BVwG W166 2002867-1

W166 2002867-1Tribunal Administrativo Federal29 de out. de 2014

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Regest

Dienstbeschädigung, Dienstunfall, Sachverständigengutachten

Texto completo

BVwG W166 2002867-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W166.2002867.1.00

Spruch

W166 2002867-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Graz, vom XXXX, OB: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 15 Absatz 1 und 2 Heeresversorgungsgesetz (HVG) idgF iVm § 32 Absatz 2, 3, 4 und 5 Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) idgF sowie §§ 1 und 3 der Verordnung über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung idgF stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die kostenlose Beistellung eines Oberschenkelbeinprothesensystems mit Genium Kniegelenk sowie Maßliner und Vorfuß Triton Heavy Duty liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom XXXX bis XXXX als Zeitsoldat beim österreichischen Bundesheer tätig und erlitt am XXXX im Zusammenhang mit einem Dienstunfall eine schwere offene Fraktur des rechten Oberschenkels mit Zerreißung der venösen und arteriellen Oberschenkelgefäße. Auf Grund zunehmender gesundheitlicher Probleme im Bereich des rechten Beines, kam es im Jahr 2005 zu einer Amputation des rechten Oberschenkels. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer im Jahr XXXX mit einer Oberschenkel-C-Leg-Prothese versorgt.

Mit Bescheid vom XXXX wurde der Verlust des rechten Oberschenkels als Dienstbeschädigung im Sinne des Heeresversorgungsgesetzes anerkannt.

Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer von einer Ärztin für Allgemeinmedizin eine neue Oberschenkelprothese mit Genium Kniegelenk und Maßliner verordnet. Im beigebrachten Kostenvoranschlag der Firma XXXX vomXXXX wurde ausgeführt, dass ein 7-Jahres Service für die alte Prothese aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr sinnvoll sei und würden sich die Kosten für die neue Prothese mit Genium Kniegelenk, Vorfuß Triton Heavy Duty und Maßliner auf 65.228,79,- Euro belaufen.

Zur Überprüfung des Antragsgegenstandes wurde vom Bundessozialamt, unter Vorlage der Verordnung der Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, des Kostenvoranschlages der Firma XXXX vom XXXX und einer Ganganalyse des Rehabilitationszentrums XXXX vom 18.1.2012, ein ärztliches Gutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer sei im Jahr XXXX mit einer Oberschenkel C-Leg Prothese versorgt worden, und es gäbe keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer Probleme mit der gewohnten Prothese habe. Laut dem Anpassungsbericht der Firma XXXX sei eine Reparatur der alten Prothese ab dem 7. Jahr nicht mehr sinnvoll, da keine Servicepauschale mehr verrechnet werden könne, im Angebot der gegenständlichen Firma seien allerdings sowohl eine C-Leg Prothese mit elektronisch geregelter Schwungphasensteuerung und Standphasensicherung in der Höhe von 24.841,- Euro als auch ein Genium Kniegelenk mit einem Betrag von 46.680,- und einem zusätzlichen Silikonliner nach Maß in der Höhe von 1.733,- Euro angeboten worden. Im Anpassungsbericht würde sich auch keine Begründung für eine Umstellung des Prothesentyps finden und sei erfahrungsgemäß eine Umstellung weder medizinisch sinnvoll noch erforderlich. Der Beschwerdeführer habe sich sieben Jahre an das Modell gewöhnt und eine Umstellung auf einen anderen Prothesentyp erfordere eine neuerliche Adaptierung und könne daher aus medizinischer Sicht keinesfalls befürwortet werden. Schließlich könne eine Neuversorgung mit dem Genium Modell auch aus wirtschaftlichen Gründen im Sinne der gebotenen Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht befürwortet werden. Zusammenfassend sei daher eine Neuausstattung mit dem gleichen Modell aus dem Jahr XXXX C-Leg Prothese mit elektronisch geregelter Schwungphasensteuerung und Standphasensicherung auf Grund der anerkannten Dienstbeschädigung als erforderlich anzusehen, da eine Reparatur des alten Modells nicht sinnvoll erscheine."

In einem Telefonat am XXXX wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundessozialamtes XXXX mitgeteilt, dass der Antrag auf Neuversorgung mit einem Genium Kniegelenksprothesensystem und einem Maßliner abgelehnt werde. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer eine Ablehnung des Antrages mittels Bescheid.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf kostenlose Beistellung eines Oberschenkelbeinprothesensystems mit Genium Kniegelenk und Maßliner sowie Vorfuß Triton Heavy Duty gemäß § 15 Absatz 1 Heeresversorgungsgesetz 1964 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung, BGBl. Nr. 120/92 idgF abgelehnt.

