W175 1428330-1•BVwG W175 1428330-1
W175 1428330-1Tribunal Administrativo Federal30 de out. de 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W175 1428330-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, geboren am XXXX, diese vertreten durch Mag. XXXX, Caritas der Erzdiözese Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2012, Zahl 12 02.893-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Staus der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die minderjährigen Beschwerdeführer (in der Folge: BF) XXXX, geboren am XXXX (BF1), XXXX, geboren am XXXX (BF2), und XXXX, geboren am XXXX (BF3), sind afghanische Staatsbürger sowie Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
1.1. Die Mutter der BF, XXXX, geboren am XXXX, stellte am 10.03.2012 nach laut ihren Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (BAA) für sich und den BF1 bzw. BF2 jeweils einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG).
1.2. In ihrer Erstbefragung am 10.03.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Triaskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab die Mutter der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Sie sei im siebten Monat schwanger und hätte zuletzt im 9. Bezirk in Kabul gelebt. Vor ca. zwei Monaten wäre sie mit ihrem Mann und ihren zwei Kindern von Kabul über Kandahar nach Herat gefahren. Von dort wären sie schlepperunterstützt über den Iran in die Türkei gereist. Bei der Weiterreise nach Griechenland wäre sie dann bei einer Überquerung eines Flusses mit Schlauchbooten von ihrem Mann getrennt worden, sie hätte ihn seither nicht mehr gesehen. Von Griechenland wäre sie hierauf, versteckt auf der Ladefläche eines LKW, über ihr unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Mann mit den Ausländern am Flughafen in Kabul gearbeitet hätte. Deswegen hätten sie von den Taliban drei Drohbriefe erhalten. Nach Erhalt des dritten Briefes hätten sie aus Angst Afghanistan verlassen. Weitere Fluchtgründe gäbe es keine, auch hätten ihre Kinder, der BF1 und der BF2, keine eigenen Fluchtgründe.
1.3. Bei ihrer Einvernahme am 09.07.2012 vor dem BAA, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, machte die Mutter der BF im Wesentlichen genauere Angaben zu ihren Familienverhältnissen, ihren Aufenthaltsorten in Afghanistan sowie ihrem Reiseweg und brachte vor, dass ihr Mann für Türken gearbeitet hätte, die wiederum für die Amerikaner tätig gewesen wären.
Sie selbst habe nicht gearbeitet, sie sei bei den Kindern zuhause gewesen. Früher wäre sie alleine auf die Straße gegangen, aber seit den Drohungen hätte sie das Haus nur mehr in Begleitung ihres Mannes verlassen. Sie hätte ein Kopftuch, aber keine Burka getragen. Sie hätte drei Jahre lang die Schule besucht, aber weil ihr Vater früh verstorben wäre, hätte sie bald heiraten müssen. Ihr Mann sei der Nachbar gewesen, und dessen Familie wäre vorbeigekommen und hätte um ihre Hand angehalten. Es wäre keine Zwangsheirat gewesen.
Bezüglich der Fluchtgründe gab die Mutter der BF an, dass ihr Mann von den Taliban bedroht worden wäre. Anfangs hätte es Probleme mit dem Schwiegervater gegeben, der gemeint hätte, ihr Mann müsse auch noch seine Cousine heiraten, weil er mit dieser zuvor verlobt gewesen wäre. Der Gatte wäre jedoch damit nicht einverstanden gewesen, weshalb die BF zweimal vom Schwiegervater geschlagen worden wäre. Schlussendlich hätten sie das Haus der Schwiegereltern verlassen und hätten bei der Tante des Ehemannes gewohnt.
Danach hätten die Probleme mit den Taliban begonnen. Zuerst wäre der Gatte in Wardak von den Taliban entführt worden, er hätte jedoch fliehen können. Dann hätte es in Kabul telefonische Bedrohungen gegeben, und nach Änderung der Nummer wären Drohbriefe gekommen. Der Gatte hätte dies dem Arbeitgeber gemeldet, und er wäre hierauf nach Mazar-e Sharif versetzt worden. Aber auch dort hätte es schriftliche Drohungen gegeben. Am 09.10.2011 wäre dann auf den Mann geschossen worden, wobei er schwer verletzt und sein Bruder getötet worden wäre. Sie wären hierauf nach Kabul zurückgekehrt und hätten das Land verlassen. Dies hätte der Schwiegervater, der General sei und auch schon von den Taliban bedroht worden wäre, beschlossen.
Im Folgenden machte die Mutter der BF genauere Angaben zu den behaupteten Ereignissen (Entführung des Gatten, Drohungen, Schussattentat) und gab an, dass die allgemeine Lage in Afghanistan nicht so gut sei. Man könne alleine nicht das Haus verlassen und sich nicht weiterbilden. Hätte es die Probleme ihres Mannes nicht gegeben, wäre sie allerdings nicht ausgereist, weil sie ihre Familie dort habe.
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 18.07.2012, Zahlen 12 02.892-BAE (BF1), 12 02.893-BAE (BF2) und 12 07.283-BAE (BF3), die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte den BF den Status von Asylberechtigten nicht zu. Das BAA erkannte ihnen weiters den Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung, gültig bis 18.07.2013 (Spruchpunkt III.).
Bezüglich der Fluchtgeschichte der Mutter der BF führte das BAA aus, dass die von ihr geschilderten Fluchtgründe unplausibel und widersprüchlich gewesen wären, weshalb sie keine Glaubwürdigkeit erlangen hätte können.
1.5. Gegen diesen Bescheid des BAA richten sich die mit Schreiben vom 30.07.2012 fristgerecht eingebrachten Beschwerden, mit denen die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.
