W105 1427806-1•BVwG W105 1427806-1
W105 1427806-1Tribunal Administrativo Federal28 de out. de 2014
mangelnde Asylrelevanz, Zwangsrekrutierung
W 105 1427806-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Somalia, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zl. 12 00.953-BAE, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (Asylgesetz) als unbegründet a b g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Somalias, beantragte am 22.01.2012 die Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX vom 24.01.2012 gab der Antragsteller zentral zu Protokoll, in Mogadischu geboren zu sein, sowie führte er als Fluchtgrund an, dass er der älteste in seiner Familie sei und seien die Al Shabaab immer auf der Suche nach jungen Männern, um diese für ihre Organisation zu verpflichten. Aus Angst vor dieser Gruppe habe er sich immer wieder verstecken müssen, da er dieser Organisation nicht habe beitreten wollen. Diese würden auch Selbstmordattentäter ausbilden. Aus Angst davor habe er dann sein Heimatland verlassen. Da sein Vater krank sei und nicht die finanziellen Möglichkeiten gehabt hätte, die Flucht zu organisieren, hätten andere Familienangehörige seine Ausreise bezahlt.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom selben Tage gab der Antragsteller als letzte gewöhnliche Wohnadresse Mogadischu zu Protokoll, sowie führte er familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat an.; gleichzeitig verneinte er familiäre Bindungen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 15.05.2012 gab der Antragsteller an, dass eine Familie wahrscheinlich nach wie vor in Mogadischu lebe, sowie dass seine Mutter zuletzt am Markt Lebensmittel verkauft habe. Sein Vater gehe keiner Beschäftigung nach, da er krank sei. Seit dem Jahr 2008 habe er Angst gehabt von den Islamisten der Al Shabaab rekrutiert zu werden. So sei es Gang und gäbe, dass junge Männer, die schon etwas kräftiger seien, von der Al Shabaab rekrutiert würden. Er sei persönlich aufgefordert worden, für die Al Shabaab zu kämpfen. Dies sei im März 2010 gewesen. Er habe sich auf einem Fußballplatz aufgehalten und seien diese Männer dort hingekommen und hätten ihn und andere angesprochen und aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Er habe um Bedenkzeit gebeten und sei ihm die auch eingeräumt worden. Wenn er eine Entscheidung getroffen hätte, sollte er zu ihnen kommen. Auf Vorhalt, dass sich Al Shabaab im August 2011 aus Mogadischu zurückgezogen hätten, gab der Antragsteller an, sie seien im Dezember 2011 nicht mehr so mächtig bzw. einflussreich gewesen wie im Jahr 2010, aber dennoch habe es im Dezember 2011 noch Personen gegeben, die für Al Shabaab tätig gewesen seien und versucht hätten, Jugendliche zu rekrutieren. Auf Nachfrage nach Ereignissen zwischen März 2010 und seiner Ausreise im Dezember 2011, gab der Antragsteller an, kurze Zeit nach der besagten Aufforderung sei er auch einmal gemeinsam mit anderen Jugendlichen von der Al Shabaab mitgenommen worden. Dies sei im Juli 2011 gewesen und habe er sich damals mit ein paar Freunden auf der Straße befunden, als sie von den Islamisten einfach mitgenommen worden seien. Sie hätten gesagt, dass sie für die Al Shabaab kämpfen sollten. Sie seien in ein Militärlager der Al Shabaab außerhalb von Mogadischu gebracht worden; dort sei er bis zum 15.08.2011 aufhältig gewesen und sei er an diesem Tag entkommen. Das besagte Lager sei damals von den Regierungstruppen angegriffen worden und sei ihm am Rande der Auseinandersetzungen die Flucht gelungen. In der Zeit zwischen August und Dezember 2011 sei "eigentlich nichts" geschehen, nur sei er nicht mehr viel draußen auf der Straße aufhältig gewesen. Auf Befragen, was er für den Fall der Rückkehr befürchte, gab der Antragsteller an Angst vor der herrschenden Bürgerkriegssituation zu haben und sei Somalia ein unsicheres Land. Weiters verneinte der Antragsteller ein bestehendes Gefährdungspotential auf Grund seiner Stammes- oder Clanzugehörigkeit.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.01.2012 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen sowie wurde dem Antragssteller gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihm unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 21.06.2013 erteilt.
Im nunmehr in Beschwerde gezogenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde festgehalten, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Antragsteller im Juli 2011 mitgenommen und in ein Lager der Al Shabaab gebracht worden sei. Dem Vorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.
Beweiswürdigend wurde seitens der Erstbehörde ausgeführt:
"Ihre Identität steht nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung Ihrer Identität.
Aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen - gesprochene Sprache - ist glaubhaft davon auszugehen bzw. kann davon ausgegangen werden, dass Sie - so wie behauptet - Staatsangehöriger von Somalia und Angehöriger des Stammes/Clans der Gabooye sind, zumal Ihre diesbezüglich gleichbleibenden Angaben auch nicht widerlegt werden konnten.
Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich wurde die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen, zumal auch Sie selbst vermeinen, illegal nach Österreich gekommen zu sein. Da keine Aufzeichnungen über die Art und den exakten Zeitpunkt der illegalen Einreise vorhanden sind, mussten diesbezüglich Negativfeststellungen getroffen werden.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Anlässlich der Erstbefragung im Asylverfahren führten Sie aus, Somalia - einzig und allein - aus Angst vor einer drohenden Rekrutierung seitens der Al Shabaab, die in Somalia/Mogadischu gang und gäbe wären, verlassen zu haben. Davon, dass es darüber hinausgehend auch schon zu einer Rekrutierung bzw. Mitnahme seitens der Al Shabaab gekommen wäre, die mit einer längeren Anhaltung in einem Al-Shabaab Lager einhergegangen sein sollte, war anlässlich der Erstbefragung nicht - in keinster Weise - die Rede. Ihren Angaben bei der Erstbefragung folgend, hätte es sich bei Ihrer Ausreise einzig und alleine um eine "Vorsichtsmaßnahme" gehandelt, um der allgemeinen Gefahr, von der Al Shabaab rekrutiert zu werden, aus dem Weg zu gehen, was auch in Ihrer anlässlich der Erstbefragung geäußerten Rückkehrbefürchtung Niederschlag fand ("F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? A: Es gibt keinen Frieden in Somalia. Ich habe Angst dort getötet zu werden. Ich will mich auch keinesfalls der Al Shabaab anschließen."). Vor der Außenstelle XXXX vermeinten Sie dann wiederum, im Juli 2011 von der Al Shabaab - gemeinsam mit fünf Freunden und von der Straße weg - rekrutiert bzw. mitgenommen und in ein Al Shabaab Lager gebracht worden zu sein, aus dem Sie am 15.08.2011 flüchten hätten können. Im Zeitraum zwischen 15.08.2011 und Ihrer Ausreise am 25.12.2011 wären Sie keinen - weiteren und wie immer gearteten - Verfolgungen ausgesetzt gewesen und hätten auch keine sonstigen Probleme/Schwierigkeiten gehabt. Sonstige Verfolgungen wurden von Ihnen nicht nur nicht behauptet, sondern sogar dezidiert verneint, was insbesondere auch für etwaige Verfolgungen/Verfolgungshandlungen aufgrund Ihrer Stammes-/Clanzugehörigkeit gilt. Sie waren in Somalia weder politisch tätig, noch Mitglied einer politischen Partei und/oder sonstigen Bewegung.
