BVwG I404 1422441-1

I404 1422441-1Tribunal Administrativo Federal29 de out. de 2014

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Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Übergangsbestimmungen

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BVwG I404 1422441-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I404.1422441.1.00

Spruch

I404 1422441-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2011, Zl. 11 01.754-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2014 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge am 12.02.2011 oder am 13.02.2011 nach Österreich ein und stellte am 18.02.1011 einen Antrag auf Internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 21.02.2011 durchgeführten Erstbefragung brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei tunesischer Staatsbürger, verheiratet und Moslem. Seine Frau und seine zwei Kinder würden in Kroatien leben. Er habe am 05.01.2011 Tunesien legal mit dem Flugzeug von Tunis nach Belgrad verlassen, wo er sich einen Monat aufgehalten habe. Am 12. oder 13. Februar sei er mit dem LKW illegal nach Salzburg gekommen. Er habe früher Studentenvisa für Deutschland und Touristenvisa von Slowenien und Kroatien gehabt. Sein Aufenthaltstitel von Kroatien sei im Oktober 2010 ausgelaufen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er von seinem Partner, mit dem er eine Fabrik habe gründen wollen, mit dem Tod bedroht worden sei. Er habe die € 40.000 für die Firmengründung nicht beisammen gehabt. Das sei schon seit April 2009 so gegangen. Er komme aus dem Mittelstand und habe ein gutes Leben geführt. Er habe nebenbei noch mit Immobilien und Rassehunden gehandelt, womit er gutes Geld verdient hätte. Aufgrund dessen hätten Viele gedacht, dass er beim Geheimdienst arbeite. Die Leute hätten seinen Bruder bedroht.

Der Beschwerdeführer gab außerdem an, dass er im Jahr 2006 mit einem Studentenvisum nach Europa (Braunschweig) gekommen sei. Danach habe er bis 2007 in Darmstadt studiert. Er habe seine Frau, eine Kroatin, im Jahr 2005 in Tunesien kennen gelernt. Sie habe ihn öfters in Deutschland besucht. Als sie schwanger geworden sei, sei er zu ihr nach Kroatien gezogen, wo sie am 28.07.2007 geheiratet hätten. Er habe eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten und diese dann auch um ein Jahr verlängert. Er sei bis Februar 2010 in Kroatien gewesen, dann sei er zurück nach Tunesien gegangen. Ab und an habe er seine Kinder in Kroatien besucht. Am 05.01.2011 habe dann seine Reise begonnen. Bei einer Rückkehr befürchte er den Tod.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 14.09.2011 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 AsylG eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt oder sonst leicht feststellbar gewesen sei. Gleichzeitig erging ein Festnahmeauftrag. Am 19.10.2011 wurde der Beschwerdeführer verhaftet.

6. In seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt Graz am 21.10.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es ihm schlecht gehe, er leide seit zwei Jahren an Angstzuständen. Er nehme die Medikamente Venlafixin und Xanor. Er sei wegen seiner Angstzustände bereits in Kroatien und Tunesien in Behandlung gewesen. Er sei zuletzt am 05.01.2011 in Tunesien gewesen und habe sich dort fast 2 Jahre aufgehalten. Er sei nie Mitglied einer politischen Partei oder terroristischen Organisation gewesen. Es sei gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig, es werde nicht nach ihm gefahndet und er habe in seiner Heimat keine Straftat begangen. Zuletzt habe er in Tunesien eine Fabrik eröffnet, welche mit Solaranlagen und Wassererwärmung zu tun habe. Die Firma heiße XXXX. Seine wirtschaftliche Lage sei gut gewesen. Er habe zuletzt in Tunis gewohnt. Seine Mutter und sein Bruder würden noch in Tunesien leben, er wisse aber nicht wo. Er habe zuletzt vor drei Monaten Kontakt mit ihnen gehabt. Zu seinem Flucht- und Asylgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in Tunesien kein Geld mehr gehabt habe. Es gebe keine Sicherheit mehr. Die Frage, ob es einen Vorfall gegeben habe, dass der Beschwerdeführer nun nicht mehr wisse, ob seine Familie noch in Tunesien lebe, bejahte der Beschwerdeführer. Er führt diesbezüglich aus, dass im Jahr 1989 sein Vater ein Gegner der Ennahdha gewesen sei. Von dieser Partei seien viele Angehörige in seiner Umgebung umgebracht worden. Jetzt sei diese Partei wieder überall in Tunesien. Es gebe im Moment viele Vorfälle in Tunesien, von denen niemand höre. Auf Frage, was dies mit seinem Vater zu habe, gab der Beschwerdeführer an, dass behauptet worden sei, dass sein Vater der Grund dafür sei, das jemand im Gefängnis getötet worden sei. Der Mann, der getötet worden sei, habe zu dieser Partei gehört. Daher hätten sich seine Mutter und sein Bruder in einer sehr gefährlichen Situation befunden und daher wisse er im Moment nichts von ihnen. Sein Vater sei am 03.10.2009 gestorben. Auf die Frage, aus welchem Grund weiterhin eine Gefahr für seine Mutter und seinen Bruder bestehen sollte, gab der Beschwerdeführer an, dass sich diese Partei bemühe, Probleme zu lösen. Da auch seine Mutter und sein Bruder gegen diese Partei seien, bestehe auch für sie Gefahr. Auch für ihn würde diese Gefahr bestehen, wenn er in Tunesien wäre. Der Mann sei im Jahr 1989 im Gefängnis umgebracht worden. Eine Gefahr für ihn und seine Familie bestehe seit drei oder vier Monaten, bereits seit dem Sturz, erst recht aber seit dem Ramadan. Zu dem Fluchtgrund, welchen der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung geltend gemacht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser immer noch bestehe. Der Mann habe ihm E-Mails geschickt. Auf die Frage, ob er sich wegen dieses Problems an die Behörden gewandt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 05.01.2011 ausgereist sei und er überhaupt nicht vorgehabt habe, in Europa zu bleiben. Deswegen sei er nicht auf die Idee gekommen, sich an die Behörden zu wenden. Auf Frage, warum er nicht vor seiner Ausreise versucht habe, das Problem über die Behörden zu lösen, gab der Beschwerdeführer an, dass das Problem im April 2008 angefangen habe. sie hätten anfangs eine gute Beziehung zueinander gehabt. Ende 2010 habe es sich verschlechtert. Er sei nicht zu den Behörden gegangen, da es aufgrund der Situation dort, keine Sicherheit gegeben habe. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er in seiner Erstbefragung angegeben habe, bis Februar 2010 in Kroatien gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er auch immer wieder in Tunesien gewesen sei. Die Probleme hätten Juni bis Juli 2010 begonnen, er könne sich nicht genau erinnern. Auf Aufforderung noch einmal konkret zu erzählen, was seine Flucht- und Asylgründe seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Hauptgrund die enge Beziehung zur Familie XXXX gewesen sei. XXXX Nun werde jeder von der Familie festgenommen bzw. umgebracht. Jeder von der Familie und jeder, der mit der Familie zu tun gehabt habe. Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, das er mittlerweile drei verschiedene Fluchtgründe vorbringe. Darauf gab der Beschwerdeführer an, dass er anfangs zu seiner Familie befragt worden sei. Das Problem mit den XXXX gebe es von Anfang an. Bei einer Rückkehr nach Tunesien befürchte er den Tod. Auf Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm der Tod drohen könnte, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Tunesien in einer guten wirtschaftlichen Lage gewesen sei, wieso hätte er fliehen sollen. Momentan habe er gar nichts.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2011, Zl. 11 01.754-BAG, wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf subsidiären Schutz bezüglich Tunesien gemäß § 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Tunesien ausgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben aufgrund des unterschiedlichen Vorbringens nicht als glaubwürdig erachtet werden könnten. Weiters wurde ausgeführt, dass es in Tunesien die Möglichkeit zur Behandlung von psychischen Krankheiten gebe, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit drohen würde. Die Ausweisung greife nicht unverhältnismäßig in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben ein und sei daher gerechtfertigt.

8. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung als Rechtberater zur Seite gestellt.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er Staatsbürger der Türkei (gemeint wohl: Tunesiens) sei und seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Angefochten würden alle drei Spruchpunkte. Er leide auch an Depressionen und lege einen diesbezüglichen Befund bei. Er ersuche auch um die Anberaumung einer mündlichen öffentlicher Verhandlung.

10. Vom 30.11.2011 bis 20.12.2011 war das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG eingestellt.

11. Mit Schriftsatz vom 25.09.2014 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Tunesien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung übermittelt.

12. Mit Schreiben vom 09.10.2014 brachte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vor, dass sie nun seit 2012 mit dem Beschwerdeführer zusammen in einer Lebensgemeinschaft lebe und sie auch religiös verheiratet seien, aber leider noch nicht standesamtlich heiraten hätten können, da sie in der Zwischenzeit an Krebs erkrankt sei. In dieser Zeit habe ihr Mann ihr und ihrer Familie bewiesen, wie sehr er zu ihr stehe. Er habe sie während der ganzen Chemotherapie begleitet und mental unterstützt. Diese schwierige Lebenssituation habe sie noch enger verbunden und sie hätte diesen schlimmen Weg ohne ihn nicht durchstehen können. Ihre Familie sei ihm sehr dankbar und sie alle hätten ihn unendlich ins Herz geschlossen. Auch ihre Kinder könnten bestätigen, wie gut er ihr tue und dass er die größte Liebe ihres Lebens sei. Ihre beiden erwachsenen Töchter würden sie und ihren Mann zu der Verhandlung begleiten und als Zeugen auftreten. Sie würden auch sobald wie möglich amtlich heiraten und es wäre für sie ein Weltuntergang, wenn der Beschwerdeführer zurück nach Tunesien müsse. Sie würde ihren Mann sehr gerne begleiten, aber da sie noch fünf Jahre in Behandlung sei, sei das nicht möglich.

13. Am 23.10.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer gibt an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.

Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und muslimischen Glaubens (Sunnit). Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.

Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat zwei Kinder, welche in Kroatien aufhältig sind.

Mit seinen Kindern in Kroatien hat der Beschwerdeführer weder Kontakt, noch leistet er für diese Unterhaltszahlungen.

Die Mutter und die Schwester sowie mehrere Onkel des Beschwerdeführers leben in Tunesien. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Brüssel. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt mit seiner Familie in Tunesien.

Der Beschwerdeführer hat nach Abschluss der höheren Schule in Kairo Tiefbau studiert. Nach Abschluss des Studiums hat der Beschwerdeführer sechs Monate in Tunesien gearbeitet und ist dann mit einem Studentenvisum nach Deutschland gegangen. Ende 2007 ist der Beschwerdeführer nach Kroatien gezogen, er heiratete eine Kroatin und hat mit ihr 2 Kinder. Ende 2009 ist der Beschwerdeführer dann wieder nach Tunesien zurückgegangen.

1.3. Der Beschwerdeführer reiste seinen eignen Angaben zu Folge Mitte Februar 2011 illegal nach Österreich ein. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse und geht in Österreich derzeit keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Er verdient sich seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten, insbesondere durch den Weiterverkauf von Gegenständen, welche er bei Flohmärkten erwirbt, oder den Verkauf von Metallschrott. Der Beschwerdeführer bezog letztmalig im März 2013 Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer lebt seit August 2012 mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, in Graz zusammen. Seine Lebensgefährtin, Frau H., erkrankte im Jahr 2012 an Krebs. Körperlich bedarf Frau H. keiner Unterstützung und auch finanziell ist sie nicht vom Beschwerdeführer abhängig. Außerdem leben noch zwei erwachsene Kinder von Frau H. in Graz, mit welchen sie eine gute Beziehung hat.

1.4. Beschwerdeführer wurde vom LG XXXX am 27.05.2011 wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1. (8. Fall), 27 Abs. 3, 27 Abs. 1 Z. 1 (1.2.Fall), 27 Abs. 2 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

1.5. Der Beschwerdeführer leidet an Angstzuständen und nimmt Venlafaxin. Bereits in Tunesien hat er dieses Medikament bekommen und war wegen seinen Angstzuständen in psychiatrischer Behandlung. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.

1.6. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.7. Feststellung zur Situation in Tunesien (Stand: September 2014)

Allgemeines

Tunesien war gemäß der Verfassung von 1959 eine Präsidialrepublik. Art. 1 der Verfassung beschrieb es als freien, unabhängigen und souveränen Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Der Staat war zentralistisch aufgebaut und hatte 24 Gouvernorate. Nach der Revolution vom 14.01.2011 mit der Flucht des bisherigen Präsidenten Ben Ali wurde die Verfassung suspendiert und das Parlament aufgelöst. Am 23.10.2011 wurde eine Verfassungsgebende Nationalversammlung gewählt, die am 26.01.2014 eine neue demokratische Verfassung für Tunesien verabschiedete. Seit Ende 2011 haben sich drei Übergangsregierungen abgelöst, die jeweils von der Nationalversammlung bestätigt wurden. Die ersten beiden Regierungen waren von der islamisch-konservativen Ennahdha-Partei geführt. Die am 28.01.2014 bestätigte Technokraten-Regierung unter Mehdi Jomaa soll bis zu den für Ende 2014 vorgesehenen Neuwahlen für Parlament und Staatspräsident amtieren. Die Verfassunggebende Versammlung hat am 01.05.2014 das neue Wahlgesetzt verabschiedet. Damit steht der Weg für die bis Ende des Jahres vorgeschriebenen Wahlen des Parlaments und des Staatspräsidenten offen. (Auswärtiges Amt :

Tunesien , Stand Juni 2014 ;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html [abgerufen am 23.09.2014])

Politik

Aus den Wahlen am 23.11.2011 war die islamisch-konservative Partei Ennahdha ("Wiedergeburt") mit 41 Prozent der Sitze als stärkste Partei hervorgegangen, sie bildete mit zwei kleineren mitte-links Parteien eine Koalitionsregierung.