In der Beschwerdebegründung monierte die Mutter der BF, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliege und die Feststellungen, die Fluchtgründe seien unglaubwürdig, nicht nachvollziehbar seien. Weiters wurde die Fluchtgeschichte im Wesentlichen wiederholt und versucht, im Bescheid angeführte Unstimmigkeiten aufzuklären.
1.6. Die Beschwerden samt Verwaltungsakten langten am 06.08.2012 beim AsylGH ein.
1.7. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.
1.8. Mit Schreiben vom 14.08.2013 wurden afghanische Geburtsurkunden des BF1 und des BF2 vorgelegt.
1.9. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 03.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der die Mutter der BF mit ihrer nunmehr gewillkürten Vertreterin persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidungen maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
II. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Die BF führen die Namen XXXX, geboren am XXXX (BF1), XXXX, geboren am XXXX (BF2), und XXXX, geboren am XXXX (BF3). Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die BF hatten keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat. Sie sind die leiblichen Kinder von XXXX, geboren am XXXX.
Zwischen den BF und XXXX besteht ein gemeinsames Familienleben in Österreich. Es liegen Familienverfahren iSd § 34 Abs. 2 AsylG vor.
2. Die Ausreise des BF1 und BF2 aus Afghanistan und die Einreise in Österreich erfolgte schlepperunterstützt und illegal über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere, der Mutter der BF unbekannte Länder.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.
3. Angehörige des Vaters der BF sind laut Angaben der Mutter noch in Afghanistan aufhältig, der Aufenthaltsort des Vaters selbst ist unbekannt. In Österreich befindet sich ihre Mutter.
4. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan ist fallbezogen festzustellen:
Nach 23 Jahren Bürgerkrieg befindet sich Afghanistan auch mehrere Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft noch in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Weitere ganz erhebliche Anstrengungen sind nötig, um die bisherigen Stabilisierungserfolge zu sichern und die Zukunftsperspektiven der Bevölkerung nachhaltig zu verbessern.
Zum dominierenden innenpolitischen Thema hat sich die Frage einer Aussöhnung mit den bewaffneten Aufständischen entwickelt. Eine "Friedens-Jirga" gab der Regierung von Präsident Hamid Karzai Anfang Juni 2010 "grünes Licht" für Gespräche mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften, bekräftigte aber gleichzeitig, dass jeder Ausgleich an die Aufgabe des bewaffneten Kampfes, die Anerkennung der Verfassung und der Loslösung von Al-Qaida gebunden sein müsse.
Die Sicherheitslage ist regional sehr unterschiedlich. Die größte Bedrohung für die Bevölkerung geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus. Mehr als 85% der zivilen Opfer werden durch sie verursacht. Während vor allem im Süden und Südwesten stärker gekämpft wird, ist die Lage in Kabul vergleichsweise ruhig. Gleiches gilt für den Westen und Norden Afghanistans, wenngleich sich in Teilen des Nordens (Kundus, Takhar, Baghlan, Badghis und Faryab) die Sicherheitslage seit Anfang 2009 verschlechtert hat.
Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen lag die Erntebilanz 2010 immer noch deutlich über dem langjährigen Mittel, auch wenn sie etwas niedriger als 2009 ausgefallen ist. Dies hat zu einer signifikanten Verbesserung der Gesamtversorgungslage im Land geführt.
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Ein bislang weitgehend unbeachtetes Amnestiegesetz sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie (also auf Bürgerkrieg und Taliban-Herrschaft anwendbar) für fast alle Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden beziehungsweise werden. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht ebenfalls von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus, deren Intensität und regionale Ausbreitung bereits seit 2006 zunimmt.
Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 5,4 Millionen -meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Gut 2,7 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch in Pakistan und im Iran auf. Im Iran sind zusätzlich rund 2 Millionen afghanische Staatsangehörige nicht als "Flüchtlinge" anerkannt. Die Bemühungen des UNHCR um die Rückführung von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der Behörden beeinträchtigt.
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan", 09.02.2011, Zusammenfassung; vgl. U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 05.11.2010; U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 08.04.2011; UNHCR, "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", 17.12.2010)
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BAA, Außenstelle Eisenstadt, und den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des AsylGH bzw. BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurde, beruhen diese auf den Angaben der Mutter der BF und den vorgelegten Urkunden. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der BF Zweifel aufkommen lässt.
Die Identität der BF steht dadurch mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
3. Die Feststellungen zur Reise nach Österreich des BF1 und BF2 ergeben sich aus dem Akteninhalt.
4. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen und sonstigen sozialen Bindungen der BF in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben und dem Akteninhalt.
5. Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der Mutter der BF in der Einvernahme vor dem BAA, der Verhandlung vor dem BVwG sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Die Mutter als gesetzliche Vertreterin hat beantragt, den BF im Rahmen des Familienverfahrens als minderjährige Kinder und damit als Familienangehörige denselben Schutz zu gewähren wie ihr.
Das BVwG hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Beschwerde der Mutter der BF stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Feststellung zum Grund der Antragstellung der BF als Familienangehörige im Familienverfahren in Bezug auf das Beschwerdeverfahren der Mutter als zusammenführende Person stützt sich auf die unzweifelhaften und unbestrittenen Angaben der Mutter der BF vor dem BAA und dem BVwG.
4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.
4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu
§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
4.1.5. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da die Bescheide des BAA am 18.07.2012 erlassen wurde und die Beschwerden am 01.08.2012 beim BAA eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Die BF sind minderjährige Kinder einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, und somit Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG.
Zwischen den BF und ihrer Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).
Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass den BF die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.
Gegen die Mutter der BF, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 AsylG nicht anhängig.
Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war den BF im Familienverfahren der Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal die Entscheidung im gegenständlichen Fall von der Klärung von Sachverhaltsfragen abhing.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.