BVwG L516 1423231-1

L516 1423231-1Tribunal Administrativo Federal29 de out. de 2014

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Regest

Aufenthaltsrecht, Ehe, ersatzlose Behebung, EU-Bürger,<br/>Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung,<br/>soziale Gruppe

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BVwG L516 1423231-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L516.1423231.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A.)

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang, Vorbringen, Bescheid und Beschwerdeverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 21.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 28.11.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

1.1. Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer dabei an: Er sei pakistanischer Staatsbürger, Sunnit, Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi, ledig, gesund und habe in XXXX, Provinz Punjab, zusammen mit seinen Eltern gelebt. Er habe seine Heimat Anfang 2010 verlassen, habe in der Folge in Griechenland gelebt und sei im November 2011 in Österreich eingereist.

1.2. Zu seinen Ausreisegründen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, er habe ein Mädchen geliebt, dessen Eltern sehr reich und gegen die Beziehung gewesen seien. Die vier bzw drei Brüder des Mädchens hätten versucht, den Beschwerdeführer umzubringen, weshalb er das Land verlassen habe. Er sei zum ersten Mal im elften Monat 2009 auf dem Weg zu seinen Feldern beschossen worden. Er habe ein Mal bei der Polizei eine Anzeige gemacht, doch sei nichts unternommen worden. Danach sei er nach Karachi gegangen, wo er zwei Monate in einer Fabrik gearbeitet habe. Dort sei er zwar nicht angegriffen worden, doch habe er gesehen wie seine Verfolger mit dem Geländewagen gekommen seien, weshalb er rechtzeitig von dort geflüchtet sei.

2. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

2.1. Das Bundesasylamt erachtete im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen, wonach er von den Brüdern eines Mädchens, welches er geliebt habe, verfolgt worden sei als glaubhaft.

2.2. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus: Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt stehe mit keinem der Konventionsgründe in Zusammenhang, sondern gründe sich dessen Furcht auf den Umstand, dass er Schwierigkeiten mit den Brüdern eines Mädchens aus der Nachbarschaft habe. Er habe eine Verfolgung durch staatliche Stellen dezidiert ausgeschlossen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die pakistanische Polizei nichts unternommen habe, sei noch kein Indiz für die Verweigerung eines wirksamen Schutzes. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können, dass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - im gesamten Staatsgebiet - eine Schutzgewährung vor solchen Übergriffen verwehrt werden würde. Weiters stehe es dem Beschwerdeführer offen, sich beispielsweise in Islamabad niederzulassen, und bestehe im Falle des Beschwerdeführers eine innerstaatliche Schutzalternative. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen gesunden und arbeitsfähigen Mann, der vor der Ausreise in der Lage gewesen sei, seine Lebensgrundlage zu sichern und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er nach den Feststellungen über die Situation in Pakistan nicht in der Lage sei, seine Grundbedürfnisse, erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat, zu decken.

3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 30.11.2011 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes am 14.12.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

3.1. Der Beschwerdeführer beantragte,

3.2. Der Beschwerdeführer trägt zur Begründung zusammengefasst im Wesentlichen vor: Die belangte Behörde habe ihre Verpflichtung missachtet, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen bzw in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht bzw vervollständigt werden. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass keine Verfolgungshandlungen die Person des Beschwerdeführers betreffend in Pakistan vorliegende seien. Die Behörde habe jedoch ihre Ermittlungspflicht nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, in ein Mädchen verliebt gewesen zu sein und mit diesem eine sexuelle und emotionale Beziehung geführt zu haben. Die wohlhabende Familie des Mädchens sei damit nicht einverstanden gewesen und habe gute Kontakte zu den Mitgliedern der PPP. Der Beschwerdeführer sei mehrmals von den Brüdern des Mädchens angegriffen worden und Ende 2009 zum ersten Mal am Weg zu seinen Feldern beschossen worden. Er sei dann nach Karachi gegangen, sei jedoch ausfindig gemacht worden, weshalb er Pakistan im Jänner 2010 verlassen habe. Er habe sich an die Polizei gewandt, welche jedoch nichts unternommen habe. Es liege eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich seiner Familie, sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Sunniten vor. Der Beschwerdeführer sei Sunnit und stamme aus armen Verhältnissen werde aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt. Die Inanspruchnahme von Schutz sein unmöglich, die pakistanische Polizei sei korrupt und gewalttätig. Es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Umzug in einen anderen Ort in Pakistan bringe die Aufgabe der wirtschaftlichen Basis mit sich.