Die politischen Führungspositionen wurden unter den drei Koalitionsparteien aufgeteilt. Präsident der Nationalversammlung wurde Moustapha Ben Jaafar (sozialdemokratisches Forum "Ettakattol"), Premierminister der Übergangsregierung Hamadi Jebali (seit März 2013 durch Ali Laarayedh ersetzt, beide islamisch-konservative Ennahdha) sowie Übergangspräsident Moncef Marzouki (linksliberale CPR, Kongress für die Republik).

Der Mord an dem linken Oppositionsabgeordneten Mohamed Brahmi am 25. 07.2013 führte zu einer tiefen politischen Krise: die Opposition forderte den Rücktritt der Regierung Laarayedh sowie die Einsetzung einer reinen Expertenregierung bis zu den Neuwahlen, ein Teil der Abgeordneten boykottierte die Arbeit der Nationalversammlung. Nach langwierigen Verhandlungen und Vermittlung unter der Leitung des Gewerkschaftsbundes UGTT einigten sich Regierung und Opposition im Rahmen eines "Nationalen Dialogs" auf die Fortführung der Arbeit an der Verfassung sowie die Bildung einer neuen Übergangsregierung, deren Mitglieder alle parteilose Experten sein sollten, die bei den kommenden Wahlen nicht kandidieren dürften. Zum neuen Premierminister wurde der bisherige Industrieminister Mehdi Jomaa ernannt, dessen Kabinett am 28.01.2014 das Vertrauen der Nationalversammlung erhielt. Zwei Tage zuvor konnte auch die neue Verfassung mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Versammlung angenommen werden. Tunesien wird künftig eine parlamentarische Republik mit besonderen Vorrechten des Staatspräsidenten in den Bereichen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik sein. Die ersten Wahlen zum neuen Parlament und zum Amt des Staatspräsidenten sollen noch vor Ende 2014 durchgeführt werden.

Die am 26. Jänner 2014 von der Nationalversammlung verabschiedete neue tunesische Verfassung ist durch die Veröffentlichung im Amtsblatt am 10. Februar 2014 in Kraft getreten. Tunesien wird künftig eine parlamentarische Republik mit besonderen Vorrechten des Staatspräsidenten in den Bereichen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik sein. Die ersten Wahlen zum neuen Parlament und zum Amt des Staatspräsidenten sollen noch vor Ende 2014 durchgeführt werden. Nunmehr nach mehr als zweijährigen intensiven und äußerst kontroversen Debatten zwischen den islamistischen und kontroversen Kräften des Landes wurde die neue Verfassung beschlossen und kann diese durchaus als demokratischste, rechtsstaatlichste und fortschrittlichste Verfassung innerhalb der arabischen Welt bezeichnet werden, zumal Grundlegende Punkte wie z.B. die Geltung der universellen Menschenrechte, die freie Gedanken-, Meinungs- und Pressefreiheit oder aber auch die Gleichheit von Mann und Frau in der Verfassung garantiert und verankert sind. In Tunesien folgten damit weitere vielversprechende Schritte in Richtung eines demokratischen Übergangs. (hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014; Jeuneafrique: La nouvelle Constitution tunisienne entre en vigueur, vom 11.02.2014, http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20140211085510/tunisie-constitution-tunisienne-tunisie-la-nouvelle-constitution-tunisienne-entre-en-vigueur.html, [abgerufen am 23.09.2014] ; Auswärtiges Amt : Tunesien , Stand Juni 2014 ;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html [abgerufen am 23.09.2014])

Sicherheitslage

In der Hauptstadt Tunis und dem gesamten östlichen Küstenbereich einschließlich Djerba, aber auch in den meisten Regionen im Landesinneren ist die Sicherheitslage weitgehend stabil. Teile des südlichen Grenzgebietes zu Algerien sowie ein ca. 20 km breiter Streifen entlang der gesamten Grenze zu Libyen sind als militärisches Sperrgebiet und daher nicht zugänglich. Diese Gebiete können nur nach Einholung einer Genehmigung des zuständigen Gouvernorats betreten werden. Allgemein wächst in den nordafrikanischen und den südlich an die Sahara grenzenden Ländern die Gefahr des islamistischen Terrorismus und krimineller Übergriffe. Sowohl kriminelle Banden als auch Al-Qaida im Maghreb (AQM) suchen derzeit gezielt nach Ausländern zum Zwecke der Entführung. In Algerien, Niger, Mali und Mauretanien kam es auch in jüngster Zeit zu Entführungen. (Österreichisches Außenministerium:

Länder- und Reiseinformationen Tunesien; Stand 23.09.2014, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/tunesien-de.html [abgerufen am 23.09.2014]; Auswärtiges Amt: Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 23.09.2014, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TunesienSicherheit_node.html [abgerufen am 23.09.2014])

Sicherheitsbehörden

Das Militär, die tunesische Nationalpolizei sowie das Garde National bilden gemeinsam die tunesischen Sicherheitsbehörden, wobei das Militär die größte Rolle für die innere Sicherheit spielt, wobei die Hauptaufgabe des tunesischen Militärs vor allem in der Verfolgung vereinzelter Islamistengruppen liegt. Islamischer Fundamentalismus ist in Tunesien nicht verbreitet, so dass die Bevölkerung im Großen und Ganzen die militärische Bekämpfung mutmaßlicher Terroristen unterstützt. Die tunesische Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Strafverfolgung sowie die Aufrechterhaltung der internen Sicherheit und Ordnung zuständig. Innerhalb der Polizei gibt es verschiedene Einheiten, darunter die Verkehrspolizei (Police Routiére) sowie eine Eingreiftruppe (Unités d'Intervention), die für die Eindämmung von Ausschreitungen und Straßenkämpfen zuständig ist. Darüber hinaus befinden sich unter der Kontrolle des Innenministeriums die Justizbeamten (Gefängniswärter), ein spezielle Einheit zum Schutze des Präsidenten und anderen politischen Persönlichkeiten (Direction Générale de la Sécurité du Chef de l'Etat et des Personnalités Officielles) sowie eine Geheimdiensteinheit (Direction Générale des Services Spéciaux).( Bonn International Center for Conversion: Länderportrait Tunesien, Stand Juni 2014,

http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/2014_Tunesien.pdf [abgerufen am 23.09.2014])

