W106 2010200-1•BVwG W106 2010200-1
W106 2010200-1Tribunal Administrativo Federal28 de out. de 2014
Abberufungsinteresse, Anfahrtsweg, Dienstort, Dienststelle,<br/>familiäre Situation, Personalprovider, persönliche Verhältnisse,<br/>soziale Verhältnisse, systemisierter Arbeitsplatz,<br/>Vergleichbarkeitsbetrachtung, Versetzung, wesentlicher<br/>wirtschaftlicher Nachteil, wichtiges dienstliches Interesse,<br/>Wohnsitz, Zumutbarkeit, Zuweisungsinteresse
W106 2010200-1/4E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 15.07.2014, Zl. P718252/58-PersB/2014, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG 1979 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(28.10.2014)
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang (Sachverhalt):
I.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Versetzung war sie im Personalprovider des Militärkommandos Burgenland, Dienstort Eisenstadt, auf einem nicht systemisierten Arbeitsplatz der Positionsnummernreihe 971, Wertigkeit A4, Grundlaufbahn, zur Dienstleistung zugewiesen.
Der weitere Verfahrensgang ist der folgenden wörtlichen Wiedergabe des angefochtenen Bescheides zu entnehmen.
I.2. Mit Bescheid vom 15.07.2014 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:
"Gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, werden Sie mit Wirksamkeit vom 1. August 2014 von Amts wegen zum Institut Artillerie/Heerestruppenschule (Inst Art/HTS) mit Dienstort ZWÖLFAXING versetzt und auf den Arbeitsplatz gemäß Organisationsplannummer IH3, Truppennummer 6407, Positionsnummer 002 "Schreibkraft", Wertigkeit Verwendungsgruppe A4, Funktionsgruppe 1, diensteingeteilt."
In der Begründung wird dazu ausgeführt:
"1. Sachverhalt:
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ergibt sich in den für die Entscheidung
relevanten Bereichen der nachstehend angeführte Sachverhalt:
Mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2010 wurden Sie zum Personalprovider des Militärkommandos BURGENLAND (MilKdo B/PersPro) versetzt und auf einen nicht systemisierten Arbeitsplatz der Positionsnummernreihe 971, Wertigkeit A4, Grundlaufbahn, diensteingeteilt.
Unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse, die im Wesentlichen auf der seinerzeitigen Auslandsdienstverwendung Ihres Ehegatten und der damit verbundenen "Alleinerziehung" der gemeinsamen Kinder (XXXX, XXXX XXXX und XXXX) beruhten, wurde im Rahmen von Betreuungsgesprächen in den Jahren 2011 und 2012 mit MilKdo B/PersPro vereinbart, dass Sie dem BMLVS, Abteilung Materialwirtschaft, mit Dienstort EISENSTADT als Personalaushilfe dienstzugeteilt werden. Diese Dienstzuteilung erfolgte in mehreren Etappen, aber durchgehend seit 1. Oktober 2011 bis dato. Mit 6. November 2013 endete die Auslandsdienstverwendung Ihres Ehegatten.
Mit Schreiben vom 29. April 2013 haben Sie sich um den ressortweit bekannt gegebenen Arbeitsplatz PosNr. 128 "Sachbearbeiter/in Ergänzungswesen", Wertigkeit A 3/2, beim MilKdo B mit Dienstort EISENSTADT beworben. Ihrer Bewerbung um diesen Arbeitsplatz konnte nicht Rechnung getragen werden, da Sie nicht als bestgeeignete Bewerberin aus dem
Bewertungsverfahren hervorgegangen sind. Um andere bekannt gegebene Arbeitsplätze haben Sie sich seit Ihrer Versetzung zum MilKdo B/PersPro mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2010 nicht beworben.
