BVwG W224 2007748-1

W224 2007748-1Tribunal Administrativo Federal28 de out. de 2014

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Regest

Frühwarnung, negative Beurteilung, Pädagogikstudium, pädagogische<br/>Eignung, Parteiengehör, Prüfungsbeurteilung, Prüfungsordnung der PH<br/>Vorarlberg, schulpraktische Ausbildung, Verfahrensmangel

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BVwG W224 2007748-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W224.2007748.1.00

Spruch

W224 2007748-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre und Lebensbegleitendes Lernen der Pädagogischen Hochschule Vorarlberg vom 04.04.2014, Zl. 32/298/2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 44 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 - HG, BGBl. I Nr. 30/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer betreibt seit dem Wintersemester 2013 an der Pädagogischen Hochschule Vorarlberg (im Folgenden: PH Vorarlberg) im

3. Semester das Studium "Lehramt für Hauptschulen/Neue Mittelschulen" mit den Fachgegenständen Deutsch sowie Geschichte und Sozialkunde als ordentlicher Studierender. Zuvor betrieb er das Bachelorstudium "Lehramt für Hauptschulen/Neue Mittelschulen" mit den Fachgegenständen Deutsch sowie Geschichte und Sozialkunde als ordentlicher Studierender an der Pädagogischen Hochschule Tirol, wobei dieses Studium allerdings mit 23.09.2013 abgemeldet wurde. Die Schulpraktische Ausbildung im Bachelorstudium "Lehramt für Hauptschulen/Neue Mittelschulen" an der Pädagogischen Hochschule Tirol wurde im Juni 2013 mit "nicht genügend" beurteilt.

2. Im Wintersemester 2013 absolvierte der Beschwerdeführer die Schulpraktische Ausbildung "813SP202 - Abgeleitetes Praktikum II" (Wiederholung der schulpraktischen Ausbildung für das 4. Semester im 5. Semester des Beschwerdeführers) in den Studienfächern Deutsch und Geschichte und Sozialkunde. Diese Schulpraktische Ausbildung wurde mit näherer Begründung durch die Praxiskonferenz negativ beurteilt.

3. Mit Schreiben vom 27.02.2014, bei der PH Vorarlberg eingelangt am 28.02.2014, stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Antrag auf Aufhebung der negativ beurteilten Schulpraktischen Ausbildung. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, es liege ein schwerer Mangel bei der Durchführung der Prüfung im Sinne von § 44 Abs. 1 HG vor, weil er im Fachgegenstand Deutsch entgegen § 8 Abs. 6 der Prüfungsordnung der PH Vorarlberg niemals eine Frühwarnung erhalten habe. Im Fachgegenstand Geschichte und Sozialkunde habe er zwar eine Frühwarnung erhalten, diese sei jedoch - wie er wisse - "bestellt" gewesen. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Beschwerdeführer damit, dass er der Meinung gewesen sei, "dass die Frist für den Einspruch ab Gültigsetzung des Ergebnisses im PHO gültig gesetzt wird."