Die Regierung und zivilen Behörden haben im Allgemeinen die Kontrolle über Polizei und Militär. Sie verfügen jedoch kaum über effektive Mechanismen, um die in der Polizei- und Militärtätigkeit entstehenden Missbräuche, Korruption und Straffreiheit in Zusammenhang mit der Polizei- und Militärtätigkeit zu untersuchen und bestrafen. Im Laufe des Jahres 2012 kam es wiederholt zu gewaltsamen Angriffen von Demonstranten und Salafisten auf Polizisten und Sicherheitskräfte und zu Zerstörungen von Polizeistationen. Die Sicherheitskräfte gehen bei Angriffen von Salafisten auf private Personen gegen diese nicht immer wirksam vor. Führende Polizeibeamte führen laufend Schulungen durch, um die Polizeiarbeit zu verbessern. (USDOS - US. Department of State:

Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014])

Verfolgung von ehemaligen staatlichen Funktionsträgern und RCD-Mitgliedern

Ehemalige staatliche Funktionsträger und Mitglieder das der Staatspartei RCD unterliegen nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts keine spezifischen staatlichen Verfolgung durch die Übergangsregierung. Gezielte Übergriffe durch nichtstaatliche Akteure erfolgten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Ereignissen des 14.01.2011 und waren gegen die Mitglieder der Familien Ben Ali und Trabelsi gerichtet. Bei diesen Übergriffen auf das Eigentum, insbesondere Immobilien der Familienmitglieder, kam es zu Plünderungen und Brandstiftungen. Zu körperlichen Übergriffen auf andere staatliche Funktionsträger oder Mitglieder der RCD und deren Familie wie auch deren Eigentum liegen keine Erkenntnisse vor. Im Zusammenhang mit den Entwicklungen in der Umsturzphase war festzustellen, dass zwischen den Mitgliedern des Clans" Clans Ben Ali-Trabelsi" und anderen Anhängern sowie Parteimitgliedern und Mitläufern differenziert wurde. Allein an der Zahl von zuletzt ca. 2,5 Millionen Parteimitgliedern der RCD wird deutlich, dass es nicht zu persönlicher Verfolgung aller Mitglieder dieser Gruppe gekommen sein kann. Auch eine Vielzahl von führenden Persönlichkeiten und Entscheidungsträgern des früheren Regimes erfahren rechtsstaatliche Behandlung. Eine Ausnahme hie von bildet eine Gruppe von früheren Ministern (Innen-, Verteidigung-und Außenminister) wie auch Parteikadern (Generalsekretär), die seit mehr als 2 Jahren inhaftiert bzw. vorläufig festgenommen sind und auf ihr Verfahren warten. Geschäftspartner der Familien Ben Ali-Trabelsi unterliegen keiner staatlichen Verfolgung; ein Ausreiseverbot gegen eine Vielzahl von ihnen die auch Familienmitglieder besteht jedoch fort. Informationen zu einer nichtstaatlichen Verfolgung dieses Personenkreises liegen nicht vor. (Auswärtiges Amt vom September 2013)

Justizwesen

Die Regierung hat für den Zeitraum 2012-2016 einen strategischen Plan für die Durchführung einer Reform der Justiz angenommen und einen Gesetzesentwurf zur Schaffung eines unabhängigen Justizrates in der Verfassungsgebenden Nationalversammlung eingereicht. Das Militärgericht ist auch für zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren zuständig. Mit der neuen Verfassung wurde auch - die bis dahin umstrittene - Unabhängigkeit der Justiz als gewaltenteilende Kontrollinstanz gegenüber der Staatsmacht gestärkt. In ihr wird nunmehr die Rolle der Justiz als Beschützer der Verfassungsrechte betont. Die Richter können nun nicht mehr durch den Justizminister ernannt werden, sondern werden auf Vorschlag des "Hohen Rates der Richterschaft" vom Staatspräsidenten ernannt. Entscheidungen über das Rügen, Versetzen oder Entlassen von Richtern sind nunmehr vom Hohen Rat der Richterschaft zu begründen. Der Hohe Rat der Richterschaft selbst besteht zu zwei Drittel aus Richtern, von denen die Hälfte von der Richterschaft selbst gewählt wird. Auch beim nichtrichterlichen Drittel wird die Hälfte von den entsendenden Organen gewählt. Durch diese Konstruktion soll der direkte Einfluss der politischen Macht auf die Unabhängigkeit der Justiz und Richterschaft beschränkt werden. ((hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014;

Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. - Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [abgerufen am 23.09.2014]; Human

Rights Watch: Tunisia Hope for Justice on Past Abuses, vom 22.05.2014m

http://www.hrw.org/print/news/2014/05/22/tunisia-hope-justice-past-abuses [abgerufen am 23.09.2014])

Zivilgerichtliche Verfahren sind in Tunesien analog den europäischen Gerichtsverfahren. So gelten für Angeklagte die Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Öffentlichkeit des Verfahrens und der der Schwurgerichtsverhandlung. Die Angeklagten können sich durch einen Anwalt vertreten lassen bzw. haben bei gewissen Voraussetzungen auch das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Sie könne mit Zeugen und Beweismittel konfrontiert werden und solche auch selbst beantragen. Berufungen und Einsprüche gegen Gerichtsurteile sind möglich. Die Angeklagten sind unverzüglich und detailliert über die Anklagepunkte zu informieren und sind ihnen eine angemessene Frist für die Vorbereitung der Verteidigung einzuräumen. Zwangsgeständnisse sind unzulässig. Im Allgemeinen entsprechen die Gerichtsverfahren den gesetzlichen Vorgaben, auch wenn es vereinzelt zu Beschwerden von Angeklagten gibt. (USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014])

Korruption

Im November 2011 wurde ein Dekret zu Schaffung eines "Internationalen Gremiums zur Bekämpfung der Korruption" beschlossen. Im Jahr 2012 ernannte die Regierung einen Minister für "Staatsführung und Bekämpfung der Korruption", der Maßnahmen gegen die Korruption im öffentlichen Dienst einleiten soll und für die Schaffung einer unabhängigen Justiz zuständig ist. Mit der Einführung strenger gesetzlicher Rahmenbedingungen, deren Inhalt auf eine Bekämpfung der Korruption vorsieht, nahmen die Anti-Korruptionsmaßnahmen Ende 2013 Gestalt an. Ungeachtet dessen, verspürte eine Mehrheit der tunesischen Bürger innerhalb der letzten zwei Jahre eine Zunahme der Korruption. Allen voran geltend die politischen Parteien, die Steuerbehörden und allen voran die Polizei - welche am Bestechlichsten empfunden wird - als korrupt. (Freedom House: Freedom in the World 2014, http://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/tunisia-0 [abgerufen 23.09.2014])