Am 22. Jänner 2014 wurde Ihnen durch MilKdo B/PersPro der zum seinerzeitigen BMUKK ressortierende Arbeitsplatz im Landesschulrat Burgenland, BHAK/BHAS EISENSTADT (Sekretariat, Wertigkeit A 3/2) angeboten. Diesen Arbeitsplatz haben Sie am Folgetag mit der
BEGRÜNDUNG abgelehnt, dass Sie dort nicht die Möglichkeit der allfälligen Aufstockung der Wochendienstzeit hätten und überdies trotz Verwendungsgruppe A3 weniger verdienen würden als damals in der Verwendungsgruppe A4.
Am 7. März 2014 wurde Ihnen im Rahmen eines Betreuungsgespräches mit MilKdo B/PersPro der vorerwähnte Arbeitsplatz an der BHAK/BHAS EISENSTADT neuerlich angeboten. Überdies wurden Ihnen im Rahmen dieses Betreuungsgespräches folgende unbesetzte Arbeitsplätze im ho.
Ressortbereich angeboten:
sowie
A3/2.
Da Sie alle angebotenen Arbeitsplätze abgelehnt hatten, wurden Sie niederschriftlich belehrt, wonach mangels sonstiger freier Arbeitsplätze und in Verfolgung der schonendsten Variante im Versetzungsverfahren Ihre Versetzung zum Inst Art/HTS und Ihre Einteilung auf den spruchgegenständlichen Arbeitsplatz beabsichtigt sei.
Am 19. März 2014 erfolgte ein Gespräch mit dem Leiter des Inst Art/HTS, im Zuge dessen Sie
Ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Verwendung auf dem spruchgegenständlichen Arbeitsplatz signalisiert haben. Ihrem Wunsch, die Wochendienstzeit von 25 Stunden an drei
Tagen pro Woche erbringen zu können, wurden seitens Leiter Inst Art/HTS keine Einwände
entgegen gebracht.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2014, GZ P718252/54-PersB/2014, wurden Sie im Rahmen des
Vorhalteverfahrens gemäß § 38 Abs 6 BDG 1979 über die beabsichtigte ehestmögliche Versetzung zum Inst Art/HTS und Einteilung auf den spruchgegenständlichen Arbeitsplatz PosNr. 002 "Schreibkraft" in Kenntnis gesetzt. Dieses Schreiben wurde Ihnen nachweislich am 3. Juni 2014 ausgefolgt.
Innerhalb offener Frist haben Sie mit Schreiben vom 12. Juni 2014 Einwände gegen die beabsichtigte und im Spruch angeführte Personalmaßnahme erhoben. Im Wesentlichen führen Sie diesbezüglich begründend aus, dass sich bei einer Versetzung nach ZWÖLFAXING Ihre familiäre Situation extrem verschlechtern würde, da die Wochenarbeitszeit in keinem
Verhältnis zur Fahrtzeit stünde. Die durchschnittliche Fahrtzeit zwischen Wohnort und neuem Dienstort und zurück betrage gemäß Fahrplan mit öffentlichen Verkehrsmitteln knapp fünf Stunden. Dadurch sei eine adäquate Betreuung Ihrer Kinder auch bei herabgesetzter Wochendienstzeit nicht möglich. Eine weitere Verwendung beim Projekt LOGIS 140 mit Dienstort EISENSTADT sei daher wünschenswert.
Im Bewusstsein, dass seitens BMLVS die Einteilung von Über-Stand-Personal auf systemisierte Arbeitsplätze angestrebt werde, würden Sie sich in dieser Zeit um demnächst frei werdende Arbeitsplätze im Bereich des MilKdo B bewerben. Diesbezüglich führen Sie zwei konkrete, derzeit aber noch besetzte Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe A 3 im Bereich des MilKdo B an.
Der von der ho. Dienstbehörde ermittelte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, wodurch kein gesondertes Parteiengehör erforderlich ist. Dies deshalb, weil der Gegenstand des Parteiengehörs der von der Behörde festzustellende Sachverhalt ist und dieser im vorliegenden Fall unstrittig ist.
2. Erwägungen der Dienstbehörde:
Die ho. Dienstbehörde hat zum vorliegenden Sachverhalt im Zusammenhang mit Ihrer Versetzung zum Inst Art/HTS mit Dienstort ZWÖLFAXING und Einteilung auf den spruchgegenständlichen Arbeitsplatz Folgendes erwogen:
Gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn daran ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Gemäß Abs 3 Z 3 par cit liegt ein solches wichtiges dienstliches Interesse insbesondere bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer
anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind, vor.
