BVwG W199 1424766-1

W199 1424766-1Tribunal Administrativo Federal28 de out. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Militärdienst, politische Gesinnung, Rechtsanschauung des VwGH

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BVwG W199 1424766-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W199.1424766.1.00

Spruch

W199 1424766-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.2.2012, Zl. 11 09.622-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.6.2013 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3

Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 27.8.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am selben Tag und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 7.12.2011 an, er habe als Soldat für den "staatlichen Militärdienst" gearbeitet und sei deshalb von den Taliban bedroht, entführt, misshandelt und verletzt worden. Sein Vater sei seinetwegen getötet worden.

In der Einvernahme am 7.12.2011 legte der Beschwerdeführer seinen Dienstausweis, zwei Drohbriefe der Taliban und eine Bestätigung der Dorfältesten vor. Das Bundesasylamt ließ die Unterlagen in der Folge übersetzen.

Am 14.12.2011 legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Befund vom Vortag vor, wonach er an chronischer Mittelohrentzündung leide.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 2.2.2012 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 16.2.2012.

Am 31.5.2012 übermittelte der Beschwerdeführer einen Röntgenbefund vom 3.4.2012.

4. Am 24.6.2013 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

5. Der Asylgerichtshof erhob Beweis, indem er den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden:

The Constitution of Afghanistan. Year 1382

UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, July 2009

UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17 December 2010 (HRC/EG/AFG/10/04)

Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.1.2012, Stand Jänner 2012, Berlin

Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information (COI) Report. 11 October 2011

Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan: Update. Die aktuelle Sicherheitslage. Bern, 3. September 2012 (SFH)

Weiters zog der der Asylgerichtshof einen Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Afghanistan bei, welcher der Verhandlung beiwohnte und auf Ersuchen des Richters, der Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Senates gewesen war, (des jetzigen Einzelrichters) ein mündliches Gutachten erstattete.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Lage in Afghanistan stellt der Asylgerichtshof fest:

1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Ende 2001 wurde das Regime der Taliban gestürzt; seither wurden eine Sonderratsversammlung einberufen, eine Übergangsregierung eingesetzt, Präsident, Parlament und Provinzräte gewählt sowie eine Verfassung verabschiedet. (Am 20.8.2009 fanden bereits die zweiten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen statt, am 18.9.2010 die zweiten Parlamentswahlen. Diese Wahlen waren von Gewalt und Betrugsvorwürfen überschattet; es gab jedoch weniger Anschläge als 2009.

Nach zwei Nominierungs- und Bestätigungsrunden blieben sieben Ministerposten unbesetzt, weil das alte Parlament 2010 die vorgeschlagenen Kandidaten abgelehnt hatte (allesamt Angehörige ethnischer Minderheiten). Die Kontroverse um die Zusammensetzung des Parlaments, die von der Regierung durch Einsetzung eines Sondergerichts mitverursacht wurde, hat Fortschritte in der Frage der Besetzung von Ministerposten in der Zwischenzeit unmöglich gemacht.

Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.

22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates

zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Auf die Scharia wird dagegen nicht Bezug genommen, abgesehen davon, dass nach Art. 130 dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule anzuwenden sind. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)

Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen, müssen aber das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Personen, die sich in der Vergangenheit Menschenrechtsverletzungen haben zuschulden kommen lassen, sitzen häufig in einflussreichen Positionen und verfügen über ein erhebliches Droh- und Druckpotential. Ein wirkungsvolles Instrument ist die Beschuldigung, bestimmte Verhaltensweisen verstießen gegen den islamischen oder paschtunischen Sitten- oder Wertekanon. Niemand widerspricht bis heute solchen Behauptungen offen oder hinterfragt ihre Motivation. Dass das Handeln der politischen Akteure laufend auf "Islamkonformität" beobachtet und bewertet wird, engt ihren Handlungsspielraum ein.

Politische Parteien im westlichen Sinn gibt es nicht. Das Parteiengesetz, das im Herbst 2007 beschlossen und im September 2009 verkündet worden ist, sieht vor, dass die Parteien beim Justizministerium registriert werden. Auf der Grundlage dieses Gesetzes müssen sich alle Parteien neu registrieren; dieser Prozess ist derzeit im Gang. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegitime - finanzielle Ressourcen stützen können, sind neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Sie sind oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren. Auch die traditionellen (Mujaheddin) Parteien sind bisher eher Interessenvertretungen örtlicher Machthaber.

Das Parlament, das im Dezember 2005 erstmals zusammengetreten ist, etabliert sich langsam als kritischer Kontrolleur der Regierung.

