BVwG W156 2010525-1

W156 2010525-1Tribunal Administrativo Federal28 de out. de 2014

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Regest

Ausländerbeschäftigung, Behebung der Entscheidung, Rechtskraft,<br/>Zustellmangel

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BVwG W156 2010525-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.2010525.1.00

Spruch

W156 2010525-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Frau Mag. Barbara WINKLER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHNÖLLER über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde der XXXX, Slowenien, XXXX, vertreten durch Dr. Stefan Eigl, RA in 4020 Linz, Lederergasse 33b, vom 31.07.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, GZ XXXX, vom 15.07.2014 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2014 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 11.06.2014, GZ XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestätigung der EU-Entsendung für Herrn XXXX, StA. Kroatien, gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG abgelehnt und die Entsendung untersagt.

Gegenständlicher Bescheid wurde von der erstinstanzlichen Behörde der XXXX, also der Auftraggeberfirma, am 12.06.2014 zugestellt und am 13.06.2014 per E-Mail an die BF weitergeleitet.

2. Mit undatiertem Schreiben wurde gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Mit Bescheid vom 15.07.2014, GZ XXXX, wurde die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm. § 20f Abs. 3 und § 18 Abs. 12 AuslBG abgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde mittels Rsb an RA Dr. Stefan EIGL, 4020 Linz, Lederergasse 33b, zugestellt und am 17.07.2014 übernommen.

4. Mit Schreiben vom 31.07.2014 wurde durch die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht gestellt.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2014 vorgelegt.

6. Mit 06.08.2014 wurde das gegenständliche Verfahren der Gerichtsabteilung W156 zur Entscheidung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.F. bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A): Behebung der Beschwerdevorentscheidung

Die BF hatte als slowenisches Unternehmen zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Erstbescheides vom 11.06.2014, GZ XXXX, seinen Firmensitz in Slowenien, XXXX.

Aus dem dem Akt W156 2010525-1 erliegenden Schreiben der belangten Behörde vom 17.09.2014 geht eindeutig hervor, dass der angefochtene Erstbescheid an die auftraggebende Firma in Österreich und nicht der BF zugestellt wurde.

Ein Hinweis, dass die BF die Auftaggeberfirma als Zustellbevollmächtigte im Inland namhaft gemacht hat oder dazu aufgefordert wurde, ist dem Akt nicht zu entnehmen.

Voraussetzung zur Erhebung eines Rechtmittels, hier Beschwerde ist, dass ein Bescheid erlassen wurde. Gemäß § 62 Abs. 1 AVG können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

Im Falle der schriftlichen Erlassung eines Bescheides ist eine Ausfertigung dieses Bescheides den Parteien zuzustellen.

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Gemäß § 5 ZustellG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

In seinem Erkenntnis vom 07.09.1990, Zl. 89/18/0180, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass, ist eine Zustellverfügung (hier: Anschrift der Lenkeranfrage) unrichtig, diese Unrichtigkeit auch dadurch nicht behoben wird, dass das Schriftstück jener Person, an die richtigerweise zuzustellen gewesen wäre, tatsächlich zugekommen ist (Hinweis B VS 17.12.1980, 2942/79, VwSlg 10327 A/1980).

In seinem Erkenntnis vom 18.05.1994, Zl. 93/09/0115, führt der Verwaltungsgerichtshof weiter aus, dass, ist der angefochtene Bescheid nicht der beschwerdeführenden Partei bzw. ihrem (ausgewiesenen) Rechtsvertreter, sondern einer als Empfänger bezeichneten anderen Person zugestellt worden, eine Heilung eines Zustellmangels weder iSd § 7 noch iSd § 9 Abs. 1 2. Satz ZustG in Betracht (Hinweis E 13.3.1991, 90/03/0261) kommt. Mangels rechtswirksamer Zustellung konnte daher der angefochtene Bescheid gegenüber der beschwerdeführenden Partei auch keine Rechtswirksamkeit entfalten (Hinweis E 19.9.1990, 90/03/0054).

In seinem Erkenntnis vom 27.06.1995, Zl. 94/04/0206, unterscheidet der Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der Zustellung eines Schriftstückes zwischen dem Empfänger im materiellen und jenem im formellen Sinn. Empfänger in der erstgenannten Bedeutung ist die Person, für die die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist. Als Empfänger im formellen Sinn ist derjenige zu verstehen, an den der Zustellverfügung zufolge, nach zustellrechtlichen Bestimmungen beurteilt, das Schriftstück zu richten ist. § 7 ZustG vermag somit die Heilung einer in Bezug auf die Person des Empfängers verfehlten Zustellverfügung nicht zu bewirken (Hinweis E 8.4.1986, 86/04/0001). Die (allfällige) Weiterleitung an die Person, für die das Schriftstück seinem Inhalt nach bestimmt ist (also Empfänger im materiellen Sinn), heilt diesen Zustellmangel nicht.

Im vorliegenden Fall wurde der BF erwiesenermaßen der angefochtene Bescheid nicht zugestellt, sondern von der belangten Behörde lediglich an die Auftraggeberfirma, die weder als Zusteller im Sinne der §§ 3 und 4 Zustellgesetz angesehen werden kann noch im Sinn des § 9 leg.cit. gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigt wurde, übermittelt.

Dass die Auftrageberfirma den Bescheid per Mail an die BF weitergeleitet hat, kann der belangten Behörde nicht zugerechnet werden und heilt auch im Sinne der obzitierten Judikatur den Zustellmangel nicht.

Da der Bescheid vom 11.06.2016, GZ XXXX, bislang mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht erlassen wurde und sohin auch keine Rechtswirkungen entfalten konnte, konnte dagegen auch nicht Beschwerde erhoben werden. Die da gegen gerichtete Beschwerde wäre daher von der belangten Behörde im Wege der Beschwerdevorentscheidung mangels rechtskraftfähigen Bescheides infolge fehlender ordnungsgemäßer Zustellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist das erstinstanzliche Verfahren mangels ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides vom 11.06.2014 weiterhin als offen anzusehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine gültige Zustellung des angefochtenen Erstbescheides nicht vorlag.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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