Beweiswürdigend wurde der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens wiedergegeben und festgestellt, dass es auf Grund des für schlüssig befundenen ärztlichen Sachverständigengutachtens vom XXXXkeinen Hinweis für Einschränkungen bzw. Probleme mit der gewohnten Prothese gäbe und die Ausstattung mit einer Oberschenkelprothese mit C-Leg Kniegelenk auf Grund der anerkannten Dienstbeschädigung als erforderlich anzusehen sei.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der gegenständliche Bescheid auf Grund von Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Der Beschwerdeführer brachte, vertreten durch einen Rechtsanwalt, Nachfolgendes vor:

Der Beschwerdeführer sei im Jahr XXXX mit einer Oberschenkelprothese mit C-Leg Kniegelenk ausgestattet worden. Diese Prothese habe damals dem Stand der Technik entsprochen. Am XXXX sei dem Beschwerdeführer von einer Ärztin für Allgemeinmedizin eine Oberschenkelprothese Genium mit Maßliner verordnet worden und es ergäbe sich aus dem Kostenvoranschlag vom XXXX sowie aus dem angefochtenen Bescheid, dass jedenfalls eine Neuausstattung des Beschwerdeführers mit einer Prothese zu erfolgen habe, da eine Reparatur des alten Modells wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Nunmehr habe der Beschwerdeführer eine Versorgung mit einem Genium Kniegelenksystem sowie Maßliner und Vorfuß Triton Heavy Duty beantragt. Diese Prothese sei nach Ansicht der belangten Behörde mit einer belastenden Umstellung für den Beschwerdeführer verbunden und teurer als der Ankauf eines C-Leg Systems und daher sei der Antrag abzuweisen gewesen. Diese Rechtsansicht sei durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt, wonach gemäß § 15 Heeresversorgungsgesetz die orthopädische Versorgung nach Maßgabe des § 32 Absatz 2 bis Absatz 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes zu erfolgen habe, und dies erfasse die orthopädische Versorgung und die Ausstattung mit Körperersatzstücken in einer der jeweilig technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Geschädigten angepassten Ausführung. Aus dem Gesetzestext ergäbe sich daher eindeutig, dass eine zur Verfügung zu stellende Prothese dem Stand der Technik entsprechen müsse. Der damit verbundene höhere Kostenaufwand, dürfe der Versorgung des Beschwerdeführers mit einer modernen Prothese nicht entgegenstehen. In kaum einem anderen Bereich der Prothetik sei ein so großer Entwicklungssprung vor sich gegangen wie bei der Entwicklung elektronischer Kniegelenksysteme. Die neue Genium Prothese führe zu einer Verbesserung der Lebensqualität des Trägers und einer größeren Teilhabe am sozialen Leben. Im Unterschied zur C-Leg Prothese sei es durch das Genium Kniegelenksystem erstmals möglich, mit einem Beinprothesensystem den physiologischen Gang naturgetreu nachzubilden. Dadurch werde das Gehen auf der Ebene und auf Rampen massiv verbessert, der Bewegungsapparat geschont, der Tragekomfort deutlich erhöht, die Barrierefreiheit im Alltag verstärkt und dadurch könne orthopädischen Folgeschäden vorgebeugt werden. Das Genium System sei eine Weiterentwicklung des C-Leg Systems, das im Jahr 1997 entwickelt worden sei und nicht mehr dem Stand der Technik entspräche. Das Genium Kniegelenk verfüge über eine Reihe von Verbesserungen wie der dynamischen Stabilitätskontrolle und der adaptiven Schwungphasenkontrolle, und es ermögliche natürliches Stehen, natürliches Überwinden von Hindernissen und natürliches Treppensteigen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass mit dem Genium Prothesen Kniegelenk System eine neue Generation mikroprozessgesteuerter Kniegelenke zur Verfügung stehe, das technologisch die Voraussetzung für die Erweiterung der Mobilität sowohl in funktionellen Bereichen als auch durch die intuitiven Übergänge zwischen Funktionszuständen biete. Auch das Sicherheitspotential werde durch das neue System deutlich erhöht. Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach eine Umstellung auf eine andere Prothese nicht erfolgen müsse, weil Probleme mit der alten Prothese nicht bekannt seien, entsprächen nicht den Tatsachen. Der Beschwerdeführer sei mit der bisherigen Prothese nicht ausreichend versorgt gewesen und habe auch viele Tätigkeiten nicht ausführen können, welche mit dem Genium Kniegelenksystem sowie Maßliner und Vorfuß Triton Heavy Duty mögliche seien. Eine Belastung durch die Umgewöhnung sei nicht gegeben, da der Beschwerdeführer die neue Prothese im Rahmen einer Versuchsversorgung seit Monaten im Einsatz habe. Dabei habe es keinerlei Umstellungsschwierigkeiten gegeben und hätte ein von der belangten Behörde beigezogener Arzt dies erkennen müssen. Eine derartige Befundung habe allerdings nie stattgefunden und habe der Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit gehabt am Ermittlungsverfahren mitzuwirken. Betreffend den im Bescheid angeführten Umstand, dass die wirtschaftlichen Gründe der Gewährung der beantragten Prothese entgegenstehen würden, wird festgestellt, dass die Zweckmäßigkeit der Krankenbehandlung und die Gewährung der Prothese nicht allein nach ökonomischen Gesichtspunkten beurteilt werden könne. Es müsse auch das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall berücksichtigt werden. So sei ein Stelzfuß entsprechend dem damaligen Stand der Wissenschaft Standard gewesen, und wäre wohl auch heute noch ausreichend, aber keineswegs mehr als zweckmäßig zu betrachten. Dementsprechend verhalte es sich auch mit der herkömmlichen mikroprozessorgesteuerten C-Leg Prothese und der neuen Generation mikroprozessgesteuerter Kniegelenke wie dem Genium System. In der gegenständlichen Rechtssache sei die Prothese vom Arzt verordnet worden, da sie erfolgversprechend sei. Es könne zwar kein vollständiger Ersatz des abgenommenen Beines erreicht werden, aber mit dem Genium Prothesen System könne ein wesentlich höherer Grad an Mobilität und Sicherheit als zuvor erreicht werden und entspräche dies dem Ziel den notwendigen, höchstmöglichen Grad der Wiederherstellung zu erlangen. Schlussendlich sei festzuhalten, dass nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft das Genium-Kniegelenk die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile am besten übernähme und die mit der Verstümmelung und Verunstaltung verbundenen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen so gut wie möglich mildere und sogar nahezu beseitige. Die mit dem technischen Fortschritt verbundenen Preissteigerungen seien bei Neuentwicklungen im Gesundheitssystem hinzunehmen und habe der Versicherte Anspruch auf eine qualifizierte Versorgung. Betreffend die Verfahrensmängel habe es die belangte Behörde unterlassen, den relevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, festzustellen und die notwendigen Beweise aufzunehmen. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit der bisherigen Prothese habe und inwiefern die beantragte neue Prothese eine Verbesserung zum C-Leg System darstelle. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, einen Sachverständigen auf dem Gebiet der Prothetik beizuziehen und daher liege für die Entscheidungsfindung keine seriöse Grundlage aus medizinischer und aus technischer Sicht vor. Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige habe mit dem Beschwerdeführer keinen Kontakt aufgenommen und das individuelle Zustandsbild nicht geprüft. Außerdem sei dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom XXXX nicht zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden.