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben, die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren daher schwierig. Politische Rivalitäten beruhen in der Regel nicht auf ideologisch-programmatischen Gegensätzen, sondern auf Rivalitäten um Macht und wirtschaftliche Vorteile; ethnische Konflikte sind eher die Ausnahme. Allianzen werden unter pragmatischen Gesichtspunkten eingegangen. Im April 2007 schlossen sich zahlreiche hochrangige Mitglieder der ehemaligen Nordallianz zur "Nationalen Front" (NF) zusammen; sie besteht mittlerweile nur noch auf dem Papier. Präsident Karzai gelang es im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2009, einen großen Teil der oppositionellen Kräfte in sein Lager zu ziehen, darunter auch hochrangige Mitglieder der NF. Auch dass in Kabul im Juni 2010 eine Loya Jirga ("Friedens-Jirga") abgehalten worden ist, hat dazu beigetragen, manche oppositionellen Kräfte einzubinden. Erneute Bemühungen, eine vereinte nationale Opposition zu bilden, ua. durch den ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Dr. Abdullah, haben im Dezember 2011 zur Gründung des Parteienbündnisses "Neue Koalition" geführt.

Häufig manifestiert sich politische Opposition in Afghanistan gewaltsam. Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die Taliban, die va. im Süden des Landes aktiv sind, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin, die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat.

Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Es hat mit einem großen Rückstau an Fällen zu kämpfen.

Das Justizsystem ist nur teilweise und keineswegs überall funktionsfähig. Auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Shuras) übernommen. Die Taliban bildeten in den von ihnen beherrschten Gebieten verschiedene Kommissionen, zB für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung. Da gerade Sicherheit und Justiz von der Bevölkerung sehr gefragt werden, die Regierung diese aber nicht bieten kann, füllen die Taliban eine wichtige Lücke.

Bei Gericht sind oft nicht einmal die Texte der wichtigsten afghanischen Gesetze vorhanden; meist besteht keine Einigkeit über die Gültigkeit und damit über die Anwendbarkeit kodifizierter Rechtssätze. Tatsächlich nehmen die Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts und auf die (oft willkürliche) Überzeugung des Richters als auf staatliche Gesetze Bezug. Korruption ist ein großes Problem im Justiz- und auch im Verwaltungsbereich. Die Verwaltung ist zudem wegen der verbreiteten Ämterpatronage ineffizient.

Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF (International Security Assistance Force) ist der Aufbau afghanischer Sicherheitskräfte. Sie sollen bis 2014 in die Lage versetzt werden, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Im März 2011 hat Präsident Karzai die Übergabe der Sicherheitsverantwortung in den drei Provinzen Panjshir, Bamiyan und Kabul und in den vier Städten Mazar-e Sharif, Herat, Lashkar Gahr und Mehterlam beschlossen (erste Tranche). Ende November 2011 stimmte er der zweiten Tranche von Gebieten zu, in denen die "Transition" beginnen soll. Der Aufbau der Afghanischen Nationalarmee (ANA) verläuft schneller als geplant. Bis Ende Oktober 2012 sollen 195.000 Soldaten erreicht sein, bei der Afghanischen Nationalpolizei (ANP) 157.000 Polizisten.

Wehrpflicht besteht nicht. Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit. Auch Zwangsrekrutierungen bei der ANA oder der ANP sind nicht auszuschließen, aber denkbar unwahrscheinlich, da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Möglichkeiten auf dauerhaftes und ehrenvolles Einkommen bietet: Auf eine freie Stelle bei den afghanischen Sicherheitskräften melden sich im Durchschnitt zehn Bewerber.

In der Praxis ist die Meinungs- und Pressefreiheit in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Neben der staatlichen Rundfunkanstalt RTA gibt es über 35 (in Kabul: über 25) private Fernseh- und zahlreiche (in Kabul: 25) Radiosender. Auch die Schriftpresse ist sehr bunt. Die politische Ausrichtung der Medien reicht von westlich orientierten, regierungskritischen Sendern und Zeitungen bis zu Unternehmen, die von lokalen Machthabern für die eigene Propaganda genutzt werden.

Trotz sehr positiven Tendenzen berichten Nicht-Regierungsorganisationen und Journalistenverbände immer wieder von Einschüchterungen (bis hin zu Todesdrohungen) gegenüber Journalisten, die von der Regierung, von lokalen Machthabern und von Aufständischen ausgehen. Der Druck auf die Medien führt zT zu einer Selbstzensur.

Das Mediengesetz von 2009 lässt Raum für einen Einfluss der Regierung auf die Medien. So können "unislamische" Sendungen verboten werden; die Entscheidung liegt nach dem Gesetz bei der Mass Media Commission, in der Realität wurden entsprechende Verbote jedoch vom Kabinett ausgesprochen. Eine Neufassung des Mediengesetzes wird angestrebt.

1.1.2. Ethnische und religiöse Zusammensetzung

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. Die vier größten ethnischen Gruppen sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass alle ethnischen Gruppen angemessen repräsentiert sind. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen. Ihre jährlich im Sommer wiederkehrende Wanderung in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen.

Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 15 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Sikhs, Hindus und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

1.1.3. Sicherheitslage

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen der ISAF, sondern der ANA und der ANP. Die Aufstandsbewegung verübte seit Jänner 2011 auch in Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (auf ein Einkaufszentrum und auf einen besonders von Ausländern besuchten Supermarkt, auf das Krankenhaus der ANA, auf das Intercontinental Hotel, auf das Botschaftsviertel; Ex-Präsident Rabbani wurde ermordet). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast achtzehn Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch zwei Jahre zuvor.

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentrieren sich auch die militärischen Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April bis Juni 2011) der afghanischen Sicherheitskräfte und der ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu 2010 verlorenen Gebieten und den Gewinn neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden 2011 erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele der ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Zeitgleich distanziert sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung, wo es der afghanischen Regierung gelingt, ihre Lebensverhältnisse spürbar zu verbessern.

Die ISAF-Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4 % der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord gingen sicherheitsrelevante Zwischenfälle nach einem signifikanten Anstieg 2009 und 2010 im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50 % zurück. Die Operationsführung der afghanischen Sicherheitskräfte und der ISAF in den Regionen Kunduz und Nord-Baghlan verdrängte die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie spektakulärer Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (zB mit der Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs und mit Anschlägen auf Rekrutierungsbüros). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurückzugewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Faryab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kunduz.

Die oben erwähnten oppositionellen Kräfte, nämlich die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin, sind fragmentiert und bekämpfen einander gelegentlich auch. Ihre Gewalttaten, bei denen sie keine Rücksicht auf Zivilisten nehmen, richten sich va. gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nicht-Regierungsorganisationen. Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Zivilisten, die mit der ISAF zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird; der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge rechnet sie zu jenen Gruppen, die eine besonders sorgfältige Gefahrenprüfung durch die Asylbehörden erfordern. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "Nachtbriefen". Es gibt Berichte, wonach Leute, die verdächtigt wurden, für die internationalen oder die afghanischen Truppen "spioniert" zu haben, von regierungsfeindlichen Kräften getötet worden sind.

Das Haqqani-Netzwerk gilt als die größte Bedrohung für die Sicherheit in Afghanistan. Es hat engere Kontakte zu Al Kaida als die Taliban und unterhält enge Beziehungen zum pakistanischen Geheimdienst. Es operiert hauptsächlich von Pakistan aus, wo es in Nord-Waziristan von der pakistanischen Regierung geduldet und geschützt wird. Das Netzwerk soll etwa 3000 aktive Kämpfer umfassen und immer öfter Anschläge auf Schlüsseleinrichtungen in Kabul und in anderen Gebieten durchführen. Es gilt als am wenigsten zugänglich für ein politisches Abkommen mit der afghanischen Regierung.

Die Taliban sind inzwischen als landesweite Bewegung zu betrachten. Sie rekrutieren gezielt über die ethnischen Grenzen hinaus und setzen im Norden des Landes auch Tadschiken und Usbeken als lokale Kommandeure und Schattengouverneure ein. Die Taliban reklamieren mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden, die auch fähig ist, Steuern einzuziehen und Dienstleistungen zu erbringen. Diese regierungsähnlichen Strukturen sind relativ gut etabliert. Meist haben die Taliban einen Schattengouverneur eingesetzt. Es ist ihnen zudem gelungen, die Probleme mehrerer Bevölkerungssektoren aufzunehmen und selbst einige warlords zu kooptieren, die zu ihren erbitterten Feinden zählten. Obwohl sie seit 2007 hohe Verluste hatten, bleibt ihr Kampfwille ungebrochen.

Die meisten zivilen Opfer forderte weiterhin der Einsatz von Sprengsätzen. Selbstmordattentate wurden komplexer und umfassten oft mehrere Selbstmordattentäter. Daneben gehörten die Errichtung illegaler Straßensperren, das Abschalten von Mobilfunknetzen und Drohbriefe (Shabnamehs) zu den Methoden, die Bevölkerung einzuschüchtern.

Es gibt Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder und einflussreiche Parlamentsabgeordnete die Verfolgung, Repression und Tötung politischer Gegner billigen. Von einer organisierten, gezielten oder zentral gesteuerten Verfolgung kann dennoch nicht die Rede sein.

Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele von ihnen keinen Einfluss, sie kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder sie vor Gericht bringen. Kriegsherren ("warlords"), Drogenbarone, Regionalkommandeure und Milizenführer unterdrücken in ihrem Machtbereich Opposition oft mit Waffengewalt. Auch in den Teilen des Landes, in denen keine regierungsfeindlichen Kräfte operieren, kommt es regelmäßig zu politisch motivierter Gewaltanwendung. Nach wie vor beherrschen örtliche Machthaber verschiedene Regionen. Sie bekämpfen die Regierung Karzai nicht mit kriegerischen Mitteln, wahren aber ihren Macht- und Einflussbereich vor Ort immer wieder gewaltsam gegenüber rivalisierenden Gruppen.

