W127 1429024-1•BVwG W127 1429024-1
W127 1429024-1Tribunal Administrativo Federal28 de out. de 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, individuelle Gefährdung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Racheakt, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage, Zumutbarkeit
W127 1429024-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2012, Zl. 12 04.072-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.10.2015 erteilt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Tadschiken zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 04.04.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.04.2012 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus der Provinz Kabul und habe sein Heimatland aus Angst vor Verfolgung und Ermordung durch eine terroristische Bande verlassen. Ein namentlich genannter Freund des Beschwerdeführers sei von dieser Bande ermordet worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer von dieser terroristischen Gruppe getötet zu werden, da er für die Polizei einen Verdächtigen identifiziert habe und dieser verhaftet worden sei.
Am 08.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 20.07.2012 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er sei in Kabul geboren, habe den Beruf eines Schweißers erlernt und bis zu seiner Flucht im Jahr 2010 ausgeübt. Seine Probleme hätten am 17.07.2010 angefangen, davor habe er keine Probleme gehabt. Ein Bekannter, dessen Vater beim Geheimdienst in Parwan arbeite, habe ihn ersucht, bei seinem noch nicht fertiggestellten Haus eine Garagentür einzubauen. Der Beschwerdeführer habe die Baustelle besichtigt und zugesagt, in Kürze mit der Arbeit zu beginnen. Als der Bekannte den Beschwerdeführer nach Beendigung der Baustellenbesichtigung mit dem Auto zu einer Taxistation gebracht habe, sei noch ein Freund des Bekannten mit ihnen im Auto gesessen. Der Beschwerdeführer habe diesen Mann schon zuvor gesehen, es habe sich um einen Nachbarn des Bekannten gehandelt, den der Beschwerdeführer aber nicht näher gekannt habe.
Am folgenden Tag habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Bekannter getötet worden sei. Er habe seiner Familie erzählt, dass auch ein anderer junger Mann (im Auto) dabei gewesen sei und der Vater des Beschwerdeführers habe gemeint, dass sie das alles der Sicherheitsdirektion melden sollten. Ungefähr zwei Monate nach dem Vorfall - Mitte August 2010 - sei der Vater des Beschwerdeführers zur Polizeistation gegangen und habe alles erzählt, was er vom Beschwerdeführer mitgeteilt bekommen habe. Die Polizei habe danach versucht, den jungen Mann festzunehmen, und der Beschwerdeführer habe später erfahren, dass noch weitere Männer in diese Angelegenheit verwickelt gewesen seien. Als diese Männer bemerkt hätten, dass sie von der Polizei verfolgt worden seien, seien sie geflüchtet. Wenige Tage später sei der Beschwerdeführer dem genannten jungen Mann auf der Straße begegnet. Dieser habe den Beschwerdeführer bedroht und aufgefordert, alles zu vergessen, was er damals gesehen habe. Der Mann hätte gedacht, dass der Beschwerdeführer ihn bei dem Mord beobachtet habe. Er habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass im Falle seiner Verhaftung oder Tötung seine Freunde den Beschwerdeführer töten würden. Der Beschwerdeführer habe dies seinem Vater erzählt und dieser sei der Meinung gewesen, dass er nun in Lebensgefahr sei.
Der Bruder des Beschwerdeführers habe daraufhin dessen Flucht vorbereitet und am 21.11.2010 habe der Beschwerdeführer Afghanistan in Richtung Iran verlassen. Während seines Aufenthaltes im Iran habe der Beschwerdeführer von seinem Bruder erfahren, dass sowohl der zuvor genannte junge Mann als auch drei weitere Komplizen von der Polizei festgenommen worden seien. Alle vier seien zum Tode verurteilt worden und der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass sie bereits hingerichtet worden seien.
