W101 1434937-1•BVwG W101 1434937-1
W101 1434937-1Tribunal Administrativo Federal30 de out. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Parteimitgliedschaft, politische<br/>Gesinnung
W101 1434937-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 13 03.322-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am Tag der Antragstellung seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 12.04.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 23.04.2013, Zl. 13 03.322-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.04.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 06.05.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.03.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe seinen Herkunftsstaat am XXXXverlassen und sei schlepperunterstützt über die Türkei sowie weitere, ihm nicht bekannte Länder versteckt auf der Ladefläche eines Sattelzuges nach Österreich gebracht worden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe. Im Jänner 2013 seien die Angriffe auf sein Wohngebiet "immer härter" geworden und sei sein Haus von der syrischen Luftwaffe bombardiert und zerstört worden.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.04.2013 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei seit XXXX Mitglied der "Partei der nationalen Entwicklung" gewesen. Zu Beginn der Unruhen in Syrien sei der Beschwerdeführer im Bereich der "Unterstützung der Bevölkerung" tätig gewesen. Der Vorsitzende der Partei, der in seiner Gegend gewohnt habe, habe ihn angeworben und gesagt, man könne dies alles besser organisieren, wenn der Beschwerdeführer der Partei beitrete. Seine Aufgabe in der Partei sei gewesen, Medikamente und Lebensmittel an die Bedürftigen zu verteilen. Diese Mittel habe er von den Funktionären erhalten und sie dann in dem Stadtteil von Damaskus, für den er zuständig gewesen sei, verteilt. Diese Verteilung der Lebensmittel und Medikamente sei unentgeltlich erfolgt. Nach der Verhaftung des Generalsekretärs seiner Partei am XXXX seien die Namen des Beschwerdeführers und seiner Kollegen an die Sicherheitskräfte geschickt worden und sei daher sein Leben in Gefahr. Das Regime wisse, dass der Beschwerdeführer an die Verletzten Medikamente und Lebensmittel verteilt und der freien syrischen Armee geholfen habe. Das wisse er, da das Regime die Namen des Beschwerdeführers und seiner Kollegen an die Kontrollstützpunkte weitergegeben habe und diese sohin aufgrund dieser Listen seit ca. sechs Monaten vor seiner Ausreise gesucht würden. Als die Situation eskaliert sei und die Armee des Regimes in seinen Wohnort gekommen sei, um die Leute der freien syrischen Armee zu verhaften, habe er sich versteckt und in der Folge Syrien verlassen.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis und seinen syrischen Führerschein vor, welche einer Dokumentenüberprüfung durch Verwendung von technischen Hilfsmitteln unterzogen wurden, im Rahmen derer keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden konnten. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der "Nationalen Entwicklungspartei", ausgestellt amXXXX, vor, welcher ebenfalls zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer an mehreren Hilfs- und humanitären Aktivitäten der Partei teilgenommen habe.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 23.04.2013 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischen Glaubens.
Er habe keine glaubhaften Gründe ins Treffen geführt, wonach er persönlich in Syrien Verfolgung zu befürchten hätte.
In seinem Fall liege ein Abschiebehindernis, fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien, vor.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 9 bis 22 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Aufgrund der Vorlage von als unbedenklich zu qualifizierenden, nationalen Identitätsdokumenten im Original stehe seine Identität fest. Sein Vorbringen zur Person habe als glaubwürdig gewertet werden können.
Für das Bundesasylamt sei nicht glaubwürdig, dass die syrischen Behörden aufgrund der angeblichen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Partei der nationalen Entwicklung und der Verteilung von Hilfsgütern an Bedürftige Interesse an der Person des Beschwerdeführers hätten. Wäre dies tatsächlich der ausschlaggebende Grund für seine Flucht gewesen, hätte er Derartiges mit Sicherheit bereits im Rahmen der Erstbefragung anklingen lassen. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass er tatsächlich Hilfsgüter an Bedürftige verteilt habe und Mitglied der Partei sei, dass er aber deshalb vom Regime verfolgt werde, habe er nicht glaubhaft machen können. Auf die Frage, warum sein Leben in Gefahr sei, habe er zwar einen Zusammenhang mit den intensiver werdenden Kämpfen in seinem Wohngebiet hergestellt, jedoch keine Verfolgung seiner Person ins Treffen geführt. Zudem habe er sich unbehelligt an seiner Wohnadresse aufgehalten, obwohl er schon seit sechs Monaten gesucht worden sei.
Aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Syrien - wie sie den Länderberichten zu entnehmen sei - erhalte er eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Sein Fluchtvorbringen, dass er von den syrischen Behörden gesucht werde, da er als Mitglied der Partei der nationalen Entwicklung Hilfsgüter an Bedürftige verteilt hätte, sei nicht glaubhaft. Vielmehr sei dem im Rahmen der Erstbefragung ins Treffen geführten Fluchtgrund Glauben zu schenken, wonach er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände würden für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention darstellen. Sein Fluchtvorbringen beinhalte keinerlei glaubhafte persönliche, individuelle Gründe, die eine Asylgewährung seiner Person rechtfertigen würden.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers gehe das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des Bundesasylamtes eine aktuelle instabile Sicherheitslage in Syrien erkennbar sei. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in seinem Herkunftsstaat, sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausgeschlossen werden könne.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 26.04.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2014, Zl. 830332210, wurde diese bis zum 26.04.2016 verlängert.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 06.05.2013 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht und dies folgendermaßen begründete: Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt glaubhaft und detailliert vorgebracht, dass er in Syrien asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen zu befürchten habe, da er die syrische Oppositionsbewegung unterstützt habe. Das Bundesasylamt hätte bei hinreichender Würdigung seiner eigenen Länderfeststellungen das Vorbringen des Beschwerdeführers als wahrscheinlich erachten müssen. So gehe nämlich bereits aus den vom Bundesasylamt angeführten Länderberichten eine willkürliche und systematische Verfolgung von Gegnern des syrischen Regimes hervor. Eine detailreichere Schilderung in der inhaltlichen Einvernahme könne dem Beschwerdeführer auch keineswegs als gesteigertes Vorbringen zur Last gelegt werden.
