W106 2008802-1•BVwG W106 2008802-1
W106 2008802-1Tribunal Administrativo Federal28 de out. de 2014
Besetzungsverfahren, Dienststelle, Dienststellenausschuss,<br/>Fachausschuss, Landespolizeidirektion, Mitwirkungsrecht,<br/>Personalvertretung, Planstellennachbesetzung, Unzuständigkeit
W106 2008802-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des Dienststellenausschusses für die Bediensteten beim Stadtpolizeikommando Innere Stadt, Deutschmeisterplatz 3, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundeskanzleramt vom 06.05.2014, Zl. A 18-PVAB/13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 lit. a Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(28.10.2014)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.05.2014 verfügte die Personalvertretungsaufsichtsbehörde in Stattgebung des Antrages des XXXX, Mitglied des Dienststellenausschusses, wie folgt:
"Der Beschluss des Dienststellenausschusses zu Pkt. 5 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 26. Februar 2013 (Beschlussfassung betreffend Anschreiben des Stadtpolizeikommandanten betreffend Nachbesetzung der Planstelle "1. Stellvertretende/r Polizeiinspektionskommandant/in der Zentralpolizeiinspektion Ballhausplatz") wird gemäß § 41 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013, wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben."
(Anm. d. Bundesverwaltungsgerichts: richtig handelt es dabei um Pkt. 6 der genannten Tagesordnung)
Begründend wird hiezu ausgeführt:
"Sachverhalt
Im Jahr 2012 wurde der Arbeitsplatz "1. Stellvertretende/r Polizeiinspektionskommandant/in der Zentralpolizeiinspektion Ballhausplatz, Wien 1., Funktionsgruppe E2a/6" ausgeschrieben. Für diese freie Stelle bewarben sich neun Bewerber/innen.
Im Herbst 2012 informierte der Stadtpolizeikommandant (SPK) den Dienststellenausschuss von seiner Absicht, der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX für die Besetzung des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes vorzuschlagen. In seiner Sitzung vom 27. September 2012 fasste der Dienststellenausschuss nach Diskussion und Beratung über die Bewerbungen den Beschluss, den Kandidaten des SPK abzulehnen und dem SPK den Bediensteten XXXX für die Besetzung dieses Arbeitsplatzes vorzuschlagen. Mit Schreiben vom 28. September 2012 wurde der SPK von diesem Beschluss des Dienststellenausschusses informiert.
Personalführende Stelle ist die LPD. In der Folge erging an XXXX die Einladung der LPD zu Vorstellungsgesprächen, die am 31. Jänner 2013 unter Beiziehung des zuständigen Fachausschusses stattfanden. Zur Anmerkung eines Fachausschuss-Mitgliedes am Beginn des Hearings, es sei davon ausgegangen, dass alle Bewerber/innen zum Hearing eingeladen würden, meinte Landespolizeivizepräsident (LPVP) General XXXX, dass seines Wissens das Einvernehmen zwischen SPK und Dienststellenausschuss vorliege, zum Hearing nur diese beiden Kandidaten für den freien Arbeitsplatz "1. Stellvertretende/r Polizeiinspektionskommandant/in der Zentralpolizeiinspektion Ballhausplatz" einzuladen. Vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses, der als Ersatz für ein Fachausschussmitglied und nicht in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Dienststellenausschusses beim Hearing anwesend war, wurde klargestellt, dass es weder einen Beschluss des Dienststellenausschusses noch eine Entscheidung eines Mitgliedes des Dienststellenausschusses noch des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zur Frage, wer zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden soll, gibt. Danach wurde das Hearing mit den beiden Mitbewerbern der Antragstellerin durchgeführt.
In der Folge entschloss sich der SPK, nun auch seinerseits den Kandidaten des Dienststellenausschusses zu unterstützen. Er wandte sich an den Dienststellenausschuss und ersuchte um Herstellung des Einvernehmens dahingehend, dass aus der Sicht des SPK und des Dienststellenausschusses keine weiteren Vorstellungsgespräche mit Bewerber/innen für die Besetzung des freien Arbeitsplatzes "1. Stellvertretende/n Polizeiinspektionskommandant/in der Zentralpolizeiinspektion Ballhausplatz" erforderlich seien.
In der Sitzung des Dienststellenausschusses vom 26. Februar 2013 wurde dieser Vorschlag des SPK diskutiert, zur Abstimmung gebracht und angenommen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2013 teilte der Dienststellenausschuss dem SPK daher mit, dass, unbeschadet des Beschlusses des Dienststellenausschusses vom 27. September 2012, sich für einen bestimmten Bewerber auszusprechen, der Dienststellenausschuss betreffend in dieser Angelegenheit etwaiger durchzuführender Vorstellungsgespräche erklärt, dass zwischen dem SPK und dem Dienststellenausschuss insofern das Einvernehmen hergestellt wurde, als seitens des SPK und des DA keine weiteren als die bereits erfolgten Vorstellungsgespräche notwendig scheinen. Abschließend wurde in diesem Schreiben gemäß § 10 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) verlangt, dass die beabsichtigte Planstellenbetrauung solange unterbleibt, bis der Einwand mit der Personalvertretung endgültig abgesprochen ist.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Beide Parteien haben innerhalb dieser Frist keine Einwände gegen den von der Personalvertretungsaufsichtsbehörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt erhoben. Der Sachverhalt steht somit fest.