Befragt nach seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat gab der Beschwerdeführer an, er glaube, dass sein Leben noch immer in Gefahr sei. Diese Leute hätten seinen Bekannten mit einem Messer umgebracht und dann sogar geköpft. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Angaben zu den Tätern machen könne, führte dieser aus, er könne keine genauen Angaben machen, glaube aber, dass es sich um eine kriminelle Bande handle. Zuerst habe es so ausgesehen, als ob sein Bekannter und der junge Mann befreundet gewesen wären, es könne aber auch sein, dass es zwischen den beiden einen Streit gegeben habe oder eventuell um Geld gegangen sei.
Am 09.08.2012 wurden eine auf den Beschwerdeführer lautende Geburtsurkunde (Tazkira) und ein Schreiben des Beschwerdeführers an die afghanische Polizei mit behördlichen Vermerken samt englischer Übersetzung zur Vorlage gebracht.
Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit mangelnder Verfolgung aus Konventionsgründen, hielt im Rahmen der Beweiswürdigung aber die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ermordung seines Bekannten und der Festnahme der Täter aufgrund seiner Zeugenaussage fest. Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer durch einen der Täter bedroht worden sei und deswegen das Land verlassen habe. Auch die Verurteilung der Täter zum Tode sei glaubhaft.
Der Beschwerdeführer habe allerdings seine Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr hinsichtlich einer Tötung durch Kriminelle nicht glaubhaft machen können, da er diese lediglich auf vage Vermutungen gestützt habe und seinem Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte oder Hinweise auf die behaupteten Verfolgungshandlungen hätten entnommen werden können. Auch habe der Beschwerdeführer nicht vermocht glaubhaft darzustellen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde.
Mit Verfahrensanordnung vom 23.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
Gegen verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang angefochten. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen und verkenne insbesondere, dass gerade die Tatsache, dass die Täter aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers verurteilt worden seien, ihn einer besonderen Gefahr der Verfolgung aussetze, da die Verurteilten nur ein kleiner Teil dieser kriminellen Gruppe gewesen seien. Dass die afghanischen Behörden nicht in der Lage wären, den Beschwerdeführer vor Übergriffen seitens der restlichen Gruppenmitglieder zu schützen, ergebe sich aus den Länderfeststellungen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers sei daher nicht möglich und eine innerstaatliche Fluchtalternative sei außerhalb Kabuls nicht gegeben.
Mit Schreiben vom 12.02.2014 erstattete die beschwerdeführende Partei ergänzendes Vorbringen und monierte insbesondere, dass die belangte Behörde nicht erhoben habe, ob die Ermordung des Bekannten des Beschwerdeführers tatsächlich "rein privat" und nicht doch politisch oder religiös motiviert gewesen sein könnte bzw. ob es sich bei den Tätern tatsächlich nur um Kriminelle oder doch um Mitglieder einer extremistischen Vereinigung gehandelt habe. Immerhin habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben, dass er Angst vor Verfolgung und Ermordung durch eine terroristische Bande habe. Auch den Aspekt der drohenden Blutrache habe das Bundesasylamt völlig vernachlässigt.
Unter einem brachte die beschwerdeführende Partei Bestätigungen für die Teilnahme an drei Deutschkursen sowie eine Bestätigung betreffend gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Ausmaß von etwa 80 Stunden monatlich zur Vorlage.
Am 23.09.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte. Der Beschwerdeführer machte Angaben zu seinem Gesundheitszustand und seinen Personaldaten und führte aus, er habe seit etwa eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Afghanistan. Betreffend den Grund für seine Ausreise aus Afghanistan wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen und gab über Befragen zu der ins Treffen geführten großen Bande bzw. großen Gruppierung an, dass er nicht wisse, um was für eine Bande es sich gehandelt habe bzw. ob es eine terroristische Gruppierung gewesen sei. Genauere Informationen darüber habe er nicht. Für den Fall einer Rückkehr nach Kabul befürchte der Beschwerdeführer Probleme aufgrund der mangelnden Sicherheit in der Stadt und den Kämpfen zwischen der Regierung und oppositionellen Gruppierungen. Es bestehe die Möglichkeit, dass ein Teil der zuvor genannten Gruppe nicht mehr die Möglichkeit habe, den Beschwerdeführer zu fassen, andere Mitglieder dieser Bande könnten ihn aber finden und sich an ihm rächen. Er sei sich sicher, dass sie ihn im ganzen Land finden könnten.