Mit Schriftsatz vom XXXX wurde eine Ergänzung zur Beschwerde übermittelt. Im gegenständlichen Schriftsatz wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer trage seine Prothese täglich circa 16 Stunden, lege dabei eine Wegstrecke von 7000 Metern zurück und bewältige täglich ungefähr 100 Treppenstufen. Der Beschwerdeführer lebe alleine in seinen Wohnungen im Parterre und im vierten Stock, wobei kein Fahrstuhl vorhanden sei. Den Haushalt und seine Einkäufe bewältige er größtenteils selbständig. Im Alltag müsse er regelmäßig Gegenstände tragen, sich auf unebenem Untergrund bewegen, Schrägen bewältigen und sich in räumlich beengten Verhältnissen bewegen. Der Beschwerdeführer gehe zur Erhaltung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit ausgiebig auf ebenem und unebenem Untergrund spazieren und betreibe verschiedene Sportarten wie Schifahren, Wandern und Geocaching. Er arbeite auch sehr gerne in seiner Werkstätte. Bei seinen Aktivitäten komme es ungefähr einmal pro Monat zu einem Sturz.

Im Rahmen der Probeversorgung mit dem Genium Bionic Prosthetic System seien eine Reihe von Tests durchgeführt und absolviert worden. Dabei habe der Beschwerdeführer festgestellt, dass es bei Verwendung der neuen Prothese zu einer erheblichen körperlichen Entlastung, einer Erhöhung der Sicherheit, einer Verbesserung des harmonischen Gangbildes und zu einer wesentlichen Reduzierung der Konzentration auf das Gehen gekommen sei. Das Versorgungskonzept mit dem Genium Kniegelenkssystem sei für den Beschwerdeführer anhand der Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erarbeitet worden, wobei entsprechend der Richtlinie bei der Hilfsmittelversorgung die individuellen Kontextfaktoren des Versicherten in Bezug auf Person und Umwelt zu berücksichtigen seien.

Mit dem ergänzenden Schriftsatz wurden als Beweismittel, ein Dokumentationsblatt betreffend die Testversorgung mit dem Genium Bionic Prosthetic System, ein Fragebogen für Anwender, ein Fragebogen zu den Aktivitäten des täglichen Lebens mit Vergleich der beiden Kniegelenke sowie eine angewandte Ganganalyse des Rehabilitationszentrums XXXXvom 18.1.2012 und eine CD mit einem Video über die Probeversorgung, vorgelegt.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom XXXX ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie eingeholt und es wurde ersucht eine Beurteilung insbesondere dahingehend abzugeben, ob die Gehfähigkeit durch ein Oberschenkelprothesensystem mit Genium Kniegelenkt sowie Maßliner und Vorfuß Triton Heavy Duty im Vergleich zur bisherigen orthopädischen Versorgung des Beschwerdeführers mit einem C-Leg Kniegelenk verbessert werde und falls dies bejaht werde, in welchem Ausmaß diese Verbesserung gegeben sei.

In dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese und Sozialanamnese:

Dienstunfall mit Verletzung rechter Oberschenkel mit Weichteildefekt und nachfolgender Bypassoperation und Muskellappentransfer (2x) XXXX, Schienbeinfraktur XXXX, (PU mit Fremdverschulden) mit konservativer Behandlung, Oberschenkelamputation XXXX.

Derzeitige Beschwerden:

Nach meinem Dienstunfall XXXX wurde ich mehrfach operiert. Bis zu dem Unfall mit Gipsbehandlung XXXX hatte ich keine Beschwerden. Es kam in weiterer Folge zu einer Nekrose im Bereich der Kniescheibe, die nicht mehr zur Abheilung gebracht werden konnte. Es ist zu einer Infektion gekommen, letztendlich musste im Juni XXXX der rechte Oberschenkel amputiert werden. Im September 2005 kam ich in das XXXX und wurde mit einem C-Leg versorgt. Diese Prothese konnte seit 2013 nicht mehr serviciert werden, da die Lebensdauer abgelaufen ist. Ich habe seitdem eine Oberschenkelprothese mit einem Genium Kniegelenk der Firma XXXX mit einem Triton Heavy Duty Vorfuß und einen Maßliner. Subjektiv ist das eine absolute Verbesserung zu dem C-Leg, da die Prothese mir deutlich mehr Stabilität und Mobilität ermöglicht. Ich habe deutlich mehr Sicherheit auf unebenem Untergrund und wenn ich einen Schritt zurückgehe. Durch die eingebauten Gyroskope reagiert die Kniesperre immer richtig und löst keine Schwungphase aus. Vorher bestehende Überlastungserscheinungen der LWS und des linken Beines sind nun nicht mehr vorhanden.

Gesamtmobilität-Gangbild:

Mit angelegter Oberschenkelprothese flüssiges und vollkommen symmetrisches Gangbild, auch Rückwärtsgehen frei und sicher möglich. Einbeinstand rechts frei möglich. Kleinschrittiges Gehen mit normalem Abrollverhalten möglich.

Zusammenfassende Beurteilung:

Der Untersuchte leidet an den Folgen einer Oberschenkelamputation rechts im XXXX nach einer septischen Komplikation in Folge eines Dienstunfalles XXXX mit Weichteildefekten, Bypassoperation und mehrfachen Muskelhauttransplantationen. Es besteht eine deutlich deformierende Narbenbildung am Stumpf mit tief eingezogenen Narben und dadurch bedingten ungünstigen Stumpfverhältnissen.

Ad Fragen 1-5: Der Liner - also die Verbindung zwischen Körper und Prothesenschaft soll in solchen Fällen maßgefertigt werden, da sonst Druckstellen und Hautschäden entstehen können. Aus diesem Grund ist eine Versorgung mit einem Standardliner hier nicht möglich ein Maßliner ist indiziert.

Das C-Leg ist ein hydraulisches Beinprothesensystem mit mikroprozessgesteuerter Stand- und Schwungphase. Dabei wird die Schwungphase über Dehnungs- und Kniewinkelsensoren gesteuert, je nachdem in welcher Phase der Schrittabweichung sich der Träger befindet. Eine aktive Überwachung und Steuerung der Prothese durch den Träger ist dennoch erforderlich. Die Gesamt-Körperlage und - bewegung wird nicht berücksichtigt. So kommt es dazu, dass bei alternierenden Untergründen, wechselnden Steigungen, Stolper- und Ausgleichsbewegungen sowie Rückwärtsgehen die Kniegelenkssperre inadäquat geregelt wird und Instabilität (Stürze) und Gangstörungen resultieren.

Die Unterschiede des Kniegelenkmodules Genium X3 zu dem bisher verwendeten C-Leg liegen vor allem darin, dass das Genium System intuitiv verwendet wird, ohne dass aktive Steuerungsmechanismen durch den Träger erforderlich sind. Dazu sind zusätzliche Sensoren, die auch die Körperlage im Raum erkennen vorhanden. Die Sturzgefahr wird so minimiert, die Mobilität und Sicherheit auf unebenem und unbefestigtem Grund und das Gangbild wird dadurch verbessert, durch den größeren Anwendungsbereich wird die Durchführung der ADLs verbessert. Kurze Schritte und Rückwärtsgehen sind ebenso möglich, was z.B. bei dichtem Gedränge wichtig ist. Das X3 ist wasser- und korrosionsbeständig, daher für Aktivitäten im Freien geeigneter, was wiederum den ADLs zugutekommt.

Der Triton Heavy Duty Vorfuß ist aufgrund des integrierten Federsystems und den Materialeigenschaften (Carbon und Aluminium) herkömmlichen Prothesenfüßen (Holz, Kunststoff) in Funktion, Belastbarkeit und Haltbarkeit überlegen.