Im konkreten Fall wurde der Arbeitsplatz gemäß Organisationsplannummer IH3,
Truppennummer 6407, Positionsnummer 002 "Schreibkraft", Wertigkeit Verwendungsgruppe A4, Funktionsgruppe 1, beim Inst Art/HTS (in der Folge: APl PosNr. 002 "Schreibkraft") ressortweit zur Bewerbung bekannt gegeben. Für diesen Arbeitsplatz sind jedoch keine Bewerbungen eingelangt. Es besteht daher ein wichtiges dienstliches Interesse, diesen Arbeitsplatz mit auf einem nicht systemisierten Arbeitsplatz eingeteilten Bediensteten zu besetzen, um den im Organisationsplan vorgesehenen Aufgabenbereich auch tatsächlich wahrnehmen zu können. Überdies besteht ein generelles wichtiges dienstliches Interesse an der Einteilung von Bediensteten mit einem Arbeitsplatz der Positionsnummernreihe 971 auf einen systemisierten Arbeitsplatz, zumal damit eine Verringerung von Über-Stand-Personal einhergeht.
Gemäß § 38 Abs. 4 BDG 1979 sind bei einer amtswegigen Versetzung an einen anderen Dienstort die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist unzulässig, wenn sie einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil für die Beamtin oder den Beamten bedeuten würde und eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
Ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse wurden insofern umfangreich berücksichtigt, als Sie während der gesamten Dauer der Auslandsdienstverwendung Ihres Ehegatten (5. September 2011 bis 6. November 2013) und noch darüber hinaus dem BMLVS,
Abteilung Materialwirtschaft, mit Dienstort EISENSTADT dienstzugeteilt wurden, um eine bestmögliche Vereinbarkeit zwischen Dienstverwendung und Kinderbetreuung zu gewährleisten. Weiters werden Ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse dadurch berücksichtigt, dass die Aufgabenwahrnehmung des APl PosNr. 002 "Schreibkraft" sowohl hinsichtlich Ihrer reduzierten Wochendienstzeit von 25 Stunden als auch hinsichtlich der Erbringung dieser Wochendienstzeit an drei Tagen pro Woche im weitesten Ausmaß flexibel gestaltbar ist.
Wenngleich Sie explizit keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil geltend gemacht haben, so wird seitens der ho. Dienstbehörde im Zusammenhang mit Ihrer Versetzung zum Dienstort ZWÖLFAXING vom Vorliegen von zumindest eines geringen wirtschaftlichen Nachteils ausgegangen. Selbst bei Vorliegen eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils müsste jedoch eine Beamtin oder ein Beamter Ihrer Dienststelle (MilKdo B/PersPro) der Verwendungsgruppe A4 zur Verfügung stehen, den es weniger hart treffen würde. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens konnte jedoch keine Beamtin oder Beamter eruiert werden, bei der oder dem dies zutrifft.
Fraglich ist daher, ob die Versetzung zum Inst Art/HTS die schonendste Variante ist. Dies ist insofern zu bejahen, als Ihnen zum Zwecke der Wiedereingliederung in den systemisierten Dienstbetrieb ein systemisierter Arbeitsplatz beim Landesschulrat Burgenland, BHAK/BHAS EISENSTADT, sowie drei ressortinterne Arbeitsplätze mit Dienstort WIEN angeboten wurden und sie all diese Arbeitsplätze abgelehnt haben. Die von Ihnen im Schreiben vom 12. Juni 2014 angeführten zwei Arbeitsplätze im Bereich des MilKdo B können keine schonendste Variante darstellen, weil sie nicht verfügbar sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde.
