W211 2013065-1•BVwG W211 2013065-1
W211 2013065-1Tribunal Administrativo Federal29 de out. de 2014
Außerlandesbringung, Misshandlung, Rechtsschutzstandard
W211 2013065-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger des Irak, stellte am 04.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer in Bulgarien vom 18.10.2013 (BG2...), einen weiteren Treffer in Bulgarien vom 12.02.2014 (BG1...) und einen Treffer in Ungarn vom 06.05.2014 (HU1...).
3. Bei der Ersteinvernahme vor Organen der Landespolizeidirektion X. am 04.06.2014 gab die beschwerdeführende Partei an, Arabisch zu verstehen und der Einvernahme folgen zu können. Sie habe keine Familienangehörige in Österreich oder der Europäischen Union.
Sie habe ihre Heimat am 07.10.2012 legal mit dem Bus Richtung Istanbul verlassen, wo sie bis 01.06.2014 geblieben sei. Sie sei schlepperunterstützt auf der Ladefläche eines LKW versteckt nach Österreich gekommen. Auf weitere Nachfrage gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihr in Bulgarien die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, dass sie dort aber keinen Asylantrag gestellt habe. Sie habe sich ca. 6 Monate an der türkisch-bulgarischen Grenze in einem Camp aufgehalten. Danach sei sie in die Türkei zurückgekehrt.
Sie wolle nicht mehr nach Bulgarien zurück. Sie sei dort zuerst in einem Lager eingesperrt gewesen, wo mit Drogen gehandelt und gestohlen worden sei. Dann habe sie auf der Straße gelebt.
Den Irak habe sie verlassen, weil sie im Jahr 2012 wegen Lösegelds entführt und gefoltert worden sei. Man habe Informationen über ihren Schwager haben wollen, den man auch danach gefunden und getötet habe, genauso wie ihre Schwester. Nun habe die beschwerdeführende Partei auch Probleme mit der Familie ihres Schwagers.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.06.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.
Am selben Tag richtete die belangte Behörde ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an die ungarischen Behörden.
Mit einem Schreiben vom 10.06.2014 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zu.
Am 12.06.2014 informierten die ungarischen Behörden darüber, dass die beschwerdeführende Partei in Ungarn am 02.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Bulgarien habe am 02.06.2014 der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei zugestimmt.
5. Am 23.06.2014 fand eine weitere Einvernahme der beschwerdeführenden Partei statt, in welcher diese angab, den Dolmetscher für Arabisch verstehen zu können und in der Lage zu sein, die Einvernahme zu führen.
Sie habe eine Verletzung am linken Bein, die ihr in Bulgarien passiert sei. Sie habe in zwei Tagen eine Operation diesbezüglich. Kleinere Verletzungen würden aus dem Irak stammen, deswegen habe sie aber keine Beschwerden. Ansonsten leide die beschwerdeführende Partei an keinen Krankheiten.
Die Lage im Irak sei sehr schlimm; es gebe Zwangsrekrutierungen, und müsse die Regierung gegen extremistische Gruppen kämpfen.
In Bulgarien sei die beschwerdeführende Partei bereits bei ihrer Einreise festgenommen und in ein Lager gebracht worden. Man habe ihr Geld, Uhr, einen Ring und das Telefon abgenommen; Dinge, die sie nie wieder zurückbekommen habe. In diesem Lager sei es schlimm gewesen. Es sei kalt gewesen und habe geschneit. Es habe auch kein Essen gegeben. Es habe sich ein Handel unter den Flüchtlingen entwickelt. Die beschwerdeführende Partei habe sich beschwert und sei deshalb von der Polizei geschlagen worden. Später sei ein Dolmetscher gekommen. Die beschwerdeführende Partei habe gesagt, dass sie keinen Asylantrag stellen wolle. Der Dolmetscher habe dann gesagt, dass die beschwerdeführende Partei, wenn sie ihre Fingerabdrücke nicht abgeben wolle, wieder geschlagen werde. Sie sei also machtlos gewesen und habe ihre Fingerabdrücke abgegeben. Nach ca. zehn Tagen sei sie in ein anderes Lager verlegt worden, das von hohen Stacheldrahtzäunen umgeben gewesen sei. Auf der Fahrt dorthin seien ihr und ihrem Freund die Hände eng gefesselt gewesen. Als sie das Lager betreten habe, habe sie sich endgültig als Flüchtling gesehen und bedroht gefühlt. Sie sei in ein Zimmer gebracht worden, in dem 32 Personen geschlafen haben. Die Fenster haben keine Scheiben gehabt, sondern seien nur vergittert gewesen. Es sei kalt draußen gewesen. Sie haben am Boden schlafen müssen. Das Essen habe nicht gereicht, und es habe nur wenige Toiletten gegeben. Der Dreck sei überall gelegen. Die beschwerdeführende Partei habe Schmerzen wegen der Kälte gehabt. Eine Frau, die aber keine Ärztin gewesen sei, habe ihr ein Rezept für Schmerzmittel gegeben, die sie in der Apotheke habe kaufen können. Im Lager sei auch eine schlimme Krankheit ausgebrochen. Sie sei dort im Lager zwölf Stunden eingesperrt gewesen. Das habe sie so nicht einmal im Irak erlebt.
Die beschwerdeführende Partei sei siebeneinhalb Monate in Bulgarien aufhältig gewesen. Sechs Monate davon im Lager und eineinhalb Monate auf der Straße. Es habe im Lager kein Telefon gegeben, und die beschwerdeführende Partei habe keinen Kontakt zu ihren Eltern halten können. Sie habe dann Geld bezahlt, um aus dem Gefängnis entlassen zu werden. Sie sei dann aber nicht in ein Lager verlegt worden, sondern habe auf die Straße müssen. Sie habe danach in einem verlassenen Haus gewohnt bzw. sei obdachlos gewesen. Die beschwerdeführende Partei habe Schmerzen im Bein gehabt, nicht genug zu essen und kein Geld für Medikamente. Sie habe auch Angst gehabt, angegriffen zu werden. Die Bulgaren seien im Jahr 2013 dreimal gegen Flüchtlinge demonstrieren gegangen. Es gebe auch Gruppen, die abends Flüchtlinge überfallen würden. Die beschwerdeführende Partei habe ihren Bruder kontaktiert, der ihr einen Schlepper besorgt habe, um sie nach Österreich zu bringen.
