BVwG W213 2002259-1

W213 2002259-1Tribunal Administrativo Federal30 de out. de 2014

Abrir fonte

Regest

Ausbildungsbeitrag, gutgläubiger Empfang, Kürzung,<br/>Lehrverpflichtung, Übergenuss, Unterrichtspraktikum, Vertragslehrer

Texto completo

BVwG W213 2002259-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2002259.1.00

Spruch

W 213 2002259-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Peter RIEDELSBERGER, 4040 Linz, Kaarstraße 2, gegen den Bescheid des XXXX vom 25.11.2011, GZ. 2P-2592 080583-ad1-11, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin hat im Schuljahr 2009/10 das Unterrichtspraktikum amXXXX und stand damit in einem öffentlich - rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

Da sie neben ihrem Unterrichtspraktikum in der Zeit vom 09.11.2009 bis 14.03.2010 und vom 13.04.2010 bis 09.07.2010 als Vertragslehrerin beschäftigt war kam es gemäß § 15 Abs. 5 UPG zu einer Kürzung des Ausbildungsbeitrages.

Zur Hereinbringung des Übergenusses wurde von der belangten Behörde in den Monaten Jänner 2010 bis September 2010 ein Betrag von insgesamt € 682,67 vom Ausbildungsbeitrag einbehalten.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.6.2011 wurde die BF aufgefordert, den noch ausstehenden Betrag von € 1737,54 zu bezahlen.

Die BF brachte hierauf mit Schreiben vom 08.07.2011 durch ihren Rechtsvertreter vor, dass diese Forderung dem Grunde und der Höhe nach nicht nachvollziehbar sei. Ihr sei nie mitgeteilt worden, dass bei einer Verwendung als Vertragslehrerin neben dem Unterrichtspraktikum es zu einer Kürzung des Ausbildungsbeitrages komme.

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 03.10.2011 der BF eine Aufstellung der von ihr im Zeitraum November 2009 bis September 2010 als Unterrichtspraktikantin bzw. Vertragslehrerin empfangenen Bezüge übermittelt und sie neuerlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag von € 1737,54 zu bezahlen.

Da auf dieses Schreiben keine Reaktion erfolgte, erließ die belangte Behörde den nun angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat:

"Der XXXX verfügt die Rückzahlung des Übergenusses (auf unser PSK-Konto 5390007) in Höhe von € 1737,54 bis längstens zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides.

Rechtsgrundlage der Entscheidung:

§§ 15 und 18 des Unterrichtspraktikumsgesetzes 1988 (UPG 1988), in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG 1956), BGBl. 54/1956, in der derzeit geltenden Fassung."

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die BF im Schuljahr 2009/10 das Unterrichtspraktikum am XXXX habe.

Daneben sei sie in der Zeit vom 09.11.2009 bis 14.03.2010 als Vertragslehrerin (Beschäftigungsausmaß: 12 Stunden) an der XXXX, und vom 13.04.2010 bis 09.07.2010 als Vertragslehrerin (Beschäftigungsausmaß: 9 Stunden)XXXX beschäftigt gewesen.

Nach Darstellung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass der Ausbildungsbeitrag der BF für den Zeitraum 09.11.2009 bis 14.03.2010 um 85,02%, und für den Zeitraum von 13.04.2010 bis 09.07.2010 um 38,77% zu reduzieren gewesen sei. Zur Hereinbringung des Übergenusses seien in den Monaten Jänner, Februar und März 2010 jeweils € 27,24, im April 2010 € 53,28, in den Monaten Mai, Juni und Juli 2010 jeweils € 32,62, im August 2010 € 53,28 und im September 2010 € 396,53 einbehalten worden. Bei Beendigung des Unterrichtspraktikums der BF habe der noch aushaftenden Übergenuss €

1737,54 betragen.

Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die BF von der Administratorin der XXXX ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass es zu einer Entgeltkürzung kommen werde. Außerdem sei diese besoldungsrechtliche Frage Inhalt des zum Unterrichtspraktikum gehörenden Einführungsseminars.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Berufung (nun Beschwerde) wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragte die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides. In der Begründung wurde bestritten, dass die BF im Rahmen des Einführungsseminars auf die Kürzung des Ausbildungsbeitrages bei Beschäftigung als Vertragslehrerein hingewiesen worden sei. Erst kurz vor Weihnachten 2009 sei sie von der Administratorin der XXXXder XXXX informiert worden, dass nicht alle Stunden, die sie tatsächlich gehalten habe, bezahlt würden. Ihr sei mitgeteilt worden, dass nur 20 Wochenstunden bezahlt würden obwohl sie 23 Wochenstunden unterrichtet habe. Sie habe diese Information so verstanden, dass drei Wochenstunden nicht vergütet würden. Der BF sei niemals die Höhe ihres Verdienstes an der XXXX XXXX mitgeteilt worden. Den ersten Lohnzettel für die Abrechnungsmonate November 2009 bis Jänner 2010 habe sie erst im Jänner 2010 erhalten. Ebenso im Jänner 2010 habe sie die erste Gehaltszahlung als Vertragslehrerin erhalten.

Obwohl der belangten Behörde während der Monate Oktober bis Dezember 2009 die Tätigkeit der BF als Vertragslehrerin bekannt gewesen sei, habe sie für die Monate Oktober bis Dezember 2009 den Ausbildungsbeitrag in voller Höhe ausgezahlt. Dies seien die einzigen Zahlungen in diesem Zeitraum gewesen. Trotz mehrmaliger telefonischer anfragen bei der belangten Behörde habe sie keine verbindliche Auskunft erhalten. Sie habe in der folge festgestellt, dass ihr Ausbildungsbeitrag reduziert worden sei und sie weniger ausbezahlt bekam als in den Monaten zuvor bzw. als ihre Kolleginnen.

Vor Beginn ihrer Tätigkeit beimXXXX habe sie sich wieder bei der belangten Behörde hinsichtlich ihrer Bezüge erkundigt, jedoch keine genaue Auskunft erhalten. Vor allem seinen die monatlich stark fluktuierenden Zahlungen nicht erklärt worden. Jedenfalls habe sie ab Jänner 2010 einen reduzierten Ausbildungsbeitrag erhalten und es seien Nettoübergenüsse abgezogen worden.

Auch im Rahmen ihrer Tätigkeit als Vertragslehrerin seien ihr immer monatlich verschiedene Beträge ausbezahlt worden. Für sie sei es nicht nachvollziehbar gewesen, wann und in welcher Höhe Abzüge vorgenommen worden seien. Aufgrund der Information durch die Administratorin der XXXX XXXX sei sie davon ausgegangen, dass dies die erforderlichen Abzüge seien und damit alle allfälligen Abzüge erledigt seien.

Die BF habe niemals eine schriftliche Verständigung der belangten Behörde bzw. einen Bescheid über die jeweiligen Abzüge bzw. das monatlich verbleibende Gehalt erhalten.

Erst im Juni 2011 also nahezu ein Jahr nach der am 09.07.2010 erfolgten Beendigung ihrer Tätigkeit als Unterrichtspraktikantin sei vom XXXX ein Übergenuss in der Höhe von Euro 1737,54 zurückgefordert worden.

Auf Intervention ihres Rechtsvertreters sei mit Schreiben vom 03.10.2011 also nahezu drei Monate später eine Aufstellung übermittelt worden die weder für die Beschwerdeführerin noch für deren rechtsfreundlichen Vertreter nachvollziehbar gewesen sei. Es werde ausdrücklich bestritten, dass diese Abzüge richtig berechnet worden seien. Es werde beantragt nachvollziehbar die Abzüge darzulegen, insbesondere weshalb nicht bereits der gesamte nunmehr errechnete Übergenuss während der Laufzeit des Unterrichtspraktikums in Abzug gebracht worden sei. Immerhin seien noch im August 2010 ein Betrag von € 1302,13 ohne Abzug eines Übergenusses zur Auszahlung gebracht worden.

