BVwG W223 2009697-1

W223 2009697-1Tribunal Administrativo Federal28 de out. de 2014

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Antragsfristen, Geltendmachung, Meldepflicht, Notstandshilfe

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BVwG W223 2009697-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W223.2009697.1.00

Spruch

W223 2009697-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Komm.Rat Karl MOLZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Dr. Helene KLAAR und Dr. Norbert MARSCHALL, Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hietzinger Kai vom 05.05.2014, betreffend Feststellung des Gebührens der Notstandshilfe ab 09.04.2014, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm. § 38 iVm § 17 Abs. 1, § 46 Abs. 1 sowie § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 138/2013 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.02.2013 für den 16.03.2013 einen Antrag auf Notstandshilfe.

2. Am 27.03.2013 erhielt die Beschwerdeführerin eine Mitteilung über den Leistungsanspruch, worin sie darüber informiert wurde, dass sie ab 16.03.2013 Notstandshilfe erhalte. Das Ende ihres Leistungsbezuges wurde mit 14.03.2014 vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen festgehalten. Mit 16.03.2013 wurde ihr Notstandshilfe in der Höhe von tgl. € 19,60 angewiesen.

3. Am 31.05.2013 und am 03.03.2014 ergingen an die Beschwerdeführerin weitere Mitteilungen über ihren Leistungsanspruch, da sie von 27.05.2013 bis 26.06.2013 sowie von 20.02.2014 bis 14.03.2014 eine Schulungsmaßnahme besuchte, sodass ihr Leistungsbezug auf Notstandshilfe-Schulung umgestellt wurde. Auch in diesen Mitteilungen wurde als Bezugsende immer wieder der 14.03.2014 festgehalten. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin in den Mitteilungen unter dem Punkt "Leistungsende" darauf hingewiesen, dass die Weitergewährung einer Leistung erst - sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen erfülle - auf Grund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne und sie sich für eine lückenlose Zahlung zeitgerecht mit dem AMS in Verbindung zu setzen habe.

4. Am 09.04.2014 sprach die Beschwerdeführerin beim AMS Wien Hietzinger Kai vor und stellte einen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe.

5. Mit Bescheid des AMS Wien Hietzinger Kai vom 05.05.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe ab dem 09.04.2014 gebühre. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf § 38 AlVG, wonach auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt sei, anzuwenden seien und auf den Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 1 und 2 sowie § 58 und § 46 Abs. 1 AlVG.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, beim AMS am 15.05.2014 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, ihre Notstandshilfe sei am 14.03.2014 abgelaufen und sie habe aufgrund der unten angeführten Umstände erst am 09.04.2014 einen Verlängerungsantrag stellen können. Sie beantrage, dass ihr die Notstandshilfe rückwirkend vom 14.03.2014 ausbezahlt werde, weil sie an der verspäteten Antragstellung keine Schuld treffe.

Sie habe - so in ihren weiteren Ausführungen - in der Zeit vom 20.02. - 07.04.2014 ein Arbeitstraining im Zuge einer Ausbildung gemacht. Dieses Arbeitstraining habe sie mit Einverständnis ihres AMS-Beraters gemacht, der ganz genau über Inhalt und Dauer des Arbeitstrainings Bescheid gewusst habe. Sie habe am 11.02.2014 ihren letzten Kontrolltermin vor Ablauf ihrer Notstandshilfe gehabt und sei an diesem Tag von ihrem Berater nicht über den Ablauf ihrer Notstandshilfe informiert worden. Auch sei ihr am 11.02.2014 ein Kontrolltermin für den 25.04.2014 vorgeschrieben worden, was sie glauben ließ, ihre Notstandshilfe würde für diesen Zeitraum noch bestehen. Warum hätte sie sonst ohne Hinweis auf Ablauf ihrer Notstandshilfe einen Termin nach dem Ablauf dieser bekommen sollen. Üblicherweise sei sie entweder beim letzten Kontrolltermin vor Ablauf ihrer Notstandshilfe von ihrem Berater auf den Ablauf hingewiesen worden oder sie hätte einen Brief vom AMS bekommen. Sie habe sich auch diesmal darauf verlassen, dass sie von ihrem Berater informiert werde. Weiters seien Umstände hinzugekommen, dass ihr Arbeitstraining sehr zeitintensiv gewesen sei und sie in einem stärkeren Ausmaß beansprucht habe. Parallel dazu sei sie natürlich auch mit der Arbeitssuche beschäftigt gewesen, was zusätzliche Ressourcen gekostet habe. Auch ihre gesundheitliche Situation habe sich aufgrund dieser Vorfälle verschlechtert. Unter diesen Umständen habe sie nicht an einen Folgeantrag gedacht und habe sich auch in Sicherheit währen können, da die Einhaltung von Kontrollterminen, wie auf der Terminkarte angegeben, der Sicherheit der Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung diene.