Von der erkennenden Behörde wird der von Ihnen vorgebrachte Sachverhalt in Bezug auf die vor der Außenstelle XXXX behauptete "persönliche Verfolgungsgefahr" - gemeint, dass es im Juli 2011 zu einer Fest-/Mitnahme seitens der Al Shabaab gekommen wäre - in Zweifel gezogen. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass den Vorbringen von Asylwerbern, die - wie Sie - auf den für Schlepperorganisationen typischen Wegen und mit den in diesen Fällen zu beobachtenden formularmäßigen Angaben nach Österreich eingereist sind, eher geringere Glaubwürdigkeit zukommt. Bei der Beurteilung, ob es sich um standardisierte Angaben handelt, ist Vorsicht geboten, doch spricht hierfür, dass das Vorbringen, wenngleich es bis zu einem gewissen Grad auch auf eigenen Erfahrungen des Asylwerbers bzw. auf tatsächliche Vorfälle und Ereignisse im Heimatland beruht, regelmäßig so abstrakt und allgemein gehalten ist, dass es sich einer konkreten Überprüfbarkeit an der Wirklichkeit entzieht, wie sich dies insbesondere auch bei Ihrem Vorbringen gezeigt hat.
Andererseits muss die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen, als späteren Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (AsylGH, 7.4.2009, D12 219.513-4/2009/2E; VwGH 06.3.1996, 95/20/0650). Auch der VwGH hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass bei gleichbleibenden Verhältnissen im Herkunftsland bei gesteigertem Vorbringen des Asylwerbers die Wertung eines Vorbringens als unglaubwürdig nachvollziehbar sein kann (VwGH 27.4.2006, 2002/20/0170); dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).
Ihre Ausführungen zu der angeblich für Sie in Somalia vorgelegen habenden Verfolgungsgefahr sind weder bewiesen, noch belegt/bescheinigt. Daher ist die Beurteilung, ob diese Ausführungen/Behauptungen als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf Ihre persönliche Glaubwürdigkeit und auf die Glaubhaftigkeit Ihrer Ausführungen selbst abzustellen.
Augenscheinlich ist, dass Ihr Vorbringen eine massive Steigerung erfuhr und auch - gravierende - Widersprüche/Unplausibilitäten beinhaltet, zu denen es nicht gekommen wäre (kommen hätte dürfen), wenn Sie über einen tatsächlich selbst erlebten - sprich über einen wahren - Sachverhalt berichtet hätten.
Anlässlich der Erstbefragung im Asylverfahren, zu der es am 24. Jänner 2011 kam und bei der Sie eingangs auch dahingehend belehrt wurden, dass Ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes sind, Sie durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken haben und unwahre Aussagen für Sie nachteilige Folgen haben können, vermeinten Sie auf die dezidierte Frage, warum Sie Ihr Land verlassen haben, Somalia einzig und allein aufgrund der Gefahr, von der Al Shabaab rekrutiert zu werden, verlassen zu haben ("F: Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): A: Ich bin der älteste in meiner Familie. Die Al Shabaab (Islamextremisten) ist immer auf der Suche nach jungen Männern um diese zu ihrer Organisation zu verpflichten. Aus Angst vor dieser Gruppe habe ich mich immer wieder verstecken müssen da ich dieser Organisation nicht beitreten möchte. Diese bildet auch Selbstmordattentäter aus. Aus Angst davor habe ich dann auch mein Heimatland verlassen. Da mein Vater krank ist und nicht die finanziellen Möglichkeiten hatte dies zu organisieren, halfen andere Familienangehörige aus und bezahlten meine Ausreise. "). Ihren Erstangaben folgend wäre somit definitiv davon auszugehen, dass der Grund, der Sie zur Ausreise aus Somalia bewogen hatte, in der dortigen allgemeinen Lage/Situation gelegen bzw. in dieser zu finden war und es sich bei Ihrer Ausreise einzig und allein um eine "Vorsichtsmaßnahme" Ihrerseits gehandelt hätte, um einer etwaigen Rekrutierung seitens der Al Shabaab aus dem Weg zu gehen.
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor der Außenstelle XXXX am 15.05.2011 vermeinten Sie dann wiederum, im Juli 2011 von der Straße weg und gemeinsam mit fünf Freunden von der Al Shabaab mitgenommen und in ein Al-Shabaab Lager gebracht worden zu sein, aus dem Sie am 15.08.2011 flüchten hätten können. Bezüglich dieser Behauptung ist Ihnen entgegenzuhalten, dass Sie - vorausgesetzt, diese würde den Tatsachen entsprechen - diesen Umstand (Mitnahme seitens der Al Shabaab, die mit einer längeren Anhaltung in einem Al-Shabaab Lager einhergegangen sein sollte) wohl auch schon anlässlich der Erstbefragung vorgebracht bzw. ins Treffen geführt hätten (führen hätten müssen). In diesem Zusammenhang ist insbesondere nochmals hervorzuheben (siehe oben), dass Sie anlässlich der Erstbefragung dezidiert auf die Wichtigkeit und die Wertigkeit Ihrer Angaben anlässlich der Erstbefragung hingewiesen und Ihnen auch die Folgen/Konsequenzen etwaiger unvollständiger bzw. unwahrer Angaben vor Augen geführt wurden. Gerade die massive Angst eines Asylwerbers davor, in seine Heimat zurückgeschickt/zurückgeschoben zu werden, motiviert üblicherweise dazu, bereits zu Beginn des Verfahrens alle nur denkbaren Fluchtmotive, besonders aber bestehende/vorliegende persönliche Verfolgungsgefahren/-befürchtungen, aus Eigenem anzuführen, die genauen Umstände und Gründe der Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um eben den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können.