Nachgefragt nach dem Vorfall, bei welchem die beschwerdeführende Partei in Bulgarien von einem Polizisten geschlagen worden sei, gab diese an, dass das Mitte Oktober 2013 gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei sei Berufsfußballer gewesen, habe aber durch die erlittene Beinverletzung ihre Karrierechancen verloren. Es sei ihr lieber, in den Irak abgeschoben zu werden, als in Bulgarien auf der Straße zu verenden. Nach der Verletzung durch den Polizisten sei die beschwerdeführende Partei bei einer Frau im Lager gewesen, die ihr ein Rezept für Schmerzmittel ausgestellt habe. Diese habe mit dem Kopf genickt und gesagt, dass man da nichts machen könne.
Die beschwerdeführende Partei wolle nicht mehr nach Bulgarien zurück; dort seien alle gegen die Flüchtlinge. Sie wolle nicht für achtzehn Monate in Bulgarien eingesperrt werden. Sie kenne Leute, die zurückgeschoben worden seien und die im Lager "Zedfor" eingesperrt gewesen seien. Sie seien wie Verbrecher behandelt worden. Die beschwerdeführende Partei verwies darauf, dass sich Berichte dazu im Internet finden ließen. Sie mache sich auch Sorgen um ihr Bein und hoffe, dass es durch die Operation gerettet werden würde.
6. Ein Ambulanzbefund eines Krankenhauses vom 29.07.2014 führte aus, dass die beschwerdeführende Partei an einer "Cont. fem. sin. n.r."
leide. Ein Röntgen habe keinen sicheren Hinweis für eine frische knöcherne Verletzung oder Erkrankung gezeigt; es zeige sich eine Exostose der dorsalen Corticalis des Femurs. Am 29.07.2014 habe eine Exostosen-Abtragung am linken Oberschenkel stattgefunden. Am 29.07.2014 wurde notiert, dass 11 Tage nach der OP die Wunde bland sei, es der beschwerdeführenden Partei gut gehe, und die Klammern entfernt worden seien. In der Histologie handle es sich um eine fibrocartilaginäre Exostose. Die Behandlung sei abgeschlossen.
7. Am 18.08.2014 langte eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen bei der belangten Behörde ein. Darin wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen ihre oben geschilderten Erfahrungen in Bulgarien. Sie bedanke sich für die gute Behandlung in Österreich und hoffe, nie wieder in die Hölle nach Bulgarien zurück zu müssen. Beigelegt waren einige Fotoausdrucke.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist.
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei an keiner Krankheit leiden würde, die einer Überstellung nach Bulgarien im Wege stehen würde. Außerdem traf die Behörde die folgenden Länderfeststellungen zu Bulgarien:
"Allgemeines zum Asylverfahren
[...]
In den ersten 4 Monaten des Jahres 2014 wurden 2.351 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum wurde in 2.154 Fällen Flüchtlingsstatus und in 1.488 Fällen subsidiärer Schutz gewährt. (BMB 2014)
Bulgarien war Ende 2013, insbesondere aufgrund der Situation in Syrien, mit einem großen Zustrom von Asylwerbern konfrontiert, die für das Land eine erhebliche Belastung darstellten. (VB 24.10.2013)
Es gab zu diesem Thema eine Reihe von Berichten, vor allem von Seiten des UNHCR, der im vorläufig letzten vom April 2014 zahlreiche Verbesserungen im bulgarischen Asylverfahren und bei den Unterbringungsbedingungen attestierte. (UNHCR 04.2014)
Es gab eine Reihe von Verbesserungen und Beschleunigungen in den Asylverfahren, vor allem bei Syrern, welche die größte Asylwerber-Gruppe in Bulgarien darstellen. Durch diese Konzentration auf Syrer sollen jedoch Nicht-Syrer benachteiligt sein und ihre Verfahren entsprechend länger dauern. (BMB 2014 vgl. AIDA 18.4.2014)
Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). (SAR o.D.)
SAR hat angesichts der Überlastung in der 2. Hälfte des Jahres 2013 160 neue Mitarbeiter angeworben. Seit 24. Jänner 2014 gibt es eine funktionierende COI-Unit. (EASO 02.2014, vgl. UNHCR 04.2014)
Jeder Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, durchläuft zuerst das sogenannte beschleunigte Verfahren, im Rahmen dessen innerhalb einer Frist von drei Tagen entschieden wird, ob ein Asylantrag offensichtlich unbegründet (z. B. Fluchtgrund rein wirtschaftlicher Natur) ist, oder ob ein ordentliches Verfahren eingeleitet wird. (BT 9.9.2011)
Entzieht sich ein Asylwerber in irgendeiner Weise dem Verfahren, wird dieses ausgesetzt ("ausgesetztes Verfahren"). Innerhalb einer 3-monatigen Frist kann der betreffende AW eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen, wenn er eine akzeptable Erklärung für seine Absenz abgeben kann (z.B. Krankenbestätigung etc.). Sind die Erklärungen jedoch unglaubwürdig oder unwahr, wird das Verfahren nach Ablauf der 3 Monate beendet.
Von einem "abgesagten Verfahren" spricht man in zwei Fällen:
?) im beschleunigten Verfahren bei einem offensichtlich unbegründeten Antrag. Die Absage ist dann binnen 7 Tagen anfechtbar.