4. Das Landeskriminalamt Niederösterreich übermittelte mit Schreiben vom 22.04.2013 dem zum damaligen Zeitpunkt für das Beschwerdeverfahren zuständige Asylgerichtshof einen Untersuchungsbericht zu einem vom Beschwerdeführer einer österreichischen Führerscheinstelle vorgelegten pakistanischen Führerschein, ausgestellt laut Dokument vom "Azad Government of The State of Jammu Kashmir". Demnach wurde der untersuchte Führerschein als "Nachahmungsprodukt (Totalfälschung)" qualifziert.

5. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.

6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.05.2014 ein Urteil betreffen den Beschwerdeführer, wonach dieser rechtskräftig von einem österreichischen Landesgericht für Strafsachen gemäß § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde, wobei ihm ein Teil von 12 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

7. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte mit Schreiben vom 02.10.2014 den Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und übermittelte ihm Länderfeststellungen zu Pakistan (Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Pakistan, 08.04.2014; Feststellungen zur Grundversorgung Bewegungsfreiheit beruhend auf unterschiedlichsten Quellen; Kurzinformation der Staatendokumentation zu den Überschwemmungen im September 2014) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen (§ 45 Abs 3 AVG). Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innerhalb selbiger Frist allfällige eingetretene Änderungen oder Ergänzungen insbesondere in Hinblick auf die Fluchtgründe und eine eventuelle Rückkehrgefährdung sowie Lebensverhältnisse oder Aufenthaltsorte von in Pakistan befindlichen Familienangehörigen des Beschwerdeführers bekannt zu geben, und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Bekanntgabe, ob hinsichtlich der gesundheitlichen Situation oder des Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes eine Änderung eingetreten ist. Zudem wurde dazu aufgefordert, etwaige noch nicht vorgelegte verfahrensrelevante Dokumente oder Bescheinigungsmittel insbesondere hinsichtlich einer etwaigen Rückkehrgefährdung, einer vorliegenden Erkrankung oder einer zu berücksichtigenden Integration des Beschwerdeführers vorzulegen.

8. Der Beschwerdeführer gab mit Schriftsatz vom 20.10.2014 eine Stellungnahme zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme (s zuvor Pkt I.7.) ab.

8.1. Der Beschwerdeführer erstattete darin ausschließlich Ausführungen dazu, weshalb eine "Abspruch gem. § 10 AsylG" zum vorliegenden Sachverhalt keine rechtliche Grundlage habe und stellte "erforderlichenfalls" die Anträge, "die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung iSd § 55 AsylG gem. § 58 Abs. 9 leg.cit. zurückzuweisen, da ein Aufenthaltsrecht nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG besteht, in eventu, "die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären."

8.2. Der Beschwerdeführer brachte sachverhaltsbezogen vor: Er sei seit XXXX Ehemann einer slowakischen Staatsangehörigen, lebe mit dieser bereits seit 16.07.2013 zusammen, sei bei seiner Ehefrau auch mitversichert und habe am XXXX beim Magistrat eine Aufenthaltskarte gem § 54 Abs 1 NAG beantragt.

8.3. Der Beschwerdeführer brachte gleichzeitig mehrere Unterlagen in Vorlage (Meldezettel Passkopien, Heiratsurkunde, Mitversicherungsbestätigung, Anmeldebescheinigung, Sozialversicherungsdatenauszug).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer ist, gesund, lebte bis zu seiner Ausreise aus Pakistan zusammen mit seinen Eltern in XXXX, Provinz Punjab. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat zehn Jahre die Schule besucht und in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet. Der Beschwerdeführer hat seine Heimat Anfang 2010 verlassen, hat in der Folge in Griechenland gelebt und ist im November 2011 in Österreich eingereist, wo er sich seither ununterbrochen aufhält.

1.3. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet, welche über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügt. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau seit Juli 2013 im gemeinsamen Haushalt.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom XXXX von einem österreichischen Landesgericht für Strafsachen gemäß § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde, wobei ihm ein Teil von 12 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil ist rechtskräftig.

1.5. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, von den Brüdern eines Mädchens aus der Nachbarschaft, in welches der Beschwerdeführer verliebt gewesen sei, bedroht worden zu sein und von der lokalen Polizei keine Hilfe erhalten zu haben, wird als glaubhaft erachtet.

1.6. Der Beschwerdeführer kann sich der Bedrohung durch die Familie jenes Mädchens durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen.

2. Beweiswürdigung:

Ermittlungsverfahren

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Reisepass, ausgestellt von der pakistanischen Botschaft in Wien

Bestätigung der Meldung des Beschwerdeführers

Heiratsurkunde

Reisepass der Ehefrau des Beschwerdeführers

Bestätigung der Meldung der Ehefrau des Beschwerdeführers

Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen gemäß NAG

Versicherungsdatenauszug betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war, sowie aus dem von der pakistanischen Botschaft in Österreich ausgestellten Reisepass.