Rechtliche Beurteilung
XXXX ist Mitglied des Dienststellenausschusses des SPK Innere Stadt, gegen dessen Geschäftsführung sich sein Antrag richtet. Lt. Protokoll der Sitzung des Dienststellenausschusses vom 26. Februar 2013 hat XXXX in dieser Sitzung den Antrag eingebracht, den Beschluss zu Pkt. 6 der Tagesordnung wegen Unzuständigkeit des Dienststellenausschusses auszusetzen, was jedoch vom Dienststellenausschuss abgelehnt wurde. Bei der nachfolgenden Beschlussfassung über den von ihm als gesetzwidrig erachteten Beschluss zu Pkt. 6 der Tagesordnung hat er gegen diesen Beschluss gestimmt. Das Mitglied des Dienststellenausschusses XXXX ist daher zum Antrag an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde berechtigt.
Personalführende Stelle ist nicht das SPK, sondern die LPD, auf deren Ebene der Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion (Fachausschuss) gemäß § 12 Abs. 1 lit. a PVG zuständig ist. Für das Besetzungsverfahren auf der Ebene der LPD war daher nicht mehr der Dienststellenausschuss zuständig, sondern der Fachausschuss, der gesetzeskonform von der LPD den Vorstellungsgesprächen mit zwei Bewerbern um diese Planstelle beigezogen wurde. Eine Zuständigkeit für eine Beschlussfassung des Dienststellenausschusses im Rahmen des Besetzungsverfahrens auf der Ebene der LPD bestand nicht. Dennoch hat der Dienststellenausschuss eine solche Zuständigkeit gesetzwidrig in zweifacher Hinsicht in Anspruch genommen, indem er einerseits den Beschluss zu Pkt. 5 der Tagesordnung seiner Sitzung am 26. Februar 2013 gefasst und andererseits im Schreiben an den SPK vom 27. Februar 2013 gemäß § 10 Abs. 5 PVG verlangt hat, dass die beabsichtigte Planstellenbesetzung so lange unterbleibt, bis der Einwand mit der Personalvertretung endgültig abgesprochen ist.
Die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses, die zu seinem Beschluss zu Pkt. 5 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 26. Februar 2013 führte, war mangels Zuständigkeit des Dienststellenausschusses gesetzwidrig und belastet den Beschluss mit Rechtswidrigkeit.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Dienststellenausschuss für die Bediensteten beim SPK Innere Stadt (in der Folge kurz: Dienststellenausschuss) rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin wird ausgeführt, dass die rechtliche Beurteilung der Personalvertretungsaufsichtsbehörde (in der Folge kurz: PVAB) offenbar von einem unzureichenden Sachverhalt ausgehe.
Der DA sei in der gegenständlichen Angelegenheit niemals gegenüber der Landespolizeidirektion (LPD) tätig geworden, sondern immer nur gegenüber dem für ihn zuständigen Dienststellenleiter des Stadtpolizeikommandos (SPK). Auch der von der PVAB aufgehobene Beschluss des DA zu Punkt 5 der Tagesordnung der Sitzung vom 26.02.2013 habe sich nicht auf einen Vorschlag der LPD bezogen sondern sei eine Stellungnahme gegenüber dem Leiter des SPK, der an den DA, mit der Mitteilung dessen Gegenvorschlag zu unterstützen, herangetreten sei.
Auch die Vorgangsweise des DA, dass er im Vorlageverfahren gemäß § 10 Abs. 5 PVG gegenüber dem Leiter des SPK verlangt habe, dass eine endgültige Entscheidung solange zu unterbleiben habe, bis über die Einwendungen der Gegenvorschläge des DA abgesprochen wurde, entspreche dem Wortlaut des § 10 Abs. 5 letzter Satz PVG, wonach der DA einen derartigen Aufschub verlangen müsse.
Da der DA tatsächlich niemals gegenüber der LPD, sondern immer nur gegenüber dem Leiter des SPK tätig geworden sei, sei die Geschäftsführung des DA in der Sitzung am 26.02.2013 dem PVG entsprechend gewesen.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass der Beschluss des DA zu Punkt 5 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 26.02.2013 gesetzeskonform sei.