Im nunmehr bekämpften Bescheid werde dargelegt dass zur Hereinbringung des Übergenusses von Jänner 2010 bis März 2010 jeweils € 27,24 im April 2010 53,28 und von Mai bis Juli 2010 jeweils € 32,62 im August € 53,28 und im September € 396,53, insgesamt daher € 682,67 vom Ausbildungsbeitrag einbehalten worden seien. Diese Ausführungen seien in keiner Weise geeignet die Berechnung nachvollziehbar darzustellen, insbesondere sei keine Übereinstimmung mit der übermittelten Bezugsaufstellung welche dem Schreiben der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin beigelegt war zu erkennen. Gemäß den Gehaltsabrechnungen seien wesentlich höhere Beträge in Abzug gebracht worden.

Die belangte Behörde liege in ihrem angefochtenen Bescheid insbesondere dar, dass für den Zeitraum vom 09.11.2009 bis 14.03.2010 eine Reduktion des Unterrichts Praktikumsentgeltes von 85,02 % und in der Zeit von 13.04.2010 bis 09.07.2010 um 38,77 % vorzunehmen gewesen wäre. Die Richtigkeit dieser Berechnung werde ausdrücklich bestritten. Abgesehen davon sei für die Beschwerdeführerin aus damaliger Sicht in keiner Weise nachvollziehbar warum diese Abzüge in der richtigen Höhe nicht bereits in den jeweiligen Monaten vorgenommen wurden. Aufgrund der doch beträchtlichen Abzüge ging die Beschwerdeführerin vielmehr davon aus, dass alle eventuellen über Genüsse erledigt sein. Es werde nochmals ausdrücklich vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin niemals, insbesondere nicht auf diese Prozentsätze, hingewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin hätte nämlich wenn sie gewusst hätte, dass ihr Entgelt als Unterrichtspraktikantin dermaßen gekürzt würde, die arbeitsintensive Tätigkeit amXXXX als Vertragslehrerin niemals aufgenommen.

Gemäß § 15 UPG sei dann, wenn neben dem Unterrichtspraktikum auch eine lehramtliche Verwendung erfolge, das Entgelt aus der lehramtlichen Verwendung zur Gänze auszubezahlen, der Ausbildungsbeitrag jedoch dann zu kürzen, wenn die Summe der beiden Entgelte das Entgelt eines Vertragslehrers der Verwendungsgruppe 1L/l 1 übersteige. Bei Unterrichtspraktikanten, die gleichzeitig Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l1 sein, trete eine Kürzung des Ausbildungsbeitrages insoweit nicht ein, als das gesamte Ausmaß der Unterrichtserteilung als Unterrichtspraktikant und Vertragslehrer das Ausmaß der vollen Lehrverpflichtung gemäß dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (20 WE) übersteige.

Daraus ergebe sich, dass dann wenn die gesamte Tätigkeit als Vertragslehrerin und Unterrichtspraktikantin 20 Wochenstunden (Werteinheiten) übersteige, ein höheres Entgelt auszubezahlen sei. Dies sei anscheinend nicht berücksichtigt worden, da die BF nicht 20 sondern 23 Werteinheiten - zumindest für einen Zeitraum von mehreren Monaten -unterrichtet habe.

Gemäß § 13 a GehG seien zu Unrecht empfangene Leistungen dem Bund zu ersetzen soweit sie nicht gutgläubig empfangen worden seien. Dabei komme es darauf an, dass der Empfänger objektiv Zweifel an der Rechtmäßigkeit der der empfangenen Leistung hätte haben müssen.

