W118 1434188-1•BVwG W118 1434188-1
W118 1434188-1Tribunal Administrativo Federal28 de out. de 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Streitigkeiten, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W118 1434188-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2013, Zl. 12 14.973-BAE, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.10.2015 erteilt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der BF im Wesentlichen wie folgt an: Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, Moslem, Sunnit, ledig und am XXXX in XXXX, Afghanistan geboren. Er sei in Afghanistan als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Er sei über Pakistan, den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist. Die Ausreise aus Afghanistan sei vor ca. zwei Jahren und fünf Monaten erfolgt. Die Reise sei von einem pakistanischen Staatsbürger organisiert worden. Er hätte zuletzt im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX (gemeint wohl: XXXX) gelebt. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter und zwei Brüder (XXXX, 15 Jahre alt, und XXXX, acht Jahre alt) würden nicht mehr an seiner Heimatadresse wohnen, da sie wie er geflüchtet seien. Er hätte keinen Kontakt zu seiner Familie. In Griechenland hätte er von Anfang 2011 bis Mitte 2012 als Milchbauer gearbeitet, davor sei er Schüler gewesen. Haus und Grundstück seien ihm von seinen Verwandten weggenommen worden.
Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, im März 2009 seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihr einziges Auto gewollt. Trotz ihrer Weigerung, ihnen das Auto zu überlassen, hätten die Taliban das Fahrzeug an sich genommen. Sie hätten Anzeige bei der Polizei und den Amerikanern erstattet, die nichts dagegen unternommen hätten. Die Dorfbewohner hätten den Verdacht gehabt, dass er und seine Familie mit den Taliban zusammenarbeiten würden, da sie ihr Auto bei den Taliban wiedererkannt hätten. Um ein Blutbad zu vermeiden, seien sie aus ihrem Dorf geflüchtet. Der Bruder des BF namens XXXX sei mit seiner Mutter und dem jüngeren Bruder alleine weggegangen. Sie hätten nicht gewollt, dass die gesamte Familie zusammen und noch größerer Gefahr ausgesetzt ist.
Der BF hätte also Probleme von drei Seiten: mit den Taliban, mit den Dorfbewohnern und mit den Verwandten, die sich Haus und Grundstück angeeignet hätten.
3. Im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.01.2013 gab der BF im Wesentlichen Folgendes an: Er habe in Österreich keine Verwandten, er sei ledig und alleinstehend. Auch in Afghanistan habe der BF keine Verwandten mehr. Momentan besuche der BF lediglich einen Deutschkurs. Er sei nicht krank, aber sein linkes Auge verfüge lediglich über eine eingeschränkte Sehfähigkeit. In Afghanistan sei der BF noch zur Schule gegangen. Sein Bruder hätte eine Holzverarbeitung betrieben.
Als Fluchtgrund gab der BF im Wesentlichen an: Er hätte in Afghanistan ein sehr gutes Leben gehabt. Er sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet. Seine Brüder und sein Vater hätten bei den Mudjaheddin und den Taliban gearbeitet. Nachdem sein Vater (vor etwa vier Jahren) und sein Bruder (vor dem Amtsantritt von Karsai) getötet worden wären, hätten er und seine beiden anderen Brüder nicht die Taliban unterstützen wollen. Sie hätten nicht für die Taliban arbeiten wollen. Diese seien zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten das Auto mitgenommen. Das sei einen Tag vor seiner Ausreise passiert. Obwohl sie die Taliban daran hätten hindern wollen, hätten sie es nicht geschafft. Irgendjemand hätte der Polizei und den ausländischen Truppen verraten, dass sie den Taliban angehörten. Die Taliban hätten sie benachrichtigt, dass die Polizisten und die Amerikaner über sie Bescheid wüssten. (Verlasst euer Haus!) Am nächsten Tag, am Abend, hätten sie ihr Haus verlassen müssen. Sie seien geflüchtet. Sie hätten bemerkt, dass sich in der Nachbarschaft Militär niedergelassen hatte, um sie zu verhaften. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt krank gewesen. Er hätte nicht gehen können. Seine Verwandten hätten ihn im Bezirk XXXX (Provinz XXXX; gemeint wohl wieder XXXX) bei einem Cousin mütterlicherseits zurückgelassen. Der Cousin sei seinetwegen angerufen worden. Er sei zum BF gekommen und hätte ihn mit dem Taxi nach Nangarhar gebracht. Von dort sei der BF nach Peschawar gefahren und hätte die Grenze nach Pakistan zu Fuß überquert. Seine Verwandten hätte er nicht mehr gefunden.