b) im allgemeinen Verfahren wird eine Absage erteilt, wenn der AW falsche Angaben macht. Die Absage ist dann binnen 14 Tagen anfechtbar. (VB 23.1.2014)
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen negative Entscheidungen im ordentlichen inhaltlichen Asylverfahren ist binnen 14 Tagen inhaltliche Beschwerde vor dem regional zuständigen Verwaltungsgericht möglich. Gegen dessen Entscheidungen wiederum ist kassatorische Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof möglich. Beide Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. Beschwerdeverfahren dauern in jeder der zwei Instanzen angeblich durchschnittlich 12 Monate. (AIDA 18.4.2014)
Kostenfreie Rechtshilfe
2013 wurde das nationale Gesetz über die Rechtshilfe geändert und verpflichtende staatlich finanzierte Rechtshilfe für AW in allen Phasen des Asylverfahrens eingeführt, wenn diese nicht bereits anderweitig gewährleistet ist. AW haben demnach ab Registrierung ihres Asylantrags das Recht die Bestellung eines Rechtsvertreters zu beantragen. Zuvor war staatliche Rechtshilfe nur in Beschwerdeverfahren vor einem Gericht verfügbar gewesen. In der Praxis hat die für staatliche Rechtshilfe zuständige Stelle (untersteht dem bulg. Justizministerium) keine Finanzmittel zur Verfügung, weswegen zusammen mit dem BHC ein EFF(Europäischer Flüchtlingsfonds)-Projekt eingereicht wurde. Die Rechtshilfe, die im Rahmen von EFF-Projekten gewährt wird, umfasst Rechtsberatung und -vertretung im erstinstanzlichen Verfahren bzw. bei Beschwerden und Übersetzungskosten. Solange Geldmittel zur Verfügung stehen, ist die Rechtshilfe für jeden AW wie oben geschildert im erstinstanzlichen Verfahren verfügbar. Das gilt auch für Folgeantragsteller. In Beschwerdeverfahren, wo auch zuvor bereits Rechtshilfe verfügbar war, geschieht die Finanzierung aus dem Staatshaushalt und wird immer gewährt, außer bei Folgeanträgen ohne neue Elemente. Es gibt lediglich Kritik an der Qualität der Rechtshilfe, die aber auch für Bulgaren nicht besser ist. (AIDA 18.4.2014)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (18.4.2014): National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aidabulgariareport_secondupdate_final.pdf, Zugriff 6.8.2014
BMB - Border Monitoring Bulgaria (2014): Trapped in Europe's Quagmire. The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria, http://bulgaria.bordermonitoring.eu/files/2014/07/Hristova-et.al-Trapped-in-Europes-Quagmire.pdf, Zugriff 6.8.2014
BT - Deutscher Bundestag (9.9.2011): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke - BT-Drucksache 17/6964, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/069/1706964.pdf, Zugriff 6.8.2014
EASO - European Asylum Support Office (02.2014): EASO OPERATING PLAN TO BULGARIA. Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria, https://zoek.officielebekendmakingen.nl/blg-298373.pdf, Zugriff 6.8.2014
Eurostat (22.3.2013): Pressemitteilung 48/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-22032013-BP/DE/3-22032013-BP-DE.PDF, Zugriff 6.8.2014
Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF?, Zugriff 6.8.2014
SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (o.D.): About us, http://www.aref.government.bg/?cat=17, Zugriff 6.8.2014
UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=publisherdocid=534cd85b4skip=0publisher=UNHCRquerysi=bulgariasearchin=titlesort=date, Zugriff 6.8.2014
VB des BM.I in Bulgarien (23.1.2014): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Bulgarien (24.10.2013): Bericht des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Bulgarien war Ende 2013, insbesondere aufgrund der Situation in Syrien, mit einem großen Zustrom von Asylwerbern konfrontiert, die für das Land eine erhebliche Belastung darstellten. (VB 24.10.2013)
Es gab zu diesem Thema eine Reihe von Berichten, vor allem von Seiten des UNHCR, in denen auch zu einem Moratorium von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien aufgerufen wurde. (UNHCR 2.1.2014) Auch der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, äußerte sich Ende 2013 dahingehend. (ECRE 20.12.2013) Im vorläufig letzten UNHCR-Bericht vom April 2014 wurden Bulgarien zahlreiche Verbesserungen im Asylverfahren und bei den Unterbringungsbedingungen attestiert. Eine generelle Suspendierung der Dublin-Überstellungen erscheint UNHCR daher nicht mehr gerechtfertigt. (UNHCR 04.2014) Eine Meinung, der sich die NGO Border Monitoring Bulgaria nicht anschließt. (BMB 2014) Auch ECRE (April 2014) und Amnesty International (März 2014) äußersten sich gegenteilig. (AIDA 18.4.2014) Ebenso Human Rights Watch. (HRW 04.2014) UNHCR gibt lediglich zu bedenken, dass bezüglich der Dublin-Überstellung bestimmter Gruppen (Vulnerable) weiterhin Gründe gegen eine Überstellung sprechen könnten. (UNHCR 04.2014)
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung hängt vom Stand des Verfahrens in Bulgarien ab.
erstmaliges Stellen eines Asylantrags:
Bei der Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen, der zum ersten Mal einen Asylantrag stellt, wird diese Person entsprechend registriert und es wird ein Verfahren zur Prüfung des Antrags eingeleitet. (VB 31.1.2012)
inhaltlich negativ entschiedenes Verfahren:
Wurde über das Vorbringen bereits inhaltlich abschließend negativ entschieden, kann der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen. Tut er das nicht, kommt er in ein Abschiebezentrum. (UNHCR 04.2014) Ein Folgeantrag wird auf Vorliegen neuer Elemente geprüft. Liegen solche nicht vor, wird er als offensichtlich unbegründet abgelehnt. (UNHCR 2.1.2014)
inhaltlich nicht entschiedenes Verfahren:
Wenn Personen nach BG rücküberstellt werden, zu deren Vorbringen es noch keine inhaltliche Entscheidung gibt, wird ihr Verfahren an der Stelle wieder eröffnet, an der es ausgesetzt wurde. (UNHCR 04.2014)
Sind zwischen Aussetzung des Verfahrens und Rückkehr des AW mehr als 3 Monate vergangen, ist das Verfahren inzwischen in Abwesenheit beendet worden. Hat noch kein Interview stattgefunden, wird dieses bei Rückkehr nachgeholt. Ohne Interview gibt es keine Entscheidung. (UNHCR 04.2014)
Zwischen 1.1. und 27.3.2014 wurden 11 AW und 2 subsidiär Schutzberechtigte als "take back"-Fälle nach BG überstellt (aus HU, SE, SUI). In einem Fall wurde der AW über die Entscheidung in Abwesenheit in seinem Verfahren informiert und zur Außerlandesbringung inhaftiert. Die anderen wurden offen untergebracht, ihre Verfahren wieder eröffnet und neue Ausweiskarten ausgegeben. (UNHCR 04.2014)
Dublin-Rückkehrer haben in Bulgarien kein Problem beim Zugang zum Asylverfahren. Lediglich im Falle, dass ihr erstinstanzliches Verfahren in Abwesenheit negativ entschieden und dies rechtskräftig wurde, werden sie bei Rückkehr in Abschiebehaft genommen. (AIDA 18.4.2014)
Folgeanträge sind jederzeit möglich und sie haben aufschiebende Wirkung. Auch ist die Zahl der Folgeanträge nicht begrenzt. Wenn keine neuen Elemente vorgebracht werden, werden sie im beschleunigten Verfahren üblicherweise binnen 3 Tagen als unzulässig abgelehnt. Gegen negative Entscheidungen zu Folgeanträgen ist Beschwerde möglich, welche ebenso automatisch aufschiebende Wirkung hat. Zugang zu Unterbringung erhalten Folgeantragsteller jedoch nicht mehr. Die Behörde hat angeblich die Möglichkeit Folgeantragsverfahren monatelang zu verzögern. In Verbindung mit dem fehlenden Recht auf Unterbringung soll das lt. NGOs AW davon abhalten Folgeanträge zu stellen. Priorisiert werden angeblich nur Folgeanträge von Syrern. (AIDA 18.4.2014)
Beschwerdemöglichkeiten
Die Entscheidungen der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat im Dublin-Verfahren können binnen 7 Tagen beim Verwaltungsgericht Sofia-Stadt beeinsprucht werden. Gem. Gesetz fallen für Gerichtsverfahren keine Gebühren oder anderen Kosten an, mit Ausnahme der Kosten für Expertisen. Auch diese können Asylwerbern erlassen werden, wenn sie am Existenzminimum leben. (VB 6.2.2014)
Beschwerden im Dublin-Verfahren haben keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, diese wird vom AW ausdrücklich beantragt. (AIDA 18.4.2014)
Jeder einzelne Verwaltungsakt, unterliegt der Gerichtskontrolle, egal ob ein Beschluss, mit welchem Rücküberstellung an den jeweiligen zuständigen Mitgliedsstaat genehmigt wird, ein Beschluss, mit welchem Asyl in der Republik Bulgarien abgelehnt wird, eine Anordnung zur Unterbringung in speziellen Heimen für illegale Einwanderer, eine Anordnung zur Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen bis zur Grenze der Republik Bulgarien, eine Anordnung der Landesverweisung usw. (VB 31.1.2012)
Nach den oben geschilderten Änderungen am nationalen Gesetz über die Rechtshilfe, ist seit 2013 staatlich finanzierte rechtliche Vertretung auch für AW im Dublin-Verfahren möglich. Zusätzlich zur schon zuvor verfügbaren Rechtshilfe im Beschwerdeverfahren vor einem Gericht. In der Praxis bestehen auch hier die o.g.