Bezüglich Ihrer Rechtfertigungsversuche ist festzuhalten, dass Sie sich auch bzw. sogar in diesen widersprachen. Dies insofern, dass Sie vorerst dezidiert ausführten, es deshalb anlässlich der Erstbefragung nicht erwähnt zu haben, da Sie damals nervös gewesen wären und Ihnen auch gesagt worden wäre, dass Sie noch einmal zum Ausreisegrund befragt werden würden und Sie es ja sowieso heute gesagt hätten. Auf Vorhalt, anlässlich der Erstbefragung einiges über den Ausreisegrund erzählt, aber eine etwaige Mitnahme bzw. Anhaltung seitens der Al Shabaab nicht erwähnt zu haben, vermeinten Sie entgegen Ihrer bis dorthin getätigten Rechtfertigung zur Nichterwähnung, dass Sie es auch damals gesagt hätten. Auf Vorhalt, dass es diesfalls wohl auch im Protokoll, welches von Ihnen unter anderem auch auf Richtigkeit bestätigt wurde, aufscheinen würde, vermeinten Sie schlussendlich, dass Sie es wohl sagen hätten wollen, es aber dann deshalb nicht gesagt hätten, da Ihnen gesagt worden wäre, dass Sie noch genauer zu den Gründen befragt werden würden (F:
Warum erwähnten Sie anlässlich Ihrer bisherigen Befragungen/Einvernahmen die heute vorgebrachte Fest-/Mitnahme durch die Al Shabaab mit keinem Wort? A: Ich war damals etwas nervös. Auch wurde mir damals gesagt, dass ich noch einmal zum Ausreisegrund befragt werden würde."; " F: Das mag so sein! Aber trotzdem, Sie haben einiges über Ihren Ausreisegrund erzählt, aber mit keinem Wort etwas von einer persönlichen Mitnahme seitens der Al Shabaab! Es müsste wohl davon auszugehen sein, dass man eine Frage nach dem Ausreisegrund mit einer persönlichen Verfolgung beantwortet und nicht mit der allgemeinen Lage bzw. einer Furcht davor! Was sagen Sie dazu? A: Ich habe es ja sowieso heute gesagt."; "F: Und - warum bei der Erstbefragung nicht? A: Ich habe es auch damals gesagt."; "F: Wenn dies so gewesen wäre, würde dies wohl auch im Protokoll, welches von Ihnen auch mittels Unterschrift auf Richtigkeit bestätigt wurde, aufscheinen! Was sagen Sie dazu? A: Was soll ich dazu sagen."; "F: Die Wahrheit? A: Ich wollte es sagen, gesagt habe ich es nicht."; "F: Warum haben Sie "es" nicht gesagt? A: Da mir gesagt wurde, dass ich noch genauer zu den Gründen befragt werden würde.").
Zur Behauptung, Sie seien bei der Erstbefragung nervös gewesen und darauf aufmerksam gemacht worden, noch einmal zum Ausreisegrund befragt zu werden, ist festzuhalten, dass dies wohl in gewisser Hinsicht zutreffen mag. Fakt ist bzw. festzuhalten bleibt aber, dass Ihnen anlässlich der Erstbefragung die konkrete Frage gestellt wurde, warum Sie Ihr Land verlassen haben (Fluchtgrund), die von Ihnen auch abschließend beantwortet wurde. Wie sich aus Ihrer diesbezüglichen Fragebeantwortung ergibt, sind Sie vor der Polizeiinspektion wohl - wenn vielleicht auch nur kurz, aber doch - sehr "genau" auf Ihren (vermeintlichen) Ausreisgrund eingegangen. Zur "kurzen Be-/Umschreibung" Ihres Fluchtgrundes, hätte es - Ihren nunmehrigen Ausführungen folgend - bei der Erstbefragung eigentlich nur eines Satzes, nämlich: "Ich wurde von der Al Shabaab mitgenommen und für einige Zeit in einem Lager angehalten, aus dem ich flüchten konnte!", benötigt/bedürfen.
Im Zusammenhang mit obigen Ausführungen ist insbesondere auch festzuhalten, dass Sie anlässlich Ihrer Einvernahmen/Befragungen stets bestätigt/angegeben haben, die beigezogenen/eingesetzten Dolmetscher verstanden zu haben, Ihnen die Inhalte der Niederschriften Wort für Wort rückübersetzt wurden und Sie die Richtigkeit der Niederschriften auch eigenhändig - mittels Unterschriftenleistung - bestätigt haben. Weiters ist anhand der Protokolle ersichtlich, dass Ihre Antworten fragebezogen erfolgten bzw. Ihre Antworten in einem logischen Konnex zu den gestellten Fragen stehen, was wiederum voraussetzt, dass eine problemlose Verständigung zwischen Ihnen und den eingesetzten Dolmetschern bestanden/vorgelegen haben muss. Hinzuweisen ist insbesondere auch darauf, dass Sie am Beginn der Einvernahme vor der Außenstelle XXXX auf dezidiert gefragt wurden, ob Sie im bis jetzt laufenden Verfahren die Wahrheit gesagt und - insbesondere - auch, ob Sie - vorweg und aus Eigenem - Ergänzungen und/oder Berichtigungen vorzunehmen hätten, was von Ihnen dezidiert bejaht (Wahrheit gesagt) bzw. dezidiert verneint (Ergänzungen/Berichtigungen) wurde ("F:
Wollen bzw. haben Sie vorweg und aus Eigenem diesbezüglich irgendetwas zu berichtigen bzw. zu ergänzen? A: Nein. Ich habe bis jetzt die Wahrheit gesagt.").
Der Vollständigkeit halber sei auch noch festgehalten, dass Sie anlässlich der Erstbefragung noch vermeinten, dass sich in dem Reisepass, mit dem Sie Mogadischu über den Flughafen im Bezirk XXXX verlassen haben wollen, "Ihr Lichtbild" befunden hätte ("... Im Pass stand nicht mein Name, jedoch war mein Lichtbild im Pass."), wogegen Sie vor der Außenstelle XXXX wiederum vorbrachten, dass es sich bei dem im Pass befindlichen Foto nicht um Ihr Foto gehandelte hätte, sondern um das einer Person, die eine gewisse Ähnlichkeit mit Ihnen gehabt hätte ("F: Welches Reisedokument benützten Sie auf Ihrem Flug von Mogadischu über Dubai nach Istanbul? A: Einen vom Schlepper organisierten bzw. bereitgestellten somalischen Reisepass."; "F: Auf welchen Namen hat dieser besagte Reisepass gelautet bzw. war dieser ausgestellt? A: Das weiß ich nicht bzw. jetzt nicht mehr. In diesem Reisepass befand sich ein Foto einer Person, die eine gewisse Ähnlichkeit mit mir hatte. Mein Foto war es nicht.").