4. Die Vizerektorin für Lehre und Lebensbegleitendes Lernen (belangte Behörde) als für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen in Bachelor-Studiengängen (vgl. § 28 Abs. 1 bis 3 HG iVm Teil II. § 1 der Satzung der Pädagogischen Hochschule Vorarlberg vom 13.10.2009) zuständiges Organ übermittelte dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Anträge mit Schreiben vom 10.03.2014 das vorläufige Beweisergebnis des Ermittlungsverfahrens und ersuchte dazu um Stellungnahme im Rahmen der Einräumung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG. Das vorläufige Beweisergebnis zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lautete dahin, dass beabsichtigt wäre, dem Antrag statt zu geben, weil der Beschwerdeführer nicht gehörig über die Frist zur Anfechtung der negativen Beurteilung der Schulpraktischen Ausbildung informiert worden wäre. Zum Antrag auf Aufhebung der negativ beurteilten Schulpraktischen Ausbildung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 06.11.2013 von seiner Ausbildungslehrerin im Studienfach Deutsch eine Rückmeldung bezüglich der Unterrichtsstunde am 06.11.2013 erhalten. Mit dieser Nachricht wäre er davon in Kenntnis gesetzt worden, dass er von der Ausbildungslehrerin nicht positiv beurteilt werden würde, sofern sich seine Leistungen nicht signifikant verbesserten. Die Ausbildungslehrerin hätte über die Einzelstunde hinausgehende umfassende Verbesserungsvorschläge erstattet und wäre damit ihrer Verpflichtung zur Frühwarnung nachgekommen. Mit Schreiben vom 05.12.2013 habe er von der Ausbildungslehrerin im Studienfach Geschichte und Sozialkunde eine Rückmeldung bezüglich seiner bisher erbrachten Leistungen im Tagespraktikum erhalten. Die Ausbildungslehrerin habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass mehrere Punkte vorlägen, die zu einer Beurteilung mit "Ohne Erfolg teilgenommen" führen könnten. Weiters habe die Ausbildungslehrerin über die Einzelstunde hinausgehende Verbesserungsvorschläge erstattet und wäre der Verpflichtung zur Frühwarnung nachgekommen. Darüber hinaus habe die Ausbildungslehrerin im Studienfach Geschichte und Sozialkunde die zuständige Institutsleiterin über die im Tagespraktikum aufgetretenen Probleme informiert. Daraus, dass die Institutsleiterin die Ausbildungslehrerin dahin gehend informierte, dass in einem derartigen Fall eine Frühwarnung zu ergehen habe, könne der Beschwerdeführer nicht ableiten, dass die Ausbildungsleiterin zur Abgabe einer Frühwarnung beeinflusst worden wäre. Zu den Behauptungen, es wären keine Frühwarnungen ergangen, hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer entgegen, dass er selbst zu den ihm mitgeteilten Rückmeldungen der Ausbildungslehrerinnen in den Studienfächern Deutsch sowie Geschichte und Sozialkunde ausführliche Stellungnahmen abgegeben habe. Diese Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Schreiben zur Einräumung von Parteiengehör übermittelt. Letztlich verwies die belangte Behörde darauf, dass die Zuständigkeit zur Beschlussfassung über die Beurteilung der Schulpraktischen Leistung gemäß § 8 Abs. 5 der Prüfungsordnung der PH Vorarlberg bei der Praxiskonferenz liege. Diese habe die entscheidungsgegenständlichen Unterlagen einschließlich der Frühwarnungen zu überprüfen und über den vorliegenden negativen Beurteilungsvorschlag mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Schulpraktischen Studien seien in einem Modul zusammengefasst und unterlägen einer Gesamtbewertung. Die Teilbeurteilungen der darin enthaltenen Unterrichtsfächer könnten aus diesem Grund nicht differenziert betrachtet werden.

5. Mit Schreiben vom 11.03.2014 erstattete der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme und brachte dabei im Wesentlichen vor, im Studienfach Deutsch wäre keine Frühwarnung ergangen, weil sich die Rückmeldung der Ausbildungslehrerin vom 06.11.2013 "auf die letzte Deutschstunde konzentriere" und ansonsten lediglich festgehalten worden wäre, dass der Beschwerdeführer zu "lehrerzentriert" unterrichtet hätte. Es hätten "alle Stunden in einer Rückschau" betrachtet, genannt und die jeweiligen Anforderungen zur Erreichung einer positiven Bewertung angeführt werden müssen. Stattdessen wären nur "Falschbehauptungen" genannt worden. Es sei aus der Sicht des Beschwerdeführers für die Qualifikation einer Frühwarnung zu wenig, wenn lediglich gesagt werde, dass er sich "signifikant verbessern müsse". Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer geltend, dass das Studienfach Geschichte und Sozialkunde "positiv beurteilt" worden wäre und die negative Gesamtbewertung des Moduls lediglich auf Grund der - "ohne Frühwarnung" ergangenen - negativen Beurteilung im Studienfach Deutsch zustande gekommen sei. Letztlich hätten die Frühwarnungen auch nicht per E-Mail, sondern per Post an ihn zugestellt werden müssen. Es liege aus diesen Gründen ein "schwerer Formalfehler" vor und die "Note" sei "aufzuheben".

6. Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom 04.04.2014, GZ. 32/298/2014, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorliegen Stand mit der Begründung statt, der Beschwerdeführer habe eine fehlerhafte Information betreffend die Frist zur Anfechtung der negativen Beurteilung des Schulpraktischen Ausbildung erhalten, sodass ihm die Einhaltung der zweiwöchigen Frist nicht möglich gewesen sei. Den Antrag auf Aufhebung der negativ beurteilten Schulpraktischen Ausbildung wies die belangte Behörde ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen - wie bereits im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs aus - dass bei der negativen Beurteilung der Schulpraktischen Ausbildung des Beschwerdeführers kein schwerer Mangel im Sinne des § 44 Abs. 1 HG vorliege, weil sowohl im Studienfach Deutsch als auch in Studienfach Geschichte und Sozialkunde Frühwarnungen erfolgt seien und der Beschwerdeführer zu beiden Frühwarnungen Stellungnahmen erstattete. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Frühwarnung im Studienfach Deutsch habe sich lediglich auf die letzte Deutschstunde bezogen, hielt die belangte Behörde entgegen, dass die Ausbildungslehrerin im Studienfach Deutsch sehr wohl auch Mängel angesprochen habe, die in vorangegangenen Unterrichtsstunden evident geworden wären. Die Ausbildungslehrerin habe überdies ausgeführt, dass sie das Risiko vermeiden wolle, einen Termin zu versäumen und aus diesem Grund für den Fall, dass sich die Leistungen des Beschwerdeführers nicht wesentlich verbessern würden, diesen bereits am 06.11.2013 von der drohenden negativen Beurteilung in Kenntnis setzen wollen. Darüber hinaus habe die Ausbildungslehrerin - im Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers - diesem auch die notwendigen Anforderungen zur Vermeidung einer negativen Beurteilung mitgeteilt. Zum Vorhalt des Beschwerdeführers, die Ausbildungslehrerin im Studienfach Geschichte und Sozialkunde wäre durch die Institutsleiterin zur Abgabe einer Frühwarnung instruiert worden, führte die belangte Behörde aus, die Institutsleiterin habe die Ausbildungslehrerin lediglich darüber informiert, dass bei Problemen im Tagespraktikum eine Frühwarnung zu ergehen habe. Dies habe nichts mit Machtmissbrauch zu tun. Dem Vorhalt, die Frühwarnungen hätten postalisch zugestellt werden müssen, hielt die belangte Behörde letztlich entgegen, dass gemäß der Prüfungsordnung der PH Vorarlberg Frühwarnungen nachweislich zu ergehen hätten. Dies wäre vorliegend der Fall gewesen, weil die E-Mail-Übersendung keine Zustellfehler angezeigt hätte und der Beschwerdeführer aus beide Frühwarnungen mehrmals per E-Mail geantwortet hätte. Somit habe man von einer nachweislichen Zustellung ausgehen können.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und machte im Wesentlichen - wie bereits im Verfahren betreffend den Antrag auf Aufhebung der negativ beurteilten Schulpraktischen Ausbildung - geltend, er habe im Studienfach Deutsch keine Frühwarnung erhalten. Im Studienfach Geschichte und Sozialkunde habe er zwar eine - seiner Ansicht nach sehr spät einlangende - Frühwarnung erhalten, welche jedoch dadurch, dass sein Betreuungslehrer in diesem Studienfach "auf seiner Seite" gewesen sei und ihn "in der Konferenz positiv beurteilt" habe, "spiele die Frühwarnung aus Geschichte keine Rolle". Auf Grund des "Nichtvorliegens einer Deutschfrühwarnung" und der "positiven Beurteilung" durch den Betreuungslehrer im Studienfach Geschichte und Sozialkunde hätte die Schulpraktische Ausbildung positiv beurteilt werden müssen. Er habe auch - entgegen der Prüfungsordnung der PH Vorarlberg - keine bzw. nur "nuancenhafte" Verbesserungsvorschläge seitens der Ausbildungslehrerinnen erhalten. Ihm hätte seiner Ansicht nach eine "Liste mit Verbesserungsvorschlägen zukommen" müssen. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer an, ihm wäre entgegen "§ 6" der Prüfungsordnung der PH Vorarlberg "niemals offiziell Gelegenheit" zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Frühwarnungen gegeben worden. Er habe sich zwar jeweils direkt nach Erhalt der E-Mails, mit denen die Frühwarnungen übermittelt worden wären, zu diesen geäußert, dennoch hätte ein gesonderter Hinweis zur Stellungnahmemöglichkeit ergehen müssen. Auch hätten die Frühwarnungen, um "offiziellen Charakter" zu erhalten, postalisch und nicht per E-Mail übermittelt werden müssen.

8. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde des Beschwerdeführers samt Verwaltungsakt am 12.05.2014 (Einlagen beim Bundesverwaltungsgericht), eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erstattet.

9. Am 19.05.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerde in der er geltend machte, dass ihm entgegen § 44 Abs. 5 HG nicht das Protokoll der Notenkonferenz, sondern lediglich ein Praxiskonferenzprotokollauszug ausgehändigt worden sei, dessen Echtheit er nicht überprüfen könne. Weiters brachte er vor, ihm wäre entgegen § 8 Abs. 4 der Prüfungsordnung der PH Vorarlberg keine Möglichkeit zur Einsicht in die ihn betreffenden verbalen Beurteilungen gewährt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer betreibt seit dem Wintersemester 2013 an der Pädagogischen Hochschule Vorarlberg (im Folgenden: PH Vorarlberg) im

3. Semester das Studium "Lehramt für Hauptschulen/Neue Mittelschulen" mit den Fachgegenständen Deutsch sowie Geschichte und Sozialkunde als ordentlicher Studierender. Zuvor betrieb er das Bachelorstudium "Lehramt für Hauptschulen/Neue Mittelschulen" mit den Fachgegenständen Deutsch sowie Geschichte und Sozialkunde als ordentlicher Studierender an der Pädagogischen Hochschule Tirol, wobei dieses Studium allerdings mit 23.09.2013 abgemeldet wurde. Die Schulpraktische Ausbildung im Bachelorstudium "Lehramt für Hauptschulen/Neue Mittelschulen" an der Pädagogischen Hochschule Tirol wurde im Juni 2013 mit "nicht genügend" beurteilt. Im Wintersemester 2013 absolvierte der Beschwerdeführer die Schulpraktische Ausbildung "813SP202 - Abgeleitetes Praktikum II" (Wiederholung der schulpraktischen Ausbildung für das 4. Semester im 5. Semester des Beschwerdeführers) in den Studienfächern Deutsch und Geschichte und Sozialkunde. Diese Schulpraktische Ausbildung wurde mit näherer Begründung durch die Praxiskonferenz negativ beurteilt. Mit E-Mail vom 06.11.2013 erhielt der Beschwerdeführer von seiner Ausbildungslehrerin im Studienfach Deutsch eine Rückmeldung bezüglich seiner bisher abgehaltenen Unterrichtsstunden am 06.11.2013 und am 16.10.2013. Dabei wurde er auch davon in Kenntnis gesetzt, dass ihn die Ausbildungslehrerin nicht positiv beurteilt werde, sofern sich seine Leistungen nicht signifikant verbesserten. Zu dieser E-Mail erstattete der Beschwerdeführer am selben Tag (06.11.2013) Stellungnahme zur "Richtigstellung" der seitens der Ausbildungslehrerin angeführten Punkte. Am 05.12.2013 erhielt der Beschwerdeführer von seiner Ausbildungslehrerin im Studienfach Geschichte und Sozialkunde eine Frühwarnung. Zu dieser Frühwarnung erstattete der Beschwerdeführer am selben Tag (05.11.2013) per E-Mail eine Stellungnahme, in der er den seitens der Ausbildungslehrerin angeführten Punkten entgegentrat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 44 des Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 - HG), BGBl. I Nr. 30/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2013, lautet:

"Rechtsschutz bei Prüfungen

§ 44. (1) Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag aufzuheben. Dieser Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und hat den schweren Mangel glaubhaft darzulegen. Wurde die Prüfung aufgehoben, so ist das Antreten zu dieser aufgehobenen Prüfung nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Die Prüferin bzw. der Prüfer oder die bzw. der Vorsitzende einer Prüfungskommission ist berechtigt, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied der Prüfungskommission während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind auch die Gründe dafür zu erläutern.