Die Gehfähigkeit wird demnach - im Hinblick auf Stabilität, Sicherheit und Sturzprophylaxe, breiterem Anwendungsbereich, Mobilität auf alternierenden, unebenen und unbefestigten Untergründen und besonderen Anforderungen wie dem Rückwärtsgehen z. B. bei Menschenansammlungen - durch die Verwendung des Genium - Systems in hohem Maße gegenüber dem C-Leg verbessert.

Bei Durchsicht der in Ablage 65-69 und 70/2-47 abgelegten Schriftstücke (Berufung vom XXXX, Ergänzung vom XXXX) wird festgestellt, dass die Prothese vom Typ C-Leg in dieser Form seit 1997 hergestellt wird und zum damaligen Zeitpunkt eine massive Verbesserung gegenüber den zuvor verwendeten Kunstbeinen mit mechanisch auszulösenden Sperren z.B. (Schweizer Sperre) darstellte. Aufgrund der seit der Markteinführung vor 17 Jahren fortgeschrittenen Weiterentwicklung sind neue Systeme, wie das Genium mit wesentliche verbesserten Eigenschaften (siehe oben) verfügbar und sollten aufgrund der oben beschriebenen Eigenschaften den herkömmlichen Systemen vorgezogen werden."

Mit Schreiben vom XXXX wurden der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, und die belangte Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXXwurde im Wesentlichen Nachfolgendes vorgebracht:

Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten ergäbe sich zweifelsfrei, dass im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers diesem das Recht auf kostenlose Beistellung eines Oberschenkelbein-Prothesensystems mit Genium Kniegelenk sowie Maßliner und Vorfuß Triton Heavy Duty im Sinne seines Antrages zustehe. Die dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellte Oberschenkelprothese mit C-Leg Kniegelenk sei veraltet und entspräche nicht den aktuellen technischen Eigenschaften einer zeitgerechten und ordnungsgenäßen Prothesenversorgung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.

Die neuartige Prothese stelle eine Verbesserung der Gehfähigkeit des Beschwerdeführers dar und habe die orthopädische Versorgung des Beschwerdeführers in einer Ausführung zu erfolgen, welche der technischwissenschaftlichen Entwicklung entspräche.

Wie vom medizinischen Sachverständigen ausgeführt, entspräche die alte Prothese einem siebzehn Jahre alten Entwicklungsstand und werde die neue Prothese nunmehr auch aus ärztlicher Sicht empfohlen. Bezüglich der Vorteile des neuen Prothesensystems werde auf die Ausführungen in den bisherigen Schriftsätzen verwiesen.

Ausgehend von der medizinischen Stellungnahme des von der Behörde beigezogenen Sachverständigen werde der Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung des bekämpften Bescheides aufrechterhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erlitt am XXXX auf Grund eines Dienstunfalles im Rahmen seiner Tätigkeit als Zeitsoldat beim österreichischen Bundesheer eine schwere offene Fraktur des rechten Oberschenkels mit Zerreißung der venösen und arteriellen Oberschenkelgefäße. Nach einer septischen Komplikation in Folge des Dienstunfalles musste im Jahr XXXX der rechte Oberschenkel amputiert werden.

Mit Bescheid vom XXXX wurde der Verlust des rechten Oberschenkels als Dienstbeschädigung im Sinne des Heeresversorgungsgesetzes anerkannt.

Im Jahr XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person wurde der Beschwerdeführer mit einer C-Leg Prothese versorgt.

Es wird festgestellt, dass die Reparatur der sieben Jahre alten Oberschenkelprothese mit C-Leg Kniegelenk aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr zweckmäßig ist.

Der Beschwerdeführer stellte, auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung vom XXXX und unter Vorlage eines entsprechenden Kostenvoranschlages, einen Antrag auf kostenlose Beistellung ein Oberschenkelbeinprothesensystems mit Genium Kniegelenk sowie Maßliner und Vorfuß Triton Heavy Duty.

Weiters wird festgestellt, dass durch die Verwendung einer Beinprothese mit Genium Kniegelenk sowie Maßliner und Vorfuß Triton Heavy Duty die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zur Beinprothese mit C-Leg Kniegelenk in hohem Maße verbessert wird und aus medizinischer Sicht indiziert ist. Die Voraussetzungen für die kostenlose Beistellung eines Genium Kniegelenks sowie Maßliner und Vorfuß Triton Heavy Duty sind erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zum Beschwerdeführer betreffend den Dienstunfall und die Dienstbeschädigung sowie das Datum der Verordnung und des Antrages ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass eine Reparatur der sieben Jahre alten Beinprothese mit C-Leg Kniegelenk aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr zweckmäßig ist, basiert auf dem Kostenvoranschlag der Firma XXXX vom XXXX.

Die Feststellungen, dass durch die Verwendung einer Beinprothese mit Genium Kniegelenk sowie Maßliner und Vorfuß Triton Heavy Duty die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zur Beinprothese mit C-Leg Kniegelenk in hohem Maße verbessert wird und die orthopädische Versorgung des Beschwerdeführers mit einem Genium Kniegelenk sowie Maßliner und Vorfuß Triton Heavy Duty erforderlich ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers.

