I404 1407471-1•BVwG I404 1407471-1
I404 1407471-1Tribunal Administrativo Federal29 de out. de 2014
Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit
I404 1407471-1/20E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, Zl. 08 10.757-BAE, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 30.10.2008 einen Antrag auf Gewährung Internationalen Schutzes.
2. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe der PI Traiskirchen vom selben Tag machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Angaben:
Er sei am XXXX in XXXX (Region Darfur, Sudan) geboren und zuletzt aufhältig gewesen und ledig. Er gehöre der Volksgruppe der XXXX an und sei römisch-katholischen Glaubens. Er verfüge weder in Österreich noch im Herkunftsstaat über Familienangehörige. Zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass es Probleme zwischen den Rebellen und der Regierung gebe. Vor zirka vier Monaten seien sein Vater und seine Mutter von Regierungssoldaten weggebracht worden, sie hätten auch seinen großen Hund getötet. Seine Eltern seien seitdem verschollen. Er habe flüchten müssen, damit er nicht auch habe verschleppt werden können. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er, dass er getötet werde. Weiters machte er Angaben zur Fluchtroute.
3. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 05.11.2008 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Angaben:
Er spreche XXXX und Englisch und sei damit einverstanden, dass die Einvernahme in Englisch durchgeführt werde. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass sein Vater XXXX sei. Vor zirka 6 Monaten habe sein Vater irgendetwas über die Regierung veröffentlicht. Er habe einen Brief XXXX geschrieben und sie aufgefordert, dem Land zu helfen. Er sei derjenige gewesen, der den Brief bei der Post aufgegeben habe. Zirka eine Woche nach Aufgabe des Briefes seien einige Leute zum Haus seines Vaters gekommen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie noch nicht gewusst, dass der Brief am Postamt geöffnet worden sei. Diese Leute hätten seinen Vater gefragt, warum er den Brief aufgegeben habe. Zirka zwei Monate später habe er viele Armeeangehörige der Regierung beim Haus seines Vaters gesehen. Er habe das Wasser fallen gelassen und sei woanders hingegangen, um abzuwarten und herauszufinden, was geschehen sei. Er habe dann MG-Salven gehört. Zirka 30 Minuten später seien die Armeeangehörigen weggegangen. Als er dann zum Haus gegangen sei, habe er gesehen, dass der Hund erschossen worden sei. Von diesem Augenblick an habe er seinen Vater und seine Mutter nicht mehr wiedergesehen. Er habe nicht gewusst, was er hätte tun sollen, er habe aber nicht im Haus seines Vaters bleiben können. Er habe dann alles zurück gelassen und sei weggelaufen. Sie hätten das Problem mit der Regierung schon die ganze Zeit gehabt, ihm seien auch einmal vor zirka sieben oder acht Jahren von Soldaten mit einem Gewehrkolben Zähne ausgeschlagen worden. Im Haus sei überall Blut gewesen, die Eltern seien nicht mehr im Haus gewesen. Er wisse nicht, ob sie tot oder verschleppt worden seien.
4. In einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt am 20.04.2009 gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
Er habe bisher keine Sprachkenntnisse in Deutsch erworben und gehe keiner Beschäftigung nach. Er besuche keine Schulen, Universitäten, Kurse oder Vereine. Im Sudan sei er nicht vorbestraft. Sein Vater habe eine große Farm mit über 50 Kühen. Da sein Vater genügend Geld habe, habe er sonst keine Arbeiten ausführen müssen. Weiters wiederholte er im Wesentlichen die Fluchtgeschichte der Einvernahme vom 05.11.2008. Er sei im Sudan niemals in Haft gewesen oder festgenommen worden. Er habe jedoch ständig Probleme mit der Polizei bzw. Soldaten gehabt. Er sei Mitglied der XXXX Youth Organization. Er sei im Sudan niemals wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden, manchmal seien Polizisten gekommen und hätten ihn wegen seines Vaters verhört, die meisten Probleme würden sich auf seinen Vater beziehen. Für den Fall der Rückkehr befürchte er, getötet zu werden, da er von Soldaten und den Janjaweed Milizen gesucht werde.