Wenn der von Ihnen als ausreisekausal vorgebrachte Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde bzw. wenn Sie über einen tatsächlich selbst erlebten Sachverhalt berichtet hätten, müsste wohl davon auszugehen sein, dass diesfalls Ihre Ausführungen gleichlautend bzw. gleichbleibend gewesen wären und es nicht zu den aufgezeigten Widersprüchen bzw. der - gravierenden - Steigerung gekommen wäre (kommen hätte dürfen). Festzuhalten ist insbesondere auch, dass sich der Bezirk XXXX - spätestens - seit August 2011 unter vollkommener Kontrolle der Regierungskräfte befindet, womit auch Ihrer Behauptung, der Bezirk XXXX hätte sich zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise im Dezember 2011 noch unter Kontrolle der Al Shabaab befunden, nicht gefolgt bzw. auch diese Behauptung als nicht den Tatsachen entsprechend angesehen werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass somit davon auszugehen ist, dass für Sie einerseits schon im Dezember 2011 (Ausreise) die Gefahr, in Ihrem Heimatbezirk XXXX, Stadt Mogadischu seitens der Al Shabaab rekrutiert zu werden, nicht - mehr - bestanden haben kann, aber insbesondere auch, dass diese Gefahr gegenwärtig nicht - mehr - vorliegt/besteht, was wohl auch für die nahe Zukunft gilt. Im Ergebnis bestünde daher selbst bei Annahme des Wahrheitsgehaltes der Angaben keine aktuelle Bedrohungssituation bzw. Verfolgungsgefahr mehr (siehe diesbezüglich auch AGH-Erkenntnis Zl. A5 423.418-1/2011/4E v. 18.05.2011)
Zusammenfassend war bezüglich des Vorbringens somit zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass Sie in Somalia unmittelbaren und/oder mittelbaren, persönlichen staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt waren, nicht festgestellt werden konnten. Soweit Sie sich auf die allgemeine Situation und Lage in Somalia und den damit einhergehenden Rahmenbedingungen berufen, ist festzuhalten, dass diese nicht dazu führen kann, Ihnen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen (siehe nachfolgend unter rechtlicher Würdigung). Festzuhalten ist insbesondere, dass auch der von Ihnen vorgebrachte Vorfall im Juli 2011 - behauptete Mitnahme seitens der Al Shabaab, die mit einer längeren Anhaltung in einem Al-Shabaab Lager einhergegangen sein sollte - einzig und allein in der allgemeinen Lage und Situation begründet gewesen bzw. dieser zurechenbar wäre. Dies insbesondere deshalb, da aus Ihren diesbezüglichen Ausführungen keine Hinweise bzw. keine dahingehenden Anhaltspunkte erkennbar bzw. ableitbar wären, die darauf hinweisen würden, dass diese "Übergriffe" gezielt auf Ihre Person ausgerichtet gewesen, geschweige denn, aufgrund eines Ihnen anhaftenden asylrechtsrelevanten Merkmals erfolgt wären ("Es ist bei uns in Mogadischu üblich bzw. Gang und Gäbe, dass junge Männer, die schon etwas kräftiger sind, von der Al Shabaab rekrutiert bzw. aufgefordert werden, für sie zu kämpfen."; "F: Wann wurden Sie von der Al Shabaab von wo aus mitgenommen und insbesondere auch, wohin wurden Sie damals gebracht? A: Das war im Juni 2011. Ich befand mich damals gemeinsam mit ein paar Freunden auf der Straße, als wir damals von Islamisten der Al Shabaab einfach mitgenommen wurden."; "F: Mit welcher Begründung? A: Sie sagten, dass wir für sie, für die Al Shabaab, kämpfen müssten bzw. zu kämpfen hätten. Das war die Begründung."; "F: Wurde diese Kampfaufforderung begründet? A: Ja, weil wir jung und kräftig waren.").
Bezüglich Ihrer Stammes-/Clanzugehörigkeit wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass Sie vor der Außenstelle XXXX dezidiert ausführten, aufgrund Ihrer Stammes/Clanzugehörigkeit keinen Verfolgungen ausgesetzt gewesen zu sein ("F: Waren Sie, abgesehen von dem bereits Vorgebrachten, irgendwelchen sonstigen persönlichen Verfolgungen/Verfolgungsgefahren ausgesetzt? Hatten Sie irgendwelche sonstigen Probleme/Schwierigkeiten in Somalia? A: Nein, überhaupt nicht."; "F: Hatten Sie irgendwelche Probleme/Schwierigkeiten aufgrund Ihrer Stammes-/Clanzugehörigkeit? A: Nein, auch nicht bzw. nicht dass ich wüsste."; "F: Welchem Stamm gehören Sie an? A: Ich gehöre zum Stamm der "Gabooye"."; F: Welche Stellung hat bzw. genießt dieser Stamm in Somalia? A: Wir sind ein kleiner Stamm. Diesbezüglich hatte ich aber keine persönlichen Probleme/Schwierigkeiten."). Auch aufgrund Ihrer "sonstigen" Angaben vor der Außenstelle XXXX über Ihr - bisheriges - Leben in Somalia kann nicht abgeleitet werden, dass Sie konkret aufgrund Ihrer Stammes-/Clanzugehörigkeit Diskriminierungen im täglichen Leben ausgesetzt waren ("F: Wie haben Sie in Somalia den Lebensunterhalt finanziert? Wo von haben Sie gelebt? A: Meine Mutter hat am Markt Lebensmittel, Obst und Gemüse verkauft. Meine Mutter hatte einen eigenen Marktstand. Mein Vater geht keiner Beschäftigung nach, da er krank ist. Man kann sagen, dass meine Mutter für meinen und den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen ist bzw. wahrscheinlich nach wie vor aufkommt."; "F: Seit wann führt Ihre Mutter diesen besagten Marktstand? A: Die letzten fünf Jahre."; "F: Wo von lebte Ihre Familie davor? A: Davor war mein Vater noch gesund und ging dieser einer Beschäftigung/Arbeit nach. Mein Vater war Fleischhauer bzw. Tierschlachter."; "F: Haben Sie eine Schule besucht? A: Ja, von 1998 bis 2008."; "F: Wie viel haben Sie für Ihre Reise bezahlt? A: US-$ 8.000.-."; "F: Wie haben Sie diesen relativ sehr hohen Geldbetrag finanziert? A: Diesen hat meine Mutter aufgetrieben bzw. organisiert. Woher - weiß ich nicht."), wobei aber nicht übersehen wird, dass die Situation in Ihrem Herkunftsstaat generell als problematisch zu bezeichnen ist. Für eine Asylgewährung wäre aber die Glaubhaftmachung einer darüber hinausgehenden individuellen Verfolgung notwendig gewesen, was Ihnen jedoch - siehe oben - nicht gelang/möglich war. Hinsichtlich der mit einem allgemeinen Sicherheitsrisiko verbundenen Rückkehr wurde Ihnen entsprechend der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt."