(3) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Jahre ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden. Beurteilungsunterlagen und Prüfungsprotokolle über abschließende Prüfungen sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren.

(4) Die bzw. der Vorsitzende einer Prüfungskommission hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferinnen bzw. Prüfer oder Mitglieder der Prüfungskommission, die Namen der Studierenden bzw. des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für eine negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens sechs Jahre ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(5) Den Studierenden ist auf Verlangen Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren. Die Studierenden sind berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen."

3.2. § 8 der Prüfungsordnung der PH Vorarlberg lautet:

"§ 8

Beurteilung der Schulpraktischen Studien

(1) Neben den in den Modulen ausgewiesenen, auf die Schulpraxis bezogenen Anforderungen, werden folgende Kriterien zur Beurteilung der Leistungen in den Schulpraktischen Studien herangezogen:

1. 1 Bereitschaft und Fähigkeit zum Aufbau professioneller Berufskompetenz; dabei insbesondere zu beachten:

1.1. 1 das Erkennen und Formulieren von relevanten Fragestellungen, Entwicklungszielen und Schwerpunkten;

1.1. 2 die gezielte Arbeit an diesen Fragestellungen, Entwicklungszielen und Schwerpunkten;

1.1. 3 die Reflexion und Dokumentation dieser Arbeit;

1. 2 ausreichendes fachspezifisches Grundlagenwissen unter Beachtung des Ausbildungsstandes sowie der Bereitschaft und Fähigkeit zur Aneignung erforderlichen Wissens;

1. 3 ausreichende didaktisch-methodische Fähigkeiten, insbesondere Methodenvielfalt und Fähigkeit zum aufgabenspezifischen Einsatz der Methoden unter Beachtung des Ausbildungsstandes sowie der Bereitschaft und Fähigkeit zur Aneignung erforderlichen Kompetenzen;

1. 4 ausreichende mündliche und schriftliche Sprachbeherrschung in der Unterrichtssprache;

1. 5 inter- und intrapersonale Kompetenz (u. a. Eigeninitiative, Aktivität und Kreativität, Kommunikations- und Interaktionsfähigkeit, angemessene Gesprächsführung; Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den relevanten Personengruppen; Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit; Bereitschaft zur Selbstkritik und zu adäquater Selbsteinschätzung).

(2) Die Beurteilung der Schulpraktischen Studien erfolgt semesterweise und hat "Mit Erfolg teilgenommen" oder "Ohne Erfolg teilgenommen" zu lauten.

(3) Die Beurteilung der Schulpraktischen Studien erfolgt neben der Benotung gemäß § 8 Abs.2 Prüfungsordnung jedenfalls auch in verbaler Form. In die semesterweise Beurteilung sind die Leistungen der/des Studierenden in den Lehrübungen, in der Planung, der Reflexion und in der Gestaltung des Portfolios mit einzubeziehen. Eine positive Beurteilung ist an eine positive Beurteilung der Durchführung der Lehrübungen gebunden.

(4) Mit der/dem Studierenden sind Beratungsgespräche über ihren/seinen Entwicklungsstand zu führen. Zusätzlich ist ihr/ihm die Möglichkeit zur Einsicht in die sie/ihn betreffenden verbalen Beurteilungen zu gewähren.

(5) Die semesterweise Beurteilung erfolgt durch die Praxisbetreuer/innen nach vorangehender Absprache mit den Ausbildungslehrer/innen. Über eine endgültig negative Beurteilung hat die Praxiskonferenz zu entscheiden. Diese wird von dem/der zuständigen Institutsleiter/in einberufen. Diese/r führt auch den Vorsitz. Die Beurteilungsbeschlüsse werden von der Praxiskonferenz mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Schulpraxiskonferenz. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Praxiskonferenz wird aus allen Praxisbetreuer/innen des Studienganges gebildet.