Im Rahmen der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Kopien der Länderinformationen zum Sudan überreicht. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, der Behörde binnen zwei Wochen eine Stellungnahme hiezu zu übermitteln.
5. Mit Bescheid vom 16.06.2009, Zl. 08 10.757-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz bezüglich des Antrages auf Gewährung von Asyl gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 im Hinblick auf den Herkunftsstaat Sudan abgewiesen (Spruchpunkt II), weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangten Behörde aus, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass der Beschwerdeführer in Darfur auf Grund der politischen Betätigung seines Vaters einer Verfolgung durch die Regierung ausgesetzt gewesen sei. Es stehe auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer als Christ von Islamisten ausgehenden Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen sei. Es hätten keine stichhaltigen Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Sudan sprechen würden, festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich weder ein Privat- noch ein Familienleben aufgebaut, ebenfalls hätten keine sonstigen sozialen Integrationstatbestände festgestellt werden können. Beweiswürdigend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungshandlungen auf Grund der politischen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers sowie zu seinen Schwierigkeiten als Christ nicht glaubwürdig seien. Das Volk der XXXX sei die größte Volksgruppe im Südsudan, Hinweise auf eine Ansiedlung in Darfur, fänden sich nicht. Weiters würden sowohl die arabischen als auch die nichtarabischen Gruppen dem Islam angehören, was gänzlich von der Darstellung des Beschwerdeführers abweiche. Damit gelte eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sudanesische Regierung als unwahrscheinlich. Seine Befürchtungen würden sich lediglich auf vage Vermutungen stützen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungshandlungen hätten dem Vorbringen nicht entnommen werden können und habe diese der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen können. Zuletzt wurde die Ausweisungsentscheidung begründet.
6. Mit Schreiben vom 01.07.2009 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an den Asylgerichtshof und führte im Wesentlichen aus, dass in Darfur rund 5.000 XXXX leben würden, dies werde auch durch einen näher bezeichneten BBC-Bericht vom 13.10.2004 untermauert. Weiters hätte die belangte Behörde von einer Verfolgung der XXXX durch mit der Regierung des Sudan kooperierende Janjaweed-Milizen ausgehen müssen, dies werde durch weitere Literatur belegt. Weiters habe sich die Lage im Sudan für Staatsfeinde verschlimmert, seitdem der sudanesische Präsident vom ICC per Haftbefehl gesucht worden sei. Da dem sudanesischen Staat bekannt geworden sei, dass sich sein Vater an XXXX gewandt habe, sei auch von einer Verfolgung seiner Person auszugehen, da im Sudan Sippenhaft durchaus passieren würde. Die belangte Behörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht somit in einem wesentlichen Punkt nicht nachgekommen. Durch Kontaktaufnahme mit XXXX hätte leicht festgestellt werden können, dass sein Vater tatsächlich XXXX einen Brief XXXX adressiert habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Die §§ 1, 17, 28 Abs.1 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet wie folgt:
Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A)
1.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:
1.2.1. § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lauten:
§28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
Zu § 28 Abs. 3 VwGVG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
1.2.2. Die belangte Behörde stützt ihre abweisliche Entscheidung hauptsächlich auf drei Argumente: Zuerst führt sie aus, dass eine Ansiedlung von XXXX in der Region Darfur nicht feststellbar ist. Danach führt sie aus, dass alle XXXX dem Islam angehören. Zuletzt stellt sie fest, dass sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr lediglich auf vage Vermutungen stützen würden, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für die behaupteten Verfolgungshandlungen hätten dem Vorbringen nicht entnommen werden können und habe diese der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen können.
