angaben vertraulich behandelt werden.
R: Welche Personen in Ihrer Heimat wissen, dass sie von XXXX sexuell bedrängt wurden und Sie deshalb Afghanistan verlassen haben?
BF: Außer dem Mann meiner Schwester und XXXX niemand.
R: Glauben Sie, dass Ihr Schwager diesen Vorfall irgendjemanden weiter erzählt hat? Es wurde in Afghanistan sicher gefragt, etwa von Ihrer Mutter, warum sie geflüchtet sind.
BF: Er wird niemals darüber reden, weil er weiß, dass sich so etwas schnell im Dorf und in der gesamten Umgebung verbreiten wird. Mein Schwager weiß auch, dass es auch für ihn selbst gefährlich sein könnte. Wenn sich das verbreitert, droht meinem Schwager auch der Tod. XXXX wäre in jedem Fall tot, weil ihn der Onkel umbringen würde.
R: Wie ist es Ihnen gelungen Afghanistan zu verlassen?
BF: Mein Schwager hat gewusst, dass mein Leben in Gefahr ist. Er hat für mich einen Schlepper organisiert und der Schlepper hat mich zu verschiedenen Orten gebracht. Irgendwann haben wir den Iran erreicht. Damals, als mich mein Schwager an den Schlepper übergeben hat, hat er mir auch Geld gegeben. Zirka eine Woche war ich im Iran. Dann habe ich die Türkei erreicht. Ungefähr zwei Wochen war ich in der Türkei. Dann haben wir Griechenland erreicht. In Griechenland war ich zirka ein Monat. Danach bin ich mit einem LKW nach Österreich gekommen.
R: Sind Sie auf Ihrer Flucht auch in Serbien gewesen?
BF: Ich war in diesem LKW drinnen. Wo ich genau überall war, weiß ich nicht.
R: Wie kommt der Beleg (auf AS 197) einer Wechselstube in Novi Sad in Serbien in Ihre Hose? Gibt es dafür eine plausible Erklärung? (Vorhalt AS 189: "Nein: Von Griechenland nach Österreich in keinen anderen Land aufgehalten".)
BF: Als ich Österreich erreicht habe, war meine Kleidung sehr schmutzig. Ich habe im LKW vom LKW-Besitzer eine andere Hose bekommen. Ich habe nicht in die Taschen der Hose geschaut, ob da etwas drinnen ist. Ich habe dann auch meine Sachen in die Hosentaschen gegeben. Ich musste dann schnell den LKW verlassen.
R: Wann kam es zu diesem Hosenwechsel? (Vorhalt: AS 197: Beleg trägt das Datum 02/07/2012; in Ö angekommen sind sie am 05/07/2012;)
BF: Das war außerhalb des LKW's. Es war in einem Wald. Der LKW-Fahrer hat mir gesagt, dass wir in Österreich sind.
R: Sie sagen heute, dass der LKW-Fahrer Ihnen die Hose gegeben hat. Ist das richtig?
BF: Ja.
R: Sie haben bisher immer gesagt, dass Sie die Hose vom Schlepper und nicht vom LKW-Fahrer erhalten haben. Was stimmt jetzt?
BF: Ich glaube, dass der Chauffeur die Hose vom Schlepper bekommen hat.
R: Dass die Hose mit dem Beleg Ihnen vom Schlepper übergeben wurde, passt nicht zu Ihren Aussagen, dass Sie den LKW so rasch verlassen mussten, dass Sie nicht einmal Ihr Handy mitnehmen konnten. Trotzdem hatten Sie genug Zeit um Ihre Hose zu wechseln?
BF: Das Telefon habe ich irgendwo im LKW verloren. Die Hose habe ich dann erst draußen angezogen. Als ich außerhalb des LKW's war, habe ich erst bemerkt, dass mein Handy irgendwo im LKW verloren gegangen ist. Ich hatte sehr wenig Zeit. Ich hatte keine Zeit, um wieder in den LKW zu steigen und das Handy zu suchen. Das Handy ist im LKW irgendwo hinunter gefallen. Ich hatte keine Zeit, um das Handy suchen zu gehen.