(6) Wird die Beurteilung voraussichtlich auf "Ohne Erfolg teilgenommen" lauten, so ist der Institutsleitung zum frühestmöglichen Zeitpunkt darüber Mitteilung zu machen. Die/Der Studierende ist über die voraussichtlich negative Beurteilung und ihre Grundlagen sowie allfälligen Anforderungen zur Erreichung einer positiven Beurteilung umgehend nachweislich zu informieren. Der/Dem Studierenden ist die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen."

3.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

1.1. Gemäß § 44 Abs. 1 zweiter Satz HG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ eine negativ beurteilte Prüfung auf Antrag des Studierenden aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 44 Abs. 1 erster Satz HG). Diese Bestimmung ist § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG bzw. dessen Vorgängerbestimmung (§ 60 Abs. 1 Universitätsstudiengesetz - UniStG) nachgebildet (vgl. RV 1167 BlgNR 22. GP, 22). Die Erläuterungen zu § 60 Abs. 1 UniStG (RV 588 BlgNR 20. GP, 97) besagen in diesem Zusammenhang, dass sich die Kontrolle der Prüfung auf gewichtige Fehler im Sinne einer "Exzesskontrolle" beschränken und nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung der Prüfung führen sollen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit). Fragen der inhaltlichen Bewertung wären grundsätzlich vom Beurteilungsspielraum der Prüferin oder des Prüfers erfasst und daher nicht beschwerdefähig.

Wie auch in der Lehre vertreten wird (vgl. Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in: Strasser [Hrsg.], Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht, 1999, 66 [80 ff]), bietet sich als Kriterium für Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen analog etwa zu § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG (in der Fassung bis 31.12.2013) der Umstand an, ob der in Rede stehende Mangel von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein konnte (VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094 mwN; 31.03.2009, 2007/10/0187).

1.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe im Studienfach Deutsch keine Frühwarnung erhalten, ist ihm zu entgegnen, dass er am 06.11.2013 von seiner Ausbildungslehrerin im Studienfach Deutsch eine Rückmeldung bezüglich seiner bisher abgehaltenen Unterrichtsstunden am 06.11.2013 und am 16.10.2013 erhielt. Dabei wurde er auch davon in Kenntnis gesetzt, dass ihn die Ausbildungslehrerin nicht positiv beurteilt werde, sofern sich seine Leistungen nicht signifikant verbesserten. Zu dieser E-Mail erstattete der Beschwerdeführer am selben Tag (06.11.2013) Stellungnahme zur "Richtigstellung" der seitens der Ausbildungslehrerin angeführten Punkte. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Zweifel daran, dass diese Rückmeldung entsprechend § 8 Abs. 6 der Prüfungsordnung der PH Vorarlberg als nachweisliche Information über die voraussichtliche negative Beurteilung und ihrer Grundlagen zu qualifizieren ist.

Der Beschwerdeführer wurde sowohl im Studienfach Deutsch als auch im Studienfach Geschichte und Sozialkunde im Sinne von § 8 Abs. 6 der Prüfungsordnung der PH Vorarlberg auch im Detail über seine fachlichen und unterrichtstechnischen Defizite unterrichtet und ihm wurde mitgeteilt, welche Anforderungen zur Erreichung einer positiven Beurteilung notwendig sind. Von einem lediglich "nuancenhaften" Erstatten von Verbesserungsvorschlägen kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Es ist auch aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 6 der Prüfungsordnung der PH Vorarlberg nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer - so das Vorbringen in der Beschwerde - eine "Liste mit Verbesserungsvorschlägen" hätte zukommen müssen, sodass auch dieses Beschwerdevorbringen ins Leere geht.