Die belangte Behörde habe in keiner Weise dargelegt, dass die Abzüge nicht in der nun geforderten Höhe durchgeführt worden seien. Ebenso habe der belangte Behörde nicht dargelegt wie es für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen wäre, dass die Abzüge nicht in der nunmehr geforderten Höhe vorgenommen worden seien. Nicht einmal nach mehrfacher Anfragen konnte die belangte Behörde der der Beschwerdeführerin mitteilen in welcher Höhe die Abzüge vorzunehmen seien. Auch seien monatlich dermaßen unterschiedliche Beträge ausbezahlt worden, dass die Berechnung weder für die Beschwerdeführerin noch für einen objektiv sorgfältig handelnden Beamten nachvollziehbar gewesen wäre.

Die Beschwerdeführerin sei daher zu Recht davon ausgegangen dass die getätigten Abzüge richtig berechnet worden sein und während der Zeit ihrer Tätigkeit vollständig in Abzug gebracht worden wären. Die ausbezahlten Entgelte seien daher von der Beschwerdeführerin gutgläubig empfangen worden. Ein Ersatz allfälliger Übergenüsse sei entfalle daher.

Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid der belangten Behörde allenfalls nach Erledigung der ergänzenden Beweisanträge ersatzlos zu beheben.

Das Bundesministerium für Unterricht Kunst und Kultur brachte als damals zuständige Berufungsbehörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.12.2013 nachstehendes Ermittlungsergebnis zur Kenntnis:

Die Beschwerdeführerin habe im Schuljahr 2009/2010 das Unterrichtspraktikum gemäß dem Unterrichtspraktikumsgesetz am XXXX. Dabei unterrichtete sie vier Wochenstunden Deutsch und drei Wochenstunden Französisch. Am verpflichtenden Einführungskurs in der letzten Ferienwoche habe sie wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht teilgenommen. Im Rahmen des Einführungskurses sei die Rechtsstellung der Unterrichtspraktikanten erläutert worden und auch die Bestimmungen über die Kürzung des Ausbildungsvertrages im Fall einer parallelen Beschäftigung als Vertragslehrkraft seien zur Sprache gekommen. Der Ausbildungsbeitrag betrage gemäß § 15 Abs. 1 UPG monatlich 50 % des jeweiligen Monatsentgeltes eines die vollen Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas IL Entlohnungsgruppe I1 Entlohnungsstufe 1. Dieser Referenzwert habe im Jahr 2009 € 2108,-, im Jahr 2010 € 2131,- betragen. Die Höhe des Ausbildungsbeitrages lag daher 2009 bei € 1054,-, 2010 bei € 1065,5.

im Oktober 2009 sei der Ausbildungsbeitrag für September 2009 - wegen des Dienstantritt des am 14.09.2009 entsprechend aliquotiert - und der Ausbildungsbeitrag für Oktober 2009 in Höhe von € 1054,-

flüssig gemacht worden. Dabei habe sich unter Berücksichtigung der anteiligen Sonderzahlungen und der Sozialversicherungsbeiträge ein Auszahlungsbetrag von € 1501,76 ergeben. Für November 2009 sei der ungekürzte Ausbildungsbeitrag i.H.v. € 1054,- zu Grunde gelegt worden. Unter Berücksichtigung der anteiligen Sonderzahlungen und nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge seien € 1347,77 überwiesen worden. Für Dezember 2009 sei der ungekürzte Ausbildungsbeitrag i.H.v. € 1054,- zugrunde gelegt worden. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge seien € 905,18 überwiesen worden.

Die entsprechenden Entgeltnachweise seien an das XXXXübermittelt worden.

Neben dem Ausbildungsverhältnis als Unterrichtspraktikantin sei die Beschwerdeführerin als Vertragslehrerin des Entlohnungsschemas IIL, Entlohnungsgruppe l1 (Grundlage des Artikels X des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 350/1982) in Verwendung gewesen:

vom 09.11.2009 bis 14.03.2010 an der XXXXXXXX,

vom 13.04.2010 bis 09.07.2010 am XXXX.