R: Wer hat diesen Zeitdruck eigentlich ausgelöst?
BF: Der Chauffeur hat uns das immer gesagt. Er stand dort und sagte zu uns, dass wir den LKW schnell verlassen sollen, weil er Angst vor der Polizei hatte. Ich habe die Hose erst kurze Zeit danach im Wald gewechselt. Nicht beim Aussteigen aus dem LKW. Ich habe die Hose vom Schlepper mitgenommen und die alte Hose habe ich weg geschmissen.
R: Sie haben weiters angegeben (AS 15), dass Sie von Griechenland mit zwei weiteren Afghanen auf der Ladefläche eines LKW nach Österreich gebracht wurden. Dass einer von den beiden Afghanen ein Schlepper gewesen sei, haben Sie nicht angegeben. Im Gegenteil haben Sie gesagt, die beiden Afghanen kennen Sie nicht (vgl. AS 15). Den LKW-Fahrer kannten Sie nicht und er kann daher auch nicht der Schlepper gewesen sein. Wo kam plötzlich der Schlepper her, der Ihnen eine andere Hose mit dem Beleg im Hosensack gegeben hätte?
BF: Es gab auch andere Menschen am LKW. Ich habe aber nur zwei Afghanen gesehen. Ich weiß nicht genau, dass mehrere Menschen im LKW waren aber es mussten mehrere Menschen da gewesen sein. Es ist üblich, dass sie von Griechenland nicht nur zwei Leute am LKW mitnehmen. Als ich noch in Griechenland war, habe ich von anderen erzählt bekommen, dass sie von dort mehrere Menschen mitnehmen.
R wiederholt die Frage.
BF: Für mich sind beide Schlepper. Ich wurde vom Schlepper an den Chauffeur übergeben. Für mich ist der LKW-Fahrer und der Schlepper ein und dieselbe Person. Mit "Schlepper" meine ich beide. Damals wollte ich das auch gut erklären. Damals ist das nicht so gut angekommen.
R: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Ich weiß nicht, wohin in Afghanistan. Ich kann nicht nach Kabul, ich hätte dort keinen Job und kenne dort niemanden. Ich könnte dort nicht überleben. Die einzige Möglichkeit wäre, auf der Straße zu bleiben. Sie können sich selbst vorstellen, wie es mir gehen würde, wenn ich dort auf der Straße leben müsste.
[...]
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Feststellungen zur Person des BF:
Der BF heißt XXXX im Distrikt Tagaub, Provinz Faryab (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.
Der BF ist ledig, nicht verlobt und hat keine Kinder. Der BF wuchs in seinem Heimatdorf in der Provinz Faryab auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Der BF hat in Afghanistan fünf Jahre lang die Schule besucht. Die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan hat der BF als Hirte gearbeitet. Zum Zeitpunkt der Ausreise des BF lebten der Onkel, die Mutter sowie die Geschwister des BF nach wie vor in Afghanistan. Seit seiner Ausreise hat der BF keinen Kontakt zu seinen Angehörigen.
Der BF besucht die fünfte Klasse Oberstufe des XXXX, ist Mitglied bei der freiwilligen Feuerwehr in XXXX, bei der Österreichischen Wasserrettung, Landesverband XXXX sowie im Polizeiboxsportclub XXXX.
Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan im Frühjahr 2012. Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, über welche Staaten der BF bis nach Österreich reiste. Der BF reiste schließlich am 05.07.2012 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.
1.2. Feststellungen zum Fluchtgrund
Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat
Die vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Situation in Afghanistan wird aufgrund der Hinzunahme zum Gerichtsakt in der Verhandlung vom 14.10.2014 diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt, in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Feststellungen hinsichtlich des Schulbesuchs des BF sowie hinsichtlich seiner Vereinsmitgliedschaften beruhen auf den vom BF im Verfahren vorgelegten unbedenklichen Nachweisen.