Finanzierungsprobleme für die Rechtshilfe in erster Instanz. (AIDA 18.4.2014)
Unterbringung nach Rücküberstellung
Je nachdem, in welcher Phase sich das Asylverfahren in der Republik Bulgarien befindet, werden die Dublin-Rückkehrer unterschiedlich untergebracht. Bei noch laufendem Verfahren werden sie in einem offenen Registrierungs- und Aufnahmezentrum der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat untergebracht. Wenn der Asylantrag bereits abgelehnt wurde, der jeweilige Beschluss rechtskräftig ist und die Abschiebung des jeweiligen Drittstaatsangehörigen aus dem Land bevorsteht, wird dieser in einem Zentrum zur temporären Unterbringung illegaler Fremder untergebracht, damit seine Abschiebung organisiert werden kann. In der Regel darf die Haftdauer 6 Monate nicht überschreiten, ausnahmsweise kann die Festnahme um weitere 12 Monate verlängert werden, jedoch darf die Gesamtdauer nicht mehr als 18 Monate betragen. Die Haftbefehle und die Befehle zur Verlängerung der Haftdauer unterliegen einer Gerichtskontrolle. In diesen Schubhaftzentren werden Familien und Vulnerable ebenfalls in speziellen, abgesonderten Räumlichkeiten untergebracht, welche ihrem Alter und ihren Bedürfnissen entsprechend ausgestattet sind. (VB 31.1.2012)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (18.4.2014): National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aidabulgariareport_secondupdate_final.pdf, Zugriff 6.8.2014
BMB - Border Monitoring Bulgaria (2014): Trapped in Europe's Quagmire. The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria, http://bulgaria.bordermonitoring.eu/files/2014/07/Hristova-et.al-Trapped-in-Europes-Quagmire.pdf, Zugriff 6.8.2014
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (20.12.2013): Weekly Bulletin
HRW - Human Rights Watch: Containment Plan (04.2014). Bulgaria's Pushbacks and Detention of Syrian and Other, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1399451773_bulgaria0414-forupload-0.pdf, Zugriff 6.8.2014
Asylum Seekers and Migrants
UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=publisherdocid=534cd85b4skip=0publisher=UNHCRquerysi=bulgariasearchin=titlesort=date, Zugriff 6.8.2014
UNHCR (2.1.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 6.8.2014
VB des BM.I in Bulgarien (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Bulgarien (6.2.2014): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Bulgarien (24.10.2013): Bericht des VB, per E-Mail
Non-Refoulement
Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird. (ECRE 4.4.2014) Es gibt Berichte über derartige "push-backs" an der genannten Grenze, die sich auf Aussagen von Migranten stützen. Die bulgarischen Behörden weisen derartige Vorwürfe in der Regel kategorisch zurück. (UNHCR 04.2014, vgl. BMB 2014 / HRW 04.2014)
Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. UNHCR bestätigt, dass das Risiko für genuine Flüchtlinge, abgelehnt zu werden, gering ist, wenn auch Ausnahmefälle vorkommen. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
BMB - Border Monitoring Bulgaria (2014): Trapped in Europe's Quagmire. The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria, http://bulgaria.bordermonitoring.eu/files/2014/07/Hristova-et.al-Trapped-in-Europes-Quagmire.pdf, Zugriff 6.8.2014
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (4.4.2014): Weekly Bulletin 4 April 2013, per E-Mail
HRW - Human Rights Watch: Containment Plan (04.2014). Bulgaria's Pushbacks and Detention of Syrian and Other, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1399451773_bulgaria0414-forupload-0.pdf, Zugriff 6.8.2014
UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=publisherdocid=534cd85b4skip=0publisher=UNHCRquerysi=bulgariasearchin=titlesort=date, Zugriff 6.8.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/270669/399210_de.html, Zugriff 6.8.2014
Versorgung
Unterbringung
AW in Bulgarien haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Asylverfahrens. Das umfasst Unterkunft, Verpflegung, soziale Unterstützung, Krankenversorgung und psychologische Hilfe. In der Praxis werden bei Platzknappheit mittellose AW prioritär in den Unterbringungszentren versorgt. Spezielle Bedürfnisse und Obdachlosigkeitsrisiko (Vorhandensein von Mitteln, Beruf und potentielle Jobaussichten, Zahl der Familienmitglieder und etwaige Vulnerabilität) werden in jedem Fall berücksichtigt. Folgeantragsteller haben diese Rechte nicht, es sei denn, sie sind vulnerabel. Wenn AW bestätigen, dass sie über Mittel verfügen, können sie auch außerhalb eines Zentrums wohnen. Wird die Unterbringung in einem Zentrum verweigert, ist das vor Gericht binnen 7 Tagen anfechtbar. Dafür ist auch Rechtshilfe vorgesehen. (AIDA 18.4.2014)
Die materielle Versorgung der AW umfasst Unterbringung in Zentren und Sozialhilfe in Form eines monatlichen Handgeldes in Höhe von BGN 65,- (EUR 33,-) pro Person (auch Kinder). Die Höhe dieses Betrags wird von UNHCR als ungenügend kritisiert. Gibt es nach einem Jahr noch keine Entscheidung im Asylverfahren, hat der AW Zugang zum Arbeitsmarkt. Was die monatliche finanzielle Unterstützung betrifft, werden AW nicht schlechter behandelt als Bulgaren, nur verfügen sie in der Regel nicht über Ersparnisse, Besitz oder Familie im Lande, um sich zusätzlich abzusichern. (AIDA 18.4.2014, vgl. UNHCR 04.2014)
Mit Stand 6. Juni 2014 lebten 2.329 AW und Schutzberechtigte in den Zentren. 2.359 lebten unter externen Adressen. Wer außerhalb der Zentren lebt, bekommt das monatliche Handgeld (BGN 65,-) nicht mehr. Die Praxis, eine fixe externe Adresse vorzutäuschen, um außerhalb eines Zentrums leben zu können, soll außerdem immer noch verbreitet sein und zu einem Problem der Obdachlosigkeit unter AW und Schutzberechtigten beitragen, wobei jedoch keinerlei Zahlen hierzu vorhanden sind und sich die NGO BMB auch keinerlei Schätzung zutraut. (BMB 2014)