Vater und Bruder hätten mit den Taliban gekämpft. Der Bruder hätte die Mudjaheddin trainiert. Der BF hätte nie gekämpft. Bei der Erstbefragung sei es diesbezüglich zu einem Übersetzungsfehler gekommen.
Sie hätten sehr viele landwirtschaftliche Grundstücke besessen. Nach dem Tod der Brüder des Vaters seien deren Söhne zu ihnen gekommen und hätten die Grundstücke gefordert. Es seien zwei Mal Dorfversammlungen abgehalten worden, um zu klären, wer was bekommt. Die Cousins hätten die Entscheidung nicht akzeptieren wollen. Sie hätten die Besitzurkunden haben wollen. Sie hätten sie aufbewahren wollen. Sie hätten gewusst, dass sie diese zu Hause aufbewahrten. Eine Tages seien die Cousins gekommen und hätten der Mutter mit einer Eisenstange auf den Kopf geschlagen. Der BF sei überall geschlagen worden. Die Besitzurkunden hätten sie aber gut versteckt. In der Folge seien sie nie allein unterwegs gewesen.
Der BF wisse nicht, wer sie an die Polizei und die Amerikaner verraten hätte. In XXXX gebe es sehr viele Familien, die mit den Taliban und den Mudjaheddin zusammenarbeiteten. Nachdem diese das Auto genommen hätten, sei das ein Beweis gewesen, dass sie für die Taliban arbeiteten. Mit dem Auto hätten die Taliban einen Bombenanschlag verüben oder ein Kind entführen können.
Davor hätten sie in Afghanistan keine Probleme gehabt. Vor ihnen seien viele Familien, die angeblich mit den Taliban zusammenarbeiteten, getötet worden. Sie hätten es von den Taliban erfahren. Diese hätten Spitzel bei der Polizei. Sie hätten daher erfahren, dass sie die nächsten seien, die überfallen würden. Die Taliban hätten sie gewarnt, damit sie sich in Sicherheit bringen konnten, da Bruder und Vater ihr Leben für die Taliban geopfert hätten. Auf den Vorhalt, dass man von Menschen, mit denen man zusammenarbeite, nicht bestohlen werde, gab der BF an, die Taliban hätten mit dem Auto etwas vorgehabt. Der Bruder hätte gesagt, sie sollten das Auto nicht mitnehmen. Die Taliban hätten aber gesagt, dass sie mit dem Auto etwas vorhätten. Den Dorfbewohnern hätten sie das nicht erklären können. Die Taliban hätten sie andererseits nicht ständig schützen können.
Im Fall der Rückkehr werde der BF von der Polizei getötet.
Im Zuge der Einvernahme wurde die Kopie einer afghanischen Geburtsurkunde vorgelegt.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.03.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Im Hinblick auf die Angaben zu Herkunft und Person folgte das Bundesasylamt im Wesentlichen den Ausführungen des BF, insb. dass dieser aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX der Provinz XXXX stammt. Dass der BF zur Volksgruppe der Paschtunen gehöre und Moslem (Sunnit) sei. Nicht festgestellt hätte werden können, wie der BF nach Österreich gelangt sei. Ebenso wenig stehe seine Identität fest.
Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest: Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF in Afghanistan von der Polizei getötet werden sollte, weil Taliban-Angehörige das Auto der Familie verlangt hätten und dies der Polizei verraten worden sei. Ferner hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF vor etwa sechs Jahren von seinen Cousins mit einer Eisenstange geschlagen worden sei (Grund: Streit um landwirtschaftliche Grundstücke).