I.3. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 11.06.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 41d des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, idF BGBl. I Nr. 82/2013 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Nach § 4 Abs. 1 PVG ist bei jeder Dienststelle eine Personalvertretung zu bilden. Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Personalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare und für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen sowie für Dienststellen, in denen Bedienstete verschiedener Besoldungsgruppen oder Verwendungen tätig sind, können mehrere Personalvertretungen gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten am besten entspricht; hiebei ist dafür zu sorgen, dass für Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Personalvertretung geschaffen wird. In jeder Dienststelle, in der mindestens zwanzig Bedienstete beschäftigt sind, ist nach § 8 Abs. 1 PVG ein Dienststellenausschuss zu wählen. Die Aufgaben der Personalvertretung sind im § 2 PVG allgemein umschrieben; § 9 PVG enthält die dem Dienststellenausschuss zukommenden Aufgaben. Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind nach § 15 Abs. 4 PVG jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenauschuss gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fehlt (VwGH 23.03.1992, 90/12/0229).
Im Bereich der Landespolizeidirektion Wien, welche zwar nach ihrer organisationsrechtlichen Struktur eine Dienststelle im Sinne des § 278 BDG 1979 bildet, gibt es jedoch eine Mehrzahl von Dienststellenausschüssen, jeweils für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung wie für die Bediensteten der Exekutive sowie je eines Fachausschusses für jeden dieser Bereiche. Die Zuständigkeit jedes einzelnen dieser Dienststellenausschüsse erstreckt sich selbstredend bloß auf dessen Wirkungsbereich.
Gemäß § 9 Abs. 3 lit. a PVG obliegt dem Dienststellenausschuss die Mitwirkung (ua.) bei der Betrauung eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion. Geht die Angelegenheit jedoch über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses hinaus, ist die Mitwirkung Aufgabe des Fachausschusses (§ 12 Abs. 1 lit. a PVG). Damit ist die Zuständigkeit zur Mitwirkung im Planstellenbesetzungsverfahren unmissverständlich geregelt und eindeutig klargestellt, dass "in erster Instanz" nur ein Personalvertretungsorgan zur Mitwirkung berufen ist. Dass anstelle des zuständigen Organs (des DA) ein anderes (der FA) die Mitwirkung im Besetzungsverfahren übernimmt, ist - sofern nicht ein Beschluss nach § 5 Abs. 2 lit. c PVG vorliegt - nicht zulässig (Schragel, PVG, § 12 Rz 6).
Die Zuständigkeit des DA ist nur gegeben, wenn die anhängig gemachte Angelegenheit in den Wirkungsbereich der Dienststelle fällt, also die Entscheidung über die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Dienststellenleiters fällt (Schragel, PVG, § 3 Rz 7, mit weiteren Nachweisen).
Im vorliegenden Fall haben sich 9 Exekutivbeamte um die nach zu besetzende Stelle des 1. Stv. PI-Kommandanten der ZPI Ballhausplatz beworben. Von diesen 9 Bewerbern sind 8 Beamte des SPK 1 und ist ein Bewerber XXXX Beamter des Geschäftsbereiches A Büro Organisation, Strategie und Dienstvollzug. Die Angelegenheit reicht somit - weil zwei verschiedene Dienststellenausschüsse betreffend - über den alleinigen Wirkungsbereich des DA für die Bediensteten des SPK Innere Stadt hinaus (vgl. auch PVAK 04.08.2014, A 28-PVAK/13).
Mit der Argumentation des DA, dass er in der gegenständlichen Angelegenheit niemals gegenüber der Landespolizeidirektion tätig geworden sei, sondern immer nur gegenüber dem für ihn zuständigen Dienststellenleiter des Stadtpolizeikommandos, vermag der DA nicht durchzudringen, weil von der Angelegenheit nach dem zuvor Gesagten von vornherein jedenfalls zwei Dienststellenausschüsse betroffen waren. Im Übrigen ist aber auf die aktenkundige Korrespondenz zu verweisen, nach der der Landespolizeivizepräsident in die Angelegenheit um die Einschränkung der Vorstellungsgespräche eingebunden war (E-Mail vom 21.02.2013).
Die Mitwirkung an der betreffenden Angelegenheit fällt demnach nicht in den Wirkungsbereich des DA, sondern - wie die PVAB im Ergebnis zutreffend erkannt hat - in den Wirkungsbereich des Fachausschusses (§ 12 Abs. 1 lit. a PVG). Eine Zuständigkeit des DA, in der Angelegenheit durch den verfahrensgegenständlichen Beschluss vom 26.02.2013 tätig zu werden, war daher nicht gegeben und wurde daher dieser Beschluss zu Recht von der PVAB als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Zuständigkeit des einschreitenden Dienststellenausschusses in der verfahrensgegenständlichen Nachbesetzungsangelegenheit, war - da nicht in den alleinigen Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses fallend - auf Grund der in Pkt. II.A) dargelegten klaren Gesetzeslage verneint werden. Gegenständliche Entscheidung steht auch im Einklang mit der in Pkt. II.2. zitierten Rechtsprechung der vormals zuständigen PVAK.
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