W108 1434136-1•BVwG W108 1434136-1
W108 1434136-1Tribunal Administrativo Federal30 de out. de 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>staatenlos, Staatsangehörigkeit, Zwangsrekrutierung
W108 1434136-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXX, geb. XXXXX, staatenlos aus Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.03.2013, Zl. 12 16.578-BAG, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich des Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte nach der Aktenlage am 13.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei kurdischer Abstammung und moslemischen Glaubens und stamme aus der Provinz XXXXX im Nordosten Syriens. Er habe Syrien illegal verlassen, weil dort Krieg herrsche und er in Kürze zum Militär müsse. Er habe wie ein normaler Mensch in Sicherheit leben wollen.
Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) am 20.03.2013 gab der Beschwerdeführer an, er sei staatenlos. Er legte einen syrischen Registerauszug (der Übersetzung im Zuge der Einvernahme zufolge handelt es sich um einen Registerauszug speziell für registrierte Ausländer im Ausländerregister in der Provinz XXXXX) vor und gab dazu an, dass dieser Auszug von seinem Cousin geschickt worden sei. Der Beschwerdeführer sagte weiters aus, dass nach ihm gefahndet werde. Die syrische Regierung habe beschlossen, ihnen [gemeint: den staatenlosen Kurden] die Staatsbürgerschaft zu gewähren, um sie zum Militärdienst einberufen zu können. Er habe die syrische Staatsbürgerschaft nicht beantragt, da er keinen Militärdienst habe leisten wollen, da er nicht gewollt habe, jemanden zu töten oder getötet zu werden. Die staatliche syrische Militärbehörde sei ins Dorf gekommen und habe die jungen Männer festgenommen und rekrutiert. Da er keinen Militärdienst habe leisten wollen und gefürchtet habe, wie die anderen jungen Männer festgenommen zu werden, sei er zu einem Freund in ein anderes Dorf geflohen und er habe sich dort versteckt gehalten, bis er Syrien verlassen habe.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde ging aufgrund des vorgelegten syrischen Registerauszuges davon aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Syriens sei und der kurdischen Volksgruppe angehöre. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte die belangte Behörde fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe und ihm eine asylrelevante Gefahr drohe. Es habe jedoch eine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers festgestellt werden können (weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).
Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Situation in Syrien.
In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen für die Ausreise aus Syrien "wenig detailreich und oberflächlich" gewesen seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen der dortigen Bürgerkriegssituation, die für sich nicht asylrelevant sei, verlassen habe. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Kurden angehöre, könne die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht begründen.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr habe glaubhaft machen können.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit der Begründung zuerkannt, dass der bewaffnete Konflikt in Syrien einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht habe, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder in die Region allein durch die Anwesenheit im Gebiet oder in der Region tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung ausgesetzt zu sein. Es liege eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jede nach Syrien abgeschobene Person auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sei. In Anbetracht der Situation vor Ort werde dem Beschwerdeführer daher subsidiärer Schutz gewährt.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe detailliert und nachvollziehbar geschildert, dass er zum Militärdienst hätte eingezogen werden sollen, dass er dies aus leicht nachvollziehbaren Gründen verweigert habe und ihm daher Verfolgung drohe. Dass die Situation in Syrien derart eskaliert sei und Kurden, die nicht einmal die syrische Staatsangehörigkeit besitzen würden, zum Militärdienst eingezogen werden würden, sei leicht nachvollziehbar und auch objektiv wahrscheinlich. Darüber hinaus seien die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig ausgewertet worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Beschwerde sowie aus dem Inhalt des Gerichtsaktes (des Asylgerichtshofes).
3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), regelt die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG (Fremdenpolizeigesetz) bleiben davon unberührt (§ 1 BFA-VG).
3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).
Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.2. Im vorliegenden Fall mangelt es im Tatsachenbereich an ausreichenden behördlichen Ermittlungen und Feststellungen, ohne die die rechtliche Beurteilung des Falles dahingehend, ob dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht, nicht möglich ist:
Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Syriens sei, erweist sich als unzutreffend und als aktenwidrig. Der Beschwerdeführer hat vielmehr ausgesagt und mit dem vorgelegten syrischen Registerauszug nachgewiesen, dass er die syrische Staatsbürgerschaft nicht hat, sondern staatenlos ist und in Syrien den Status eines "registrierten Ausländers" hat. Ausgehend von dieser unrichtigen Feststellung hat es die belangte Behörde unterlassen, die relevanten Feststellungen zur Situation von staatenlosen Kurden in Syrien (insbesondere zu den Lebensumständen für staatenlose Kurden in Syrien, ihre Möglichkeiten, nach Syrien zurückzukehren und ihre "Behandlung" durch die syrischen Behörden bei Rückkehr nach Syrien) und zum spezifischen Profil des Beschwerdeführers zu treffen. Solche Feststellungen sind für die Entscheidungsfindung schon deshalb unabdingbar, weil deren mögliche Asylrelevanz etwa bereits in dem in den Feststellungen der belangten Behörde angeführten Bericht von UK Border Agency - Home Office vom 15.08.2012 (wonach staatenlose Kurden in Syrien eine sehr vulnerable und diskriminierte Gruppe darstellen würden und ihnen in Ermangelung von Reisedokumenten das legale Verlassen Syriens und eine legale Einreise nach Syrien nicht möglich sei) angedeutet wird. Ob der Beschwerdeführer als staatenloser Kurde (im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien) eine - ausreichend wahrscheinliche - asylrelevante Bedrohung in Syrien zu gewärtigen hat, hängt vom diesbezüglichen länderspezifischen Hintergrund und weiters vom (persönlichen/familiären) Profil des Beschwerdeführers ab, deren Darstellung die belangte Behörde unterlassen hat.
Abgesehen davon - und unabhängig von der unzutreffenden Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde - könnte sich eine asylrelevante Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer allein schon dadurch ergeben, dass er im Falle einer nunmehrigen (gedachten) zwangsweisen Rückkehr nach Syrien - es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer freiwillig nach Syrien zurückkehren könnte - seitens der syrischen Behörden als eine Person wahrgenommen werden könnte, die eine vom syrischen Regime abweichende Meinung (oppositionelle Gesinnung) hat. Dazu fehlen allerdings (ebenfalls) jegliche Feststellungen der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat es unterlassen, spezifische Feststellungen zur Situation von syrischen Staatsangehörigen (insbesondere kurdischer Abstammung), deren (zwangsweiser) Rückkehr nach Syrien ein negatives Asylverfahren im Ausland vorangeht, zu treffen (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise bzw. einer Asylantragstellung im Ausland unter dem Aspekt des Konventionsgrundes der [unterstellten] politischen Gesinnung etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346). Die belangte Behörde hat diesen Themenkreis - begründungslos - nicht als Sachverhalt festgestellt bzw. ignoriert, obwohl etwa aus dem im angefochtenen Bescheid angeführten Bericht von UK Border Agency - Home Office vom 15.08.2012 hervorgeht, dass zurückkehrende Syrer, die im Ausland um Asyl angesucht haben, teilweise bei der Einreise verhaftet werden, eine Asylantragstellung im Ausland als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt und insbesondere auch politisch aktiven Kurden Festnahmen und Folter drohen, und obwohl etwa in dem (der belangten Behörde bekannten) Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom September 2010 Fälle von Inhaftierung und Folter nach Rückverbringung ehemaliger Asylwerber, insbesondere auch solcher kurdischer Abstammung, dokumentiert sind. In diesem Zusammenhang wird sich die belangte Behörde bei der Sachverhaltsfeststellung im fortgesetzten Verfahren auch damit auseinander zu setzen haben, ob ausgehend von den beschriebenen Fällen von Inhaftierung und Folter nach Rückverbringung ehemaliger Asylwerber nach Syrien mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation zurückgeführter Personen (nach Asylantragstellung im Ausland) im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verändert (verbessert/verschlechtert) hat. Die belangte Behörde hat es weiters unterlassen, das spezifische Profil des Beschwerdeführers, das bei einer nunmehrigen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien Grundlage und Anlass der syrischen Behörden für Repressalien gegenüber dem Beschwerdeführer als (vermeintlicher) Regimegegner/(vermeintlich) politisch Andersdenkender sein könnte, (durch eine sachgerechte Einvernahme des Beschwerdeführers) zu erheben und festzustellen. Ob eine "Behandlung" nach Rückkehr im Einzelfall Asylrelevanz entfaltet und ob eine Betroffenheit von der Situation vorliegt, hängt nämlich auch entscheidend vom persönlichen und familiären Profil/Hintergrund der zurückkehrenden Person und davon ab, ob sich daraus Umstände ergeben, die die syrischen Behörden annehmen lassen könnten, diese Person habe eine vom syrischen Regime abweichende Meinung (oppositionelle Gesinnung), wobei sich solche Umstände (etwa [exil]politische Betätigung [von Familienangehörigen], Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft einer Person aus einem "Rebellengebiet", begangene Straftaten) auch unabhängig von den Angaben (von der Glaubwürdigkeit der Angaben) des Beschwerdeführers zum Grund für die Asylantragstellung ergeben könnten (zu unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung und/oder Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" vgl. etwa VwGH 03.07.2003, Zl. 2001/20/0219; zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Dabei wäre fallbezogen - unter dem Aspekt des Konventionsgrundes der [unterstellten] politischen Gesinnung - insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, (staatenloser) Kurde zu sein bzw. aus einem Kurdengebiet zu stammen und im Verfahren vorgebracht hat, es abzulehnen, die syrische Staatsbürgerschaft anzunehmen und für das syrische Regime zu kämpfen.