Gegen Spruchpunkt I, des genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und hierzu zentral ausgeführt, dass die Länderfeststellungen unvollständig seien. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über Somalia enthalten, jedoch würden sie sich kaum mit dem konkreten Vorbringen des Antragstellers befassen. Auch die Situation von Personen, die sich einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab wiedersetzen würden, respektive von Personen, die aus den Militärlagern fliehen - werde in den Länderberichten nur kurz angeschnitten. Des Weiteren wurden Ausführungen zum Clan der Gabooye (=Midgan) getroffen und auf ein Bezug habendes Risikomoment wurde unter Hinweis auf Informationsquellen aus dem Jahr 2009 hingewiesen. Weiterhin werde im Somalia-Report berichtet, dass im November 2011 die Al Shabaab weiterhin Zwangsrekrutierungen durchführen würde und habe sie neue Büros in Baidoa, Kismayo und Marka eröffnet. Insgesamt wurde mangelhafte Beweiswürdigung gerügt, sowie insbesondere, dass das Vorbringen des Antragstellers zu den Fluchtgründen unglaubwürdig wäre, da er sein Vorbringen gegenüber der Erstbefragung gesteigert habe. Das vermeintlich gesteigerte Vorbringen stehe jedoch in keinerlei Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers vor der Polizeiinspektion Traiskirchen. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Wohnbezirk sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Dezember 2012 noch unter Kontrolle der Al Shabaab gelegen gewesen, vermag die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht zu erschüttern. Zwar gehe aus Länderberichten hervor, dass dieses Gebiet seit August 2011 unter Kontrolle der Regierung stehe, jedoch gehe ebenso hervor, dass Al Shabaab weiterhin militärisch im genannten Teil tätig gewesen sei und sei es weiterhin zu Übergriffen durch Al Shabaab gekommen. Des Weiteren hätte sich die Erstbehörde mit der Clanzugehörigkeit des Antragstellers näher auseinander zu setzen gehabt, da diesbezüglich ein erhöhter Risikofaktor einer Zwangsrekrutierung vorliege.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2013 wurde dem Antragsteller eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 21.06.2014 erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2014 wurde dem Antragsteller eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 21.06.2016 erteilt.
Mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2014 wurde der Antragsteller über seine ausgewiesene Meldeadresse zu einer anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung für den 22.10.2014, 09.00 Uhr, vorgeladen. Bei Aufruf der Sache war der Beschwerdeführer nicht anwesend. Eine sofort durchgeführte Anfrage an das zentrale Melderegister ergab, dass der Antragsteller nach wie vor (nämlich bereits sei 11.12.2013) an der Ladeadresse aufrecht gemeldet ist. Die Ladung zum Termin erfolgte sohin rechtswirksam. Die Verhandlung wurde sodann in Abwesenheit der Parteien geführt. Insbesondere wäre dem Antragsteller Gelegenheit geboten gewesen, zu den Ereignissen im Herkunftsland sowie deren Einschätzung Stellung zu nehmen. Unter einem wurden aktuelle Länderinformationen in das Verfahren eingeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Somalia und Angehöriger der Volksgruppe der Gaboye. Bei Rückkehr nach Mogadischu hat der nunmehrige Beschwerdeführer jedenfalls nicht zu befürchten, einer Gefährdungssituation wegen beabsichtigter Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab Milizen ausgesetzt zu sein. Der Antragsteller war in der Vergangenheit keinerlei Bedrohungssituation auf Grund seiner Clan- bzw. Stammeszugehörigkeit ausgesetzt und hat auf Grund dessen pro futuro nichts zu befürchten. Nahe Familienangehörige des Antragstellers leben nach wie vor an der letzten Wohnadresse des Antragstellers. Ein diesbezügliches Gefährdungspotential für die Familienangehörigen kann auf Grund der Angaben des Antragstellers nicht erkannt werden.
Die seitens des Antragstellers ins Treffen geführten Umstände, welche seiner Darstellung nach zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben, können mangels hinreichender Gewissheit bzw. Nachvollziehbarkeit nicht als erwiesener Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Zur Lage im Herkunftsstaat
Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu
Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
"Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.
Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.
Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.
Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.
Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden - wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (Seite 12f)"
Schweizer Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu - Auskunft der SFH-Länderanalyse (25.10.2013)
"Trotz der Vertreibung der Al-Shabaab aus Mogadischu im August 2011, der Wahl eines Parlamentes im August 2012 sowie der Wahl von Hassan Sheik Mohamud zum neuen Präsidenten Somalias im September 2012, bleibt die Sicherheitslage unberechenbar und instabil. Die Kontrolle der somalischen Regierung reicht kaum über Mogadischu und einige Städte im Süden hinaus. Al-Shabaab ist noch nicht am Ende, sondern kontrolliert bzw. operiert in weiten Teilen Süd- und Zentralsomalias und demonstriert ihr Potential mit spektakulären Anschlägen auf hoch gesicherte Einrichtungen in Mogadischu.
In den Berichten des UN-Generalsekretärs wird immer wieder auf die unbeständige und unberechenbare Sicherheitslage in Mogadischu und in Zentral- und Südsomalia hingewiesen. In wichtigen Städten wie Baidoa und Kismaayo werden auch 2013 wöchentlich Anschläge verübt. In den Gebieten Afgooye und Merka kommt es täglich zu Anschlägen. Nach dem Abzug äthiopischer und somalischer Truppen aus Xuddur (Bakool) am 17. März 2013, eroberten Al-Shabaab Milizen die Stadt gleich wieder zurück. Dies war der erste große territoriale Gewinn der Al-Shabaab seit Monaten.
Die Anzahl der Anschläge in Mogadischu ist in diesem Jahr im Vergleich zu 2012 gestiegen. Im letzten Bericht vom September 2013 beschreibt der UN Generalsekretär die Sicherheitssituation als extrem unbeständig und weist auf eine weitere Zunahme von Anschlägen in Mogadischu hin. Auch UNOCHA weist im Juni 2013 auf die unbeständige und unvorhersehbare Sicherheitssituation hin.
Gemäß Amnesty International ist der Alltag in Mogadischu von Gewalt geprägt. Die Übergriffe erfolgen willkürlich wie auch gezielt. Zivilistinnen und Zivilisten leben in extremer Unsicherheit, es kommt zu physischer Gewalt, Vergewaltigungen und Erpressungen. Die Sicherheitskräfte der Regierung und deren verbündete Milizen können keinen Schutz bieten. Sie sind oft selbst in die Übergriffe involviert. Die Kapazitäten der Somali National Armed Forces (SNAF) sind eingeschränkt. Die Streitkräfte sind außerdem von der Unterstützung der African Union Mission in Somalia (AMISOM) abhängig. Die Regierung konnte das Machtvakuum, welches nach der Vertreibung der Al-Shabaab in Mogadischu entstanden war, bis jetzt nicht füllen. Lokale Milizen und Kommandanten haben in vielen Quartieren die Kontrolle übernommen. In Mogadischu wurden in den ersten sechs Monaten diesen Jahres 2000 durch Waffen verwundete Zivilisten behandelt. Im Juni 2013 waren es 322 durch Waffen verwundete Personen, die in von der WHO unterstützten Spitälern behandelt wurden.