2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan und Österreich (oben II.1.2) beruhen auf seinen Angaben im Laufe des Verfahrens, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte, sowie auf den Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern.

2.4. Die Feststellungen zur Verehelichung des Beschwerdeführers und zum gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau (oben II.1.3) beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 20.10.2014 im Einklang mit den gleichzeitig vorgelegten Dokumenten (Heiratsurkunde, Anmeldebescheinigung, Auszüge aus dem ZMR).

2.5. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers (oben II.1.4.) ergibt sich aus den vom BFA übermittelten Strafurteilen.

2.6. Die Feststellungen, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen in seiner Heimat glaubhaft ist (oben II.1.5.), ergibt sich aus dem vom Bundesasylamt erhobenen Sachverhalt. Bereits vom Bundesasylamt wurde dieses Vorbringen der Beurteilung zugrunde gelegt und hat auch das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, daran zu zweifeln. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, wonach er von der lokalen Polizei keine Hilfe erhalten habe, sowie zu der in der Beschwerde ins Treffen geführten Korruption und Bestechlichkeit der pakistanischen Polizei und Justiz ist auszuführen, dass dies durchaus mit den im Wege einer Beweisaufnahme in das Beschwerdeverfahren eingeführten Länderinformationsdokumenten in Einklang zu bringen ist (siehe I.7., OZ 11).

2.7. Die Feststellungen, wonach sich der Beschwerdeführer der Bedrohung durch die Familie jenes Mädchens durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen kann (II.1.6.) , war aus folgenden Gründen zu treffen:

2.7.1. Die allgemeine Sicherheitslage in Pakistan ist laut den im Wege einer Beweisaufnahme in das Verfahren eingeführten Länderinformationsdokumenten (oben I.7., OZ 11) instabil und Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere islamistisch-extremistisch Gruppen konfrontiert [Bericht Auswärtiges Amt (AA) S 24]. Das Hauptaugenmerk der Armee liegt mehr und mehr auf der Bekämpfung der Taliban und anderer islamistisch-extremistischer Gruppen, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben (AA S 10). Dem Bericht des dt Auswärtigen Amtes ist jedoch zu entnehmen, dass die verschiedenen Provinzen an unterschiedlichen Formen und Intensitäten der Gewalt leiden. Die Aktivitäten der Talibangruppen beschränken sich hauptsächlich auf den Nordwesten Pakistans, allerdings wurden sie in den letzten Jahren auch in der Wirtschaftsmetropole Karatschi sichtbar. Die westlichen Grenzgebiete sind geplagt von Gewalt. Die Gebiete, die in erster Linie betroffen sind, sind Khyber Pakhtunkhwa und die FATA, die eine starke Talibanpräsenz aufweisen, sowie Belutschistan, in dem militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben. Der Rest von Pakistan ist demgegenüber lediglich von sporadischen terroristischen Attacken betroffen, indem sich etwas der militanten Gewalt auch in andere Teile Pakistans ergießt mit Selbstmordanschlägen in den Städten und bewaffneten Attacken auf das Militär. Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen sondern aus dem nördlichen Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Von den Überschwemmungen im September 2014 war Pakistan zwar zum Teil sehr massiv, insgesamt jedoch nur partiell und hauptsächlich entlang den größeren Flüssen betroffen. Auf Grundlage der herangezogenen Länderberichte kann des Weiteren die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet. Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Private Einrichtungen wie der Edhi-Trust spielen eine wichtige Rolle in der sozialen Versorgung (siehe die Feststellungen zur Grundversorgung und Bewegungsfreiheit, Punkte 1.2. und 1.3; AA 30).