In dem Sachverständigengutachten wurde auf die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gestellten Fragen aus fachärztlicher Sicht ausführlich eingegangen und insbesondere die Gehfähigkeit im Vergleich der Beinprothese mit C-Leg Kniegelenk und der Beinprothese mit Genium Kniegelenk sowie Maßliner und Vorfuß Triton Heavy Duty beurteilt.

Diesbezüglich wurde im medizinischen Gutachten festgestellt, dass die Gehfähigkeit im Hinblick auf Stabilität, Sicherheit und Sturzprophylaxe sowie einem breiterem Anwendungsbereich, der Mobilität auf alternierenden, unebenen und unbefestigten Untergründen und bei besonderen Anforderungen wie dem Rückwärtsgehen bei Verwendung der Prothese mit dem Genium Kniegelenk in hohem Ausmaß gegenüber der Prothese mit dem C-Leg Kniegelenk verbessert wird.

Weiters wurde ausgeführt, dass der Liner als Verbindung zwischen Körper und Prothesenschaft maßangefertigt sein soll, um Druckstellen und Hautschäden zu vermeiden und daher aus medizinischer Sicht ein Maßliner indiziert ist.

Zur Notwendigkeit der Verwendung eines Triton Heavy Duty Vorfußes wurde dargelegt, dass dieser auf Grund des integrierten Federsystems und den verwendeten Materialien Carbon und Aluminium einem herkömmlichen Prothesenfuß aus Holz oder Kunststoff in Funktion,

Belastbarkeit und Haltbarkeit weit überlegen ist.

Schlussendlich wurde auch die Wasser und Korrosionsbeständigkeit der Prothese mit Genium Kniegelenk, wodurch sich diese auch für Aktivitäten im Freien eignet, als Vorteil hervorgehoben.

Im medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX wurden die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände und vorgelegten Beweismittel, insbesondere auch die Ganganalyse, in die medizinische Stellungnahme einbezogen und berücksichtigt.

In der im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachten Stellungnahme hat sich der Beschwerdeführer den Ausführungen im medizinischen Sachverständigengutachten angeschlossen.

Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners vom 26.9.2013 wurde lediglich auf Grundlage der Akten erstellt und wurde darin nicht näher auf den Vergleich beider Prothesensysteme bzw. die Ganganalyse eingegangen.

Da das eingeholte Sachverständigengutachten vom XXXX vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen ist und seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses bestehen, wird das gegenständliche Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit der Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 88a Heeresversorgungsgesetz (HVG) hat in Verfahren auf Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 15 Abs. 1 HVG hat der Beschädigte zur Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf orthopädische Versorgung. Erwerbsunfähige (§23 Abs. 2) haben Anspruch auf orthopädische Versorgung auch für Körperschäden, die mit der Dienstbeschädigung in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.

Gemäß § 15 Abs. 2 HVG ist die orthopädische Versorgung nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 bis 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG) 1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren.

Die gegenständlichen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG) lauten:

§ 32 (2) Die orthopädische Versorgung umfasst

1. die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,

2. den Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,

3. Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und

4. Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.

Die Leistungen nach Z 1 sind in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepassten Ausführung vom Bund beizustellen; der Bund kann sich das Eigentumsrecht vorbehalten. Für die Leistungen nach Z 1 gelten die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 sinngemäß.

§ 32 (3) Art, Umfang und Gebrauchsdauer der Leistungen gemäß Abs. 2 Z 1, nähere Bestimmungen zu den Leistungen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 sowie die Höhe der Leistungen nach Abs. 2 Z 3 und 4 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.

§ 32 (4) Beschafft sich ein Beschädigter ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung durch diesen erfolgt wäre.

§ 32 (5) Die unvermeidlichen Reisekosten, die dem Beschädigten beim Bezuge, bei der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm zu ersetzen.

Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die orthopädische Versorgung, BGBl. 120/1992 idF BGBl. I Nr. 70/2001.

ARTIKEL I

Sachleistungen

§ 1. (1) Die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln ist in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepassten Ausführung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu gewähren.

(2) Körperersatzstücke

1. Künstliche Glieder mit Zubehör, einschließlich Prothesenhandschuhen;

2. bei nachgewiesenem Bedarf zusätzlich eine wasserfeste Prothese für Beinamputierte, für Doppel-Oberschenkelamputierte zusätzlich auch ein Paar Kurzprothesen;

3. Künstliche Augen;

4. Kosmetische Ersatzstücke;

5. Zahnersatz, Kieferersatzstücke, Kieferschienen;

6. Perücken oder teilweiser Haarersatz;

(3) Orthopädische Hilfsmittel

1. Stützapparate, Bandagen;

2. bei nachgewiesenem Bedarf zusätzlich ein wasserfester Stützapparat;

3. Sitz- und Lagerungshilfen;

4. Modelleinlagen, bei Beinamputierten und Trägern von Beinstützapparaten für den nichtbeschädigten Fuß;

5. orthopädische Zurichtung an Normalschuhen;

