W210 1304042-3•BVwG W210 1304042-3
W210 1304042-3Tribunal Administrativo Federal28 de out. de 2014
Ausweisung nicht rechtmäßig, Bescheiderlassung, Hinterlegung,<br/>Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Zustellmangel, Zustellung,<br/>Zustellwirkung
W210 1304042-3/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, StA: Russische Föderation gegen den Bescheid des BUNDESASYLAMTS, Außenstelle Wien, vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom
XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte, unter Verwendung des Namens XXXX und unter Angabe seines Geburtsdatums mit XXXX, am 26.08.2005 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesasylamts, Außenstelle Salzburg, vom XXXX, Zl. XXXX vollinhaltlich abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen wurde.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 28.09.2007 stattgegeben, dem Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin, XXXX, geb. XXXX, Zl. XXXX, und der gemeinsamen Tochter, XXXX, geb. XXXX, Zl. XXXX, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Am XXXX wurde die zweite Tochter des Beschwerdeführers, XXXX, Zl. XXXX, in Österreich geboren.
Bei einer Befragung durch die Sicherheitsdirektion Kärnten nach Beantragung von Personenschutz für den Beschwerdeführer am 15.09.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass sein richtiger Name XXXX lauten würde und er am XXXX geboren sei. Der Beschwerdeführer habe zwei Brüder namens XXXX, geboren am XXXX, sowie XXXX, geboren am XXXX. Der Beschwerdeführer habe sich im Alter von 18 Jahren den Widerstandskämpfern angeschlossen und sei im Jahr 2004 in Kate-Jurt bei Kampfhandlungen schwer verletzt worden.
Der Beschwerdeführer verließ Österreich am 03.06.2010 und kehrte dann in die Russische Föderation zurück.
Mit Bescheid vom 10.08.2010 des Bundesasylamts, Außenstelle Salzburg, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten aberkannt, der eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer in die russische Föderation ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 Zustellgesetz durch Hinterlegung im Akt ohne vorherigen Zustellversuch zugestellt.
Am 07.09.2012 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Asylantrag in Österreich und wurde am 09.09.2012 zu diesem vor der Erstaufnahmestelle Ost erst befragt. In dieser Einvernahme gab er an, Österreich am 03.06.2010 verlassen zu haben, von Wien nach Kiew gefahren zu sein und von dort nach Russland gelangt zu sein. Am 20.07.2012 sei er wieder nach Österreich gekommen, er habe an verschiedenen Adressen gewohnt und habe sich gedacht, dass er mit seinem Konventionsreisepass in Österreich normal weiterleben könne. Am 06.09.2012 habe er erfahren, dass sein Reisepass nicht mehr gültig sei. Er sei nach Österreich zurückgekehrt, weil er hier asylberechtigt gewesen sei und seine beiden Töchter in Österreich leben würden. Der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis davon gehabt, dass ihm der Flüchtlingsstatus aberkannt worden sei. Er könne nicht nach Russland zurück, weil er dort ins Gefängnis komme und gefoltert werde. Der Beschwerdeführer gab an, dass er im Jänner 2012 nicht in Österreich gewesen sei, sein Bruder Iles habe sich mit seinen Dokumenten ausgewiesen. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte am 07.09.2012 alle Dokumente aus Russland geschickt, die beweisen würden, dass der Beschwerdeführer in Russland im Gefängnis gewesen sei.
Am 17.01.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut befragt, im Zuge dieser Befragung legte er einem russischen Inland Reisepass sowie Bescheinigungen über seine angebliche Haft in Deutschland vor. Zudem legte er zwei Beschlüsse und ein Urteil aus der Russischen Föderation vor. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Angaben zu seinem Reiseweg im Jahr 2010 und machte Angaben zu den Umständen seiner Inhaftierung, zu seinem Lebenslauf, zu seinem ersten Aufenthalt in Österreich. Weiters machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinem Fluchtvorbringen, schilderte Misshandlungen und machte Ausführungen zu seinem Strafverfahren in der Russischen Föderation. Zu seiner Familie gab er an, er wolle mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin und den beiden Töchtern zusammen ziehen und sei auf der Suche nach einer Wohnung. Er könne zweimal bei seiner Frau übernachten und die Kinder sehen, wie er möchte. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Frau nach muslimischem Ritus verheiratet. Auf Vorhalt seiner Meldung als obdachlos gab der Beschwerdeführer an, er würde zum Zeitpunkt der Befragung bei einem Freund in Simmering wohnen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX, geboren am XXXX, und ist russischer Staatsbürger.
Der Beschwerdeführer stellte am 26.08.2005 unter Verwendung eines anderen Namens und Angabe eines anderen Geburtsdatums seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, dieser wurde ihm in Beschwerdeverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat Senat gewährt.
Der Beschwerdeführer verließ Österreich am 03.06.2010 und kehrte in sein Heimatland zurück. Der Beschwerdeführer hatte keine Kenntnis davon, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus eingeleitet worden war und ihm der Flüchtlingsstatus mit Bescheid des Bundesasylamts, Außenstelle Salzburg, vom 10.08.2010 aberkannt worden ist.
Der Beschwerdeführer kehrte im Juli 2012 nach Österreich zurück und stellte am 07.09.2012, nachdem er von den Sicherheitsbehörden im Zuge einer Anhaltung erfahren hatte, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft entzogen worden war, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom XXXX vollinhaltlich abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In Österreich halten sich zumindest der Halbbruder des Beschwerdeführers, dessen Gattin und vier Kinder sowie der Bruder des Beschwerdeführers auf, zum Zeitpunkt der Einvernahme vom 17.01.2013 befand sich der Vater des Beschwerdeführers, XXXX, in Österreich. Die Mutter des Beschwerdeführers ist seinen eigenen Angaben nach wieder nach Russland zurückgekehrt.