Im November oder Dezember 2009 sei die Beschwerdeführerin von der Administratorin der XXXX auf die Kürzung des Ausbildungsbeitrages dem Grunde nach hingewiesen worden.

Wie hoch das Vertragsentgelt für die Tätigkeit an der XXXX sein werde wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde nicht mitgeteilt. Allerdings hätte eine ungefähre und unverbindliche Auskunft über die Höhe des Vertragsentgeltes eingeholt werden können.

Die erste Entgeltsauszahlung für die Tätigkeit an der XXXX sei im Jänner 2010 erfolgt. Für den Gebührenmonat November 2009 sei ein Vertragsentgelt von € 1150,67, für den Gebührenmonat Dezember 2009 ein Vertragsentgelt von € 1569,09 und für den Gebührenmonat Jänner 2010 ein Vertragsentgelt von € 1585,30 zu Grunde gelegt worden. Unter Berücksichtigung der anteiligen Sonderzahlungen seien Bruttobezüge von € 4758,36 ermittelt worden. Diese hätten die Nachzahlung des Entgeltes für November und Dezember 2009 sowie das Entgelt für Jänner 2010 umfasst. Nach Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge sei es zu einer Überweisung von €

3581,38 gekommen.

Exemplarisch werde die Entgeltermittlung am Beispiel Jänner 2010 dargestellt: Für jeden Jahres Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe I gebühre gemäß § 44 VBG ein Jahresentgelt von € 1642,80. Dies entspreche einem Monatsentgelt von € 136,90 pro Wochenstunde. Da seitens der Schule ein Einsatz im Ausmaß von 11,58 Wochenstunden gemeldet worden sei, ergebe sich ein Monatsentgelt von € 1585,30. Bei einer Beschäftigung mit rund zwölf Wochenstunden sei also ein monatliches Entgelt von rund € 1600 zugestanden.

Wegen dieses Monatsentgeltes war der Ausbildungsbeitrag zu kürzen. Gemäß § 15 Abs. 5 UPG sei der Ausbildungsbeitrag in dem Ausmaß zu kürzen gewesen, als das Monatsentgelt aus dem Dienstverhältnis zusammen das Monatsentgelt eines die vollen Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrer des Entlohnungsschemas IL, Entlohnungsgruppe l1, Entlohnungsstufe 1 (2010:€ 2131,-) übersteigen.

Bei Unterrichtspraktikanten, die gleichzeitig Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe L1, trete eine Kürzung des Ausbildungsbeitrages insoweit nicht ein, als das gesamte Ausmaß der Unterrichtserteilung als Unterrichtspraktikant und Vertragslehrer das Ausmaß der vollen Lehrverpflichtung gemäß dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz übersteige.

Der Ausbildungsbeitrag November 2000 900 Dezember 2009 sei um €

377,73 bzw. um € 515,09 gekürzt worden. Für Jänner 2010 Februar 2010 und Ausbildungsvertrag März 2010 sei er mit € 544,79 bemessen worden.

Im März 2010 sei seiner Nachzahlung bezüglich des Entgeltes als Vertragslehrkraft für die Gebührenmonate November 2009, Dezember 2009, Jänner 2010 und Februar 2010 gekommen. Dies habe aus der Umstellung von elf auf zwölf Wochenstunden resultiert.

Im April 2010 sei es zu einer Nachzahlung bezüglich des Entgeltes als Vertragslehrkraft für die Gebührenmonate November 2009 bis Februar 2010 resultierend aus der Umstellung von zwölf auf die Monatsentgelte gekommen. Außerdem sei das Entgelt als Vertragslehrkraft für den Gebührenmonat März 2010 gekürzt worden, da die Tätigkeit als Vertragslehrkraft mit Ablauf des 14.03.2010 geendet habe. Im Zusammenhang damit sei der Ausbildungsbeitrag angepasst und für April 2010 mit € 1065,5 ungekürzt angewiesen worden.