SAR führt verschiedene Unterbringungseinrichtungen für AW:
Registrierungs- und Empfangszentren (RRC) Sofia und Banja und Harmanli; das Transitzentrum (TC) Pastrogor. Das RRC Sofia besteht seinerseits aus den Zentren Kovacevtsi, Vrazhdebna und Voenna Rampa und verfügt zudem über das Integrationszentrum (IC) Ovcha Kupel (BMB 2014), das AW und Schutzberechtigten den Zugang zu Sprach- und Jobtraining und anderen Aktivitäten bietet, die für die Integration wichtig sind. (UNHCR 2013)
Die bulgarischen Behörden haben Anstrengungen zur Verbesserung der Unterbringungsbedingungen unternommen. Gebäude wurden renoviert und Möblierung sowie Verpflegung verbessert. Gewisse Unzulänglichkeiten sollen jedoch fortbestehen, wie überlastete elektrische und Abwasserleitungen, ungenügende medizinische Versorgung und Mangel an Übersetzern. NGOs klagen über einen Mangel an Sozialarbeitern. Bei Übersetzern sei angesichts der Überzahl an arabischen Antragstellern, eine gewisse Benachteiligung nicht-arabischsprachiger AW feststellbar, da man sich hauptsächlich auf die Bereitstellung von Arabisch-Übersetzern konzentriere. (BMB 2014)
Mit Stand 27.3.2014 betrug die Kapazität bulgarischer Unterbringungszentren gesamt 4.150 Plätze, bei einer Belegungsrate von 82%. 1.243 anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte, denen die Mittel fehlen sich selbständig unterzubringen, lebten weiterhin in den Unterbringungszentren für AW. (UNHCR 04.2014)
In Busmantsi und Liubimets befinden sich die dem bulgarischen Innenministerium (Direktion für Migration) unterstehenden "Zentren für die vorübergehende Unterbringung von Fremden". Das sind geschlossene Schubhaftzentren. AW kommen mit diesen Zentren in der Regel nur in Kontakt, wenn sie beim illegalen Grenzübertritt betreten wurden und erst in der Haft einen Asylantrag stellten. Im Oktober 2013 wurde von der Direktion für Migration in Elhovo ein sogenanntes "Verteilungszentrum" eröffnet, in dem AW für max. 20 Tage untergebracht werden, bevor sie auf die Unterbringungszentren aufgeteilt werden können. Die Kapazität dieser 3 Haftzentren liegt bei 1.000 Plätzen. (AIDA 18.4.2014)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (18.4.2014): National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aidabulgariareport_secondupdate_final.pdf, Zugriff 6.8.2014
BMB - Border Monitoring Bulgaria (2014): Trapped in Europe's Quagmire. The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria, http://bulgaria.bordermonitoring.eu/files/2014/07/Hristova-et.al-Trapped-in-Europes-Quagmire.pdf, Zugriff 6.8.2014
UNHCR (2013): Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-Seekers, Refugees and Persons with International Protection in Bulgaria,
http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/bulgaria/where-is-my-home-bulgaria.html, Zugriff 6.8.2014
UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=publisherdocid=534cd85b4skip=0publisher=UNHCRquerysi=bulgariasearchin=titlesort=date, Zugriff 6.8.2014
Medizinische Versorgung
AW haben in Theorie und Praxis Zugang zu derselben Krankenversorgung wie bulgarische Staatsbürger, sind aber auch den Unzulänglichkeiten des bulgarischen Gesundheitssystems aufgrund von Unterfinanzierung in gleichem Maße ausgesetzt. SAR ist verpflichtet, die Krankenversicherung der AW zu übernehmen. (AIDA 18.4.2014)
Mit April des Jahres hat SAR in allen Zentren die medizinische Versorgung übernommen. Es gibt Berichte von Antragstellern über unzureichende medizinische Versorgung. Auch soll es, aufgrund der Tatsache, dass die bulgarische Krankenversicherung die Kosten für Medikamente nicht übernimmt, für AW nicht möglich sein von ihren BGN 65,- an monatlichem Handgeld (ca. Euro 33,-), Medikamente in Apotheken zu kaufen. (BMB 2014)
Im Hinblick auf Verbesserung und Erleichterung des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen wurden in allen Unterbringungszentren der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat Sprechzimmer mit medizinischem Personal eröffnet. Es steht auch die Eröffnung einer Zahnarztpraxis bevor. Anfang Juni 2014 hatten 49,5% der in den Zentren der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge untergebrachten Personen internationalen Schutz in Bulgarien erhalten. Unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht, bekommen diese Personen kostenlose medizinische Untersuchung und Betreuung. Die restlichen Personen (50,5 %) sind im Status des Asylwerbers und sind ohnehin gesetzlich krankenversichert. Die Sozialarbeiter der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat helfen über das BRK bei der Organisation und der Lieferung von kostenlosen Arzneimitteln für Bedürftige. (VB 13.6.2014)
Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Ausländer im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ein Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Schutzsuchende. Unter Berücksichtigung des besonderen Status dieser Personenkategorie sieht der Gesetzgeber vor, dass ihre Rechte als Krankenversicherte ab dem Datum der Eröffnung eines Asylverfahrens entstehen. Im Zuge des laufenden Asylverfahrens genießen Ausländer Rechte als Krankenversicherte im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger. Im Hinblick auf die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit werden AW nach der Eröffnung eines Asylverfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Im Falle einer Krankheit werden entsprechende Behandlungsmaßnahmen eingeleitet. Diese Maßnahmen sind für AW kostenlos und werden in den Unterbringungszentren durchgeführt. Nach Eröffnung eines Asylverfahrens und Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Arzt (Allgemeinarzt) und einen Zahnarzt auszuwählen.