1.1.4. Situation der (ehemaligen) Taliban

Gespräche mit führenden Vertretern des bewaffneten Aufstandes sollen den Weg zu einer Aussöhnung mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften bereiten, während gleichzeitig den einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden sollen. Nach anfänglichen Verzögerungen ist das Reintegrationsprogramm inzwischen erfolgreich angelaufen. Die Teilnehmerzahl steigt kontinuierlich und lag Mitte Dezember 2011 bei etwa 2997 ehemaligen Kämpfern. Eine "Friedens-Jirga" gab Präsident Karzai im Juni 2010 den notwendigen Rückhalt für Gespräche mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften, bekräftigte aber, dass jeder Ausgleich an die Aufgabe des bewaffneten Kampfes, die Anerkennung der Verfassung und die Loslösung von al-Qaida gebunden sein müsse. Im September 2011 wurde Rabbani, der Präsident des Hohen Friedensrates, der mit dem Aussöhnungsprozess betraut ist, ermordet, das hat das Verhältnis Afghanistans zu Pakistan schwer belastet. Als Reaktion auf das Attentat hat Präsident Karzai die Vorgehensweise bei den Friedensgesprächen in Frage gestellt, wodurch der Friedensprozess vorübergehend ins Stocken geraten ist.

Aussöhnung und Reintegration werden in der afghanischen Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Zwar wird das Ziel einer Wiedereingliederung feindlicher Kämpfer von kaum jemandem in Frage gestellt. Viele Afghanen befürchten jedoch weitreichende Zugeständnisse an die Taliban, welche die seit 2001 erzielten Fortschritte, va. im Menschenrechtsbereich, in Frage stellen würden.

Die USA versuchen, Friedensverhandlungen mit den Taliban voranzutreiben. Im Jänner 2012 erklärten sich die Taliban bereit, in Katar ein Verbindungsbüro zu eröffnen und mit der afghanischen Regierung und den USA Vorgespräche zu Friedensverhandlungen aufzunehmen. Nach Gesprächen im Feber 2012 brachen sie die Verhandlungen im März 2012 ab. Es ist davon auszugehen, dass die Gespräche inoffiziell weitergeführt werden. Während die internationale Staatengemeinschaft einem Abkommen mit den Taliban immer unkritischer gegenübersteht, sehen breite Teile der afghanischen Bevölkerung, insbesondere ethnische Minderheiten und Frauen, einer Machteinbindung der Taliban auf Grund ihrer Erfahrungen und wegen der Wertvorstellungen der Taliban mit großer Skepsis entgegen.

Im Jänner 2010 wurde bekannt, dass das vom Parlament 2007 verabschiedete Amnestiegesetz unter dem Datum des 3.12.2008 im Amtlichen Gesetzblatt veröffentlicht worden war. Seinerzeit hatte Präsident Karzai unter internationalem Druck versprochen, es nicht zu unterzeichnen. Es sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie für fast alle Vergehen und Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden oder noch werden. Voraussetzungen, um in den Genuss der Amnestie zu kommen, sind nur die Aufgabe des bewaffneten Kampfes und die Akzeptanz der geltenden Verfassungs- und Rechtsordnung. Das Gesetz schafft damit auch eine der Voraussetzungen für die Aussöhnung mit den Aufständischen und für ihre Reintegration, es untergräbt aber Bemühungen darum, die schweren Menschenrechtsverbrechen der vergangenen 30 Jahre aufzuarbeiten.

1.1.5. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist immer noch unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal mangelt. Die durchschnittliche Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung liegt bei etwa 50 Jahren für Frauen und bei 47 Jahren für Männer. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan gibt, reicht die medizinische Versorgung für die Bevölkerung noch nicht.

2011 war ein neuer Trend aggressiver Razzien in Gesundheitseinrichtungen durch nationale und internationale Sicherheitskräfte festzustellen. Zudem haben Kriminelle ihr Augenmerk auf den Gesundheitssektor gerichtet. Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen gegen Gesundheitseinrichtungen haben dagegen abgenommen. Die Ermordungen von Gesundheitspersonal führen dazu, dass in ländlichen Gegenden nur wenige Ärzte praktizieren.

1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der ethnischen Gruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Muslim. Er hält sich seit Sommer 2011 in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan seit 2007 einfacher Soldat und in der Provinz XXXX eingesetzt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht ihm Verfolgung durch die Taliban.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.1.2012 (Stand Jänner 2012), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan) vom Dezember 2010 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom September 2012 und des britischen Home Office vom 11.10.2011.

Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung beruhen auf dem Text der Verfassung (in englischer Übersetzung).