6. orthopädische Schuhe, sofern nicht deren Zweck durch orthopädische Zurichtung an Normalschuhen oder durch Modelleinlagen erreicht werden kann. Wahlweise sind anstelle von orthopädischen Schuhen serienmäßig gefertigte Spezialschuhe beizustellen, wenn dies als orthopädische Hilfe ausreicht;

7. bei entsprechender Schädigung zusätzlich ein Paar orthopädische Schuhe in leichter Ausführung für den Hausgebrauch;

8. Krücken, Stützkrücken, Krankenstöcke, Blindenstöcke, Blindentaststöcke oder sonstige Gehhilfen;

9. Hilfsmittel für Einhänder und solchen gleichzuhaltenden Personen, insbesondere Einhändergabeln, Gabelmesser, Handwaschbürsten mit Gummisaugern oder Anschraubvorrichtungen, Stielbürsten;

10. Zughaken und Greifzangen;

11. handbetriebene Rollstühle (für den Haus- und Straßengebrauch) mit erforderlichem Zubehör, sofern auf andere Weise eine den Bedürfnissen des Beschädigten entsprechende Gehfähigkeit nicht erzielt werden kann und der Beschädigte in der Lage ist, den Rollstuhl zu benutzen;

12. elektrisch betriebene Rollstühle, sofern ein Beschädigter einen handbetriebenen Rollstuhl nicht selbst bedienen kann. Elektrisch betriebene Rollstühle dürfen bauartbedingt nicht mehr als 10 km/h erreichen.

(4) Andere Hilfsmittel

1. Brillen und Schutzbrillen für Blinde und Lichtempfindliche, Sehhilfen für Sehbehinderte;

2. Hilfsmittel zur Umwandlung von optischen in akustische oder taktile Informationen einschließlich Zubehör und erforderlicher Betriebsmittel, wenn der Sehbehinderte darauf angewiesen ist;

3. Führhunde mit der erforderlichen Ausrüstung;

4. Hörapparate oder andere Schallverstärker für Hörbehinderte, einschließlich Zubehör und erforderlicher Betriebsmittel;

5. Hilfsmittel zur Umwandlung von akustischen in für Hörbehinderte wahrnehmbare Informationen einschließlich Zubehör und erforderlicher Betriebsmittel, wenn der Hörbehinderte darauf angewiesen ist;

6. Stumpfstrümpfe, Trikotschlauchbinden, Gummistrümpfe;

7. Handschuhe (Woll- oder Lederhandschuhe) für Beschädigte mit verstümmelten oder gelähmten Händen, Blinde, Krücken- oder Stockträger und Benützer von Rollstühlen; Arbeitshandschuhe für verstümmelte oder narbenempfindliche Hände;

8. je vier Abzeichen für Verkehrsbehinderte (Hörbehinderte, Blinde, Sehbehinderte, Hirnverletzte und Gebrechliche);

9. Hilfsmittel zur Durchführung der Körperreinigung, Körperpflege, zur Verrichtung der Notdurft, insbesondere Haltegriffe, Badebrett, Badewannensitz, Badelifter, Badewannenlifter;

Warmwasserduschen und/oder Trockner für Toiletten;

10. Stomaversorgung und Inkontinenzhilfen;

11. für Querschnittgelähmte und Beschädigte mit gleichzuachtenden Zuständen sowie dauernd oder fast ständig Bettlägrige alle die Pflege erleichternden Hilfsmittel, wenn der ärztliche Sachverständige die Notwendigkeit befürwortet; insbesondere auch Spezialbetten, Trapezträger, wenn die Umrüstung des Bettes als Hilfe nicht ausreicht;

12. sonstige Hilfsmittel, die für Behinderte entwickelt worden oder für sie besonders geeignet sind, wenn der Beschädigte darauf angewiesen ist.

Umfang der Ausstattung

§ 2. (1) Sofern nachstehend keine Sonderregelungen getroffen werden, stehen die Sachleistungen nur in einfacher Ausstattung zu.

(2) In doppelter Anzahl sind erstmalig beizustellen

(3) Jährlich können bis zu zwei Paar Schuhe (§ 1 Abs. 3 Z 5) orthopädisch zugerichtet werden. Den Trägern von orthopädischen Schuhen oder serienmäßig gefertigten Spezialschuhen (§ 1 Abs. 3 Z 6) sind Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß beizustellen. Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten oder Handverletzten sind Handschuhe für die nichtbeschädigte Hand beizustellen.

(4) Handbetriebene Rollstühle sind bei Bedarf zweifach, jeweils einer für den Haus- oder Straßengebrauch beizustellen. Dem Beschädigten steht nur ein elektrisch betriebener Rollstuhl zu, wobei in Ausnahmefällen und bei dringendem Bedarf für beide Verwendungszwecke je ein elektrisch betriebener Rollstuhl beigestellt wird.

(5) Leistungen nach § 1 Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 6, 10, 11 und 12 sind nach dem jeweiligen Bedarf beizustellen.