Zunahme von Anschlägen. Der UN-Generalsekretär beschreibt im September 2013 einen akuten Anstieg von Anschlägen in Mogadischu. Im Mai und Juni gab es doppelt so viele Anschläge mit Handgranaten wie zu Beginn des Jahres. Bombenanschläge haben sich im Juni 2013 im Vergleich zum Januar 2013 sogar verdreifacht. Fast täglich kommt es zu gezielten Tötungen. Auch Amnesty International berichtet über täglich explodierende Handgranaten und Sprengfallen (Improvised Explosive Device, IED) sowie über gezielte Anschläge gegen Zivilisten, darunter Journalisten, Geschäftsleute, Regierungsmitglieder und Clanälteste. Das UNHCR beschreibt Ende September 2013, dass der somalische Staat Personen, die von Al-Shabaab verfolgt werden, keinen Schutz gewähren kann und weist - ebenso wie Amnesty International - auf die besondere Gefährdung von Politikern, Journalisten, Geschäftsleuten und Clanältesten hin.
Seit Anfang 2013 verübt die Al-Shabaab komplexe Anschläge gegen hoch gesicherte Symbole des westlichen Einflusses sowie der somalischen Regierung. Dabei kommen auch häufig Zivilistinnen und Zivilisten ums Leben. Im April 2013 starben über 30 Personen bei einem Anschlag auf ein Gericht. Am selben Tag wurde ein Selbstmordanschlag auf den Konvoi einer türkischen Hilfsorganisation verübt. Am 25. April wurde ein stellvertretender Staatsanwalt ermordet und am 5. Mai 2013 starben über zehn Personen bei einem Selbstmordanschlag auf einen Regierungskonvoi mit einer Delegation aus Katar. Am 20. Mai und am 17. Juni kam es zu einem Granatenangriff auf ein beliebtes Restaurant. Am 12. Juli forderte ein Angriff auf einen AMISON Konvoi über 17 zivile Opfer. Am 27. Juni gelang der Al-Shabaab ein komplexer Anschlag auf die türkische Botschaft und am 19. Juni verübte sie eine Attacke auf die UNO. Bei einem Anschlag vom 7. September 2013 in der Nähe eines Restaurants starben 30 Zivilistinnen und Zivilisten. Die Schlagkraft der Al-Shabaab verdeutlicht nicht zuletzt der Anschlag vom September 2013 in Kenia auf ein Einkaufszentrum. Dabei kamen über 60 Menschen ums Leben.
Am 14. August 2013 zog sich die humanitäre Organisation Médecins Sans Fronti-ères nach 22 Jahren aus Somalia zurück, da die Sicherheit der Angestellten nicht mehr gewährleistet werden kann. Übergriffe, Morde und Entführungen von humanitären Helfenden werden immer häufiger von bewaffneten Gruppen wie auch von zivilen Führern geduldet wenn nicht sogar unterstützt. Das macht Somalia zu einem der unsichersten Länder der Welt.
Strategiewechsel der Al-Shabaab. Gemäß der Jamestown Foundation hat die Al-Shabaab einen Strategiewechsel vollzogen und verlegt sich neuerdings auf eine Guerilla-Taktik anstatt wie bisher auf die Kontrolle von großen Gebieten. Nach dramatischen Spannungen innerhalb der Al-Shabaab und der Tötung seiner internen Widersacher, hat sich seit Juni 2013 Ahmed Godane als Führer der Al-Shabaab durchgesetzt. Er unterhält gute Beziehungen zur Al-Kaida.
In Mogadischu hat Al-Shabaab zwar die großen Militärbasen verlassen, sie ist jedoch weiterhin präsent. Die Kontrolle der Stadt ist gemäß der Jamestown Foundation je nach Tageszeit zwischen den Regierungskräften und der Al-Shabaab in zwei Schichten aufgeteilt. Sprecher der Al-Shabaab gaben im Mai 2013 bekannt, dass sie in der Nacht weiterhin die südlichen Quartiere in Mogadischu kontrollieren:
Huriwaa, Yaqshid und Dayniile. Einwohner bestätigen dies. In der Nacht werden von Al-Shabaab diejenigen Menschen bestraft, die tagsüber mit der Regierung kooperieren. So wurde zum Beispiel im Mai 2013 ein traditioneller Führer von Al-Shabaab umgebracht, da er Teil eines Begrüßungskomitees für den Präsidenten war.
Sicherheitskräfte. Der Aufbau effizienter und vor allem disziplinierter Sicherheitskräfte ist eine große Herausforderung. Die Soldaten, meistens ehemalige Milizen, sind selbst oft in Erpressung und Ausbeutung der Bevölkerung involviert. 2012 gab es in und um Mogadischu über 60 illegale Straßensperren, die von Soldaten und regierungsfreundlichen Milzen erstellt wurden. Nachdem diese abgebrochen worden waren, sind in der Zwischenzeit wieder viele aufgebaut worden. Sicherheitskräfte sind auch in extralegale Tötungen involviert. Problematisch ist weiter die Infiltration der Sicherheitsdienste durch Angehörige krimineller, radikaler und aufständischer Gruppen. Die Disziplinlosigkeit der somalischen Sicherheitskräfte mag ein Grund dafür sein, dass Einwohnerinnen und Einwohner die Al-Shabaab den Regierungssoldaten vorziehen. Unter der Kontrolle der Al-Shabaab war es für sie vor allem gefährlich, wenn sie Verbindungen zur Regierung unterhielten oder die Befehle der Al-Shabaab missachteten. In Gebieten, die von der Regierung kontrolliert werden, sind die Quellen der Unsicherheit vielfältiger, so auch die Gefahr, ins Kreuzfeuer zwischen einzelnen Regierungsfraktionen zu kommen. Im November 2012 stellte selbst der Präsident fest, dass die meisten Vergewaltigungen von Regierungssoldaten verübt werden. Diese bringen oft sowohl die Opfer als auch die Zeugen um. (Seiten 1 - 4)"
UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Seit August 2011 steht Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt hat sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen sind seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben wird wieder aufgenommen. Die Al-Shabaab ist jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge werden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge sind häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 haben sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen wird unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al-Shabaab gibt es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al-Shabaab haben (Seite 4ff).