2.7.2. Im gegenständlichen Fall ist nach den im Wege einer Beweisaufnahme in das Beschwerdeverfahren eingeführten Länderinformationsdokumenten davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden Exponiertheit des Beschwerdeführers, der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans (ungefähr 190 Mio Einwohner), des Fehlen eines zentralen Einwohnermeldesystems, der Existenz von Millionenstädten wie beispielsweise Islamabad, Lahore oder Karachi (ungefähr 16 Mio Einwohner) sowie des Fehlens jeden Hinweises, dass die Personen, von denen die Gefahren ausgehen über jene logistische Möglichkeit, über die laut der zitierten Berichtslage nicht einmal der Staat verfügt, nämlich den Beschwerdeführer in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden, der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Wohnorts in eine Großstadt in einem anderen Teil des Landes (zB Lahore, Islamabad, Rawalpindi) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungshandlungen durch die Verfolger rechnen muss. Der Beschwerdeführer gab zwar vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde (AS 163) an, in Karachi gefunden worden zu sein, führte dies jedoch selbst darauf zurück, dass er in einer Fabrik gearbeitet habe, in der zwei weitere Bewohner aus seinem Heimatdorf tätig gewesen seien (AS 59), sodass es sich bei diesem singulären Ereignis lediglich um einen außerordentlichen Zufall gehandelt hat. Weiters ist ein derartiges Gebiet für den Beschwerdeführer aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Pakistan erreichbar, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in der ihm Bedrohung drohen würde und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als sich der Beschwerdeführer noch in Pakistan aufhielt. Schließlich bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer mangels Beständigkeit des Gebietes auf das er ausweichen kann, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, jederzeit auch dort wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde unter Verweis auf den Bericht des Auswärtigen Amtes vom März 2010 vorgebracht hat, dass ein Umzug in einen anderen Ort in Pakistan das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringe (AS 163), ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Angehöriger derselben Glaubensgemeinschaft deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen ist es in der Regel möglich, sich durch Gelegenheitsjobs ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling zB in einer Stadt wie Karachi niederzulassen, zeigen tausende afghanische Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen (vgl AsylGH 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E). Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Beschwerdeführer aufgrund der Feststellungen zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnissen auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird der Beschwerdeführer somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen erwachsenen, gesunden, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen Mann. Der Beschwerdeführer könnte sich sohin an einem anderen Ort in Pakistan niederlassen und wäre - auch angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an anderen Orten, vor allem in Großstädten wie beispielsweise Islamabad, Multan oder Hyderabad, ebenfalls derartigen Schwierigkeiten mit seinen Gegnern ausgesetzt sein würde. Dass seine Gegner in ganz Pakistan Kontakte haben, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einer anderen Stadt niederzulassen, haben sich auch in Hinblick auf seine individuelle Situation im Verfahren nicht ergeben.

2.7.3. Die soeben getroffenen Ausführungen zur Situation in Pakistan gründen sich auf den im Wege der erfolgten Beweisaufnahme in das Verfahren eingeführten und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.10.2014 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebrachten aktuellen und für das gegenständliche Verfahren ausreichenden Länderinformationen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten ist. Dabei handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Spruchpunkt I

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)

3.4. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.5. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

3.6. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).

3.7. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).

3.8. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.

3.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

3.10. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

3.11. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).

3.12. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).

3.13. Zum gegenständlichen Verfahren

3.13.1. Aus dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine glaubwürdige Gefährdung im Sinne der GFK. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ohne nähere Begründung vorgebracht hat, dass er aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie verfolgt werde, ist darauf zu verweisen, dass er vor dem Bundesasylamt eine Verfolgung durch nichtstaatliche Organe, nämlich durch die Familie bzw die Brüder seiner damaligen Freundin, welche noch bei ihrer eigenen Familie gewohnt habe, geltend gemacht habe, sodass im vorliegenden Fall keine Verfolgung aus einem Konventionsgrund gegeben ist. Soweit vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass er aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe zu den Sunniten verfolgt werde, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zum einen zu keinem Zeitpunkt vor dem Bundesasylamt eine Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit angeführt hat und das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde daher nicht glaubhaft ist sowie zum anderen auch vor dem Hintergrund der im Wege der Beweisaufnahme herangezogenen Länderinformationsdokumente ( siehe I.7., OZ 11) zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, der keiner religiösen Minderheit sondern jener Glaubensrichtung angehört, der auch die überwiegende Mehrheit der pakistanischen Bevölkerung angehört, aufgrund dieser Zugehörigkeit einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Schließlich ist zu der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ins Treffen geführten Korruption und Bestechlichkeit der pakistanischen Polizei und Justiz auszuführen, dass sich dies auch aus den Länderinformationsdokumenten (siehe I.7., OZ 11) ergibt. Demnach ist Korruption auf allen Ebenen und in allen Sektoren verbreitet und ein ernstzunehmendes Problem, welches alle Einwohner Pakistans unabhängig von ihrer Abstammung gleich trifft. Eine sich aus der allgemeinen Korruption ergebende individuelle Verfolgungssituation des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich.

3.13.2. Darüber hinaus kann sich der Beschwerdeführer, wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt (oben II.1.6. iVm II.2.7.) ergibt, jedenfalls der von ihm vorgebrachten Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen und verfügt er damit über eine innerstaatliche Fluchtalternative, wie bereits vom Bundesasylamt zutreffend dargelegt wurde.

