BVwG W122 2000518-1

W122 2000518-1Tribunal Administrativo Federal31 de out. de 2014

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Regest

ärztliche Bestätigung, krankheitsbedingte Abwesenheit, Vorlagefrist,<br/>Vorlagepflicht, Zivildienst - Gesamtdauer, Zumutbarkeit

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BVwG W122 2000518-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W122.2000518.1.00

Spruch

W122 2000518-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 23.10.2013, Zl. 385895/19/ZD/1013 betreffend Nichteinrechnung von siebzehn Tagen in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und

der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der Zivildienstserviceagentur:

Der Beschwerdeführer wurde einer näher bezeichneten Einrichtung im Sanitätswesen zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen wo er Hilfsdienste zu leisten hatte (Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 14.11.2012, Zl. 385895/15/ZD/1112). Diese Einrichtung teilte der Behörde mit Schreiben vom 16.10.2013 mit, dass der Beschwerdeführer die Krankmeldung für den Zeitraum vom 27.09.2013 bis 14.10.2013 erst am 14.10.2013 vorgelegt habe. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 22.10.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass die vorgesehene E-Mail nicht gesendet wurde.

2. Der angefochtene Bescheid:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden 17 Tage nicht in die verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens stünde fest, dass die Krankmeldung für den Zeitraum vom 27.09.2013 bis 14.10.2013 erst am 14.10.2013 an die Einrichtung übermittelt worden sei.

Gemäß § 15 Abs. 2 Ziffer 3 Zivildienstgesetz sei die Zeit einer Unfall- oder krankheitsbedingter Abwesenheit nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen, wenn die ärztliche Bestätigung dem Vorgesetzten nicht spätestens am dritten Tag der krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt werde, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre. Gemäß § 15 Abs. 3 ZDG habe die Zivildienstserviceagentur die nach § 15 Abs. 2 ZDG nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.

3. Verfahren vor der Berufungsbehörde Bundesministerin für Inneres:

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in welcher er anwaltlich vertreten anmerkt, dass er nicht bemerkt habe, dass die vorgesehene E-Mail nicht gesendet wurde. Es könne nicht vom Vorsatz bzw. grobfahrlässigem Verhalten des Zivildienstpflichtigen gesprochen werden. Die Erstbehörde unterstelle dem Zivildienstpflichtigen grobfahrlässiges Verhalten welches nicht vorliege. Im Übrigen seien Sonntage von amtswegen auszuklammern.

Über diese Berufung vom 30.10.2013 entschied die Bundesministerin für Inneres nach Vorhalt des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 20.12.2013 adressiert an den Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsanwaltes in 1090 Wien, Türkenstraße 25/11.

Mit E-Mail vom 28.07.2014 teilte das Bundesministerium für Inneres dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers der Zivildienstserviceagentur am 19.12.2013 mitteilte, dass das Vollmachtsverhältnis mit dem Beschwerdeführer beendet wäre. Diese Information sei während der Dauer der gesetzlichen Zuständigkeit zur Verfahrensführung durch das Bundesministerium für Inneres nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet worden. Am 20.12.2013 sei der Bescheid des Bundesministeriums für Inneres versandt worden, der Vermerk des Zustellers vom 23.12.2013 weise den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers als ortsabwesend aus (bis 31.12.2013). Ein neuerlicher Zustellversuch sei wegen der Ortsabwesenheit und wegen Übergang der Zuständigkeit nicht in Betracht gekommen.

Mit Aktenvorlage vom 15.01.2014 legte das Bundesministerium für Inneres die Berufung (nunmehr Beschwerde) und den gegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Verwendung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid einer näherbezeichneten Einrichtung im Sanitätswesen zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes von 01.02.2013 bis 31.10.2013 zugewiesen. Die Krankmeldung für den Zeitraum vom 27.09.2013 bis 14.10.2013 legte er am 14.10.2013 vor. Eine rechtswirksame Zustellung der Berufungsentscheidung erfolgte nicht.

Im Übrigen wird auf den oben dargestellten Verfahrensgang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und der Behörde. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der Bescheid Begründung diesen nachvollziehbar fest. Es gibt keinen Grund, an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich das die Krankmeldung erst am 14.10.2013 erfolgte, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dieser in seiner Beschwerde auch nicht wirksam entgegen, seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich auf innere Ursachen - das nicht absenden einer E-Mail - für die verspätete Vorlage. Seiner Auffassung nach sei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu prüfen und zu verneinen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBI. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG BGBl. Nr. 496/1980, zuletzt geändert durch BGBI I 163/2013) sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 BVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von 2 Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Diese Möglichkeit hat die belangte Behörde in Anspruch genommen und binnen offener Frist die Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2014 erlassen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen 2 Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Eingabe zwar um Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof, was aber im Zusammenhang mit der Rechtsmittelbelehrung: „Verwaltungsgericht'' und im Zusammenhang mit der mangelnden Rechtskenntnis von der Behörde richtigerweise als Bundesverwaltungsgericht umgedeutet werden konnte. Aus dem Inhalt der Beschwerde ist zweifelsfrei zu erkennen, dass er die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht bezwecken wollte. Der Vorlageantrag ist zudem rechtzeitig und damit zulässig.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung:

Gemäß § 15 Abs. 2 Ziffer 3 Zivildienstgesetz wird die Zeit einer Unfall- oder Krankheitsbedingten Abwesenheit nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Ziffer 2 ZDG dem Vorgesetzten nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Unfall- oder Krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre.

Die durch BGBl. I 163/2013 mit 1.10.2013 erfolgte Fristverlängerung auf sieben Tage ändert nichts an der am 14.10.2013 bestehenden Verspätung.

Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende gemäß § 23c Abs. 2 ZDG verpflichtet, 1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und 2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln, sowie 3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

Überlegungen hinsichtlich der notwendigen Sorgfalt bei der Übermittlung von Bestätigungen können hintangestellt werden. Es kommt bei Z 3 leg.cit. lediglich auf die Zumutbarkeit der Übermittlung an. Somit führt in diesem Fall selbst ein minderer Grad des Versehens zur Rechtsfolge der Nichteinrechnung. Grobe Fahrlässigkeit wird entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gefordert.

Bei der Frist nach § 15 Abs. 2 Ziffer 3 ZDG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist. Überlegungen hinsichtlich Vorsatz oder Fahrlässigkeit haben hintangestellt zu bleiben. Es wäre dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen, zu überprüfen ob seine E-Mail mit der Krankmeldung beim Empfänger angekommen bzw. abgesendet wurde.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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