Der für den jeweiligen Gebührenmonat errechnete Übergenuss (in Summe € 2420,21) wurde jeweils nicht im vollen Ausmaß vom monatlichen Ausbildungsbeitrag abgezogen, sondern jeweils nur im Ausmaß des unter "Rate" angeführten Teilbetrages (in Summe € 682,67).

Die Beschwerdeführerin sei daher Schreiben der belangten Behörde vom 16.06.2011 und 03.10.2011 verständigt worden, dass ein Übergenuss von € 1737,54 aushafte.

Die Beschwerdeführerin nahm mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 31.03.2014 die Zustellung und führte aus, dass sie die in Rede stehenden Leistungen gutgläubig empfangen habe. Selbst durch das Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht Kunst und Kultur vom 27.12.2013 könnten die Abzüge nicht zur Gänze nachvollziehbar dargestellt werden. Aus der Referenzberechnung des Bundesministeriums für Unterricht Kunst und Kultur für den Monat Jänner 2010 ergebe sich, dass an die Beschwerdeführerin ohnehin nur ein verminderter Ausbildungsbeitrag von € 544,79 bezahlt worden sei. Damit bestehe für Jänner 2010 kein Übergenuss. Für den Monat Dezember 2001 ergebe sich aus dem Ausbildungsbeitrag von € 1054,-

sowie dem Monatsentgelt aus der Tätigkeit als Vertragslehrerin von Euro 1569,09 ein Gesamtbetrag von € 2623,09. Abzüglich des Referenzbetrages von weit € 1108,- ergebe sich eine Überzahlung von Euro € 515,09. Dieser Betrag sei mit der Gehaltsabrechnung Jänner 2010 bereits in Abzug gebracht worden.

Für den Monat November 2009 ergebe sich der Ausbildungsbeitrag mit €

1054,-. Zuzüglich der Zahlungen für die Tätigkeit als Vertragslehrerin iH.v. € 1150,67 ergeben sich insgesamt € 2204,67. Abzüglich des Referenzbetrages von € 2108,- ergebe sich eine Überzahlung von € 96,67. Darüber hinaus würden der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum Sonderzahlungen von € 1054 zustehen. Tatsächlich sei jedoch für den Monat November 2009 ein Betrag von € 377,73 und € 148,80 insgesamt daher einen Betrag von €

526,53 in Abzug gebracht worden.

Damit ergebe sich, dass mit Jänner 2010 offenbar bereits die gesamten Abzüge bei den Ausbildungsbeiträgen für die Monate November bis Dezember 2009 vorgenommen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe daher davon ausgehen können, dass in Zukunft die Zahlungen richtig berechnet würden.

Hinsichtlich des Ausbildungsbeitrages für die Monate Februar und März 2010 sei ohnehin nur ein reduzierter Betrag von € 544,79 überwiesen worden. Dieselbe ausstellende Stelle, nämlich die belangte Behörde, habe jedoch im März 2010 bei Abrechnung der Bezüge für die XXXX wegen einer Umstellung der Wochenstunden wiederum Nachzahlungen vorgenommen. Im April 2010 sei es abermals zu Nachzahlungen gekommen, aber auch zu einem Abzug von € 752,51. Die einzelnen Nachzahlungen sein ohne genaue Abrechnungsunterlagen nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls davon ausgehen können, dass mit Jänner 2010 die Übergenuss Zahlungen berechtigt waren und die belangte Behörde jedenfalls in der Lage sei, monatlich eine Abrechnung derart vorzunehmen, dass es zu keiner Überzahlung komme. Für die Beschwerdeführerin war und sei es nicht nachvollziehbar, warum möglicherweise ab dem Zeitpunkt, ab dem die Verrechnung hinsichtlich der nachgezahlten Gehälter durchgeführt worden sei und der Übergenuss in Abzug gebracht worden sei, die belangte Behörde offenbar nicht in der Lage gewesen sei, monatlich den richtigen Betrag zu überweisen. Ebenso wenig sei es nachvollziehbar, sich der nunmehr behauptete Übergenuss von € 1735,54 errechne.