Hierzu wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
Die Dienstbehörde gehe vom Vorliegen eines zumindest geringen wirtschaftlichen Nachteils aus. Nicht folgen könne die BF der Argumentation der Behörde, dass kein geeigneter Bediensteter für den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz namhaft gemacht werden konnte. Nach ihrem Wissensstand seien sowohl im Bereich MilKdo Wien als auch im Bereich MildKdo Niederösterreich eine größere Anzahl an Überstandspersonal der Verwendungsgruppe A4/v4 vorhanden, das
1. innerhalb eines Umkreises von 50 km zur BURSTYN-Kaserne Dienst versieht
3. keine unversorgten Kinder zu betreuen hat
4. eine öffentliche Verbindung von unter 1,5 Stunden pro Fahrtstrecke nach ZWÖFAXING vorfindet
und daher eine Versetzung der BF nicht die geforderte schonendste Variante sein könne.
Eine Prüfung, ob weitere geeignete Bedienstete zur eventuellen Besetzung des gegenständlichen Arbeitsplatzes zur Verfügung stehen, sei offensichtlich nicht durchgeführt worden. Beispielshaft könne sie sich nicht erklären, dass zwar bei der Nachbesetzung der AP PosNr. 146 und 208 (jeweils Schreibkräfte) an der TherMilAk mehrere geeignete Bedienstete verfügbar und geeignet wären, diese jedoch als Schreibkraft an der HTS für nicht geeignet befunden wurden. Die Entfernung von Wiener Neustadt nach Zwölfaxing sei annähernd gleich wie die von Eisenstadt nach Zwölfaxing, allerdings sei die Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Wr. Neustadt nach Zwölfaxing um Schnitt um 20 Minuten pro Fahrt kürzer. Es liege kein sachlicher Grund vor, warum eine Nachbesetzung des gegenständlichen Arbeitsplatzes nur aus dem Bereich MilKB/PersPro erfolgen müsse. Die ausschließliche Besetzung mit einem Bediensteten des MilKdoB sei in der Ausschreibung weder ersichtlich noch gefordert gewesen. Die BURSTYN-Kaserne liege im Bereich MilKdoN und zu allen Liegenschaften des Bereiches MildKdoW in weniger als 50 km Entfernung.
Die BF beantrage die Aufhebung des Bescheides und die Durchführung einer Prüfung zur Feststellung von Möglichkeiten zur Einteilung eines geeigneten Bediensteten. Hiezu sei aus ihrer Sicht die Prüfung aller, im Umkreis von 50 km Dienst versehenden Bediensteten, die unter
die PosNr. 946, 962, 969, 970, 971, 972, 974, 975, 976, 977 und 978
§ 35 Abs. 2 GehG oder
§ 93 GehG oder
§ 113e Geh oder
§ 113h GehG oder
§ 75 VBG
fallen notwendig, um die schonendste Variante beurteilen zu können und den Vorgaben der Planstellenbesetzungsverordnung gerecht zu werden.
Die BF habe nie eine grundsätzliche Bereitschaft zur Verwendung auf dem gegenständlichen Arbeitsplatz bekundet und habe auf ihre reduzierte Arbeitszeit und die in keiner Relation stehende Fahrzeit hingewiesen.
Gemäß Erlassentwurf der PersA/BMLVS "Besetzung eines Arbeitsplatzes - formale Vorgangsweise" liege die Entfernung zwischen MARTIN-Kaserne und BURSTYN-Kaserne nicht innerhalb des geforderten 50km Umkreises von alter zur neuer Dienststelle.
I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 24.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Mit der angefochtenen Personalmaßnahme wurde die BF von ihrem bisherigen nicht systemisierten der Positionsnummernreihe 971, Wertigkeit A4/GL, zugeordneten Arbeitsplatz beim Personalprovider des Militärkommandos Burgenland (MildKdo B/PersPro) auf einen systemisierten Arbeitsplatz zur Dienststelle Institut Artillerie/Heerestruppenschule (Inst Art/HTS), Dienstort Zwölfaxing, als "Schreibkraft", Wertigkeit A4/FG 1, versetzt.