In einer Beschwerdeergänzung vom 07.06.2013 brachte der Beschwerdeführer nach Wiederholung und Konkretisierung seines bisherigen Vorbringens ergänzend Folgendes vor: Seine Partei sei zunächst eine zugelassene Oppositionspartei gewesen, sei jedoch 2012 verboten worden, da sie die neue syrische Verfassung abgelehnt habe, die im selben Jahr verabschiedet worden sei. Im April 2012 habe er sich auch an einer Demonstration der Partei vor dem syrischen Parlament beteiligt. Im Laufe des Jahres 2012 hätten sich die Auseinandersetzungen zwischen dem syrischen Militär und den Oppositionskräften im Wohnort des Beschwerdeführers verstärkt und habe während des Konfliktes die Rebellen unterstützt, indem er Medikamente und Lebensmittel an die Kämpfer verteilt habe. Auch in Österreich arbeite der Beschwerdeführer weiterhin für die Partei der Nationalen Entwicklung und nehme regelmäßig an Demonstrationen gegen das syrische Regime teil. Aufgrund seiner Parteimitgliedschaft habe er auch eine persönliche Einladung zu einer Konferenz syrischer Oppositionsparteien in Madrid erhalten, was er jedoch in Ermangelung eines Einreisetitels für Spanien ablehnen habe müssen. In der Folge zitierte die Beschwerde einige Länderberichte wörtlich und führte hierzu aus, dass die syrischen Sicherheitskräfte mit äußerster Brutalität und Willkür gegen Zivilisten vorgehen würden, denen auch nur ansatzweise eine Nähe zur Opposition unterstellt werde. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl aufgrund seiner Unterstützung der Opposition in seinem Heimatbezirk als auch aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Partei der Nationalen Entwicklung als auch aufgrund seiner politischen Tätigkeit in Österreich der Gefahr asylrelevanter Verfolgung aus Gründen seiner politischen Gesinnung ausgesetzt sein. Auch sei davon auszugehen, dass diese Aktivitäten den syrischen Behörden bekannt seien, da der Beschwerdeführer diese nicht im Verborgenen gesetzt habe.
Der Beschwerdeergänzung beigelegt war eine Einladung der Nationalen Entwicklungspartei (National Development Party) in arabischer Sprache an den Beschwerdeführer zur Teilnahme an einem Treffen der Partei in Madrid (vgl. die vom Asylgerichtshof eingeholte deutsche Übersetzung).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage unbedenklicher Dokumente (syrischer Personalausweises sowie syrischer Führerschein) glaubhaft gemacht.
Seit Beginn der Unruhen in Syrien hat der Beschwerdeführer im Bereich der Opposition humanitäre Hilfe geleistet. Nachdem ihm vom Vorsitzenden der "Partei der nationalen Entwicklung" (auch: Nationale Entwicklungspartei), die Mitgliedschaft in der genannten Partei mit der Begründung nahegelegt wurde, dass er als Parteimitglied seine humanitäre Hilfe besser organisieren könne, ist er Anfang 2012 der "Partei der nationalen Entwicklung" beigetreten. Als Parteimitglied war seine Aufgabe die Verteilung von Medikamenten und Lebensmittel an bedürftige Oppositionelle. Als im Jänner 2013 der Generalsekretär der Partei verhaftet worden war, wurden auch die Namen des Beschwerdeführers und seiner Kollegen an die Sicherheitskräfte weitergegeben. Nachdem sich die Situation auch im Wohngebiet des Beschwerdeführers verschärft hatte und die reguläre syrische Armee begonnen hatte, Mitglieder der oppositionellen freien syrischen Armee festzunehmen, hat sich der Beschwerdeführer zunächst versteckt gehalten und in der Folge seinen Herkunftsstaat verlassen.
Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer infolge der Verteilung von Medikamenten und Lebensmittel an bedürftige Oppositionelle und infolge seiner Mitgliedschaft bei der "Partei der nationalen Entwicklung" bereits ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem von ihm gesetzten Nachfluchtgrund der regimekritischen politischen Aktivitäten in Österreich.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
Zu 1.1. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig.
Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt konkrete Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, einschließlich der Nennung von konkreten Daten, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.
Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig ist, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und detailreichen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. Wenn das Bundesasylamt beispielsweise vermeint, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig, da dieser diese Angaben noch nicht in der Erstbefragung, sondern erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt getätigt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Weiters übersieht das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, er habe sich vor seiner Flucht versteckt gehalten, und kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass er sich - wie im angefochtenen Bescheid angeführt - "unbehelligt an seiner Wohnadresse" aufgehalten hat. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der "Nationalen Entwicklungspartei" vor, der auch zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer an mehreren Hilfs- und humanitären Aktivitäten der Partei teilgenommen hat, was ebenfalls für die Glaubwürdigkeit seines Gesamtvorbringens spricht.
Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent, logisch nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde sowie in seiner Beschwerdeergänzung die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o.a. Bescheides substanziiert bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner humanitären Unterstützungstätigkeiten für die syrischen Oppositionsbewegung eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Zu Unzulässigkeit der Revision B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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