Folgende Leistungen sind umfasst: Prophylaxe; ambulante und Krankenhausbehandlung; Rehabilitation; Versorgung in der Schwangerschaft; Entbindung und Mutterschaft; Abtreibungen aufgrund medizinischer Indikation und nach Vergewaltigung; zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung; Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln; usw. Die Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse getragen. Wer nicht krankenversichert ist, muss diese Leitungen selbst bezahlen. Immer gewährt wird medizinische Nothilfe. Die Nationale Krankenkasse übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind, und zwar für bestimmte Erkrankungen, die mit einer Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt worden sind. Asylwerbern mit rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren, die sich in Schubhaft befinden, wird rund um die Uhr unentgeltliche medizinische Versorgung gewährleistet. Die Untersuchungen und die medizinische Betreuung erfolgen im Medizinischen Institut beim Innenministerium. (VB 24.6.2014)
Es gibt in Bulgarien 3 Zentren in denen AW eine psychologische bzw. psychiatrische Betreuung erhalten können. Es sind dies Sofia, Pastrogor und Harmanli (nur psychologische Behandlung). Es gibt eine enge Kooperation mit der NGO "Asset", welche auf die Betreuung von traumatisierten Personen spezialisiert ist. Für psychiatrische Behandlungen werden die AW von den Psychologen an einen Spezialisten überwiesen. Im Juni begann weiters eine Schulung für die Betreuer von Staatlicher Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat und bulgarischem Rotem Kreuz für den Umgang mit traumatisierten Personen, welche von der israelischen NGO "Isra AID" durchgeführt wird. (VB 13.6.2014)
Die Unterbringung vulnerabler Asylwerber - alleinstehende Frauen mit minderjährigen Kindern - erfolgt in speziellen, entsprechend den Bedürfnissen gestalteten Unterbringungsstellen. Im Registrierungs- und Aufnahmezentrum Harmanli steht ein separates Gebäude mit 180 Plätzen zur Verfügung, momentan ist dies nur zu 25% belegt. Eine andere Unterbringungsstelle wird im Registrierungs- und Aufnahmezentrum in Banja entstehen. Dort werden in Kürze 10 Häuser mit insgesamt 40 Plätzen fertiggestellt. Ältere Leute werden je nach Wunsch zusammen mit Angehörigen untergebracht. Momentan bekommen alle Asylwerber, untergebracht in den territorialen Unterbringungszentren der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat zweimal am Tag kostenlose Nahrung, sowie unabhängig von ihrem Alter auch eine soziale Unterstützung von 65 BGN/Monat. SAR versorgt die Flüchtlinge zusammen mit dem Bulgarischen Roten Kreuz (BRK) mit Nahrungs- und Hygienepaketen. Seit Anfang des Jahres wurden in allen Unterbringungszentren Sozialarbeiter von der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge und Sozialarbeiter und Mediatoren vom BRK angestellt. Im Gebäude für alleinstehende Mütter in Harmanli wurde auch ein Kinderzimmer eingerichtet, wo die Kinder täglich von ihren Eltern und/oder Freiwilligen vom BRK oder NGOs unterhalten und versorgt werden. In allen Zentren werden auch Bulgarisch-Sprachkurse für Kinder und Erwachsene durchgeführt, zu denen jeder Interessierte Zugang hat. (VB 13.6.2014)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (18.4.2014): National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aidabulgariareport_secondupdate_final.pdf, Zugriff 6.8.2014
BMB - Border Monitoring Bulgaria (2014): Trapped in Europe's Quagmire. The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria, http://bulgaria.bordermonitoring.eu/files/2014/07/Hristova-et.al-Trapped-in-Europes-Quagmire.pdf, Zugriff 6.8.2014
VB des BM.I in Bulgarien (13.6.2014): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Bulgarien (24.6.2014): Bericht des VB, per E-Mail
Unterstützung durch NGOs
Eine Reihe von NGOs unterstützen Asylwerber, so etwa der Bulgarische Rat für Flüchtlinge und Migranten (Bulgarian Council on Refugees and Migrants, BCRM). Er arbeitet mit UNHCR zusammen und ist besonders auf den Gebieten Anwaltschaft, Lobbying und Spendensammlung für Asylwerber und der Vernetzung zwischen NGOs und staatlichen Institutionen aktiv. (BCRM o.D.)
Das Bulgarian Helsinki Committee hat sich dem Ziel verschrieben den Respekt vor den Menschenrechten zu fördern, Rechtsreformen in Bulgarien anzustoßen und betreibt unter anderem seit 1994 ein Refugees' and Migrants' Legal Protection Programme. Es wird von UNHCR unterstützt und kooperiert mit der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat. Es bietet jährlich ca. 5.000 Menschen Rechtsberatung und -vertretung und hilft bei der Integration von Flüchtlingen in Bulgarien oder bei der Rückkehr in das Herkunftsland. Die rechtliche Beratung ist kostenlos und das Team des Bulgarian Helsinki Committee vertritt Asylwerber in Asylverfahren und vor Gericht und anderen Behörden. (BHC o.D.a /BHC o. D.b)
Der Refugee-Migrant Service (RMS) des Bulgarischen Roten Kreuzes (BRC) engagiert sich seit 1997 in der Flüchtlingshilfe, Integrationsförderung für Flüchtlinge, Toleranzvermittlung etc. Das BRC ist die größte NGO Bulgariens, die soziale Dienste und Hilfe für Flüchtlinge anbietet. Der RMS bietet finanzielle und andere Hilfe für anerkannte Flüchtlinge, Personen mit humanitärem Aufenthaltsrecht, Asylwerber, abgelehnte Asylwerber und andere Migranten und betreut jedes Jahr 1.500 bis 2.000 Personen. Seit 2005 bietet man Antragstellern an den Grenzen Verpflegung und Medikamente an. Die Hilfe für Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge gehört zu den Hauptaktivitäten des BRC. Im bulgarischen Gesetz wird das BRC als Organisation genannt, die mit der Regierung bei Unterbringung, sozialer Anpassung und in allen Aspekten der Integration von Flüchtlingen in Bulgarien zusammenarbeitet. Der RMS arbeitet mit der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat, dem UNHCR, IOM, der Grenzpolizei u.a. zusammen und unterhält Kontakte zu allen aktiven bulgarischen NGOs. (BRC o.D.) BRC unterstützt die Insassen der Registrierungs- und Empfangszentren mit Essenspaketen, Medikamenten und Handgeldern. (UNHCR 2013)
Die NGO Legal Clinic for Refugees and Immigrants stellt Asylwerbern kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung. Es werden auch inhaftierte Flüchtlinge, Asylwerber und Immigranten betreut. Das Zentrum Busmanti wird wöchentlich besucht. Die Mitarbeiter verfassen Beschwerden u.a. Dokumente usw.