Dem Beschwerdeführer wurde das im Akt aufliegende Informationsmaterial zu der politischen und menschenrechtlichen Situation in seinem Herkunftsstaat unter Berücksichtigung seines Vorbringens zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführervertreter wurde eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Bis dato ist keine Stellungnahme der beschwerdeführende Partei eingelangt.
Folgende Länderberichte wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingebracht:
Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, 04.06.2013 und 31.03.2014;
Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Afghanistan, 28.01.2014 (Stand 22.09.2014);
ACCORD, ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, Stand 01.09.2014;
Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report, Q.1 2013, April 2013;
International NGO Safety Organisation, INSO Afghanistan - Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.02.2013;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, Juni 2013;
US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, 27.02.2014;
UNAMA, Afghanistan - Annual Report 2013, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2014;
UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, 22.07.2014;
Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21.01.2014;
International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013;
tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan.
Im Zuge des Asylverfahrens des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Geburtsurkunde (Tazkira) des Beschwerdeführers;
Schreiben des Beschwerdeführers an die afghanische Polizei mit behördlichen Vermerken (samt englischer Übersetzung);
Österreich betreffend:
3 Bestätigungen betreffend die Teilnahme an Deutschkursen;
Bestätigung vom 06.09.2013 betreffend eine gemeinnützige Tätigkeit;
Empfehlungsschreiben vom 18.09.2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 04.04.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul und hat den Großteil seines Lebens dort verbracht. Er verfügt über keine Schulbildung und kann kaum Lesen und Schreiben. Der Beschwerdeführer hat aktuell keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan.
Ein Bekannter des Beschwerdeführers wurde im Juli 2010 in Afghanistan getötet. Aufgrund von Angaben des Beschwerdeführers ist es der afghanischen Polizei gelungen, mehrere verdächtige Personen festzunehmen. Noch vor deren Verhaftung wurde der Beschwerdeführer von einer dieser Personen bedroht. Auch weiterhin droht ihm Verfolgung durch die übrigen Mitglieder dieser kriminellen Gruppierung.
Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft kann nicht festgestellt werden. Auch haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011.
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2.568 zivilen Todesopfern und 4.826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 % im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 % der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 % aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 % der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 % der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1.454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 % in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul.
Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen. Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle.
Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen. Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Gemäß UNHCR waren rund 40 % der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
Wenn es sich bei einem vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet um einen urbanen Raum handelt, in dem der Rückkehrer keinen Zugang zu einer vorher ermittelten Unterkunft und zu Erwerbsmöglichkeiten hat, und in dem er nach vernünftigem Ermessen nicht auf ein sinnvolles Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen kann, dann gerät der Rückkehrer wahrscheinlich in eine mit anderen urbanen Binnenvertriebenen vergleichbare Situation. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Binnenvertriebene als zu den schutzbedürftigsten Gruppen in Afghanistan gehörend gesehen werden und viele von ihnen sich außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen befinden. Nach verfügbaren Informationen sind in urbanen Gebieten lebende Binnenvertriebene noch schutzbedürftiger als nicht vertriebene arme Stadtbewohner und insbesondere von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessener Unterkunft, beschränktem Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsprovinz sowie zur Volljährigkeit und zu der familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Sprach- und Landeskenntnissen, seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben sowie vorgelegten Dokumenten. Die Feststellung seiner Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Trotz geringfügiger Ungereimtheiten in den Angaben zu dem ins Treffen geführten Vorfall (etwa hinsichtlich des Zeitpunkts der polizeilichen Anzeige und der Bedrohung des Beschwerdeführers) ist es dem Beschwerdeführer gelungen, im Wesentlichen glaubhaft darzutun, durch seine Angaben die erfolgreiche Strafverfolgung mehrerer Personen ermöglicht zu haben, die an der Tötung eines Bekannten beteiligt waren. Bereits das Bundesasylamt hat im verfahrensgegenständlichen Bescheid das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft gewertet und lediglich dessen Asylrelevanz verneint. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer nachvollziehbare Angaben zu dem Vorfall gemacht und ist im Ergebnis unter Zugrundelegung dieses Vorbringens für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul auch weiterhin vom Bestehen einer Gefährdung auszugehen.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht dargetan, zumal es der dargelegten Bedrohungssituation aufgrund des fehlenden Zusammenhangs mit einem Konventionsgrund an Asylrelevanz mangelt. Die bestehende Verfolgungsgefahr wurde vom Beschwerdeführer nicht als ethnisch, politisch oder religiös motiviert dargestellt bzw. sonst mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund in Verbindung gebracht. Auch ein Zusammenhang mit dem Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kommt gegenständlich nicht in Betracht, da dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund einer von ihm persönlich gesetzten Handlung (Unterstützung bzw. Ermöglichung der Strafverfolgung) droht. Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes im Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen.