Festgestellt wurde, dass der Körper des BF sichtbare äußere Merkmale aufwies, deren Verursachung und Alter jedoch nicht festgestellt werden konnte (unterhalb des linken Auges eine etwa fünf cm große Narbe; vermutlich von einem Schlag mit einer Eisenstange vor etwa sechs Jahren), mehrere Narben am rechten Arm sowie am Kopf (vermutlich von einem Schlag mit einer Eisenstange vor etwa sechs Jahren).
Für den Fall der Rückkehr verfüge der BF zumindest über einen Cousin mütterlicherseits, von dem er im Bedarfsfall Unterstützung erwarten könnte. Stichhaltige Gründe, weshalb der BF nicht nach Afghanistan zurückkehren könnte, lägen nicht vor. Über ein schützenswertes Familienleben in Österreich verfüge der BF nicht.
Hinsichtlich der Lage in Afghanistan wurden die damals aktuellen Länderberichte zugrundegelegt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Kopie der Geburtsurkunde nicht dazu geeignet sei, die Identität des BF nachzuweisen. Die Angaben zum Fluchtgrund seien nur allgemein in den Raum gestellt worden. Hinzu seien diverse Ungereimtheiten getreten.
So hätte der BF im Rahmen der Erstbefragung vorgebracht, auch von den Taliban bedroht worden zu sein. Im Rahmen der Einvernahme sei dies nicht mehr behauptet worden. Darüber hinaus hätte der BF im Rahmen der Einvernahme nicht mehr davon gesprochen, dass die Verwandten das Haus und das Grundstück der Familie an sich gebracht hätten. Eine Verfolgung durch die Dorfbewohner sei nicht mehr vorgebracht worden. Hätte es sich beim Vorbringen des BF um tatsächlich Erlebtes gehandelt, hätten sich so gravierende Widersprüche nicht ergeben dürfen. Es sei dem BF auch nicht gelungen, die aufgezeigten Ungereimtheiten aufzulösen, weshalb dem Vorbringen zur Gänze die Glaubhaftigkeit abzusprechen gewesen sei. Dass es am 18.10.2012 zu Übersetzungsfehlern gekommen sei, stelle eine Schutzbehauptung dar.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben spreche auch der Umstand, dass es nicht schlüssig sei, weshalb Taliban-Angehörige die Familie hätten warnen sollen. Ferner sei für das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar gewesen, woher der BF wissen konnte, dass sich eine unbekannte Person an die Polizei und an die ausländischen Truppen gewandt hätte, wenn sich der BF nach seinen Angaben weder an die Polizei noch an die ausländischen Truppen gewandt hätte. In gleicher Weise hätte nicht nachvollzogen werden können, wie Taliban-Angehörige an diese Informationen hätten gelangen können und weshalb diese sich plötzlich um die Familie des BF sorgen hätten sollen. Wäre dies so gewesen, wäre keinesfalls schlüssig, weshalb sich die Taliban nicht ein Auto bei einer ihnen unbekannten Familie hätten besorgen sollen.
Als weitere Ungereimtheit sei hervorzuheben, dass der BF nicht in der Lage gewesen sei, überzeugend darzulegen, weshalb der Cousin mütterlicherseits nicht die gesamte Familie mit dem Auto zur pakistanischen Grenze hätte bringen können. Die diesbezüglichen Angaben wirkten konstruiert und zielten offensichtlich darauf ab, vor dem Bundesasylamt aufzeigen zu können, dass der BF niemanden mehr in Afghanistan hätte.
Aufgrund der insgesamt unglaubwürdigen Aussagen gehe das Bundesasylamt nicht davon aus, dass die vom BF vorgebrachten Misshandlungen diesem durch die aufgebrachten Verwandten beigebracht worden seien. Zudem hätte der BF Afghanistan bei Furcht vor seinen Verwandten wohl schon früher verlassen.
Im Fall der Rückkehr drohe dem BF keine Verfolgung. Es befinde sich zumindest ein Cousin des BF in Afghanistan. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF bestehe offensichtlich kein Bedürfnis nach medizinischer Betreuung, zumal es der BF nicht für nötig erachtet hätte, sich in Österreich in medizinische Behandlung zu begeben.