Zusammengefasst sei jedenfalls auszuführen, dass die Abrechnungen nicht nachvollziehbar seien, und zwar weder jetzt noch damals und die Beschwerdeführerin darauf vertrauen habe können, dass zumindest ab dem Zeitpunkt, ab dem die erste Rückrechnung vorgenommen worden sei, die monatlichen Gehälter von der belangten Behörde auch richtig berechnet würden und es keine Überzahlungen gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe diese Gehälter jedenfalls gutgläubigen Empfang genommen, deshalb eine Rückzahlung eines allfälligen Übergenusses ausgeschlossen sei.

Es werde daher beantragt den Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2011 ersatzlos zu beheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es ist von nachstehend angeführtem Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführerin hat im Schuljahr 2009/10 dass Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes am XXXX. Daneben war sie vom 09.11.2009 bis 14.03.2010 an der XXXX XXXX und vom 13.04.2010 bis 09.07.2010 am XXXX als Vertragslehrerin tätig. Als Unterrichtspraktikantin hatte sie im Jahr 2009 Anspruch auf einen monatlichen Ausbildungsbeitrag in Höhe von € 1054,-. Im Jahr 2010 betrug der Ausbildungsbeitrag € 1065,50 pro Monat. Gemäß § 15 Abs. 5 UPG entspricht dies 50 % des jeweiligen Monatsentgeltes eines die volle Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas IL Entlohnungsgruppe l1, Entlohnungsstufe 1. Dieser Referenzwert lag 2009 bei € 2108, im Jahr 2010 bei € 2131,-.

Die Beschwerdeführerin hat während ihres Unterrichtspraktikums bzw. während ihrer Tätigkeit als Vertragslehrerin nachstehend angeführte Zahlungen erhalten:

Unterrichtspraktikum Vertragslehrerin Übergenuss Abzug Offene Forderung

Sept. 09 Okt. 09 1748,66 Nov. 09 1581,00 Dez. 09 1054,00 Jan. 10 544,79 4758,36 894,55 27,24 867,31

Feb. 10 817,19 1585,30 27,24 840,07

Mär. 10 544,79 2694,27 27,24 812,83

Apr. 10 1065,50 546,34 1231,43 53,28 1990,98

Mai 10 758,31 2365,63 212,85 32,62 2171,21

Jun. 10 652,41 2119,21 32,62 2138,59

Juli. 10 945,57 524,07 32,62 2105,97

Aug. 10 1578,26 53,28 2052,69

Sep. 10 461,72 81,38 396,53 1737,54

Bemerkt wird, dass die Beschwerdeführerin zum ersten Mal im Jänner 2010 Zahlungen für ihre Tätigkeit als Vertragslehrerin erhalten hat. Diese bezogen sich auf die Monate November und Dezember 2009 bzw. Jänner 2010. Erst zu diesem Zeitpunkt entstand der in der obigen Tabelle ersichtliche Übergenuss. Der im April 2010 ausgewiesene Übergenuss resultierte aus der Umstellung ihres Entgeltes als Vertragslehrerin von elf auf zwölf Wochenstunden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten auf Basis der Aktenlage getroffen werden. Die an die Beschwerdeführerin erfolgten Zahlungen konnten auf Grundlage der Monatsabrechnungen vom Oktober 2009 bis Oktober 2010 getroffen werden. Hervorgehoben wird, dass das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur als seinerzeit zuständige Berufungsbehörde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.12.2013 im Rahmen des Parteiengehörs auch diese Monatsabrechnungen übermittelt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit - mangels einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz gilt eine rechtzeitig eingebrachte Berufung als fristgerecht erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Zu A)

§ 13a GehG und § 15 UPG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.

§ 15. (1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich 50 vH des jeweiligen Monatsentgeltes eines die volle Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe l 1 Entlohnungsstufe 1 einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des für den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages. Steht der Unterrichtspraktikant während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Ausbildungsbeitrages oder des gemäß § 16 gekürzten Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.

