BVwG L516 2010119-1

L516 2010119-1Tribunal Administrativo Federal30 de out. de 2014

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Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung

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BVwG L516 2010119-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L516.2010119.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2014, Zahl XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 18.05.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.11.2011, Zahl 11 04.853-BAT, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II) abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III). Der Beschwerdeführer erhob dagegen keine Beschwerde und jener Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs mit 02.12.2011 in Rechtskraft.

2. Am 03.04.2013 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er am selben Tag in Vollziehung der Dublin II-Verordnung nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens von Schweden nach Österreich rücküberstellt worden war. Zu diesem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 04.04.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 04.06.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

2.1. Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst im Wesentlichen vor: Sein Leben sei im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in Gefahr. Er habe das Gefühl, zwischen Österreich und seinem Land Probleme geschaffen zu haben. Weiters seien persönliche Informationen über ihn an die iranische Botschaft weitergegeben worden seien und er hoffe, dass eine Überprüfung veranlasst werde. Er glaube, dass jemand seine Daten an die iranischen Behörden in Deutschland weitergegeben habe. Zudem sei er von einem Asylwerber in XXXX bedroht worden. Zur Bedrohung selbst könne er nichts Konkretes sagen, nur dass er im Falle seiner Abschiebung am Flughafen in Teheran etwas tun müsse. Sein neues Problem habe völlig politischen Charakter, er sei ein Opfer von Gesetzesverletzungen und politischer Spiele geworden.

2.2. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Gesundheitszustand an, dass er psychische Probleme habe und paranoid sei. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren mehrere ärztliche Befunde in Vorlage, denen zufolge unter anderem beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie sowie mittelgradigen depressiven Episode diagnostiziert wurden.

2.3. Auf Veranlassung durch das zum damaligen Zeitpunkt noch für die Führung des Verfahrens zuständige Bundesasylamt erfolgte am 11.04.2013 und 26.04.2013 eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin. Die untersuchende Ärztin äußerte in der dazu ergangenen gutachterlichen Stellungnahme vom 26.04.2013 den hochgradigen Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie F.20. Die Ärztin empfahl als therapeutische und medizinische Maßnahmen neben der Einnahme von Medikamenten ein Facharzt für Psychiatrie sowie die Bestellung eines Sachwalters und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer seine Angelegenheiten nicht ohne Nachteile für sich besorgen könne.

3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

3.1. Das BFA erachtete im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft.

4. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 08.07.2014 zugestellten Bescheid des BFA am 16.07.2014 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

4.1. Der Beschwerdeführer beantragte,

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.

Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA.

2. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

2.4. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

2.5. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.6. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

2.7. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

2.8. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

2.9. Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

2.10. Zum gegenständlichen Verfahren

2.10.1. Der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass ein Arzt ihm gesagt habe, er habe psychische Probleme und sei paranoid (AS 89). Weiters brachte der Beschwerdeführer zwei zusätzliche Arztbriefe in Vorlage, wonach ein Zustand nach einem Selbstmordversuch und eine paranoide Schizophrenie (AS 143-145) bzw. eine paranoide Schizophrenie und eine mittelgradige depressive Episode attestiert wurden (AS 151-153). Aus diesem Grund wurde zunächst auch durch das Bundesasylamt die Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin veranlasst. Die den Beschwerdeführer untersuchende Ärztin empfahl in ihrer gutachterlichen Stellungnahme die Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer seine Angelegenheiten nicht ohne Nachteile für sich besorgen könne (AS 127-129).

2.10.2. Die belangte Behörde verwies im angefochtenen Bescheid auf einen vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Arztbrief vom 06.11.2013 (AS 151), wonach der "Psychostatus" des Beschwerdeführers mit "wach, orientiert, Duktus kohärent, keine formalen Denkstörungen, möglicherweise inhaltliche Denkstörungen....."

beschrieben worden sei, und begründete die belangte Behörde damit die Einvernahme- und Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers (AS 281). Dazu ist jedoch festzustellen, dass in demselben Arztbrief Äußerungen des Beschwerdeführers beschrieben werden (bspw: "... Er vermute, die Polizei habe seine Identität bei der persischen

Botschaft verifziert. ... Sogar die Polizei zeige mit ihrem

Verhalten, er solle sich suizidieren ..."), die dem Tenor nach den bereits von der - von der belangten Behörde beauftragten - Ärztin in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 26.04.2013 (AS 123 ff) dokumentierten Äußerungen des Beschwerdeführers entsprechen (... "Gestern habe ein Arzt ihn in seinem Zimmer aufgesucht und das Fenster geöffnet, vermutlich habe er wollen, dass er springe. ... man habe seine Botschaft informiert ...") und ergibt sich aus demselben Arztbrief nach wie vor auch der Verdacht auf das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie und einer mittelgradigen depressiven Episode beim Beschwerdeführer.

