W176 2011809-2•BVwG W176 2011809-2
W176 2011809-2Tribunal Administrativo Federal29 de out. de 2014
besondere Härte, Gebührennachlass, Hypotheken,<br/>Liegenschaftseigentum, Sanierungswirkung, Schulden
W176 2011809-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.08.2014, Zl. Jv 50023-33a/14, Ziv 401199/13-6, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer wurden mit Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.03.2013, Zl. 019 6 C 9/13v - VNR 2, Gerichtgebühren in Höhe von EUR 321,50 vorgeschrieben.
2. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer um Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren, wobei er darauf hinwies, dass das ihn betreffende Konkursverfahren vom Handelsgericht Wien wegen Massenunzulässigkeit aufgehoben worden sei und ihm derzeit außer der Mindestsicherung keine Mittel zur Verfügung stünden.
3. In dem ihm in weiterer Folge übermittelten Fragebogen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, Verbindlichkeiten bei drei Banken in der Höhe von EUR 11.311,06, EUR 28.234,41 sowie EUR 32.830,57 zu haben und für seine beiden Söhne monatliche Unterhaltspflichten in Höhe von EUR 8.244,62 bzw. EUR 2.184,- zu haben. An Einnahmen führte er die Mindestsicherung in Höhe von monatlich EUR 794,91 an. Dieser stünden monatliche Ausgaben für die Wohnungsmiete, Gas und Strom, Telefon, Kleidung, Essen und Trinken sowie U-Bahn-Karte von EUR 794,49 gegenüber. Weiters gab der Beschwerdeführer an, bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ
XXXX Grundbuch XXXX zu sein.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt. In der Begründung verwies er darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegenstehe.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde in seinem Fall sehr wohl eine besondere Härte vorliege, da seine früheren Auftraggeber aufgrund des Konkursverfahrens ihm keine Aufträge mehr erteilten.
6. Dem am 12.09.2014 eingeholten Grundbuchsauszug betreffend der im (Allein)Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft EZ
XXXX Grundbuch XXXX ist zu entnehmen, dass neben zwei Dienstbarkeiten und einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten XXXX ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, ein Wohnungsgebrauchsrecht sowie ein Pfandrecht zugunsten XXXX eingetragen sind
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 321,50 zu zahlen.
1.2. Der Beschwerdeführer ist bücherlicher (Allein)Eigentümer der Liegenschaft Liegenschaft EZ XXXX Grundbuch XXXX. Im Grundbuch sind hinsichtlich dieser Liegenschaft neben zwei Dienstbarkeiten und einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten XXXX ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, ein Wohnungsgebrauchsrecht sowie ein Pfandrecht zugunsten XXXX eingetragen.
1.3. Der Beschwerdeführer hat Bankverbindlichkeiten in Höhe von etwa EUR 72.000,- sowie monatliche Unterhaltspflichten von insgesamt etwa EUR 3.000,-. Er bezieht eine monatliche Mindestsicherung in Höhe von ca. EUR 800,-, welcher monatliche Ausgaben in etwa gleicher Höhe gegenüber stehen.
Die Feststellungen zur Zahlungspflicht sowie zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen; ihre Richtigkeit wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Die Feststellungen zur im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft basieren auf dem unter Punkt I.6. genannten Grundbuchsauszug. Die Feststellungen zu den Verbindlichkeiten, den Einnahmen sowie den Ausgaben des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben in dem unter Punkt I.3. erwähnten Fragebogen. Es haben sich weiters keine Hinweise darauf ergeben, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers seither in relevanter Weise geändert hätten.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.
3.2.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180, 20.08.1996, 96/16/0155). Es ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte (VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183).
3.2.2. Aus nachstehenden Gründen ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten:
Denn selbst wenn aufgrund der aus dem Grundbuchsauszug ersichtlichen Belastungen der Liegenschaft EZ XXXX Grundbuch XXXX nicht angenommen werden könnte, dass das vorhandene Liegenschaftsvermögens die Abgabenschuld beträchtlich übersteigt, ist gleichwohl nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 GEG auszugehen; denn in Hinblick auf die Höhe der Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers (alleine die Bankverbindlichkeiten betragen etwa EUR 72.000,-), kann nicht gesagt werden, dass der Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 321,50 die von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Sanierungswirkung hätte.
3.2.3. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil bereits in vergleichbaren Fällen (Fehlen des Sanierungseffektes) die Versagung des Nachlass der Gebührenschuld gemäß § 9 Abs. 2 GEG als nicht rechtswidrig erkannt wurde (vgl. nochmals VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183).
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