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, es sei dem BF nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Der BF sei im Fall der Rückkehr auch nicht der Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3 oder der Protokolle 6 oder 13 EMRK ausgesetzt. Der BF sei ledig, volljährig und arbeitsfähig. Der BF hätte von 1998 bis 2008 die Schule besucht. Die Familie verfüge über ein landwirtschaftliches Grundstück. Es sei anzunehmen, dass der BF in Afghanistan in der Lage sein werde, sich ein ausreichendes Einkommen zu sichern, um nicht in eine hoffnungslose Lage zu geraten. Auch wenn die Situation in XXXX angespannt sei, so könne den Länderberichten entnommen werden, dass aktiv gegen die Taliban vorgegangen werde. Davon, dass praktisch jedem, der nach Afghanistan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, könne aufgrund der getroffenen Feststellungen keine Rede sein. Darüber hinaus könne auch Rückkehrhilfe gewährt werden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung übersteige das Interesse des BF am Verbleib in Österreich.
5. Mit Schreiben vom 26.03.2013 erhob der BF eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde hätte eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen des BF unterlassen. Die belangte Behörde hätte dem BF die im Bescheid aufgezeigten Ungereimtheiten nicht vorgehalten und damit das Recht auf Parteiengehör verletzt. Der BF hätte widerspruchsfrei dargelegt, dass er Afghanistan aufgrund von Problemen mit den Taliban, der Dorfgemeinschaft sowie mit den Sicherheitskräften hätte verlassen müssen. Konkret hätte der BF den Bezirk XXXX in XXXX, in dem er kurz hätte unterkommen können, verlassen und flüchten müssen. Die Polizei sei in XXXX nicht dazu in der Lage bzw. willens, dem BF Schutz zu gewähren. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die geschilderten Verletzungen nicht auf die beschriebene Art und Weise hätten zustande kommen können. Die vom BF getätigten Äußerungen seien keineswegs oberflächlich, sondern ausreichend schlüssig und widerspruchsfrei.
Der belangten Behörde sei zuzugestehen, dass es sich bei den Dorfbewohnern und den Taliban um Privatpersonen handle. Allerdings seien die afghanischen Behörden nicht dazu fähig, dem BF Schutz zu bieten. Die Verfolgung durch die Sicherheitskräfte stelle in jedem Fall eine Verfolgung iSd GFK dar, da die Familienangehörigen in der Vergangenheit für die radikalislamischen Taliban tätig gewesen seien. Aus Warte des BF erscheine es keineswegs widersprüchlich, dass die Taliban sich das Recht nähmen, ein Auto an sich zu nehmen, auch wenn der Eigentümer mit ihnen verbündet sei. Der Umstand, dass der BF illegal eingereist sei, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Auch hinsichtlich der Verdächtigungen durch die Dorfbewohner läge keine Widersprüchlichkeit vor.
Im Folgenden zitiert der BF ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, demzufolge bei geringfügigen Widersprüchen eine mündliche Verhandlung durch den Asylgerichtshof anzuberaumen ist.
Dass die Verfolgung von staatlicher Seite ausgehe, sei nicht erforderlich, vielmehr komme es darauf an, ob der Heimatstaat bzw. die Sicherheitsbehörden in der Lage und willens seien, Schutz zu gewähren. Die Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden sei nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ergebe sich somit aus dem Fluchtvorbringen des BF eine GFK-relevante Verfolgung.
In jedem Fall jedoch hätte das Bundesasylamt dem BF auf Grund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in dessen Herkunftsstaat den Status des subsidiär Schutzberechtigten zusprechen müssen. Es sei hinlänglich bekannt, dass sich die Situation in Afghanistan drastisch verschlechtert hätte. Diesbezüglich wird auf das damals aktuelle Themendossier von ecoi.net verwiesen. Auch die Länderberichte des Bundesasylamtes würden das zeigen. Ferner wird auf Auszüge des Informationsverbundes Asyl und Migration verwiesen. Hinsichtlich der Schutz(un)fähigkeit der Behörden wird auf einen UNHCR-Bericht verwiesen.