Sicherheitslage in Puntland
Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
"Puntland
Für den einfachen Bewohner der Region ist die Sicherheitslage kein Problem. Schwächere Gruppen der Gesellschaft (Flüchtlinge, IDPs, Minderheitengruppen) sind jedoch gefährdeter. Sie sind für Angriffe leichte Beute, da es ihnen oftmals an Clan-Schutz mangelt. Auch Personen, die auf die eine oder andere Art und Weise gegen al Shabaab auftreten, sind einem erhöhten Gewaltrisiko ausgesetzt. (MV 18.10.2012) Es ist allerdings sehr unwahrscheinlich, dass AS in der Lage ist, in Puntland ihre Aktivitäten zu verstärken. Mittlerweile sind die auf nicht mehr als 300 Mann geschätzten Galgala-Rebellen nicht mehr in der Lage, ihr Einflussgebiet auszuweiten. Sporadische Übergriffe auf benachbarte Gemeinden sind nur auf die Requirierung von Versorgungsgütern ausgerichtet. Manchmal erreichen die Rebellen auch die Hauptstraße, die Bossaso mit der puntländischen Hauptstadt Garoowe verbindet. Von dort werden sie jeweils umgehend von den puntländischen Kräften wieder vertrieben. (BAA 25.7.2013)
Abseits der Städte und vor allem in den ländlichen Gebieten, die weiter entfernt von den Hauptstraßen liegen, sind die puntländischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage, Kontrolle über die Sicherheit auszuüben. Staatliche Institutionen und Polizei sind dort nur in kleiner Zahl präsent, letztere werden meist über traditionelle Clan-Mechanismen zur Verfügung gestellt. Die geringste Präsenz weist Puntland entlang der abgelegenen Küsten auf. Teile der nordöstlichen Küste der Region Bari befinden sich überhaupt nicht unter Kontrolle der Regierung. (BAA 25.7.2013)
Für Puntland kann das Stabilitätsniveau zur Sicherheitssituation als ?hoch' angegeben werden. Dies gilt selbstverständlich nur für jene Gebiete, die sich unter Kontrolle der Regierung befinden. Ausnahmen sind daher einige Küstengebiete (Piraten, Ras Caseyr) und die Golis-Berge (Galgala-Rebellen). Die Regierung von Puntland verfügt nur über vergleichsweise wenige Sicherheitskräfte. Bisher hat sich deren Anzahl aber als ausreichend erwiesen, um die generellen Sicherheitsbedürfnisse im Land zu erfüllen. (BAA 25.7.2013)" (Seite 15f)
Clanstruktur und Minderheiten
Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
"Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. (AA 3.2013a)
Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. (AA 3.2013a) Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten. (ACCORD 12.2009)
Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. (AA 3.2013a) Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen. (ACCORD 12.2009)
Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (AA 12.6.2013)" (Seite 32f).
Hauptclans:
"Die nomadischen Gruppen im segmentären Clan-System umfassen drei bis vier Haupt-Clan-Familien. 1) Die Darood werden üblicherweise in die drei große Gruppen Ogaden, Marehan und Harti unterteilt. Die Harti setzen sich aus den Majerteen, die heute vornehmlich in Puntland leben, sowie aus den Dulbahante und Warsangeli zusammen, die innerhalb der Grenzen Somalilands ansässig sind. Das Territorium Puntlands überlappt fast zur Gänze mit dem Verbreitungsgebiet der Majerteen-Clanfamilie. Die Marehan bewohnen Süd-/Zentralsomalia, wo sie in der Gedo-Region besonders dominant sind. Die Ogaden sind in Äthiopien, Kenia und Südsomalia zu finden, wo sie in den vergangenen Jahren verstärkt an Kontrolle über das Nieder- und Mittel-Juba-Gebiet gewannen. Aufgrund ihrer Präsenz sowohl im Norden, in Süd-/Zentralsomalia und innerhalb der Grenzen Äthiopiens und Kenias können die Darood als die stärksten pan-somalischen Nationalisten betrachtet werden. (ACCORD 12.2009)
Die agrarisch-viehzüchtenden Somali bezeichnen sich selbst als Saab und umfassen die beiden Gruppen Mirifle und Digil sowie die Rahanweyn, die sich manchmal als identisch mit Mirifle und Digil sehen. Die Clanstruktur dieser Gruppen weicht erheblich von jener der nomadischen Gruppen ab. Diese Gruppen betreiben keine Wanderviehwirtschaft sondern Ackerbau. Daneben halten sie auch Kamele, die als letzte Nahrungsreserve im Fall von Dürren dienen. Bei Eintreten von Dürren können diese Gruppen auch migrieren, wenngleich diese Wanderungen von den Migrationsformen der Nomaden zu unterscheiden sind. So definieren sich die agrarisch-viehzüchtenden Gruppen lokal, und ihre Heimatregion ist für ihre Identität von größerer Bedeutung als ihre Clanzugehörigkeit. Die Organisationen der Ältesten sind im Vergleich zu jenen der nomadischen Gruppen weitaus hierarchischer strukturiert und in ihrer Form enger mit den jeweiligen Dörfern und Heimatregionen verbunden. (ACCORD 12.2009)
Bei manchen Clans ist unklar, ob sie eine nicht-somalische oder eine somalische Minderheit darstellen oder ob sie durch ihren Hintergrund überhaupt Nachteile erleiden. Sowohl die Ashraf als auch die Sheikhal haben einen speziellen religiösen Status. Aufgrund dieses Status' werden sie respektiert. Quellen widersprechen sich bezüglich der Frage, ob diese Gruppen generell den Schutz von Clans erhalten, bei welchen sie leben. Heutzutage haben beide Gruppen politischen Einfluss und sie spielen eine wichtige Rolle in der Ökonomie und in der Bildung. Die Ashraf sind teils in die Rahanweyn integriert, teils in die Benadiri, bei welchen sie leben. Die Sheikhal wiederum sind größtenteils mit den Hawiye assoziiert und werden von diesen geschützt. Eine Quelle gibt allerdings an, dass beide Gruppen noch immer diskriminiert werden und aufgrund ihres nicht-somalischen Hintergrundes und der Absenz eigener bewaffneter Milizen vor dem Problem von Menschenrechtsverletzungen stehen könnten. (MBZ 30.11.2012)" (Seite 34f)
Minderheiten und kleine Clan Gruppen:
"Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan. (UNHCR 5.5.2010; vgl. USDOS 19.4.2013)
Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten. (UNHCR 5.5.2010)
Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen. (ACCORD 12.2009)" (Seite 35f)
Ethnische Minderheiten:
"Minderheiten können eine unterschiedliche ethnische Herkunft haben, als die Samaal ["noble" Clans]. Dies gilt zum Beispiel für die Bantu Sklaven-Nachkommen und die Gosha im Zwischenstromland. Ihnen werden von den Somali unterschiedliche herabwürdigende Namen gegeben, wie etwa Boon (Person niedrigen Status') und Addoon (Sklave). Wie auch andere Bantu werden sie auch Jareer genannt (heißt: hartes Haar). (UNHCR 5.5.2010) Die Bantu werden häufig als kleine Gruppen beschrieben, die vielleicht sechs Prozent der Bevölkerung bilden, doch könnten sie in Wirklichkeit 20 % darstellen, und in Süd-/Zentralsomalia könnte es lokale Bezirke geben, in denen die Bantu sogar 50 % der lokalen Bevölkerung bilden. (ACCORD 12.2009)