...

(5) Einem Unterrichtspraktikanten, der neben seiner Einführung in das praktische Lehramt in einer lehramtlichen Verwendung oder in einem vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, ist der Ausbildungsbeitrag nach Abs. 1 in dem Ausmaß zu kürzen, als das Monatsentgelt aus dem Dienstverhältnis einschließlich allfälliger Teuerungszulagen und der Ausbildungsbeitrag zusammen das Monatsentgelt eines die volle Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe l 1 Entlohnungsstufe 1 einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Bei Unterrichtspraktikanten, die gleichzeitig Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 sind, tritt eine Kürzung des Ausbildungsbeitrages insoweit nicht ein, als das gesamte Ausmaß der Unterrichtserteilung als Unterrichtspraktikant und Vertragslehrer das Ausmaß der vollen Lehrverpflichtung gemäß dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz übersteigt."

Im vorliegenden Fall wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass sie alle Zahlungen gutgläubig empfangen habe. Es sei ihr niemals mitgeteilt worden, dass vom Entgelt für das Unterrichtspraktikum im Fall der Annahme von Zusatzstunden als Vertragslehrer ein Abzug getätigt werde. Ebenso sei ihr nie mitgeteilt worden wie hoch ihr Verdienst an der XXXX sein werde. Sie habe sowohl Ende Dezember 2009 als auch im Jänner 2010 telefonisch bei der belangten Behörde um Aufklärung ersucht, habe jedoch keine verbindliche Auskunft erhalten. In der Folge habe sie festgestellt dass ihr Unterrichtspraktikumsentgelt reduziert worden sei und sie weniger ausbezahlt bekommen habe als in den Monaten zuvor. In weiterer Folge sei sie davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die monatlich einbehaltenen Beträge alle Abzüge erledigt seien. Aufgrund der stets wechselnden Beträge sei es für sie nicht nachvollziehbar gewesen, wie es zu dem nun eingeforderten Übergenuss gekommen sei.

Der gute Glaube beim Empfang einer Leistung im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. VwGH, 13.3.2002, GZ. 98/12/0199).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 4 UPG an einem Einführungsseminar teilzunehmen hatte, in welchem auch auf die Kürzung des Unterrichtspraktikumsentgelts für den Fall hingewiesen wurde, dass ein Unterricht Praktikant zusätzlich als Vertragslehrer beschäftigt wird. Wenn auch die Beschwerdeführerin wegen eines Auslandsaufenthaltes in der letzten Ferienwoche daran nicht teilgenommen hat, entbindet sie dies nicht von der Verpflichtung, sich mit den für das Unterrichtspraktikum maßgeblichen Rechtsvorschriften vertraut zu machen. Wenn auch durch die parallele Beschäftigung der Beschwerdeführerin als Unterrichtspraktikantin bzw. Vertragslehrerin Zahlungen in ständig wechselnder Höhe an sie geleistet wurden, waren diese dennoch auf Grundlage der monatlichen Abrechnungen klar nachvollziehbar.

Ebenso liegt es angesichts des klaren Wortlauts der Bestimmung des § 15 Abs.5 UPG auf der Hand, dass eine zum Unterrichtspraktikum hinzutretende Tätigkeit als Vertragslehrerin zwangsläufig zu einer Kürzung des Unterrichtspraktikumsentgelts führen muss.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Aufwendung eines durchschnittlichen Ausmaßes an Sorgfalt, jedenfalls die ihr zufließenden Zahlungen auf Grundlage der jeweiligen Monatsabrechnungen hätte überprüfen müssen.

Ein gutgläubiger Empfang des in Rede stehenden Betrages ist daher ausgeschlossen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie im vorliegenden Fall maßgebliche Frage der Gutgläubigkeit beim Empfang einer Leistung im Sinne des § 13a Gehaltsgesetz ist angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.