Menschenrechte

Bereits die Verfassung von 1959 garantierte die Menschenrechte und eine unabhängige Justiz. In der Regierungszeit des am 14. Januar 2011 gestürzten Präsidenten Ben Ali gab es jedoch in der Praxis erhebliche Defizite. Seit der Revolution sind die Menschen-, Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit faktisch gewährleistet sowie die Versammlungsfreiheit wiederhergestellt und wurden diese nunmehr auch in der neuen Verfassung vom 26.01.2014 verfassungsmäßig verankert. Auswärtiges Amt : Tunesien , Stand Juni 2014 ; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html [abgerufen am 23.09.2014]; hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014)

Hinsichtlich der Grundrechte wird in der Verfassung die Herstellung der Parität zwischen Frauen und Männer in den gewählten Versammlungen des Landes als Ziel gesetzt. Damit nimmt Tunesien in der arabischen Welt eine Vorreiterrolle ein. Zudem wird die Gleichheit von Bürgern und Bürgerinnen anerkannt und jede Diskriminierung verboten. Die wichtigsten Bürgerrechte wie Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit, das Streikrecht und das Recht auf Information sind in der Verfassung enthalten. Gleichzeitig wird jedoch in der Verfassung an der Todesstrafe festgehalten. (APA-Basisdienst; Die wichtigsten Punkte der neuen tunesischen Verfassung, vom 27.01.2014)

Die tunesische Regierung hat die Ratifizierung wichtiger menschenrechtsbezogener VN-Konventionen beschlossen. Zudem ratifizierte Tunesien Anfang Juli 2011 u.a. das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Das Statut ist für Tunesien zum 01.09.2011 in Kraft getreten.

Tunesien ist an folgende Menschenrechtsabkommen gebunden:

• Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte;

• Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

• Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; am 23.9.2008

• ratifizierte Tunesien auch das Zusatzprotokoll zur 1979 verabschiedeten UN-Konvention für

• die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);

• Übereinkommen über die Rechte des Kindes;

• Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

• Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die

• Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten;

• Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend

• Kinderhandel, -prostitution und -pornographie;

• Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

• Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

• Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

• Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Genozids;

• Fakultativprotokoll zur UN-Antifolterkonvention;

• Internationale Konvention zum Schutz gegen willkürliches Verschwindenlassen von Personen;

• Beide Fakultativprotokolle zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte;

• Römisches Statut des IStGH.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)

Bürger haben das Recht, Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte anzuzeigen. Fälle von Wiedergutmachungen behaupteter Übergriffe durch Sicherheitskräfte, die aufgrund von Weigerungen der Zusammenarbeit der Behörden von zivilen Gerichten nicht bearbeitet werden, werden von den Militärgerichten durchgeführt. (USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014])

Die Arbeit unabhängiger Menschenrechtsorganisationen und -verteidiger ist nach Jahren staatlicher Behinderung und Verfolgung nunmehr möglich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

30.09. 2013)

Strafverfolgungs-und Strafzumessungspraxis

Die Behörden unternahmen Schritte, um das Justizwesen zu reformieren und die Unabhängigkeit der Gerichte zu stärken. Im Mai 2012 entließ der Justizminister 82 Richter wegen Korruptionsvorwürfen. Mehr als 700 Richter erhielten im September vom Obersten Justizrat (Conseil Supérieur de la Magistrature - CSM) neue Aufgabenbereiche zugeteilt oder wurden versetzt bzw. befördert. (Amnesty International:

Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/tunesien?destination=node%2F3030#bergangsjustiz [abgerufen am 23.09.2014])

Während das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, werden in der Praxis die gerichtlichen Verfahren stark von der Exekutive beeinflusst, insbesondere bei Klagen gegen Dissidenten und Oppositionelle. Diese führen oft zu langwierigen Gerichtsverhandlungen und harten Urteilen, während religiöse Extremisten bei diversen Vergehen oft keiner Strafverfolgung ausgesetzt sind. Im zivilen Gerichtsverfahren gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess, auf unabhängige Geschworene, auf Beistellung eines Rechtsanwaltes und auf das Rechtsmittel der Berufung. Militärgerichte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und haben die Befugnis, Fälle in denen Soldaten und Zivilisten Verbrechen gegen die nationale Sicherheit vorgeworfen werden, abzuurteilen. (USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014])

Seit 2005 besteht eine Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), die es dem IKRK ermöglicht, die Haftanstalten zu besuchen und der Regierung periodisch zu berichten; diese Möglichkeit wird seither auch regelmäßig genutzt. Die IKRK-Berichte werden Dritten nicht zugänglich gemacht. Die Interimsregierung hat auch Human Rights Watch und AI den Zugang zu Gefangenen ermöglicht. Der Präsident verfügt über das Gnadenrecht, von dem Staatspräsident Marzouki anlässlich des ersten Jahrestags der Revolution und des Unabhängigkeitstages umfassend Gebrauch gemacht hat: Die tunesische Regierung entließ am 14.01.2012 9.000 Gefangene vorzeitig aus der Haft und wandelte 122 Todesstrafen in lebenslange Haftstrafen um. Am 20.03.2012 wurden weitere 2.470 Gefangene begnadigt. Seither gab es auch zu den hohen religiösen Feiertagen weitere Begnadigungsaktionen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

30.09. 2013)

Todesstrafe

Die Todesstrafe kann bei Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge und Landesverrat Anwendung finden und wurde auch nach Ende des Ben Ali-Regimes verhängt (nach Angaben von Human Rights Watch vor dem Zusammenbruch des Regimes 136 Verurteilungen); zu einer Vollstreckung ist es aber zuletzt 1992 gekommen. Im Februar 2013 verhängte das Amtsgericht Tunis die Todesstrafe gegen zwei Personen wegen des Mordes an einem jungen Mann im Frühjahr 2011. Laut Amnesty International wurden 122 frühere Todesurteile am 14.01.2012 in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt. In der am 22.10.2011 gewählten verfassungsgebenden Versammlung findet sich keine Mehrheit für eine Abschaffung der Todesstrafe, entsprechende Bestrebungen kamen daher im Rahmen des verfassungsgebenden Prozesses nicht zum Zuge. Internationale Menschenrechtsorganisationen kritisieren im Hinblick auf die Verfassung, dass zwar einerseits der Schutz und die Unversehrtheit des menschlichen Lebens garantiert werde, die Möglichkeit der Todesstrafe jedoch nicht abgeschafft wurde. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013;

Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. - Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [abgerufen am 23.09.2014])

Religionsfreiheit

Der Staat sieht sich als Hüter der Religion, aber in einer in der arabischen Welt einmaligen Garantie der Religionsfreiheit wird in Art. 6 die Religions- und die Gewissensfreiheit, also auch das Recht keiner Religion anzugehören, garantiert. Als geradezu revolutionär für ein islamisch-arabisches Land ist diese Verankerung der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu bezeichnen, da diese letztlich eine Konversion oder gar eine Konfessionslosigkeit ermöglichen. ; hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014; Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. - Auslandsinformationen:

Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [abgerufen am 23.09.2014)

Die Regierung unternahm bereits Schritte, um die interreligiöse Toleranz für andere religiöse Vereinigungen nicht zu beschränken, sondern zu fördern. Die Mehrheit der Bevölkerung sind sunnitische Muslime, ein Prozent der Bevölkerung sind Christen, Juden, Schiiten und Bahai. (USDOS - US. Department of State: Tunisia 2013 International Religious Freedom Report 2013, http://www.state.gov/documents/organization/222527.pdf [abgerufen am 23.09.2014])

In Tunesien leben rund 25.000 Christen, mehrheitlich (22.000) ausländische Katholiken. Der rechtliche Status der katholischen Kirche ist seit 1964 durch einen konkordatsähnlichen Vertrag zwischen der tunesischen Regierung und dem Heiligen Stuhl geregelt. Dieser Vertrag garantiert den Bestand von sieben Kirchenbauten im Land und ermöglicht es auch, bei Bedarf weitere Kirchen zu bauen. Das Missionieren und das Verteilen von religiösem Material sind der katholischen Kirche durch die Vertragsbestimmungen jedoch verboten. Es ist rechtlich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Tunesische Konvertiten (einige Hundert im Land) werden innerhalb ihres sozialen Umfelds häufig zunächst aufgrund des Übertritts geächtet, mittelfristig aber gesellschaftlich wieder akzeptiert und integriert. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

30.09. 2013; (USDOS - US. Department of State: Tunisia 2013 International Religious Freedom Report 2013, http://www.state.gov/documents/organization/222527.pdf [abgerufen am 23.09.2014]))

Militärdienst

Für junge Männer besteht ein einjähriger Wehrdienst, der auch in den Arbeitsverbänden des "Service National" abgeleistet werden kann. Bisher konnten sich die Einberufenen, aufgrund diverser Ausnahmeregelungen, relativ problemlos entziehen. Seit dem Frühjahr 2011 rekrutiert die Armee jedoch offensiver und werden vermehrt junge Männer eingezogen. Ein weiteres Ziel der erhöhten Rekrutierung von jungen, vor allem arbeitslosen Männern ist es, das mit der hohen Arbeitslosigkeit verbundene Konfliktpotential zu verringern. Mit 01.07.2011 wurde zudem ein Wehrsold eingeführt. Seit März 2003 haben auch junge Frauen die Möglichkeit zur Ableistung eines Wehrdienstes. Wehrdienstverweigerung und Fahnenflucht sind strafbar. So sieht

Artikel 66 des tunesischen Gesetzes über die Militärgerichtsbarkeit bei Wehrdienstverweigerung in Friedenszeiten eine Gefängnisstrafe von 2 bis 12 Monaten und in Kriegszeiten von 2 bis 5 Jahren vor. Entsprechende Verurteilungen sind aber nicht bekannt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)

Minderheiten

Diskriminierungen aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der Behinderung, der Sprache oder des sozialen Status sind gesetzlich verboten. Die Regierung achtet diese Gesetze. Minderheiten unterliegen in Tunesien keinen besonderen Beschränkungen. Allerdings ist die tunesische Bevölkerung sehr homogen; nur ein kleiner Teil beruft sich auf seinen berberischen Ursprung. Die berberische Minderheit Tunesiens ist verstreut, vor allem im Süden des Landes angesiedelt. Im Gegensatz zu den Berbern in Algerien und Marokko hat sich bei den tunesischen Berbern kein vergleichbares Identitätsbewusstsein herausgebildet. (USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014]; World Directory of Minorites and Indigenous People Tunisia: Overview:

http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchdocid=4954ce4423skip=0query=berbercoi=TUN [abgerufen am 23.09.2014])

Situation von Frauen

Frauen sind spätestens seit den 60er Jahren Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt und wurde diese Gleichstellung von Mann und Frau abermals in der neuen tunesischen Verfassung vom 26.01.2014 verankert. Artikel 21 der neuen Verfassung sichert Frauen und Männern als "Bürger und Bürgerinnen" Gleichheit in ihren Rechten und Pflichten zu. Artikel 46 der neuen Verfassung geht zudem in eine ähnliche Richtung, wenn er davon spricht, dass sich der Staat nicht nur als Schützer der Frauenrechte bezeichnet, sondern auch als Garant ihrer Errungenschaften sowie der Chancengleichheit der Geschlechter. Die Vielehe ist abgeschafft. Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen. Dies gilt auch für das Sorgerecht, mit der Einschränkung, dass minderjährige tunesische Kinder das Land nur mit ausdrücklicher Zustimmung ihres Vaters oder des Vormundschaftsgerichts verlassen können. Die Stimme einer Frau als Zeugin in einem Gerichtsverfahren hat dasselbe Gewicht wie die eines Mannes. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen

Republik, Stand: 30.09.2013; Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. -

Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014; http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [abgerufen am 23.09.2014])

Frauen werden weiterhin durch Gesetze und im täglichen Leben diskriminiert. Der UN-Menschenrechtsrat empfahl im Rahmen der universellen regelmäßigen Überprüfung, Gesetze abzuschaffen, die Frauen in Bezug auf das Erbrecht und das Sorgerecht für Kinder benachteiligten. Dies wurde von der Regierung jedoch zurückgewiesen. Das Strafgesetzbuch enthielt nach wie vor zahlreiche diskriminierende Regelungen. So konnte ein Täter, der eine minderjährige Frau entführt oder vergewaltigt hatte, der Strafverfolgung entgehen, indem er das Opfer heiratete. (Amnesty International: Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/tunesien?destination=node%2F3030#bergangsjustiz [abgerufen am 23.09.2014])

Das Strafgesetzbuch verbietet ausdrücklich Vergewaltigung einschließlich Vergewaltigung in der Ehe. Auch häusliche Gewalt durch einen Ehepartner oder einem Familienmitglied sind strafbar. Die Durchsetzung dieser Gesetze gelingt nur teilweise, weil Frauen diese Gewalttaten aus Furcht vor Repressalien selten zur Anzeige bringen. (USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014])

Es wird abzuwarten sein, wieweit die neue Verfassung vom 26.01.2014, welche die Gleichberechtigung von Mann und Frau festlegt, zu Verbesserungen im Alltag führen wird.

Grundversorgung/Wirtschaft

Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis. Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (2012: 61,42 Prozent), gefolgt von der Industrie (32 Prozent) und der Landwirtschaft (8-10 Prozent). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Weltwirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tunesien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert. Die 1995 erfolgte Assoziation mit der EU war ein wichtiger Meilenstein im Aufstieg des Landes in den Kreis der Industrieländer. Am 19. November 2012 wurde Tunesien der Status einer "Privilegierten Partnerschaft" mit der EU gewährt. Ziel der neuen Verhandlungen ist der Abschluss eines vollständigen Freihandelsabkommens mit der EU (ALECA) (Auswärtiges Amt: Tunesien:

Wirtschaft, Stand: Juni 2014,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_1FBD33E9588D1D1E760E21F4B428E43D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Wirtschaft_node.html [abgerufen am 23.09.2014]).