Die Feststellungen, welche Gruppen der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu jenen Gruppen rechnet, die eine besonders sorgfältige Gefahrenprüfung durch die Asylbehörden erfordern, beruhen auf den Einschätzungen in seinen Eligibility Guidelines von 2010.

Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religionsgemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (Eligibility Guidelines von 2010, S 19 FN 111 und 29 FN 210) zB macht etwas abweichende Angaben (80 % Sunniten, 19 % Schiiten; 42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Balutschen).

Die Feststellungen zum alternativen Rechtssystem und den Parallelstrukturen der Taliban beruhen auf dem Bericht Troxler Gulzars. Auf diesem Bericht beruhen auch die Feststellungen zu Rekrutierungen von Kindern, zum Haqqani-Netzwerk, zu den Methoden der Taliban, die Bevölkerung einzuschüchtern, zu den Gesprächen der USA mit den Taliban und zu Anschlägen auf Gesundheitseinrichtungen.

Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.

2.2. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Religion stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass er nicht aus Afghanistan stamme.

Die übrigen Feststellungen (also zum Fluchtgrund) stützen sich auf folgende Überlegungen:

Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.8.2011 an, er habe als Soldat für den "staatlichen Militärdienst" gearbeitet. Deshalb sei er von den Taliban bedroht, entführt und misshandelt worden. Sein Vater habe ihm geholfen freizukommen. Eines Tages, als er vom Militärdienst nach Hause gekommen sei, habe er erfahren, dass sein Vater von den Taliban ermordet worden sei. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von den Taliban getötet zu werden.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 7.12.2011 gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand an, er sei in Afghanistan an seinem linken Ohr bzw. Gehörgang verletzt worden. Er sei deshalb vor ungefähr anderthalb Jahren - 2009 oder 2010 - im Spital in Kabul operiert worden; das genaue Datum wisse er nicht mehr. Er sei damals anderthalb Monate im Spital gewesen, von wann bis wann, das wisse er nicht. Auch den Namen des Spitals konnte der Beschwerdeführer nicht nennen. Die Spitalsunterlagen seien leider verloren gegangen. Ab und zu bilde sich in seinem Ohr Eiter; dies gehe mit heftigen Schmerzen einher. In diesem Fall benötige er Medikamente; welche konkret, das wisse er nicht. Zu der Verletzung sei es gekommen, weil er damals von den Taliban von zu Hause abgeholt und verschleppt worden sei. Dabei sei ihm mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden. Er sei drei Tage in der Gewalt der Taliban gewesen. Den Zeitpunkt könne er nicht mehr nennen. Auf die nochmalige Frage nach dem Datum gab der Beschwerdeführer an, es sei im XXXX oder im XXXX 2010 gewesen.

Auf die Frage nach Dokumenten, Unterlagen oder sonstigen Beweismitteln, die seine Angaben bestätigten, legte der Beschwerdeführer seinen Dienstausweis - er sei zwei Jahre Soldat beim afghanischen Militär gewesen -, zwei Drohbriefe der Taliban und eine Bestätigung der Dorfältesten dafür vor, dass er von den Taliban entführt und sein Vater von ihnen ermordet worden sei. Er sei seit XXXX neunzehn Monate Berufssoldat gewesen, wisse aber nicht genau, bis wann. (Die Niederschrift vermerkt, der Dienstausweis enthalte eine Gültigkeitsangabe von XXXX bis XXXX, di. nach gregorianischem Kalender von XXXX bis XXXX.) Nach der Entführung sei er noch vier Monate und nach seinem Spitalsaufenthalt noch etwa drei Monate Soldat gewesen. Seine Dienstzeit - die auf drei Jahre befristet gewesen sei - sei damals noch nicht abgelaufen gewesen. Wann sein Vater ermordet worden sei, wisse er nicht genau, es sei vor etwa zwölf Monaten gewesen, und zwar innerhalb der vier Monate, die er nach seiner Entlassung aus dem Spital noch Soldat gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde gefragt, woher er wisse, dass sein Vater von den Taliban im Zusammenhang mit seiner eigenen Verfolgung ermordet worden sei, er gab dazu an, sein Vater habe bei seiner Entführung für ihn gebürgt bzw. den Taliban versprochen, dass er den Dienst quittieren würde. Auf die Frage, warum er dies nicht getan habe - zumal da er damit auch seine eigene Verfolgung hätte beenden können -, erwiderte der Beschwerdeführer, dies habe er nicht tun wollen; er habe auch nicht damit gerechnet, dass die Taliban deshalb sogar seinen Vater töten würden. Auf die Frage, warum er das nicht gedacht habe, meinte er, dass er sich wegen seiner selbst keine Gedanken gemacht habe und dass er, hätte er den Dienst quittiert, auch keine Arbeit bzw. kein Einkommen mehr gehabt hätte. Vor seiner Soldatentätigkeit habe er als Tierpfleger bei einem Dorfbewohner gearbeitet, der ihn aber nicht wieder angestellt hätte.