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Russischen Inlandspass. Die Feststellung zu seinem bisherigen Verfahren ergibt sich aus dem hier vorliegenden Akt des Bundesasylamts, Außenstelle Salzburg, zur Zl. XXXX.
Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers ab 03.06.2010 ergibt sich aus seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben vor der belangten Behörde (AS 15 des BAA-Aktes). Aus eben diesen Angaben ergibt sich auch sein neuerliches Ankunftsdatum in Österreich. Der Beschwerdeführer gab ebenso schlüssig und nachvollziehbar an, von dem eingeleiteten Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus keine Kenntnis gehabt zu haben.
Die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben sowie aus den Akten zu den Verfahren des Halbbruders und seiner Familie sowie des Bruders vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund des Fehlens einer derartigen Regelung in den einschlägigen Gesetzen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A) zur Beschwerdestattgabe:
§ 8 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, lautet:
"Änderung der Abgabestelle
§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."
§ 23 ZustellG, BGBl. 200/1982 idF BGBl. I 5/2008, lautet:
"Hinterlegung ohne Zustellversuch
§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt."
Nach § 8 Abs. 1 ZustellG hat somit eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Eine Partei hat dann Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen wie z.B. einem Antrag oder durch Amtshandlungen wie z.B. der Zustellung einer Ladung tatsächlich vom Verfahren wusste (vgl. VwGH 14.05.2003, Zl. 2002/08/0206). Wird diese Mitteilung unterlassen, so besteht unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 ZustellG die Möglichkeit der Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch.
Ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustellG kommt aber dann nicht in Betracht, wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens bereits keine Abgabestelle mehr hatte. In diesem Fall fehlt die Voraussetzung der Änderung der bisherigen Abgabestelle wie von § 8 Abs. 1 und 2 ZustellG gefordert (vgl. VwGH 26.06.1996, 95/20/0129), auch kann dann von keiner Verletzung der Mitteilungspflicht die Rede sein, wenn die Partei von Anfang an keine Abgabestelle hatte (VwGH 27.06.2006, 2005/20/0645). Eine Zustellung nach § 8 Abs. 2 ZustellG iVm § 23 Abs. 2 ZuStellG kommt aber nur im Falle der Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 2 ZustellG in Frage (VwGH 19.03.2013, 2011/21/0244). Diese besteht aber nur, wenn die Partei, wie oben angeführt, Kenntnis von zumindest der Einleitung des Verfahrens hatte (VwGH 19.03.2013/2011/21/0244; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht, 2. Auflage, Wien, § 8 ZustellG Rz 1 und 4). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den Zustellungen nach § 23 ZustellG und § 25 ZustellG um zwei völlig verschiedene Arten der Zustellungen, die sich nicht gegenseitig substituieren können (VwGH 19.03.2014, 2011/21/0244). Konsequenter Weise kann in einem Fall der unbekannten Abgabestelle bei Unkenntnis des Betroffenen vom Verfahren ordnungsgemäß nur nach § 25 ZustellG durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden (VwGH 19.03.2013, 2011/21/0244; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 4.
Auflage, Verlag Österreich, Wien: 2014, 67 f.;
Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9.
Auflage, Manz: Wien, 2011, Rz 225).
Das erste Verfahren des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 28.09.2007, rechtswirksam zugestellt am 03.10.2007, rechtskräftig abgeschlossen.
Das vom Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten sowie zur zulässig Erklärung der Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation war nicht mehr Bestandteil dieses ersten Verfahrens. Der Beschwerdeführer hatte keine Kenntnis von diesem Aberkennungsverfahren. Aus diesem Grund traf den Beschwerdeführer keine Pflicht zur Mitteilung einer neuen Abgabestelle gemäß § 8 Abs. 1 ZustellG. Damit erweist sich die gemäß § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG vorgenommene Zustellung des Bescheides des Bundesasylamts, Außenstelle Salzburg, als rechtsunwirksam. Der Aberkennungsbescheid wurde somit nicht erlassen.
Der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren verfügt demnach nach wie vor über den im Jahr 2007 zuerkannten Status eines Asylberechtigten im Sinne der GFK. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist damit das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich verbunden. Der neuerliche Abspruch über den Antrag auf Internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten bzw. hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten erweist sich deshalb zu diesem Zeitpunkt aufgrund der nicht rechtswirksamen Aberkennung des Status eines Asylberechtigten als unzulässig. Da gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und Z 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 38/2011, eine Ausweisung von Personen, die bereits den Status eines Asylberechtigten (Z3) oder eines subsidiär Schutzberechtigten (Z4) zuerkannt erhielten, aber nur in Zusammenhang mit einer Aberkennung des jeweiligen Status möglich ist, erweist sich auch die gegenständliche Ausweisung mangels rechtswirksamer Aberkennung des Flüchtlingsstatus als unzulässig (vgl. VwGH 12.05.2010, 2006/20/0766).
Damit erweist sich die gegenständlich angefochtene Entscheidung als rechtswidrig.
In einem allfälligen Aberkennungsverfahren bzw. einem Folgeverfahren werden die Angaben zum gegenständlichen Antrag vom 07.09.2012 von der zuständigen Behörde zu würdigen und der Beschwerdeführer wird in diesen Verfahren auch zu hören sein.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu B) zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die im vorliegenden Fall sich stellenden Fragen des Zustellrechts wurden vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung allgemein zu den §§ 8, 23 und 25 ZustellG sowie im Speziellen zu Fragen im Asylverfahren hinreichend und eindeutig beantwortet (um nur einige zu nennen VwGH 26.06.1996, 95/20/0129; 27.06.2006, 2005/20/0645; 19.03.2013, 2011/21/0244).
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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