7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS Wien Hietzinger Kai, als belangte Behörde am 28.05.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 15.05.2014 abgewiesen wurde.

Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen zu §§ 17, 44 Abs. 1 und 46 Abs. 1 AlVG stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin zuletzt am 08.02.2013 für den 16.03.2013 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe. Daher sei ihr die Notstandshilfe ab dem 16.03.2013 für 364 Tage (das sei bis 14.03.2014) zuerkannt worden. Sie habe kein Bezugsunterbrechungen gehabt und daher sei das Ende ihres Leistungsanspruches (=Höchstausmaß) mit 14.03.2014 während des gesamten Notstandshilfebezuges gleich geblieben. Da sie ab 20.02.2014 ein Arbeitstraining durch das AMS besucht habe, sei ihr Leistungsbezug auf Notstandshilfe-Schulung umgestellt worden, worüber sie eine Mitteilung über ihr eAms-Konto erhalten habe. Dabei sei als Bezugsende der 14.03.2014 vermerkt gewesen. Am 09.04.2014 habe sie wieder beim AMS vorgesprochen und einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Daher sei ihr die Notstandshilfe ab diesem Tag wieder zuzuerkennen.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde entgegnete die belangte Behörde, dass es nicht Aufgabe des AMS sei, Leistungsbezieher an ihre Antragstellungen zu erinnern, sondern die rechtzeitige Antragstellung in der Eigenverantwortlichkeit des Leistungsbeziehers liege. Sie habe seit Beginn ihres Notstandshilfebezuges vom 16.03.2013 davon Kenntnis gehabt, dass dieser Anspruch am 14.03.2014 auslaufe. Es seien mehrere Mitteilungen über ihr eAms-Konto ergangen, so am 27.03.2013, 31.05.2013 und zuletzt am 03.03.2014, worin jeweils als Ende des Leistungsbezuges der 14.03.2014 aufscheine. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch erst am 09.04.2014 beim AMS Hietzinger Kai geltend gemacht habe. Eine rückwirkende Geltendmachung sei nur im Falle des Vorliegens eines Verschuldens des AMS möglich. Dies sei aber in ihrem Fall nicht gegeben. Die Notstandshilfe gebühre ihr daher erst ab dem Tag ihrer persönlichen Geltendmachung am 09.04.2014.

8. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie ihr bisheriges Vorbringen aufrecht erhält und weiters ausführte, sie sei aufgrund des vorgeschriebenen Kontrolltermins für den 25.04.2014 davon ausgegangen, dass sie bis dahin im Leistungsbezug stehe. Es sei rechtswidrig einen Kontrolltermin für einen Zeitpunkt nach Auslaufen des Leistungsanspruches vorzuschreiben.

9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 16.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Festgestellt wird, die Beschwerdeführerin hat am 08.02.2013 für den 16.03.2013 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Am 27.03.2013 erhielt sie eine Mitteilung über den Leistungsanspruch, worin als voraussichtliches Leistungsende der Notstandshilfe der 14.03.2014 und als Leistungshöhe € 19,60 täglich aufscheint. Während des gesamten Notstandshilfebezuges scheint keine einzige Unterbrechung auf, daher blieb das Leistungsende (=Höchstausmaß) unverändert mit 14.03.2014 datiert. Die letzte Mitteilung über das Leistungsende des Notstandshilfebezuges erhielt die Beschwerdeführerin am 03.03.2014, wobei die Beschwerdeführerin in allen übermittelten Leistungsmitteilungen unter der Rubrik "Hinweise - Leistungsende" auch darüber informiert wurde, dass die Weitergewährung einer Leistung erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen kann.

Am 09.04.2014 meldete sich die Beschwerdeführerin persönlich beim AMS und machte einen (neuerlichen) Anspruch auf Notstandshilfe geltend.