Momentan nimmt die NGO keine neuen Fälle mehr an, die kostenlose Beratung wird aber weiterhin angeboten. (lcrien o.D.)
Quellen:
BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.):
http://www.bcrm-bg.org/en/index.html, Zugriff 6.8.2014
BHC - Bulgarian Helsinki Committee (o.D.a): About BHC, o.D., http://www.bghelsinki.org/en/about-us/, Zugriff 6.8.2014
BHC - Bulgarian Helsinki Committee (o.D.b): Legal protection of refugees and migrants programme, o.D.
http://www.bghelsinki.org/en/about-us/programs/refugees-and-migrants-legal-protection-programme/, Zugriff 6.8.2014
BRC - Bulgarian Red Cross (o.D.): Activities, Work with Refugees and Asylum Seekers - Work with Refugees and Asylum Seekers, http://en.redcross.bg/activities/activities8/rms1.html, Zugriff 6.8.2014
lcrien - Legal Clinic for Refugees and Immigrants (o.D.): Free legal aid, http://lcrien.wordpress.com/our-activities/free-legal-aid/, Zugriff 6.8.2014
UNHCR (2013): Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-Seekers, Refugees and Persons with International Protection in Bulgaria,
http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/bulgaria/where-is-my-home-bulgaria.html, Zugriff 6.8.2014"
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde - soweit wesentlich - aus, dass die bei der beschwerdeführenden Partei festgestellte Exostose operativ abgetragen worden, und die Behandlung abgeschlossen sei. Außerdem werde auf den Zugang zu medizinischer Versorgung in Bulgarien verwiesen. Hinsichtlich des Vorbringens einer Misshandlung in Bulgarien und der Probleme wegen der Unterbringung werde auf die aktuellen Länderinformationen verwiesen, die in weiterer Folge auch teilweise wiederholt wurden. Bei Problemen mit Dritten könne sich die beschwerdeführende Partei an die bulgarischen Sicherheitsbehörden wenden. Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ließen sich keine systemischen Übergriffe der bulgarischen Polizei auf Asylwerber_innen ableiten. Es sei klar festzustellen, dass es sich bei Bulgarien um einen Rechtsstaat mit ausreichenden Rechtsschutzeinrichtungen handle.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass die beschwerdeführende Partei in Bulgarien niemanden hätte und dort auf sich alleine gestellt wäre. In Österreich sei sie bereits in einen Fußballverein integriert. In Bulgarien hätte sie diese Möglichkeit sicher nicht. Die Länderinformationen würden sich betreffend medizinische Versorgung nur auf allgemein gefasste Informationen stützen. Es werde darin nicht näher auf die Situation der beschwerdeführenden Partei eingegangen.
In eigenen Worten führte die beschwerdeführende Partei aus, dass es in Bulgarien schlimmer als im Irak sei. Man habe sie dort zu einer Asylantragstellung gezwungen und dann in ein Gefängnis gebracht. Sie sei dort sechs Monate eingesperrt gewesen, habe nicht mit ihrer Familie im Irak kommunizieren können. Auch habe sie die Polizei angegriffen, und habe die beschwerdeführende Partei keine medizinische Versorgung bekommen. Es liefe in Bulgarien alles nur über das Geld. Sie wolle in Österreich bleiben, weil sie hier gut behandelt worden sei, weil sie als Fußballer hoffe, in Österreich Fußball spielen zu können und weil ein Familienfreund in Österreich aufhältig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 04.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC Abfrage ergab Treffer in Bulgarien und in Ungarn.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte am 05.06.2014 ein Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien und ein Informationsersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 10.06.2014 stimmten die bulgarischen Behörden einer Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zu. Die ungarischen Behörden informierten am 16.06.2014, dass die beschwerdeführende Partei dort am 02.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, Bulgarien sich jedoch am 02.06.2014 zur Wiederaufnahme bereit erklärt habe.
3. Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
4. Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen schweren physischen oder psychischen Krankheiten.
5. Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich über keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
1. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten.
Die Gesamtsituation des Asylwesens und der Versorgungslage im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass diese Länderfeststellungen die relevanten Berichte des UNHCR vom 02.01.2014 und aus dem April 2014 beinhalten und auch die kritischen Äußerungen von ECRE, bordermonitoring.eu, Amnesty International und Human Rights Watch erwähnen. Im Bericht des UNHCR aus dem April 2014 hat dieses von der Empfehlung eines generellen Rückführungsstopps nach Bulgarien Abstand genommen. Es empfiehlt nun eine Einzelfallprüfung, da es nach wie vor Gründe dafür geben könne, insbesondere Vulnerable und Personen mit besonderen Bedürfnissen von Rückführungen nach Bulgarien auszunehmen. Insbesondere wurde in den im belangten Bescheid festgestellten Länderinformationen auf die Problemlager Vrazhdebna und Voenna Rampa hingewiesen. Die aktuellen Länderinformationen führen weiter aus, dass die oben genannten NGOs der Aufhebung der Empfehlung eines allgemeinen Rückführungstopps kritisch gegenüber stehen. Die Länderfeststellungen setzen sich mit den Problemen des bulgarischen Asyl- und Aufnahmewesens, auch unter Verweis auf kritische Berichte, auseinander und können daher nicht als nur beschönigend oder tendenziös angesehen werden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind sie ausreichend ausgewogen.
2. Die beschwerdeführende Partei brachte im Verfahren eine Oberschenkelverletzung vor, wegen der sie im Juli 2014 operativ behandelt wurde. Mit Befundbericht vom 29.07.2014 wurde festgestellt, dass die Operation und die Wundheilung gut verlaufen sind, und die Behandlung abgeschlossen ist. Eine weitere notwendige medizinische Behandlung oder andere körperliche Beeinträchtigungen wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus dem Verwaltungsakt.
Eine besondere Vulnerabilität der beschwerdeführenden Partei geht daher weder aus ihrem Vorbringen noch aus den Unterlagen aus dem Verwaltungsakt hervor.
3. Aus den Informationen über Bulgarien lässt sich ersehen, dass das Asylverfahren von Dublin-Rückkehrer_innen wieder eröffnet oder, wenn es zwischenzeitlich beendet wurde, zumindest ein Interview nachgeholt wird. Ohne Interview in der Sache gebe es keine Entscheidung. Aus den Länderberichten geht weiter hervor, dass die bulgarischen Behörden Anstrengungen zur Verbesserung der Unterbringungsbedingungen unternommen haben. Weiter haben Asylwerber_innen Zugang zur Krankenversorgung wie bulgarische Staatsbürger_innen. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt daher keine reale Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien hinsichtlich des dortigen Asyl- oder des Aufnahmewesens.