Wiederherstellung und Erneuerung, Gebrauchsdauer

§ 3. (1) Die Körperersatzstücke, die orthopädischen und anderen Hilfsmittel sind wiederherzustellen oder zu erneuern, wenn sie schadhaft oder unbrauchbar geworden sind; die Erneuerung erfolgt nur, wenn die Wiederherstellung unwirtschaftlich ist.

(2) Die Wiederherstellung oder Erneuerung kann abgelehnt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Mißbrauch zurückzuführen ist.

(3) Bei orthopädischen Schuhen oder serienmäßig gefertigten Schuhen sind die Kosten der wegen der gewöhnlichen Abnutzung notwendigen Besohlung nicht zu ersetzen.

(4) Als durchschnittliche Gebrauchsdauer gelten für

1. Beinprothesen 6 Jahre

Armprothesen 5 Jahre

2. Orthopädische Schuhe

(ausgenommen solche für

den Hausgebrauch),

serienmäßig gefertigte

Spezialschuhe 3 Jahre

3. Prothesenhandschuhe

a) aus Wolle 3 Monate

b) aus Leder 6 Monate

4. Handschuhe

a) gefütterte Wollhandschuhe 6 Monate

b) aus Leder für Krückenträger

und Benützer von

handbetriebenen Rollstühlen 1 Jahr

c) aus Leder für Beschädigte mit

verstümmelten oder gelähmten

Händen, Blinde, Stockträger 2 Jahre

5. Modelleinlagen 1 1/2 Jahre

6. Krücken, Stützkrücken 3 Jahre

7. Krankenstöcke 2 Jahre

8. Rollstühle 5 Jahre

9. Hörapparate oder andere

Schallverstärker 5 Jahre

Die orthopädische Versorgung, die nach § 32 Abs. 2 Z 1 KOVG die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung, umfasst, ist im Sinne des § 32 Abs. 2 zweiter Satz KOVG in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepassten Ausführung vom Bund beizustellen. Der Anspruch des Beschädigten auf Ausstattung mit der von ihm gewünschten Beinprothese kann nur dann bejaht werden, wenn seine Gehfähigkeit dadurch gegenüber seiner bisherigen orthopädischen Versorgung tatsächlich verbessert wird. Um dies festzustellen, ist ein ausreichend begründetes Sachverständigengutachten, basierend auf dem Vergleich der Gehleistung des Beschädigten mit seiner bisherigen Oberschenkelprothese einerseits und der von ihm angestrebten Versorgung vorzunehmen. Zur Beurteilung können auch Ganganalysen herangezogen werden, welche als aussagekräftig und als Goldstandard für die Frage einer besseren Versorgung mit einer technisch aufwändigeren Prothese angesehen werden können (VwGH 21.9.2005, 2002/09/0077).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde im gegenständlichen Verfahren ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie eingeholt. Der ärztliche Sachverständige hat auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Zugrundelegung aller vorgelegten Beweismittel, insbesondere auch der Ganganalysen und der Dokumentationsblätter zur Testversorgung mit dem Genium Bionic Prosthetic System, einen Vergleich zwischen der bisher vom Beschwerdeführer verwendeten Beinprothese mit C-Leg Kniegelenk und der neuen Beinprothese mit Genium Kniegelenk sowie Maßliner und Vorfuß Triton Heavy Duty vorgenommen und ausführlich dargelegt, dass die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf Stabilität, Sicherheit, Sturzprophylaxe, Mobilität auf alternierenden, unebenen, unbefestigten Untergründen sowie bei besonderen Anforderungen wie beispielsweise dem Rückwärtsgehen und einem insgesamt breiteren Anwendungsbereich, nicht zuletzt auch durch die Korrosions- und Wasserbeständigkeit, durch eine Prothese mit Genium Kniegelenk gegenüber einer Prothese mit C-Leg Kniegelenk in hohem Maße verbessert wird. Weiters wurde im Gutachten nachvollziehbar darauf eingegangen, dass eine Versorgung mit einem Standardliner im gegenständlichen Fall nicht möglich und daher aus medizinischer Sicht ein Maßliner indiziert ist und ein Triton Heavy Duty Vorfuß einem herkömmlichen Prothesenfuß in Funktion, Haltbarkeit und Belastbarkeit überlegen ist.

Da auf Grund des gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und ausreichend begründet gewertet wird festgestellt wurde, dass die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers mit der Beinprothese mit Genium Kniegelenk sowie Maßliner und Vorfuß Triton Heavy Duty in hohem Maße verbessert wird und dieses Beinprothesensystem dem bisher vom Beschwerdeführer verwendeten Beinprothesensystemmit C-Leg Kniegelenk vorzuziehen ist, sind die Voraussetzungen für die kostenlose Beistellung einer Beinprothese mit Genium Kniegelenk sowie Maßliner und Vorfuß Triton Heavy Duty erfüllt.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Da der Sachverhalt geklärt ist und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde auch nicht beantragt wurde, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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