Der Umstand, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, über welche Staaten der BF schließlich bis nach Österreich reiste, ergibt sich daraus, dass der BF im gesamten Verfahren keine übereinstimmenden oder nachvollziehbaren Angaben zu seiner Reiseroute getätigt hat. Die Feststellung zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und in der Beschwerdeergänzung sowie der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 14.10.2014.
Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat in ausreichendem Maße für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Vielmehr war dem Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund der unsubstanziierten und teilweise unplausiblen Angaben, des vom BF im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde gesteigerten Vorbringens sowie der fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit des BF die Glaubhaftigkeit zu versagen.
So steigerte der BF sein Vorbringen in nicht nachvollziehbarer Weise dahingehend, als er den angeblichen Vergewaltigungsversuch erstmals in der Einvernahme vor dem BAS erwähnte. In der Erstbefragung brachte der BF diesen Umstand nicht einmal ansatzweise vor. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass sich die Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, so ist doch davon auszugehen, dass der BF bereits in der Erstbefragung die Gelegenheit nützt, auf diesbezügliche Befragung die wichtigsten und zentralen Punkten seines Fluchtvorbringens zumindest im Ansatz darzulegen. Wenn rechtfertigend dazu ausgeführt wird, dass es dem BF peinlich gewesen sei, vor einer weiblichen Dolmetscherin darüber zu sprechen und er deshalb in der Erstbefragung nur die nicht ausreisekausalen Schwierigkeiten mit seinem Onkel erwähnt habe, so vermag dieser Rechtfertigungsversuch nicht zu überzeugen, zumal der BF in der Einvernahme vor dem BAS schließlich doch in Anwesenheit einer Frau, nämlich seiner gesetzlichen Vertreterin, darüber gesprochen hat.
Abgesehen von dieser Steigerung, welche massiv gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens spricht, ist zu bemerken, dass der BF zu dem angeblichen Vergewaltigungsversuch im gesamten Verfahren trotz mehrmaliger Aufforderung, die Geschehnisse genau zu schildern, keine konkreten und detaillierten Angaben tätigte. So gab der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst an, dass er die näheren Details der Annäherung und seine diesbezüglichen Emotionen nicht genau beschreiben und erzählen könne und begründete er dies unsubstanziiert damit, dass er schockiert gewesen sei. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit die Minderjährigkeit des BF nicht ausreichend berücksichtigt habe und bei Minderjährigen die Dichte des Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden dürfe, so ist dazu allerdings auszuführen, dass auch einem mündigen Minderjährigen - der BF war zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem BAS bereits 16 Jahre alt - zugemutet werden kann, seine Fluchtgründe in zentralen Punkten selbstständig und substanziiert darzulegen. Eine schlüssige und konkrete Darstellung der Geschehnisse ist dem BF auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einmal ansatzweise gelungen, wobei zu bemerken ist, dass der BF zu diesem Zeitpunkt bereits 17 Jahre alt war und durchaus selbstbewusst aufgetreten ist. Die Schilderung des angeblichen Vorfalls erfolgte in der Verhandlung jedoch relativ teilnahmslos, ohne ersichtliche Gefühlsregung und konnte der BF den erkennenden Richter nicht im notwendigen Umfang überzeugen, dass eine versuchte Vergewaltigung tatsächlich stattgefunden hat. Eine nachvollziehbare Schilderung des konkreten Ablaufs des Vorfalls, als der reiche XXXX mit dem Hintern des BF gespielt habe, ist dem BF in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, sodass der erkennende Richter nicht davon überzeugt werden konnte, dass der Vorfall tatsächlich stattgefunden hat.
So war etwa auch die Schilderung des genauen Aufenthaltsortes des XXXX, nachdem dessen Frau das Zimmer betreten habe, in dem der Vorfall angeblich stattgefunden habe, widersprüchlich. Einmal sagte der BF aus, dass beim Betreten des Zimmers durch die Frau des XXXX, dieser sofort aufgestanden sei. Bei konkreter Nachfrage durch den erkennenden Richter, gab der BF hingegen an, dass der XXXX bereits aufgrund seines Aufschreis sofort aufgestanden sei und daher nicht mehr neben ihm gelegen haben kann, als die Frau das Zimmer betreten hat.