Nach dem Mord an seinem Vater habe seine Mutter gemeint, die Taliban könnten jederzeit auch ihn selbst ermorden, und habe einen Schlepper organisiert. (In der Verhandlung vom 24.6.2013 erklärte der Beschwerdeführer, der iranische Dolmetscher habe ihn falsch verstanden, er habe nicht von seiner Mutter [Farsi: Maman], sondern von seinem Onkel mütterlicherseits [Mama] gesprochen.) Zwischen dem Mord an seinem Vater und seiner Ausreise sei ein Monat vergangen. Bis zu seiner Ausreise sei er Soldat gewesen, habe aber den letzten Monat nicht Dienst versehen, sondern einen Urlaub in seinem Elternhaus in XXXX (Provinz Baghlan) verbracht.

Vor seiner Entführung habe er keine Probleme gehabt, außer dass er zwei Drohbriefe erhalten habe (die er dem Bundesasylamt vorgelegt hatte). Die beiden Briefe seien einfach vor der Haustür abgelegt worden, als er sich nicht zu Hause aufgehalten habe. Er habe sich grundsätzlich an seinem Dienstort in der Provinz Helmand aufgehalten. Alle vier bis viereinhalb Monate habe er Anspruch auf einen kurzen Urlaub gehabt, den er zu Hause in XXXX verbracht habe. Im dem Monat, den er nach der Ermordung seines Vaters noch in Afghanistan gewesen sei, sei es zu keinen Zwischenfällen gekommen; er habe sich aber meist zu Hause aufgehalten. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass, hätte er seinen Dienst quittiert, der Verfolgungsgrund weggefallen wäre. Er räumte dies ein, meinte aber, in diesem Fall wäre ihm nichts anderes übrig geblieben, als für die Taliban zu kämpfen. Sie hätten dies sicher von ihm verlangt, da dies so üblich sei. Es sei Alltag, dass man als junger Mann von den Taliban aufgefordert bzw. gezwungen werde, für sie zu kämpfen.

Zu seinem Krankenhausaufenthalt gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter habe ihn mit einem Mietwagen ins Krankenhaus in Kabul gebracht. Für die Behandlung habe er 25.000,-- Afghani bezahlt. Die Familie besitze und bewirtschafte Grundstücke von fünfzehn Jerib. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder seien nach der Ermordung seines Vaters zu einem Bruder seiner Mutter in XXXX gezogen. Seine Frau wohne derzeit bei ihren Eltern in Kabul. Seine beiden Schwestern seien verheiratet und lebten bei ihren Ehemännern in Kunduz und in Baghlan. Er selbst habe traditionell geheiratet, wisse aber nicht mehr, wann. Er sei damals 19 Jahre alt gewesen. Erst auf die Frage nach seinem Alter gab der Beschwerdeführer an, er habe vor drei Jahren geheiratet. Seine Frau sei damals achtzehn Jahre alt gewesen. Kinder hätten sie keine. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, die beiden Drohbriefe seien mit 12.1.1389 (1.4.2010) und mit 25.3.1389 (15.6.2010) datiert; er wurde gefragt, weshalb es so lange gedauert haben sollte, dass die Taliban in seinem Militärdienst eine Verfolgungsmotivation gesehen haben sollten. Er gab an, die Taliban seien anfangs noch relativ schwach gewesen und im Lauf der Zeit stärker geworden. - Bei einer Rückkehr fürchte er, wegen seines Militärdienstes von den Taliban getötet werden. Auf die Frage, ob er nicht in Kabul leben könne, wo seine Schwiegereltern wohnten, meinte der Beschwerdeführer, er würde dort keine Arbeit finden, das Leben dort sei schwer und hart. Auch auf den Vorhalt, seine Familie könne ihn in Kabul finanziell unterstützen und er könne in Kabul wieder zum Militär gehen, meinte der Beschwerdeführer, er wolle nicht nach Afghanistan zurückgehen; er sehe dort keine Zukunft.

In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 24.06.2013 wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben vor dem Bundesasylamt. Die Taliban hätten ihn aufgefordert, die Arbeit bei der ANA niederzulegen, er solle sich ihnen anschließen und mit ihnen den Jihad führen. Er sei in schriftlicher Form bedroht und eines Nachts auch angegriffen worden. Sie hätten ihn drei Nächte festgehalten und auf ihn eingeschlagen und dabei am Ohr verletzt. Am dritten Tag sei sein Vater mit Dorfältesten gekommen, habe mit den Taliban, die ihn festgenommen hätten, verhandelt und ihnen versichert, dass der Beschwerdeführer die Arbeit bei der ANA nicht wieder aufnehmen werde. Der Beschwerdeführer sei dann freigelassen und in Kabul operiert worden. Danach sei er zwanzig Tage zu Hause gewesen; er habe dann seine Tätigkeit bei der ANA wieder aufgenommen und nach vier Monaten erfahren, dass sein Vater getötet worden sei, weil die Taliban erfahren hätten, dass der Beschwerdeführer wieder bei der ANA gearbeitet habe.