6. Mit Fax vom 09.04.2014 wurden augenärztliche Befunde und eine Kursbesuchs-Bestätigung vorgelegt.
7. Mit Fax vom 08.07.2014 wurden weitere augenärztliche Befunde übermittelt.
8. Mit Datum vom 11.09.2014 fand eine Verhandlung vor dem BVwG statt. Eingangs der Verhandlung teilte der BF mit, er sei zwei Mal am linken Auge operiert worden. Eine weitere Operation stehe bevor. Der BF befürchte, auf dem Auge zu erblinden, sofern diese Operation nicht gelinge.
In der Folge brachte der BF im Wesentlichen vor: Bei der Erstbefragung sei es zu Problemen mit dem Dolmetscher gekommen, bei der Einvernahme habe der BF die Dolmetscherin verstanden. Der Vater und ein Bruder seien bereits verstorben. Die Mutter und die übrigen Brüder hätten gemeinsam mit dem BF die Heimat verlassen. Beim Verlassen der Heimat sei der BF krank gewesen, der Cousin mütterlicherseits hätte ihn über die Grenze Torkham nach Peschawar gebracht. Die Familie sei über die Umwege nach Pakistan gebracht worden. Nach fünf oder sechs Monaten in Österreich hätte der Schlepper dem BF gesagt, dass die Familie unterwegs von der Türkei nach Griechenland ertrunken sei, da das Boot umgekippt sei.
Nachdem sein Vater verstorben ist, seien seine Cousins zur Familie gekommen und hätten behauptet, dass ihre Grundstücke ihnen gehörten. Der Streit hätte sich in die Länge gezogen, bis die Cousins eines Tages zum Haus der Familie gekommen seien und den BF geschlagen hätten. Dabei sei der BF am linken Auge verletzt worden. Seine Mutter sei ebenfalls auf den Kopf geschlagen worden. Sie hätte eine tiefe offene Wunde am Kopf gehabt, in der sich Maden festgesetzt hätten.
Mehrere Jirgas seien erfolglos verlaufen.
Die weiteren Ereignisse schilderte der BF im Wesentlichen dergestalt, dass nach seiner Annahme die Cousins ein Komplott schmiedeten, um der Grundstücke der Familie habhaft zu werden. Zu diesem Zweck wurde das Auto der Familie von Personen, die ihrem Äußeren nach Taliban waren, entwendet. Auf diese Weise sollte der Verdacht geschürt werden, die Familie würde mit den Taliban zusammenarbeiten (wie es in der Vergangenheit tatsächlich der Fall gewesen sei). Tatsächlich sei der Familie von einer Person, die sich als Taliban ausgab, mitgeteilt worden, dass der Polizei dieser Verdacht hinterbracht worden sei. Die Familie hätte daraufhin Übergriffe durch die Polizei bzw. die amerikanischen Truppen befürchtet und hätte die Flucht ergriffen. Konkrete Hinweise für einen bevorstehenden Übergriff hätte der BF jedoch nicht wahrgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger, am XXXX geboren, und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, Moslem, Sunnit und ledig. Der BF hat von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz XXXX gelebt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung verlassen hat bzw. sich aufgrund einer solchen Bedrohung außerhalb Afghanistans aufhält.
Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft kann nicht festgestellt werden. Auch haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Zur aktuellen Lage in Afghanistan werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15.06.2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15.06.2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.07.2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatz zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29.06.2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21.06.2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19.06.2014)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, XXXX und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz XXXX war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in XXXX um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report, vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, XXXX und Nangarhar:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, XXXX und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsprovinz des BF sowie zu seiner Volljährigkeit ergeben sich aus seinen Sprach- und Landeskenntnissen und seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente (im Original) nicht festgestellt werden. Die Feststellung seiner Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Bereits das Bundesasylamt wertete das fluchtbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Ungereimtheiten als unglaubhaft. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich im Rechtsmittelverfahren noch, da sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitere Widersprüche im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte.
Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise aus dem Heimatland bei jeder der drei in seinem Asylverfahren durchgeführten Befragungen unterschiedlich:
Bei der Erstbefragung am 18.10.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, Taliban hätten das Auto der Familie des BF an sich genommen und seine Familie habe bei der Polizei und den Amerikanern Anzeige erstattet. Die Dorfbevölkerung habe den Verdacht gehabt, dass der BF und seine Familie mit Taliban zusammenarbeiten würden. Der BF befürchte Probleme mit den Taliban, den Dorfbewohnern sowie seinen Verwandten im Zusammenhang mit einem Grundstücksstreit.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 16.01.2013 behauptete der BF hingegen, sein Vater und sein Bruder hätten für die Taliban gearbeitet. Nachdem Taliban das Auto der Familie des BF mitgenommen hätten, habe irgendjemand der Polizei und den Amerikanern verraten, dass sie den Taliban angehören würden. Die Taliban hätten die Familie des BF gewarnt, dass die Polizei und die Amerikaner über sie Bescheid wüssten. Als sie am nächsten Tag geflüchtet seien, hätten sie bemerkt, dass sich in der Nachbarschaft Militär niedergelassen habe, um sie zu verhaften. Der BF befürchte, im Falle einer Rückkehr von der Polizei getötet zu werden, da diese die Information habe, dass er ein Taliban oder Mudjaheddin sei.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 11.09.2014 gab der BF nunmehr an, etwa sechs Monate vor der Flucht seien der BF und seine Mutter im Zusammenhang mit einem Grundstücksstreit von Cousins des BF schwer verletzt worden. Eines Tages seien ein paar Personen, die vermutlich von den Cousins des BF beauftragt worden seien, unter dem Namen der Taliban gekommen und hätten das Auto der Familie mitgenommen. Von einem vermutlichen Talib habe der Bruder des BF telefonisch erfahren, dass jemand die Polizei und die Amerikaner informiert habe, dass die Familie des BF die Taliban unterstütze und dass die Amerikaner ihr Haus bombardieren würden. Zu Lebzeiten des Vaters hätten dieser und ein Bruder des BF tatsächlich die Taliban unterstützt. Im Dorf habe es das Gerücht gegeben, dass die Familie des Beschwerdeführers die Taliban unterstütze, es sei aber nicht nur die Familie des BF gewesen, die die Taliban unterstützt habe, die meisten Dorfbewohner hätten sie unterstützt. Der Beschwerdeführer glaube, dass alles von den Cousins geplant gewesen sei, damit sie die Gegend verlassen würden. Weil die Amerikaner in der Nähe bereits andere Häuser bombardiert hätten, seien sie dann geflüchtet. Militär, das in der Nachbarschaft bereits Stellung bezogen habe, um sie zu verhaften, hätten sie damals nicht gesehen.
Die widersprüchlichen Angaben in der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt mit Übersetzungsproblemen aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse des damaligen Dolmetschers. Hinsichtlich der Einvernahme vom 16.01.2013 bestätigte der BF in der Beschwerdeverhandlung vom 11.09.2014 grundsätzlich, dass er die Dolmetscherin verstanden habe, gab allerdings betreffend die widersprüchlich angegebene Dauer, für die er sich nach dem ins Treffen geführten Vorfall in Afghanistan aufgehalten habe (16.01.2013: 6 Jahre - 11.09.2014: 6 Monate), an, die Dolmetscherin habe seine Aussage falsch übersetzt.
Dem BF wurde am 16.01.2013 nach erfolgter Rückübersetzung eine Kopie der Niederschrift ausgefolgt, dennoch wurde auch in der Folge keine Protokollrüge erhoben und auch im Rahmen der Rechtsmittelschrift keinerlei diesbezügliches Vorbringen erstattet. Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus in der Rechtsmittelschrift auch der dahingehenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht entgegengetreten, dass er am 16.01.2013 nicht mehr erwähnt habe, dass Verwandte sich das Haus und das Grundstück der Familie angeeignet hätten (lt. Erstbefragung), sondern er vielmehr (lediglich) angegeben habe, dass es sechs Jahre vor der Ausreise zu einem Streit über die Grundstücke gekommen sei.