Soweit der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und der Beschwerdeverhandlung eine "terroristische" Bande bzw. Gruppierung ins Treffen geführt und auch der Beschwerdeführervertreter im Schreiben vom 12.02.2014 auf einen möglichen terroristischen bzw. extremistischen Hintergrund des Vorfalls hingewiesen hat, ist festzuhalten, dass im gesamten Verfahren keinerlei konkrete Hinweise auf einen solchen Zusammenhang hervorgekommen sind. Der Beschwerdeführer hat vielmehr dezidiert angegeben, keine genaueren Informationen über die Beweggründe der Täter bzw. die Art dieser kriminellen Gruppierung zu haben. Diesbezügliche Mutmaßungen entbehren sohin jedweder nachvollziehbaren Grundlage und ist auch auf die Angaben des Beschwerdeführers vom 20.07.2012 hinzuweisen, dass es zwischen dem Bekannten und dem (Haupt)Täter möglicherweise einen Streit gegeben habe bzw. es eventuell um Geld gegangen sei. Insbesondere haben sich aus dem gesamten schriftlichen und mündlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer - ihm allenfalls unterstellten - politischen bzw. religiösen Gesinnung Verfolgung drohen würde. Die Bedrohung durch die übrigen Bandenmitglieder wurde vielmehr ausschließlich mit Rache für die Zeugenaussage des Beschwerdeführers begründet und steht daher nicht im Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe. Das gesamte fluchtbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers ist sohin ausschließlich bei der Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes von Relevanz.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter
Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Zu den Spruchpunkten II bis IV.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011) Rz 196, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente und der aktuellen Medienberichterstattung hat sich die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans verschlechtert. Laut einem Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom März 2014 war 2013 mit insgesamt 20.093 registrierten sicherheitsrelevanten Vorfällen das zweitgewaltreichste Jahr seit 2001. Die Wahlkrise im Zusammenhang mit der afghanischen Präsidentschaftswahl 2014 hat zu einer weiteren Destabilisierung geführt.
Wenngleich die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul weitgehend unter Kontrolle ist, würde im vorliegenden Fall eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan aufgrund der gegenständlich hinzutretenden individuellen Bedrohung durch Mitglieder einer kriminellen Gruppierung eine reale Gefahr einer Verletzung von
Artikel 3 EMRK bedeuten.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit etwa eineinhalb Jahren keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan hat, und daher nicht festgestellt werden kann, dass er sich bei einer Rückkehr an einem hinreichend sicheren Ort ein Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht schaffen könnte. Neben der Versorgung mit Wohnraum stellt sich auch die Versorgung mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.
Sohin ist es - auch unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe beispielsweise VfGH 12.09.2013, U 1842/2012; 13.09.2013, U 1513/2012-8) - dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch mangels eines hinreichenden sozialen Netzes in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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