Nach dem Rückgang des Bruttoinlandsproduktes im Revolutionsjahr 2011 (-2,0%) konnte sich die tunesische Wirtschaft wieder erholen. Das Wachstum (2012: 3,6%; 2013: 2,7%) reicht aber bei weitem noch nicht aus, um die hohe Arbeitslosigkeit (16-18%) aufzufangen. Hierzu bedarf es neuer Investitionen aus dem In- und Ausland, wofür die weitere politische Stabilisierung des Landes eine wichtige Voraussetzung ist. Tunesien ist ein relativ rohstoffarmes Land, verfügt jedoch über eigene Vorkommen von Öl und Gas, die eine gewisse Eigenversorgung (gegenwärtig zu 40 Prozent, mit sinkender Tendenz) gewährleisten. Die Nutzung von erneuerbarer Energie, insbesondere Wind- und Solarenergie, spielt noch eine untergeordnete Rolle. Der Anteil von Solar- und Windenergie an der Energieproduktion beträgt gegenwärtig erst 4%. Eine mittelfristige Energie-Strategie strebt jedoch bis 2030 einen Anteil erneuerbarer Energien von 30 Prozent an. Tunesien ist weltweit viertgrößter Produzent von Phosphaten und der drittgrößte Olivenöl-Exporteur. (Auswärtiges Amt: Tunesien: Wirtschaft, Stand: Juni 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_1FBD33E9588D1D1E760E21F4B428E43D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Wirtschaft_node.html [abgerufen am 23.09.2014])

Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut. Neben Libyen hat Tunesien das höchste jährliche pro Kopf-Einkommen in Nordafrika (ca. 4.400,-- Euro/Jahr). Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Die Interimsregierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

30.09. 2013)

Öffentliches Gesundheitssystem

Das tunesische Gesundheitswesen deckt einen Großteil der Bevölkerung ab, mit mehr als 170 öffentlichen Krankenhäusern in den Städten und mehr als 2000 medizinischen Erstversorgungszentren. Die Ärzte sind in der Regel gut ausgebildet. Auf einen Arzt kommen rund 850 Einwohner (2008), 1981 waren es noch mehr als 3000. Rund 7% des Staatshaushaltes fließen in das Gesundheitssystem. Ausführliche Daten bis 2005 liefert eine Studie des tunesischen Gesundheitsministeriums und der WHO. 2006 wurde das Versicherungssystem reformiert, die Nationale Krankenversicherungskasse CNAM deckt ambulante Behandlungen sowohl in öffentlichen als auch privaten Einrichtungen, die eine Konvention mit der CNAM abgeschlossen haben, ab. Allerdings werden zum Beispiel bei Krankenhausaufenthalten nicht alle Kosten erstattet (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH:

Gesundheit- und Sozialwesen, Stand September 2014, http://liportal.giz.de/tunesien/gesellschaft/#c16675 [abgerufen am 25.09.2014]).

Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau, d.h. es kann in Einzelfällen, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich aber um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)

In der Stadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Tunesien, Stand:

30.09. 2013)

Behandlung von Rückkehrern

An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.05.1975 zu rechnen (Arbeitsübersetzung des Auswärtigen Amtes):

"Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten." (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)

Die meisten Rückkehrwilligen reisen nach Tunis (30 %), Sfax (28 %), Mahdia (7 %) und Kairouan (7 %). Die Regierung in Tunesien hat 27 Projekte für Rückkehrer anerkannt. Die Projektbereiche sind:

Agrarbereich, Eröffnungen diverser Kleinbetriebe, Fischereibereich und Aufbau einer Infrastruktur. Alle Teilnehmer, die solche Projekte in Angriff nehmen möchten, sind zudem verpflichtet, an einer einwöchigen Schulung der Arbeitsagentur ANETI (Agence Nationale de l'Emploi et du Travail Indépendant) teilzunehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlingshilfe und IOM: Schweizerische Rückkehrhilfe, Newsletter vom Dezember 2012)

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht fest. Sein Herkunftsland Tunesien ist jedoch nicht strittig.

2.2. Die Feststellungen betreffend die Schulbildung und die Berufsausbildung des Beschwerdeführers in Tunesien basieren auf dessen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen betreffend die Familie des Beschwerdeführers in Tunesien wurden aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung getroffen.

2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügt, wurde getroffen, da der Beschwerdeführer dies in der mündlichen Verhandlung nachweisen konnte.

Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich, insbesondere zu seiner Beziehung und zu seiner finanziellen Situation basieren auf der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass die Lebensgefährtin finanziell nicht vom Beschwerdeführer abhängig ist, wurde ebenfalls aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung getroffen. Dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers körperlich nicht von der Unterstützung des Beschwerdeführers abhängig ist, wurde von der Lebensgefährtin selbst so bestätigt.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand wurden ebenfalls seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung entnommen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, wurde getroffen, da der Beschwerdeführer selbst angab, bei einer Rückkehr nach Tunesien, dort gut arbeiten zu können. Auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat ausgesagt, dass sie sich darum bemühen würden, für den Beschwerdeführer eine Arbeit zu finden.

Seine Verurteilung wurde einem Auszug aus dem Strafregister entnommen.

2.4. Was die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu der Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat betrifft, so wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe kein Glauben geschenkt, dies aus folgenden Überlegungen:

Der Beschwerdeführer hat zunächst angegebenen, dass er geflohen sei, weil er von seinem Geschäftspartner mit dem Tod bedroht worden sei. In seiner Erstbefragung hat der Beschwerdeführer dazu angegeben, dass er die € 40.000 für die Firmengründung nicht beisammen gehabt habe. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er bei seiner Rückkehr etwa € 50.000 bis 60.000 gehabt habe und diese mit der Beratung seines Geschäftspartners ausgegeben habe. Er hätte für die Firmengründung einen Kredit in der Höhe von € 400.000 gebraucht. Der Geschäftspartner hätte ihm zwar Geld zugesagt, aber ihm keines gegeben. Wenn daher - wie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervorgeht - der Beschwerdeführer sehr wohl Geld für die Firmengründung zur Verfügung gestellt hat und dieses dann ja auch für die Firmengründung verwendet hat, ist nicht ersichtlich, warum dann der Geschäftspartner, welcher nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers noch gar kein Geld investiert hat, den Beschwerdeführer mit dem Tod drohen sollte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass der Geschäftspartner noch mehr Geld hätte haben wollen, überzeugt dabei nicht.