Neben Organisationsänderungen einschließlich der Auflassung oder Zusammenlegung von Arbeitsplätzen sind auch Besetzungen von freien Arbeitsplätzen anderer Dienststellen grundsätzlich geeignet, ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 3 BDG zu begründen. In diesem Zusammenhang ist die Dienstbehörde im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet, bei begründetem Abzugs- oder Zuweisungsinteresse eines Beamten für eine amtswegige Versetzung von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 27.2.2006, GZ 1/9-BK/06) und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; 05.09.2013, GZ 55/11-BK/13).
Im vorliegenden Fall begründet die Dienstbehörde die vorgenommene Personalmaßnahme zum einen mit dem wichtigen dienstlichen Interesse an der Besetzung des freien und ressortweit zu Bewerbung bekannt gegebenen verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes PosNr. 002 "Schreibkraft" beim Inst/HTS und zum anderen mit dem (generellen) wichtigen dienstlichen Interesse, auf einem Arbeitsplatz der Positionsnummernreihe 971 eingeteilte Bedienstete auf einen systemisierten Arbeitsplatz zu versetzen und damit "Über-Stand-Personal" zu verringern.
Gemäß § 38 Abs. 3 Z 3 BDG 1979 liegt jedoch nur dann ein wichtiges dienstliches Interesse bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle vor, wenn für diesen Arbeitsplatz keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind.
Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (VwGH 14.9.1994, 94/12/0127; BerK 21.3.2000, GZ 128/8-BK/99 uva.).
Gemäß § 38 Abs. 4 BDG 1979 sind bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine
Versetzung ist - ausgenommen ... - unzulässig, wenn sie für den
Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
Die Dienstbehörde führt hiezu zunächst aus, dass der freie Arbeitsplatz PosNr. 002 "Schreibkraft" beim Inst/HTS ressortweit zur Bewerbung bekannt gegeben wurde und dass hiefür keine Bewerbungen eingelangt sind (s. hiezu Verfügung der Dienstbehörde vom 21.01.2014, GZ S91222/2051-PersB/2013, und vom 26.02.2014, GZ S91357/105-PersB/2014, mit welcher die BF für den zu besetzenden Arbeitsplatz namhaft gemacht worden ist). Die Personalmaßnahme ist nach den Ausführungen der Dienstbehörde aber auch von der Zielsetzung getragen, auf Arbeitsplätzen im Personalprovider diensteingeteiltes "Über-Stand-Personal" zu verringern.
Es liegt auf der Hand, dass es im Sinne eines wirtschaftlichen und sparsamen Personaleinsatzes nicht zielführend ist, Überkapazitäten auf nicht systemisierten Arbeitsplätzen im sog. "Personalprovider" zu belassen, während es Bedarf an der Besetzung eines freien (systemisierten) Arbeitsplatzes gibt. Dass die Verwirklichung dieser Zielsetzung möglicherweise für den Einzelnen mit Nachteilen verbunden sein könnte - im Fall der BF die Versetzung an einen anderen Dienstort - macht die notwendig gewordene Personalmaßnahme nicht unsachlich oder rechtswidrig (vgl. BerK 14.04.2008, GZ 165/17-BK/07).
Im Beschwerdefall besteht ein zweifaches wichtiges dienstliches Interesse (Zuweisungs- und Abberufungsinteresse) an der getroffenen Personalmaßnahme.
Die Vergleichsprüfung gemäß § 38 Abs. 4 BDG erübrigt sich im vorliegenden Fall, da das Interesse seitens des Dienstgebers jedenfalls auch an der Wegversetzung der BW gegeben ist, um Über-Stand-Personal bzw. Überkapazitäten im Personalprovider zu verringern. Es liegt daher schon aus diesem Grund keine unzulässige Versetzung iSd § 38 Abs. 4 BDG vor. Ansonsten sind bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort zwar die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zu berücksichtigen, können aber für sich allein eine Unzulässigkeit der Versetzung nicht bewirken (VwGH 15.1.1990, 89/12/0117).