Dazu ist anzuführen, dass den länderspezifischen Quellen zwar zu entnehmen ist, dass sich das Hauptsiedlungsgebiet der XXXX im Südsudan und in der südlichen Region des Sudan, Südkordofan, befindet. Aber auch für die Region Darfur im Sudan sind solche Berichte zu finden, nicht zuletzt wurde im Rahmen der Beschwerde auf einen solchen Bericht der BBC hingewiesen.
Dem Verwaltungsakt konnte nicht entnommen werden, dass die Behörde ermittelt hat, wo sich die Stadt XXXX befindet oder den Beschwerdeführer hiezu weiter befragt hat. Dies erscheint für eine Einschätzung der Besiedelung der Stadt und deren Umgebung, welche laut Angaben des Beschwerdeführers in der Region Darfur liegen soll, aus Sicht des Gerichts jedenfalls notwendig.
Den Ausführungen der belangten Behörde zur Religionszugehörigkeit der XXXX wird vom Gericht widersprochen, vorliegende und allgemein zugängliche Berichte sprechen von einer christlichen Minderheit unter den XXXX im ein-, manchen Quellen zufolge sogar im zweistelligen Prozentbereich. Sollte Sie dem Beschwerdeführer seine Religionszugehörigkeit dennoch nicht glauben, wäre dies durch zusätzliche Ermittlungsergebnisse darzulegen. Ansonsten wären jedenfalls auch Ermittlungen zur Situation der XXXX mit christlicher Religionszugehörigkeit in der Heimatregion des Beschwerdeführers zu tätigen sein.
Schließlich ist die Begründung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für die behaupteten Verfolgungshandlungen nicht entnommen werden könnten, nicht zu folgen, lassen sich doch den Einvernahmen vom 05.11.2008 und vom 20.04.2009 konkrete und übereinstimmende Verfahrensgeschichten zum Fluchtgrund und zu den Befürchtungen für seine Rückkehr in den Heimatstaat entnehmen. Sollte die belangte Behörde trotz dieses qualifizierten Vorbringens des Beschwerdeführers von der Unglaubwürdigkeit überzeugt sein, so hätte sie dies materiell und schlüssig nachvollziehbar begründen müssen. Dies insbesondere deshalb, weil auf Grund der vorliegenden Begründung nicht klar ist, worin die Behörde Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers erkennen will, welche dieses Vorbringen in ihren Augen unglaubwürdig erscheinen lassen.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens verlangt, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Es wäre der belangten Behörde somit erst bei entsprechend intensiver und detaillierter Einvernahme des Beschwerdeführers sowie erst bei ausreichend qualitativ vorhandenen Länderfeststellungen zum vorgebrachten Fluchtgrund überhaupt möglich gewesen, einerseits den entscheidungsrelevanten Sachverhalt und andererseits die Glaub- bzw. Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers eindeutig bzw. allfällig vorhandene Fluchtgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention feststellen zu können.
Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Dadurch, dass die belangte Behörde jegliche Ermittlungen zur Situation der XXXX mit christlichem Religionsbekenntnis in der vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunftsregion Darfur, welche von der belangten Behörde nicht angezweifelt wurde, unterlassen hat und auch das Fluchtvorbringen ohne nachvollziehbare Beweiswürdigung als unglaubwürdig beurteilt hat, ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie nur ansatzweise ermittelt hat.
1.2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde also zunächst den Geburts- und letzten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers zu ermitteln haben und die Situation der XXXX allenfalls auch mit christlicher Religionszugehörigkeit in dieser Region zu überprüfen haben, um daraus eventuell Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ableiten zu können. In der Folge wird die belangte Behörde anhand der Ergebnisse dieser Ermittlungen den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtgrundes erneut einzuvernehmen haben, sollte Sie immer noch Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtgrundes haben.
1.2.4. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderlichen Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Ermittlung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor und war daher der Bescheid der belangten Behörde zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
1.2.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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