Weiters hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er im Jänner 2011 ausgereist sei, aber wieder nach Tunesien habe zurückkehren wollen, wenn sich die Unruhen in Tunesien gelegt hätten. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer weiters gefragt, ob er nach seiner Ausreise noch Kontakt mit diesem Geschäftspartner gehabt habe. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass dieser einen Stock über dem Onkel des Beschwerdeführers gewohnt habe und seinen Onkel bedroht habe. In seiner Einvernahme vom 21.11.2011 gab der Beschwerdeführer hingegen an, von seinem Geschäftspartner E-Mails erhalten zu haben.

Für das erkennende Gericht ist daher vielmehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Situation in Tunesien Ende 2010/Anfang 2011 und aufgrund des Umstandes, dass die beabsichtigte Firmengründung nicht zustande kam, Tunesien verlassen hat. So hat der Beschwerdeführer auch in seiner Einvernahme am 21.10.2011 zu seinem Fluchtgrund befragt zunächst angegeben, dass er in Tunesien kein Geld mehr gehabt habe und es keine Sicherheit gegeben habe. Da aber selbst bei Glaubhaftmachung einer Verfolgung durch seinen Geschäftspartner keine aslyrechtlich relevante Verfolgung vorliegen würde, wie unter 3.2.2. ausgeführt, waren diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen anzustellen.

Sein Vorbringen bezüglich der Probleme, welche er bzw. seine Familie mit der Ennahdha gehabt habe, hielt der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht.

Schließlich ist zu der vom Beschwerdeführer befürchteten Gefährdung durch Privatpersonen aufgrund seiner Beziehung zu einem Familienmitglied der Familie XXXX auszuführen, dass weder der Beschwerdeführer selbst in seiner Heimat bis zum Verlassen Tunesiens einer Verfolgungshandlung ausgesetzt war, noch seine Familie diesbezüglich Verfolgung erfahren hat. Auch aus den Länderberichten ist keine Gefahr einer solchen staatlichen oder privaten Verfolgung ableitbar.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er Tunesien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder ihn bei seiner Rückkehr eine Verfolgung droht.

2.5. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Tunesien stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde teilweise Berichte älteren Datums anführte, wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen, die keine wesentliche Veränderung der Situation in Algerien bescheinigen, zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen in der mündlichen Verhandlung auch nicht substantiiert entgegen getreten.

2.6. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A) I.:

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihm in seinem Herkunftsland eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er von einem Geschäftspartner bedroht worden sei, war wie unter Punkt 2.4. ausgeführt nicht glaubhaft. Selbst wenn dem Vorbringen des Beschwerdeführers aber Glauben geschenkt würde, würde dieses keine Asylrelevanz entfalten. Eine Asylgewährung für den Fall einer von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung kommt nur dann in Betracht, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, und die von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6).

Der Beschwerdeführer hat lediglich eine Bedrohung behauptet, die mit keinem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe in hinreichendem Zusammenhang steht. Das im Verfahren erstattete Vorbringen betreffend eine Verfolgung wegen krimineller Motive seines Geschäftspartners steht in keinem Zusammenhang mit der Gründen der GFK.

Darüber hinaus gibt es auch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen zur aktuellen Lage in Tunesien konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen des Herkunftsstaates im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären.

Auch bei seinem Vorbringen, dass er sich vor Übergriffen von Privatpersonen aufgrund einer Beziehung zu einem Familienmitglied der XXXX fürchtet, kann nicht davon ausgegangen werden - wie zu 2.4. ausgeführt -, dass dem Beschwerdeführer mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht. Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der tunesischen Behörden bei Verfolgung durch Privatpersonen.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht besteht.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in

Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers um solche, die es ihm zum einen nach wie vor erlauben, einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Zum andern handelt es sich dabei aber durchwegs um solche Probleme, deren Behandlung - wie der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hat - auch in Tunesien möglich ist, zumal er bereits wegen dieser Erkrankung in Tunesien in Behandlung war und eine Verschlechterung auch nicht eingetreten ist.

Konkret hat der Beschwerdeführer daher akut existenzbedrohende Krankheitszustände nicht behauptet und sind diese auch nicht aus der Aktenlage ersichtlich.

Somit sind aus gesundheitlichen Gründen keine Umstände hervorgekommen, die zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der eine sehr gute Ausbildung absolviert hat und in diesem Beruf auch gearbeitet hat. Er wird den notwendigen Lebensunterhalt mit anzunehmender Sicherheit in der Heimat durch die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit bestreiten können. So hat der Beschwerdeführer auch selbst angegeben, dass er bei einer Rückkehr aufgrund seiner Ausbildung und Sprachkenntnisse ohne Probleme eine Arbeit finden wird.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch noch Familie in Tunesien, so leben seine Mutter, seine Schwester und mehrere Onkel, weshalb der Beschwerdeführer jedenfalls auch über ein soziales Netz verfügt, in welches er zurückkehren könnte.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil A) II.:

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status

des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär

Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur

Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß

§ 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder

9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden

Bescheid

gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden

zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß

§ 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär

Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär

Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige

Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt

entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst

waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden

zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, lebt der Beschwerdeführer in Österreich mit seiner österreichischen Lebensgefährtin zusammen und führt mit ihr ein aufrechtes Familienleben.

Es ist daher zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. dazu die Erk. des VwGH vom 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220, und vom 10.12.2013, Zl. 2012/22/0267).

Das Familienleben des Beschwerdeführers besteht seit etwa 2 Jahren und entstand zu einem Zeitpunkt, in welchem der Antrag auf Internationalen Schutz des Beschwerdeführers bereits abgelehnt wurde und sich der Beschwerdeführer daher seines ungewissen Aufenthalts bewusst sein musste. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Februar 2011 illegal nach Österreich einreiste und ein Aufenthaltsrecht lediglich aufgrund eines - letztlich unbegründeten - Antrages auf Internationales Schutz hatte.

Was seine integrative Bindung im Bundesgebiet betrifft, so verfügt der Beschwerdeführer zwar über sehr gute Deutschkenntnisse, geht aber keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und wurde bereits einmal rechtskräftig verurteilt. Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Schließlich hat der Beschwerdeführer bei einem Aufenthalt von nur etwa dreieinhalb Jahren in Österreich (und insgesamt etwa 4 Jahren in Deutschland und Kroatien) sein überwiegendes Leben in Tunesien verbracht. Weiters beherrscht der Beschwerdeführer nach wie vor die arabische Sprache und ist regelmäßig mit seiner Familie in Tunesien in Kontakt. Insofern ist jedenfalls noch von einer Bindung des Beschwerdeführers an seinen Heimatstaat auszugehen.

Aufgrund dieser Ausführungen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verhältnismäßig und war daher nicht festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist

3.4.3. Da sich im gegenständlichen Fall daher nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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