2.10.3. Obwohl die von der belangten Behörde eigens beauftragte Ärztin deutlich dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer seine Angelegenheiten nicht ohne Nachteile für sich besorgen könne, hat die belangte Behörde die Empfehlung der Ärztin, eine Sachwalterschaft bei Gericht anzuregen, ignoriert und in der Folge den Beschwerdeführer am 04.06.2014 auch ohne Beisein eines Sachwalters einvernommen, wodurch die belangte Behörde völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren eine - nach einer von ihr vorzunehmenden Anregung der Bestellung einer Sachwalterschaft für den Beschwerdeführer - soweit möglich eine eingehendere, allenfalls auf den Gesundheitszustand Rücksicht nehmende, Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen haben, um dann auf Basis aktueller Länderfeststellungen eine taugliche Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu erhalten.

2.10.4. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid um die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers Bescheid wusste und dennoch dessen Vorbringen als vage und unglaubwürdig deklarierte, ist darauf zu hinzuweisen, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine psychische Erkrankung im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 30.06.2011, 2011/23/0113-0114; 28.04.2011, 2011/01/0028; 15.03.2010, 2006/01/0355; 16.04.2009, 2007/19/1193; 20.02.2009, 2007/19/0827-0829; 28.06.2005, 2005/01/0080) und wird dies nun ebenso im fortgesetzten Verfahren von der belangten Behörde zu beachten sein.

2.10.5. Die belangte Behörde gelangte des Weiteren im angefochtenen Bescheid unter Verweis auf die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu der Feststellung, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers im Iran behandelbar sei (AS 241, 283). Die belangte Behörde hat es jedoch ebenso unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Erkrankung und der ebenso noch zu klärenden Arbeitsfähigkeit im vorliegenden Fall der Beschwerdeführers die erforderliche medizinische Versorgung im Zielland auch tatsächlich in Anspruch nehmen können wird, zumal laut den weiteren Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zwar im Iran ein ausgebautes staatliches Versicherungswesen besteht, die Patienten jedoch hohe Eigenaufwendungen leisten müssen, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen (AS 275 f), und der Beschwerdeführer - zumindest seinen bisherigen Angaben zufolge - im Iran über keine familiären Strukturen mehr verfügt (vgl AS 123 unter "Biographische Angaben"). Auch diesfalls hat die belangte keine Ermittlungen vorgenommen und wird dies im fortgesetzten Verfahren ebenso nachzuholen sein.

2.10.6. Schließlich hat es die belangte Behörde unterlassen festzustellen, ob der Beschwerdeführer den Iran rechtmäßig oder unrechtmäßig verlassen (vgl VfGH 20.09.2010, U1863/09). Der Beschwerdeführer selbst hat in seinem ersten Asylverfahren vor dem Bundesasylamt angegeben, aus dem Iran illegal ausgereist zu sein (Aktenzahl des Bundesasylamtes: 11 04.853-BAT, AS 5). Es bedarf daher auch Ermittlungen und begründete Feststellungen durch die belangte Behörde dazu, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran aufgrund seiner krankheitsbedingten persönlichen Disposition insbesondere im Zuge der Einreise durch die iranischen Behörden in seinen Rechten nach Art 3 EMRK verletzt würde.

2.10.7. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (vgl VwGH 22.05.1984, 84/07/0012 zu § 66 Abs 2 AVG), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.

2.10.8. Nach der Durchführung der demnach erforderlichen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer - bzw dem allenfalls bestellten Sachwalter - vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf die individuelle Situation und den Herkunftsort des Beschwerdeführers abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

2.11. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

2.12. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

2.13. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

2.14. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.15. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.7. -2.9. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.17. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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