Wenn auch nicht den eigentlichen Fluchtgrund betreffend, ist festzuhalten, dass der BF des Weiteren unstimmige Angaben zu seiner Reise von Afghanistan nach Europa tätigte. So gab er an, dass er von Griechenland in einem LKW versteckt nach Österreich gekommen sei und nicht angeben könne, durch welche Länder er gefahren sei. Es wurde jedoch ein Beleg einer Wechselstube in Novi Sad (Serbien) in der Hose des BF gefunden und konnte der BF im gesamten Verfahren nicht nachvollziehbar und schlüssig erklären, wie er zu diesem Beleg gekommen sei. Auch zu den sonstigen näheren Umständen seiner Reise tätigte der BF unstimmige und unplausible Angaben. Auch wenn es sich hierbei um Angaben außerhalb seines Fluchtgrundes handelt, so ist dennoch zu berücksichtigen, dass darunter die persönliche Glaubwürdigkeit des BF im Allgemeinen litt.
In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Der BF gab dazu an, dass er diese Beurteilung zur Kenntnis nehme. Der gesetzliche Vertreter des BF brachte eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ein.
Insgesamt sind die Verfahrensparteien weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat explizit entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden.
Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht hervorgekommen. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;
05.04. 1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127;
26.06. 1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF aus der Provinz Faryab stammt und er sich bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan ausschließlich in dieser Provinz aufgehalten hat.
Die Heimatprovinz Faryab ist für den BF als Zivilperson so unsicher, dass eine Zurückverweisung für diesen ein reales Risiko bedeutet, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Wie sich aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen ergibt, kann die Sicherheitslage in der Provinz Faryab als äußerst angespannt und allgemein als gefährlich bezeichnet werden. In einem Bericht von ANSO (Quarterly Data Report Q.1 2013) zur Situation in Afghanistan wird die Provinz Faryab als "highly insecure" eingestuft.
Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass es dem BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Faryab zu gelangen. So ist die Sicherheitslage in der Provinz Faryab als derart unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des BF in sein Heimatdorf gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz kann dem BF sohin nicht zugemutet werden.
Zudem muss berücksichtigt werden, dass der BF seit seiner Ausreise aus Afghanistan vor mehr als zwei Jahren keinen Kontakt zu seinen Angehörigen mehr hatte und er nicht weiß, ob sich diese überhaupt noch in Afghanistan aufhalten. Selbst für den Fall, dass seine Angehörigen nach wie vor im Heimatdorf leben, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass diese in der Lage wären, den BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ausreichend zu unterstützen, zumal der Vater des BF bereits gestorben ist und sich der Onkel des BF nunmehr - abgesehen von seiner Frau und seinen eigenen Kindern - auch um die Mutter und die Geschwister des BF kümmern muss. Den Angaben des BF zufolge besitzt der Onkel des BF jedoch keine eigenen Grundstücke, sondern arbeitet als Landarbeiter für andere Personen. Dass es dem Onkel des BF somit möglich wäre, auch noch den BF zu versorgen, erscheint nicht maßgeblich wahrscheinlich. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehr ohne ausreichenden familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen. So ist zu berücksichtigen, dass der BF niemals in Kabul gelebt hat, sondern sich in Afghanistan stets in seiner Heimatprovinz Faryab aufgehalten hat und daher mit den Gegebenheiten in Kabul keineswegs vertraut ist. Es kann dem BF daher nicht zugemutet werde, sich in Kabul niederzulassen und dort eine Lebensgrundlage aufzubauen.
Des Weiteren war auch zu berücksichtigen, dass der BF von sich aus umfassende Anstrengungen zur sprachlichen und gesellschaftlichen Integration in Österreich unternommen hat. Der Umstand von nach außen hin erkennbaren Ansätzen einer umfassenden Integration des BF in Österreich wurde durch die vom BF zahlreich vorgelegten Nachweise untermauert.
Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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