Ein triftiger Grund, weshalb die Beschwerdeführerin nicht eine rechtzeitige Geltendmachung der Notstandshilfe zur Wahrung eines durchgehenden Leistungsbezuges getätigt hat, konnte jedoch nicht festgestellt werden.

Ein Verschulden bzw. ein Fehler der Behörde - beispielsweise aufgrund einer mangelnden oder unrichtigen Auskunft - kann ebenfalls nicht erkannt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:

Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat und auch den Verfahrensakten des AMS zu entnehmen ist, sind an die Beschwerdeführerin am 27.03.2013, 31.05.2013 und zuletzt am 03.03.2014 Leistungsmitteilungen des AMS ergangen, worin sie jeweils über das Ende ihres Leistungsbezuges mit Datum vom 14.03.2014 informiert wurde. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin in den Mitteilungen unter dem Punkt "Wichtige Hinweise - Leistungsende" darauf hingewiesen, dass die Weitergewährung einer Leistung erst - sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen erfülle - auf Grund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne und sie sich für eine lückenlose Zahlung zeitgerecht mit dem AMS in Verbindung zu setzen habe. Alle Benachrichtigungen gingen der Beschwerdeführerin über das eAms-Konto zu, womit sie mit der zuletzt ergangenen Mitteilung vom 03.03.2014 zeitgerecht über ihre Mitwirkungspflicht hinsichtlich einer neuerlichen Antragstellung zur Weitergewährung ihres Leistungsbezuges informiert wurde.

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin erst am 09.04.2014 beim AMS persönlich vorsprach und einen (neuerlichen) Antrag auf Notstandshilfe stellte.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe am 11.02.2014 ihren letzten Kontrolltermin vor Ablauf ihrer Notstandshilfe gehabt und sei an diesem Tag von ihrem Berater nicht über den Ablauf ihrer Notstandshilfe informiert worden, ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des AMS ist, den Leistungsbezieher an seine Antragstellungen zu erinnern, sondern obliegt die rechtzeitige Antragstellung der Eigenverantwortlichkeit des Leistungsbeziehers.

Auch der von der Beschwerdeführerin monierte Einwand, dass ihr am 11.02.2014 ein Kontrolltermin für den 25.04.2014 vorgeschrieben worden sei, was sie glauben habe lassen, ihre Notstandshilfe würde für diesen Zeitraum noch bestehen, führt unter Berücksichtigung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu keinem anderen Ergebnis. Der Verwaltungsgerichtshof führte zwar in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2001/08/0227, aus, dass die Vorschreibung eines Kontrolltermins nach Höchstausmaß (Leistungsende) rechtwidrig sei, kam jedoch aufgrund der abschließenden Normierung des § 46 AlVG, der eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Antragstellung darstelle, zu dem Ergebnis, dass diese Norm - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (hier: rechtswidrige Kontrollterminvergabe für einen Zeitpunkt nach Auslaufen des Leistungsanspruchs mit damit verbundenen Leistungsverlust des Arbeitslosen für die Zeit vor diesem Kontrolltermin) nachträglich nicht saniere, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen sei (s. hierzu VwGH 03.07.2002, Zl. 2001/08/0227) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46 Rz 802ff).

Da § 46 AlVG - wie bereits festgehalten - eine abschließende Regelung enthält, geht die Beschwerde der Beschwerdeführerin auf die Bestimmungen über die Kontrollmeldungen des § 49 Abs. 1 AlVG ins Leere. Ferner sei angemerkt, dass im gegenständlichen Fall nicht die Rechtmäßigkeit eines derartigen Kontrolltermins beschwerdegegenständlich ist, sondern die Rechtzeitigkeit einer Geltendmachung des Leistungsanspruchs.

Zudem handelt es sich bei der Möglichkeit einer rückwirkenden Zuerkennung der Leistung nach § 17 Abs. 4 AlVG um keine zwingende Rechtsvorschrift, sondern es wird der Landesgeschäftsstelle des AMS die Entscheidung eingeräumt, zur Hintanhaltung eventueller Amtshaftungsansprüche eine derartige Rückdatierung zu bewilligen. Ein Rechtsanspruch des Arbeitslosen auf eine solche rückwirkende Zuerkennung besteht allerdings nicht, wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.05.2012, Zl. 2011/08/0041 festgestellt hat.