Nach seinem Spitalsaufenthalt sei er noch fünf Monate in Afghanistan gewesen, und zwar einen Monat zu Hause und vier Monate in der Arbeit. Vom Tod seines Vaters habe er nach etwa zwei Wochen erfahren. Sein Dienstort sei in XXXX gewesen. Er sei geflohen, weil er Angst gehabt habe, dass ihm die Taliban etwas zufügen würden. Auch in XXXX sei er letztlich gefährdet gewesen; die Taliban hätten ihn nachts verfolgen und ihm auflauern und etwas antun können. Darüber hinaus sei er körperlich beeinträchtigt gewesen, sodass er seine Arbeit vielleicht nicht hätte fortsetzen können. Zuvor sei er von den Taliban nicht belästigt worden. In XXXX sei er einmal neunzehn Monate und einmal vier Monate gewesen. Zur Armee sei er freiwillig gegangen. Er hätte dort drei Jahre lang arbeiten sollen, anschließend wäre sein Vertrag möglicherweise verlängert worden. Sein Dienstrang sei der eines einfachen Soldaten gewesen.

Der Beschwerdeführer schilderte, wenn er von XXXX nach Hause habe kommen wollen, dann sei er von XXXX mit dem Flugzeug geflogen. Von Kabul sei er mit einem Linientaxi in sein Heimatdorf gekommen. Er sei - in die Gegenrichtung - zweimal vom Flughafen Khuaja Rawash in Richtung XXXX abgeflogen. Die Soldaten hätten sich zu 30 oder 40 an einem Standort innerhalb des Flughafengeländes gesammelt, von wo sie dann mit staatlichen Bussen abgeholt und zum Flugzeug gebracht worden und dort durchsucht worden seien. In XXXX seien sie von Autos der Nationalarmee abgeholt und in die Garnison gebracht worden.

Der Sachverständige äußerte sich zu diesen Angaben des Beschwerdeführers gutachterlich und führte aus, seine Angaben zu seinem Dienst als Soldat stimmten mit der afghanischen Wirklichkeit überein. Da es für die Soldaten gefährlich sei, sich innerhalb Afghanistans frei zu bewegen, würden sie, wenn sie frei hätten oder zu ihrer Einheit zurückkehren müssten, vom Flughafen Kabul zu Zielorten wie XXXX geflogen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Dienst als Soldat seien insofern authentisch, als er spontan erwähnt habe, dass er nach Kabul geflogen worden sei und dass er sich vor dem Abflug aus Kabul zu einem Sammelpunkt von Soldaten begeben habe, die zu ihren Einheiten bzw. an die Kriegsfronten geflogen worden seien.

Auf Grund dieses Gutachtens geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers, er sei Soldat der ANA gewesen und habe in XXXX gedient, zutreffen.

Ob die übrigen Angaben, dass er nämlich bereits aktuell von den Taliban verfolgt worden sei und dass sie in diesem Zusammenhang seinen Vater getötet hätten, tatsächlich zutreffen, kann letztlich auf sich beruhen, da bereits die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Soldat der ANA gegen die Taliban eingesetzt war, ausreicht, um eine rechtliche Subsumtion in seinem Sinne vorzunehmen.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat XXXX verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im Mai 2014). Darüber hinaus hat er XXXX abgehalten, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 3 Abs. 8 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Art. 2 BGBl. I 33/2013, können Verfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt "zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat."

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Da der Einzelrichter, dem die Rechtssache nach der Geschäftsverteilung zugewiesen worden ist, dem Senat des Asylgerichtshofes angehört hat, zu dessen Zuständigkeit die Rechtssache am 31.12.2013 gehört hat, kann das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