Die BF wohnt in XXXX und hat zur neuen Dienststelle in Zwölfaxing eine laut ÖAMTC Routenplaner errechnete Wegstrecke - führend über Eisenstadt und die A 3 - von 55 km bzw. eine kürzere Wegstrecke - führend über Hof am Leithagebirge und Mannersdorf - von ca. 43 km zurückzulegen. Die Bewältigung einer Wegstrecke von hier maximal 55 km ist jedoch nicht als unzumutbar und die dadurch erhöhten Fahrtaufwendungen auch nicht als wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil zu werten (BerK 7.5.1999, GZ 6/8-BK/99, wo eine Fahrtstrecke von 60 km für einen Familienvater mit Obsorgepflicht für minderjährige Kinder als zulässig erachtet wurde). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass der längere Anfahrtsweg, welcher sich von bisher ca. 8 Kilometer (bis Eisenstadt) auf nunmehr 55 bzw. 43 Kilometer erhöht, einen zeitlichen und finanziellen Mehraufwand für die BF mit sich bringt. Es ist aber auf die bisherige Rechtsprechung zu verweisen, wonach in Zeiten erhöhter Mobilität die Bewältigung einer täglichen (einfachen) Fahrtstrecke in diesem Ausmaß als zumutbar und auch wirtschaftlich vertretbar erachtet wurde. Es gibt eine Unzahl von (Tages)Pendlern, die täglich größere Strecken zur Erreichung ihres Dienstortes zurücklegen müssen (BerK 3.6.2004, GZ 237/17-BK/03; 9.8.2006, GZ 146/10- BK/06; 16.3.2005, GZ 150/10-BK/04; 7.6.2010, GZ 16/10-BK/10; 22.10.2010, GZ 64/11-BK/11). Auch besteht für den BF die Möglichkeit, einen Fahrtkostenzuschuss zu beantragen.
Da im Beschwerdefall das Vorliegen eines wirtschaftlichen Nachteils zu verneinen war, war schon aus diesem Grund eine Vergleichsbetrachtung mit anderen Beamten nicht vorzunehmen (BerK 07.06.2010, GZ 16/10-BK/10, uva.). Es erübrigt sich daher, auf das Beschwerdevorbringen zur Verfügbarkeit anderer geeigneter Beamter näher einzugehen.
Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
Insoweit die BF eine Verschlechterung ihrer familiären Situation (Kinderbetreuungspflichten) geltend, da die Wochenarbeitszeit in keinem Verhältnis zur Fahrtzeit stünde (vgl. Einwendungen der BF vom 12.06.2014), und der Behörde vorwirft, nicht auf ihre persönliche und familiäre Situation ausreichend Bedacht genommen zu haben, ist wie folgt anzumerken:
Die Dienstverwendung der BF im Personalprovider mit Dienstort Eisenstadt erfolgte in Berücksichtigung der sie treffenden Alleinerziehung ihrer Kinder (geb. XXXX und XXXX) während der Auslandsverwendung ihres Ehegatten. Die Auslandsverwendung ihres Ehegatten endete am 06.11.2013.
Vor Einleitung des Versetzungsverfahrens wurden der BF seitens der Behörde mehrere alternative Arbeitsplätze angeboten: so ein Arbeitsplatz beim Landesschulrat Burgenland mit Dienstort Eisenstadt mit der Wertigkeit A3/2. Weiters wurden ihr drei Arbeitsplätze im Ressortbereich des BMLVS - davon zwei Arbeitsplätze mit einer höheren Wertigkeit als der bisherige - mit Dienstort Wien angeboten. Alle ihr angebotenen Arbeitsplätze hat die BF abgelehnt. Darüber hinaus wurde der BF seitens der neuen Dienststelle zugesichert, die Wochendienstzeit von 25 Stunden an drei Wochentagen erbringen zu können.
Der gegen die Behörde erhobene Vorwurf ist daher nicht berechtigt.
Für das Bundesverwaltungsgericht war daher kein Indiz für eine rechtwidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob eine Abberufung der BF von ihrer bisherigen Verwendung im Personalprovider und Zuweisung eines - sogar höherwertigen - Arbeitsplatzes an einem anderen Dienstort, rechtmäßig war, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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