Gemäß § 8 Abs. 6 der Prüfungsordnung der PH Vorarlberg ist die Information über eine voraussichtliche negative Beurteilung "umgehend" und "nachweislich" zu erteilen. Dadurch, dass die Ausbildungslehrerin den Beschwerdeführer bereits nach der zweiten Praxisstunde über eine voraussichtliche negative Beurteilung informierte, wurde dem Kriterium der "umgehenden" Information jedenfalls Rechnung getragen. Auch die Frühwarnung im Studienfach Geschichte und Sozialkunde, welche am 05.12.2013 erging und vom Beschwerdeführer als solche nicht bestritten wurde, erweist sich als "umgehend" im Sinne des § 8 Abs. 6 der Prüfungsordnung der PH Vorarlberg. Die Information über eine voraussichtliche negative Beurteilung ist auch unstrittig "nachweislich" an den Beschwerdeführer ergangen, weil er noch am selben Tag Stellungnahme zur "Richtigstellung" der seitens der Ausbildungslehrerin angeführten Punkte erstattete. In diesem Sinne zeigt auch die Übermittlung der Information über eine voraussichtliche negative Beurteilung per E-Mail keinen schweren Mangel der Durchführung (der Beurteilung) der Schulpraktischen Ausbildung auf, weil der Beschwerdeführer jeweils (Studienfach Deutsch und Studienfach Geschichte und Sozialkunde) - wie er selbst auch ausführt - Äußerungen dazu erstattete und somit den in § 8 Abs. 6 der Prüfungsordnung der PH Vorarlberg normierten Anforderungen genüge getan wurde. Es ist anhand des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar, inwiefern eine Übermittlung per Post zu einem anderen Beurteilungsergebnis der Schulpraktischen Ausbildung geführt hätte. Im Übrigen wird an diese Stelle zur Zustellung per E-Mail auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshof zu § 2 Z 5 ZustG iVm § 37 ZustG verwiesen (vgl. etwa jüngst VwGH 27.3.2014, 2010/10/0182 mwN, sowie VwGH 4.2.1992, 92/11/0021, VwGH 14.5.2003 2002/08/0206, und VwGH 10.11.2011, 2009/07/0204, jeweils mwN).

1.3. Wenn der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seiner Beschwerde vorbringt, ihm wäre entgegen § 44 Abs. 5 HG nicht das Protokoll der Notenkonferenz, sondern lediglich ein Praxiskonferenzprotokollauszug ausgehändigt worden, dessen Echtheit er nicht überprüfen könne, tut er damit nicht dar, inwiefern ein schwerer Mangel bei der Durchführung einer Prüfung vorliegen sollte. Das Protokoll der Praxiskonferenz stellt ausführlich die Äußerungen der jeweiligen Lehrer zu den Leistungen des Beschwerdeführers in den Praxisstunden dar und auch, nach welchen Überlegungen die Beurteilung erfolgte und wie die mehrheitliche Abstimmung in der Konferenz ausfiel. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Erfordernis des § 44 Abs. 5 HG durch Aushändigung des in Rede stehenden Auszugs aus dem Protokoll der Praxiskonferenz genüge getan.

1.4. Letztlich ist auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm wäre entgegen § 8 Abs. 4 der Prüfungsordnung der PH Vorarlberg keine Möglichkeit zur Einsicht in die ihn betreffenden verbalen Beurteilungen gewährt worden, zu entgegnen, dass er im Verfahren zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nie eine solche Einsicht verlangte und daher der angefochtene Bescheid nicht aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet sein kann. Aus diesem Grund geht dieser Vorwurf an die belangte Behörde ebenfalls ins Leere.

1.5. Insgesamt lässt die Beschwerde anhand des erstatteten Vorbringens und des Verfahrens vor der belangten Behörde nicht erkennen, dass die Durchführung (der Beurteilung) der Schulpraktischen Ausbildung überhaupt einen Mangel - und noch viel weniger einen schweren Mangel - aufweist. Aus diesem Grund konnten die seitens der Beschwerde als "Mängel" geltend gemachten Punkte auch nicht von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein (VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094 mwN).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu (nunmehr) § 79 Abs. 1 UG (vormals § 60 Abs. 1 Universitätsstudiengesetz; VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079, 04.07.2005, 2004/10/0094, 31.03.2009, 2007/10/0187, 23.10.2012, 2009/10/0105, 18.06.2013, 2013/10/0136), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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