Auch die in der Beschwerde genannten weiteren Umstände, nämlich dass ihr Arbeitstraining sehr zeitintensiv gewesen sei und sie in einem stärkeren Ausmaß beansprucht habe sowie die parallel dazu laufende Arbeitssuche, die zusätzliche Ressourcen gekostet habe, vermochten keine andere Einschätzung im gegenständlichen Fall herbeizuführen. Aus diesen Rechtfertigungsversuchen der Beschwerdeführerin ergab sich für den erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts kein triftiger Grund, der die Versäumung der Frist betreffend die Weitergewährung ihres Leistungsbezuges rechtfertigen würde, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, als die Beschwerdeführerin mehrere Leistungsmitteilungen über ihr eAms-Konto erhielt, so am 27.03.2013, 31.05.2013 und zuletzt am 03.03.2014, worin jeweils als Ende des Leistungsbezuges der 14.03.2014 aufscheint.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 05.05.2014 wurde somit zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe erst ab dem 09.04.2014 zu gewähren ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosenmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) - (7) (...)"

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

Die Beschwerdeführerin hatte mit Beginn ihres Notstandshilfebezuges vom 16.03.2013 davon Kenntnis, dass dieser Anspruch am 14.03.2014 ausläuft. Dazu ergingen mehrere Leistungsmitteilungen des AMS über das von der Beschwerdeführerin benutzte eAms-Konto, insbesondere am 27.03.2013, 31.05.2013 und zuletzt am 03.03.2014, worin sie darüber informiert wurde, dass ihr Leistungsbezug am 14.03.2014 auslaufe. Damit wurde sie mehrmals über das Ende ihres Notstandshilfebezuges in Kenntnis gesetzt. Zudem wurde in den Mitteilungen unter dem Punkt "Leistungsende" darauf hingewiesen, dass die Weitergewährung einer Leistung erst - sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien - auf Grund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne und sie sich für eine lückenlose Zahlung zeitgerecht mit dem AMS in Verbindung zu setzen habe.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ist grundsätzlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Wird die Frist ohne triftigen Grund versäumt, gilt der Anspruch erst ab dem Tag seiner neuerlichen persönlichen Vorsprache und Geltendmachung seines Anspruches auf (Weiter)Gewährung seines Leistungsbezuges (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 791).

Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (VwGH 28.6.2006, 2005/08/0201) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 791).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin - wie bereits von der belangten Behörde völlig zurecht festgestellt - die Frist zur rechtzeitigen Geltendmachung der Notstandshilfe zur Wahrung eines durchgehenden Leistungsbezuges nach Erreichung des Höchstausmaßes der Notstandshilfe am 14.03.2014 ohne triftigen Grund versäumt, weshalb der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Notstandshilfe erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem sie sich persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet und ihren Anspruch auf (Weiter)Gewährung geltend gemacht hat.

Gemäß § 17 Abs 4 AlVG bestünde die Möglichkeit bei Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung aufgrund eines Fehlers der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel aufgrund einer mangelnden oder unrichtigen Auskunft, die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Im gegenständlichen Fall ergeben sich jedoch für den erkennenden Senat bei Durchsicht des Verwaltungsaktes, dem durchgeführten Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und aufgrund der ausdrücklichen schriftlichen Belehrung, die der Beschwerdeführerin mit Übermittlung der Leistungsmitteilungen am 27.03.2013, 31.05.2013 und zuletzt am 03.03.2014 zugegangen ist, keinerlei Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der belangten Behörde im gegenständlichen Fall.

Auch der in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag monierte Einwand, wonach sie aufgrund des vorgeschriebenen Kontrolltermins für den 25.04.2014 davon ausgegangen sei, dass sie bis dahin in Leistungsbezug stehe, womit sie die Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise, nämlich die Vorschreibung eines Kontrolltermins für einen Zeitpunkt nach Auslaufen des Leistungsanspruches aufzuzeigen versuchte, ist - wie bereits beweiswürdigend festgehalten - auf die Bestimmung des § 46 AlVG hinzuweisen, die eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstellt. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist.

Die belangte Behörde hat daher zurecht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall die Frist zur rechtzeitigen Geltendmachung der Notstandshilfe zur Wahrung eines durchgehenden Leistungsbezuges nach Erreichung des Höchstausmaßes der Notstandshilfe am 14.03.2014 ohne triftigen Grund versäumt hatte, weshalb der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Notstandshilfe erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem sie sich persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet und ihren Anspruch auf (Weiter)Gewährung geltend gemacht hat (im gegenständlichen Fall der 09.04.2014).

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das AMS nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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