Hinzu tritt, dass die belangte Behörde eine asylrelevante Gefahr für den Beschwerdeführer sichtlich deshalb verneint hat, weil es ihrer Ansicht nach nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat bzw. dass die Angaben des Beschwerdeführers zu einer drohenden Rekrutierung durch das syrische Militär den Tatsachen entsprechen. Abgesehen davon, dass das erkennende Gericht anhand der Aktenlage nicht erkennen kann, inwiefern die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Vorfällen vor seiner Ausreise, wonach die syrische Armee ins Dorf gekommen sei und junge Männer zwangsrekrutiert habe und er aus Angst davor geflüchtet sei, als "wenig detailreich und oberflächlich" zu qualifizieren sein sollten, und etwa die Angabe des Beschwerdeführers, dass die syrische Regierung den staatenlosen Kurden die Staatsbürgerschaft angeboten habe, um diese zum Militärdienst einberufen zu können, mit den getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde in Einklang gebracht werden kann, hat die belangte Behörde verkannt, dass eine derart vergangenheitsbezogene Beurteilung (hier: das Abstellen darauf, ob dem Beschwerdeführer die Rekrutierung vor der Ausreise bereits gedroht hat) zur Verneinung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK nicht geeignet ist. Vielmehr hätte die belangte Behörde auch in diesem Zusammenhang zu prüfen gehabt, welche Situation und welche "Behandlung" den Beschwerdeführer bei einer (angesichts des gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr nach Syrien im Hinblick auf seine - jedenfalls auch im Rahmen des gegenständlichen Asylverfahrens klar zum Ausdruck gebrachte - Ablehnung, die syrische Staatsbürgerschaft anzunehmen und für das syrische Regime zu kämpfen, voraussichtlich erwartet hätte. Dazu fehlen allerdings ebenfalls alle behördlichen Ermittlungen und Feststellungen. Anhand der von der belangten Behörde getroffenen (mangelhaften) Feststellungen zur Situation in Syrien und zur Person des Beschwerdeführers lässt sich die Lage jener Personen, die als staatenlose Kurden im wehrfähigen Alter nach Syrien zurückkehren und es ablehnen, die syrische Staatsbürgerschaft anzunehmen und für das syrische Regime zu kämpfen, nicht beurteilen und auch nicht ableiten, ob konkret dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine asylrelevante Verfolgung droht oder nicht. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass - auch wenn zufolge der (in der Beschwerde unwidersprochen gebliebenen) Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon auszugehen ist, dass staatenlose Kurden keinen Militärdienst in Syrien leisten müssen (sondern nur Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit) - ohne weitere Ermittlungen und Feststellungen - jedenfalls nicht von der Hand zu weisen ist, dass in der besonderen Lage in Syrien, in der die syrische Regierung Schwierigkeiten hat, neue Rekruten auszuheben (Bescheid der belangten Behörde, Seite 22), staatenlose Kurden seitens der syrischen Behörden/Milizen aufgefordert werden, die Staatsbürgerschaft anzunehmen und den Militärdienst zu leisten, oder (als Staatenlose) zwangsrekrutiert werden.
Im Ergebnis hat die Beurteilung der Rechtsfrage durch die belangte Behörde, dem Beschwerdeführer drohe keine asylrelevante Verfolgung, keine Grundlage (in den Feststellungen der belangten Behörde).
3.2.3. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa auch durch ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - ein weiteres Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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