4. Dem UNHCR Bericht aus dem April 2014 folgend, können illegal einreisende Fremde inhaftiert und auch abgeschoben werden. Asylsuchende müssen binnen 24 Stunden von der Grenzpolizei in ein SAR Lager überstellt werden. In der Praxis werden Asylsuchende binnen 24 Stunden in das Elhovo Triage Centre überstellt, einer Hafteinrichtung, wo sie drei bis fünf Tage verbringen, bis sie in ein SAR Lager transferiert werden können. Wenn ein_e illegal eingereiste_r Fremde_r in der Haft um Asyl ansucht, wird er oder sie in ein SAR transferiert, wo der Asylantrag auch registriert wird. UNHCR, durch seinen Partner Bulgarian Helsinki Committee, stellt regelmäßige Rechtsberater_innen für Asylsuchende in Haft unter Beiziehung von Dolmetscher_innen zur Verfügung (Seite 6).
Bei einer Rückkehr erscheint eine längerdauernde Inhaftierung, nach den obigen Informationen und unter der Annahme, dass ein Asylverfahren in Bulgarien betreffend die beschwerdeführende Partei anhängig ist, unwahrscheinlich.
Im Falle von unzulänglichen Haftbedingungen oder sonstigen Vorkommnissen im Falle einer Inhaftierung ist die beschwerdeführende Partei außerdem auf die bulgarischen Rechtsschutzmechanismen zu verweisen, bei deren Inanspruchnahme sie auch vom Bulgarian Helsinki Committee unterstützt werden kann.
5. Betreffend das Vorbringen von bulgarischen Polizisten misshandelt worden zu sein, ist die beschwerdeführende Partei ebenfalls insbesondere auf die beratenden NGOs zu verweisen, die sie bei einer Beschwerde über ein solches Verhalten durch die bulgarischen Sicherheitsbehörden unterstützen können würden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:
1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. ...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
4. Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in Folge Dublin Verordnung) anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. ...
Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. ...
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
...
Artikel 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Bulgarien und der damit zusammenhängenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin Verordnung Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; alle zum Selbsteintrittsrecht in der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 343/2003) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bzw. der Asylwerberin bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers oder einer Asylwerberin nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der bzw. die Asylwerber_in der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er oder sie systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber_innen in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er oder sie tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge "GRC") ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein_e Asylwerber_in von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner oder ihrer Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber_innen im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. ...
88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).
89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.
90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt. ...
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
6. Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Und schließlich garantieren Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
3.2. Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:
1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Bulgarien allgemein die EMRK oder GRC verletzen. Zu dieser Einschätzung gelangt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf Basis des UNHCR Berichts vom April 2014 ("Bulgaria as a Country of Asylum"). In diesem Bericht stellt das UNHCR eine Verbesserung der Situation in Bulgarien betreffend die Registrierung von Asylanträgen, die Abwicklung von Asylverfahren sowie die Aufnahme von Asylwerber_innen fest. Als weitere noch bestehende Mängel führt der Bericht den Zugang nach Bulgarien an der Grenze, die Zustände in zwei von sieben Aufnahmezentren, Mängel in der Bestimmung von besonderen Erfordernissen für bestimmte Asylwerber_innen, die Unterstützung von Kindern und unbegleiteten Minderjährigen, Sprachprobleme im Asylwesen und ganz allgemein den Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Integration von anerkannten Flüchtlingen oder Personen mit einem anderen Schutztitel an. Während daher die Mängel des Asyl- und Aufnahmewesens in Bulgarien keinen allgemeinen Rückkehrstopp von Asylwerber_innen nach der Dublin Verordnung mehr rechtfertigen, könne es nach diesem Bericht immer noch Gründe geben, warum bestimmte Personen oder Personengruppen nicht nach Bulgarien überstellt werden sollen. Es werde daher eine Einzelfallprüfung empfohlen.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt außerdem das Caveat von UNHCR und auch ECRE betreffend die Nachhaltigkeit der Verbesserungen im bulgarischen Asyl- und Aufnahmewesen zur Kenntnis, wie auch die Warnung vor einer neuerlichen Überlastung des Systems bei einer plötzlichen Wiederaufnahme von Rückführungen aus den anderen EU Mitgliedstaaten.
Im gegenständlichen Fall führt eine individuelle Prüfung der Situation der beschwerdeführenden Partei zum Ergebnis, dass diese nicht vulnerabel ist und daher keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe zugeordnet werden kann.
Im Ergebnis geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bulgarien zur Zeit keine solchen systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmewesen herrschen, weswegen einer Rückführung gleichsam aller Personen nach Bulgarien Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK entgegen stehen würde. Eine individuelle Einzelfallprüfung im gegenständlichen Fall ergab weiter, dass die beschwerdeführende Partei zu keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe zugeordnet werden kann (siehe in diesem Sinne zB auch (dt) VG Ansbach, Beschluss vom 13.05.2014, AN 11 S 14.50036).
Es kommt daher die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung, wonach ein_e Asylwerber_in im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Im vorliegenden Fall ergab sich im gegenständlichen Verfahren kein Hinweis auf ein schützenswertes Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich.
Hinsichtlich eines Privatlebens der beschwerdeführenden Partei in Österreich wird mit Verweis auf ihre tatsächlich kurze, rund fünf Monate betragende, Aufenthaltsdauer in Österreich davon ausgegangen werden müssen, dass private Anknüpfungspunkte mit der notwendigen Intensität noch nicht bestehen. Selbst bei Annahme eines schützenswerten Privatlebens, so zum Beispiel hinsichtlich des in der Beschwerde erwähnten Familienfreundes, müsste ein Eingriff wegen des hohen Stellenwerts des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (vgl. VwGH 19.09.2012, 2012/22/0117) gerechtfertigt sein.
3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im Falle der Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin Verordnung nach Bulgarien keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt, so insbesondere zur Person der beschwerdeführenden Partei, zum Konsultationsverfahren, zum gesundheitlichen Zustand und den familiären und privaten Beziehungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich wie auch betreffend die Situation des Asyl- und Aufnahmewesens im Zielland, wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auf. Schließlich wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet, bzw. war dieses Vorbringen, hier in Bezug auf systemische Mängel des Asyl- und Aufnahmewesens in Bulgarien, unsubstantiiert (vgl. VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
5. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Verwaltungsgerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Gerichtshofs der europäischen Union und des EGMR, wurde bei den Erwägungen zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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