1.2. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, (drohende) Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass er als Soldat der ANA tätig war, und zwar in einem Gebiet, in dem die Aufständischen besonders stark sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er den Taliban persönlich bekannt ist, wie er dies auch selbst angegeben hat. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, sind Personen, die für die Regierung arbeiten, insbesondere auch Militärangehörige, speziell im Visier der Taliban. Daher muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan neuerlich ins Visier der Taliban geraten und von ihnen verfolgt werden würde. Diese Verfolgung droht dem Beschwerdeführer praktisch überall in Afghanistan. Nach den Feststellungen zu diesem Land kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm dort ausreichender staatlicher Schutz zuteil würde, sind doch gerade Staatsbedienstete das bevorzugte Ziel von Anschlägen der Taliban.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung, nämlich der - zumindest unterstellten - regierungsfreundlichen Einstellung, verbunden mit Ablehnung der Taliban, außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. (Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge von Kriegshandlungen eines Verbrechens schuldig gemacht hätte; dies hat er weder selbst angegeben oder durch seine Angaben nahegelegt noch wird es durch das Gutachten nahegelegt.) Freilich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus freien Stücken Soldat geworden ist und sich daher der Gefährdungssituation selbst ausgesetzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis 21.9.2000, 98/20/0569, mit dem Fall eines Asylwerbers beschäftigt, der angab, er sei von einer Rebellengruppe zwangsrekrutiert worden, habe auf Befehl seiner Vorgesetzten ua. an Tötungen teilgenommen und, nachdem die Truppen des Präsidenten wieder die Macht im Land übernommen hätten, fliehen müssen, weil sein Name der Gegenseite bekannt gewesen sei. Der Annahme der damals belangten Behörde, dieses Vorbringen sei nicht asylrelevant (weil er von keiner Seite Verfolgung wegen seiner Desertion befürchten müsse), hielt der Verwaltungsgerichtshof entgegen, die Behörde habe übersehen, dass der Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung im Wesentlichen darauf gestützt habe, er sei als Mitglied der Rebellengruppe einer relevanten Verfolgung durch die nunmehr an der Macht befindliche Partei ausgesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorbringen somit für grundsätzlich geeignet gehalten, die Gefahr asylrelevanter Verfolgung zu begründen. In seinem weiteren Erkenntnis 19.4.2001, 99/20/0176, befasste sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Fall eines Asylwerbers, der angegeben hatte, er sei Soldat in der regulären Armee Ruandas gewesen; nach einem Krieg - in dem er mit seiner Einheit ins benachbarte Ausland übergetreten sei - hätten Rebellen die Macht im Staat ergriffen und er sei desertiert, da er bei einer Rückkehr von der nunmehrigen Regierung getötet würde. Der Verwaltungsgerichtshof beurteilte den damals bei ihm angefochtenen Bescheid, der sich auf die mangelnde Asylrelevanz einer Desertion gestützt hatte, wie folgt: "Die belangte Behörde hat sich [...] nur mit der Desertion des Beschwerdeführers als Fluchtgrund befasst und dabei übersehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht (mehr) die Desertion als solche als Ursache seiner Angst vor Verfolgung sondern den Umstand geltend gemacht hat, dadurch habe er eine gegen die Hutus gerichtete politische Gesinnung zum Ausdruck gebracht. Mit dieser angeblichen Folge der Desertion hat sich die belangte Behörde aber ebenso wenig befasst wie mit der oben dargestellten Befürchtung des Beschwerdeführers, als ehemaliger Korporal der Hutu-Armee wegen der von dieser begangenen Massaker zur Verantwortung gezogen zu werden. Dadurch ist der belangten Behörde ein Begründungsmangel unterlaufen." Auch damit hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass das zugrunde liegende Vorbringen geeignet war, asylrelevante Verfolgung zu begründen.

Das Bundesverwaltungsgericht meint, dass diese Überlegungen auch auf den vorliegenden Fall zutreffen. Er unterscheidet sich von den beiden vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen dadurch, dass der Beschwerdeführer, als er floh, der Armee des Staates angehört hat und Verfolgung durch die Rebellen (die Taliban) befürchtet, während die Asylwerber in den vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen Verfolgung durch die Regierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer der (nunmehrigen) Regierung feindlichen Gruppe befürchtet hatten. Da die Taliban und andere regierungsfeindliche Gruppen, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, in Afghanistan ein enormer Machtfaktor sind, ist das Bundesverwaltungsgericht allerdings der Ansicht, dass die Überlegungen der beiden Erkenntnisse auch auf den hier vorliegenden Fall zu übertragen sind.

Dass der Beschwerdeführer Soldat war, ist kein Grund, ihn vom Asyl auszunehmen, da er dies nicht mehr ist; Erwägungen zu dieser Frage sind daher nicht anzustellen (vgl. UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], Conclusion on the civilian and humanitarian character of asylum, 8 October 2002, No. 94 [LIII] - 2002, vii. "Combatants should not be considered as asylum-seekers until the authorities have established within a reasonable timeframe that they have genuinely and permanently renounced military activities"; weiters die Operational Guidelines: On Maintaining the Civilian and Humanitarian Character of Asylum. United Nations High Commissioner for Refugees, September 2006 [32 f.]: "Combatants cannot be considered as asylum seekers and should not be allowed to gain access to asylum procedures as long as they have not genuinely and permanently renounced their military activities or intentions. However, once a combatant has been assessed as having genuinely and permanently renounced military activities or intentions, and if he or she seeks asylum, the individual concerned should be admitted to the asylum procedure.").

2. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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