Auch den klaren Widerspruch hinsichtlich des Bemerkens des in der Nachbarschaft zum Zwecke einer Verhaftung der Familie des BF niedergelassenen Militärs (lt. Einvernahme vom 16.01.2013) und der bloßen Befürchtung eines Angriffs der Amerikaner bzw. der Polizei - ohne konkrete Wahrnehmungen - konnte der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich mit möglicherweise falscher Wortwahl durch die vom Bundesasylamt herangezogene Dolmetscherin begründen.
Vor allem aber ist festzuhalten, dass auch die Angaben des BF zur Identität und zu den Beweggründen der Personen, die sich das Auto der Familie angeeignet hätten, nicht in Einklang zu bringen waren. Wenngleich das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung - der BF wisse nicht genau, ob es sich um Taliban gehandelt habe und wozu diese Personen das Auto mitgenommen hätten; sie würden aber davon ausgehen, dass diese Personen von den Cousins beauftragt worden seien - für sich betrachtet durchaus nachvollziehbar erscheint, steht es doch mit den unzweideutigen Angaben vor dem Bundesasylamt, bekräftigt in der Rechtsmittelschrift, im Widerspruch, Taliban seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten das Auto mitgenommen, da sie damit etwas vorgehabt hätten.
Hinsichtlich der erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers, die aufgrund von Narben weiterhin bei diesem feststellbar sind, ist festzuhalten, dass im Rahmen der Einvernahme vom 16.01.2013 kein konkreter Zusammenhang mit der Ausreise aus dem Herkunftsstaat bzw. einer aktuellen Bedrohung behauptet wurde (der Vorfall habe sich sechs Jahre vor der Ausreise ereignet). Darüber hinaus ist alleine aufgrund des Vorliegens dieser Verletzungen noch nicht auf deren konkrete Verursachung zu schließen.
Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Vorbringen des BF mehrere Ungereimtheiten und Widersprüche in zentralen Teilen des Fluchtvorbringens auf, welche es letztlich unmöglich machen, dem Fluchtvorbringen Glauben zu schenken. Somit musste davon auszugegangen werden, dass der BF in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.
Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Wie oben ausgeführt war den fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers aufgrund gravierender Widersprüche in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die vom BF behaupteten Probleme mit seinen Cousins auf Grundstücksstreitigkeiten zurückzuführen sind und somit keinen hinreichenden Konnex zu einem Konventionsgrund aufweisen.
Hinsichtlich seiner angeblichen Befürchtungen betreffend Verfolgung aufgrund ihm unterstellter Unterstützung der Taliban ist es dem BF in der Beschwerdeverhandlung nicht gelungen, konkrete Anhaltspunkte für eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung darzutun, zumal er selbst angegeben hat, dass auch die meisten anderen Dorfbewohner die Taliban unterstützt hätten und neben seinen eigenen unsubstantiierten Mutmaßungen der einzige konkrete Hinweis eine telefonische Warnung eines unbekannten Anrufers gewesen sei.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter
Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Bei der Provinz XXXX handelt es sich aktuell um eine der gefährlichsten Provinzen Afghanistans; vgl. insb. oben Pkt. "Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes".
Eine Ansiedlung in Kabul oder in einer der anderen größeren Städte erscheint mangels familiären Netzwerks nicht als gangbar. Auf die Bezug habende Rechtsprechung des VfGH aus der jüngeren Vergangenheit ist zu verweisen (vgl. etwa VfGH 11.12.2013, U 2643/2012; VfGH 13.9.2012, U 370/2012; VfGH 13.9.2012, U 1513/2012; VfGH 7.6.2013, U 2436/2012; VfGH 6.6.2013, U 2666/2012).
Aus den in das Verfahren eingebrachten internationalen Länderberichten ergibt sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sohin, dass dieser im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.
Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Zu Spruchpunkt IV:
Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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