3.14. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005)

3.15. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.16. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.17. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

3.18. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

3.19. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

3.20. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

3.21. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

3.22. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

3.23. Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe insb auch EGMR 20.07.2010, N/Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini/Schweden, 10611/09, Rz 81ff).

3.24. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid/Vereinigtes Königreich, 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164;

16.07. 2003, 2003/01/0059; VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515 mit Nachweisen aus der Rsp des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809;

16.12. 2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

3.25. Zum gegenständlichen Verfahren

3.25.1. Im vorliegenden Fall ist, wie bereits oben ausgeführt, eine an asylrechtlich relevante Merkmale iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat iSd Judikatur Art 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

3.25.2. Weder vor dem Hintergrund der soeben dargestellten Ländersituation noch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Person ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig, hat in seiner Heimat die Schule besucht und vor seiner Ausreise in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet, weshalb nicht erkennbar ist, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer in Pakistan die Sicherung seiner Existenz möglich sein wird. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

3.25.3. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage im gesamten pakistanischen Gebiet (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Der Beschwerdeführer hat auch seiner Stellungnahme vom 20.10.2014 keine dahingehende Befürchtung geäußert.

3.25.4. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden) und der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht aus einer der regionalen Problemzonen stammt, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

3.25.5. Soweit der Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht hat, in seinem Heimatort von den Brüdern seiner Freundin bedroht zu sein, ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zuvor oben unter II.1.6. iVm II.2.7. getroffenen Ausführungen zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im vorliegenden Fall zu verweisen.

3.26. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Spruchpunkt II

Ersatzlose Behebung des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides (Ausweisung in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012)

3.27. Gemäß § 75 Abs 19 AsylG idgF BGBl I Nr 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen.

3.28. Gemäß § 75 Abs 20 Z 1 AsylG idgF BGBl I Nr 144/2013 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in den Fällen des § 75 Abs 18 und 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

3.29. Gemäß § 52 Abs 2 FPG idgF BGBl I Nr 68/2013 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.30. Gemäß § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF BGBl I Nr 68/2013 ist EWR-Bürger:

ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

3.31. Gemäß § 2 Abs 4 Z 10 FPG idgF BGBl I Nr 68/2013 ist Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

3.32. Gemäß § 2 Abs 4 Z 11 FPG idgF BGBl I Nr 68/2013 ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

3.33. Gemäß § 2 Abs 1 Z 20c AsylG 2005 idgF BGBl I Nr 144/2013 ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

3.34. Zum gegenständlichen Verfahren

3.34.1. Das Bundesasylamt hat mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig und ist daher ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG zu Ende zu führen.

3.34.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich gemäß § 75 Abs 20 Z 1 AsylG idgF BGBl I Nr 144/2013, wenn es in den Fällen des § 75 Abs 18 und 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Dem gleichzuhalten ist die Entscheidung darüber, ob in einem Fall überhaupt eine Rückkehrentscheidung zu treffen ist.

3.34.3. Der Gesetzgeber unterscheidet im FPG zwischen Drittstaatsangehörigen einerseits (§ 2 Abs 4 Z 10 FPG) und begünstigten Drittstaatsangehörigen andererseits (§ 2 Abs 4 Z 11 FPG). Die aufenthaltsbeenden Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige werden im 1. Abschnitt (§§ 52 - 61), jene gegen begünstigte Drittstaatsangehörige im 4. Abschnitt des 8. Hauptstückes (§§ 66 - 71) geregelt, wobei sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden hat, die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen begünstigte Drittstaatsangehörige in einem eigenen Abschnitt zu regeln (EB zur RV 1803 BlgNR XXIV. GP 64). Die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist als aufenthaltsbeende Maßnahmen lediglich gegen Drittstaatsangehörige im 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG vorgesehen.

3.34.4. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen (§ 2 Abs 1 Z 20c AsylG; § 2 Abs 4 Z 11 FPG), da er seit XXXX Ehegatte einer in Österreich niedergelassenen EWR-Bürgerin ist, welche über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen nach dem NAG verfügt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG kommt nach dessen Abs 2 letzter Satz daher nicht (mehr) in Betracht, weshalb im vorliegenden Fall auch nicht darüber zu entscheiden ist, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 letzter Satz an sich unzulässig ist.

3.35. Die vom Bundesasylamt in Spruchpunkt III ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan war daher ersatzlos zu beheben.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.36. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, BGBl I Nr 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.37. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den durchgeführten Ermittlungen (I.7. und I.8.) geklärt ist.

Zu B)

Revision

3.38. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.38.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.3.5. - 3.12. und II.3.19. -3.24. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In Hinblick auf die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall ist die Rechtslage eindeutig und bedarf keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.39. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

3.40. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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