Die Bantu sind die größte Gruppe an nicht-Somalis. Sie sind in den IDP-Lagern überrepräsentiert, in den Flüchtlingslagern außerhalb Somalias aber unterrepräsentiert, weil sie kaum über die Möglichkeiten verfügen, aus dem Land zu fliehen. Berichten zufolge treten Bantu der al Shabaab bei, da sie dort nicht diskriminiert werden. (MBZ 30.11.2012)
Zu den küstenbewohnende Gruppen zählen die Benadiri, Barawani, Bajuni sowie die Jaaji (oder auch: Reer Maanyo). Die Barawani und die Bajuni sind Gruppen arabischer Herkunft. (ACCORD 12.2009) Die Benadiri werden diskriminiert, allerdings können sie ihre Situation durch Mischehen verbessern. Im Berichtszeitraum sind zuvor vertriebene Benadiri nach Hamarweyne in Mogadischu zurückgekehrt. Viele Benadiri sind erfolgreiche Wirtschaftstreibende. Der Chef der Finanzverwaltung von Mogadischu ist ein Benadiri. Viele Benadiri können ihr einstmals verlorenes Gut - auch Immobilien - zurückerlangen und sind nicht einem Risiko ausgesetzt, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. (MBZ 30.11.2012)" (Seite 37)
Aktuelle Situation:
"Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten. (MBZ 30.11.2012)
Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. (ÖBN 8.2013) Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. (DIS 5.2013) In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. (UKBA 9.2013) Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. (BAA 25.7.2013; vgl. DIS 5.2013) Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur. (DIS 5.2013)
Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. (MBZ 30.11.2012; vgl. USDOS 19.4.2013) Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. (MBZ 30.11.2012) Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört. (MV 6.5.2013)
Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von Mogadischu kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer Clans im gleichen Gebiet versichern können. (UKBA 9.2013)
Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann. (UKBA 9.2013)
In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (MV 30.11.2012)" (Seite 37ff)
UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
In einigen Gebieten Süd- und Zentralsomalias habe die Bedeutung des Schutzes Einzelner durch den eigenen Clan in den letzten Jahren abgenommen. Besonders in Mogadischu habe die eigene Kernfamilie den Clan als wichtigsten Schutzmechanismus abgelöst. Dennoch würden Somalier weiterhin grundsätzlich in den vom eigenen Clan dominierten Gebieten sicherer sein. Angehörige von Minderheitenclans wären nach wie vor Benachteiligungen ausgesetzt (Seiten 8 und 9).
Frauen
Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
"Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist lt. Berichten der VN und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet. (ÖBN 8.2013) Die Situation von Frauen und Mädchen wird von Menschenrechtsexperten als besonders prekär eingeschätzt. Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 waren Frauen und Mädchen stets den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. (AA 12.6.2013)
Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, allerdings wird das Gesetz nur selten durchgesetzt. (USDOS 19.4.2013) Straflosigkeit ist ein Problem. (ÖBN 8.2013) Der Strafrahmen reicht von der Todesstrafe bis zu mehreren Jahren Gefängnis. Hinsichtlich ehelicher Vergewaltigung gibt es keine Gesetze. UNHCR und UNICEF haben ein Muster an systematisch und unter Straflosigkeit begangenen Vergewaltigungen vor allem von IDP-Frauen und Angehörigen von Minderheitenclans dokumentiert. Von Oktober bis Dezember 2012 wurden aus Mogadischu alleine 522 Vergewaltigungen gemeldet, 40 % davon wurden von Männern in Uniform begangen. Einige Angehörige der Sicherheitskräfte wurden auch verhaftet. So verurteilte etwa das Militärgericht in Mogadischu vier Männer zu je fünf Jahren Haft, nachdem sie ein 15jähriges Mädchen vergewaltigt hatten. Der somalische Präsident hat auch angekündigt, dass der Vergewaltigung schuldig befundene Angehörige der Sicherheitskräfte nunmehr mit dem Tod bestraft werden sollen. (USDOS 19.4.2013) Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet. (AA 12.6.2013)
Auch in Puntland und Somaliland gab es im Jahr 2012 Verurteilungen wegen Vergewaltigungen. Allerdings werden die formalen Rechtswege in Vergewaltigungsfällen nur selten genutzt. Vielmehr wird oft auf traditionellem Wege Kompensationsgeld ausverhandelt. Das Opfer geht dabei meist leer aus. (USDOS 19.4.2013)
Häusliche Gewalt bleibt ebenfalls weiterhin ein ernstes Problem, auch wenn die Verfassung jede Gewalt gegen Frauen verbietet. (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013)
In Folge der Verluste im Bürgerkrieg sind viele Frauen zum Familienoberhaupt geworden und tragen damit die alleinige Verantwortung für Ernährung und Erhalt der Familie. (AA 12.6.2013)
In der Praxis besteht trotz gegenteiliger Verbote in der Verfassung auch eine Diskriminierung der Frauen im Allgemeinen. So sind es z.B. nur Männer, welchen die Anwendung der Scharia unterliegt, (USDOS 19.4.2013) in welcher ohnehin unterschiedliche Maßstäbe für Frauen und Männer verankert sind (etwa hinsichtlich des Erbrechts). (AA 12.6.2013) Dementsprechend wird diese oft zugunsten von Männern ausgelegt. Auch im traditionellen Rechtssystem werden Frauen diskriminiert. (USDOS 19.4.2013) Die politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen werden von Männern dominiert. Frauen sind traditionell vielfach benachteiligt. (AA 12.6.2013) Im öffentlichen Dienst aber auch im Privatsektor sind nur wenige Frauen angestellt, was teils auf den geringen Anteil höher gebildeter Frauen zurückzuführen ist. Hinsichtlich des Besitzes oder Führens von Betrieben werden Frauen - außer im Gebiet der al Shabaab - nicht diskriminiert. (USDOS 19.4.2013)
Der Anteil weiblicher Abgeordneter in dem seit August 2012 tagenden Parlament beträgt 14 %. Es gibt bei 10 Kabinettsmitgliedern zwei Ministerinnen in der Regierung (für Auswärtige Angelegenheiten sowie für Soziale Fragen und Entwicklung). Die Situation in Puntland ist ähnlich. (AA 12.6.2013)
In Somaliland konnten die Frauen moderate Verbesserungen im öffentlichen Leben erreichen. Präsident Silanyo nahm zwei Frauen in sein Kabinett auf. Im Unter- und im Oberhaus sitzt jeweils nur eine Frau als Abgeordnete. Den Vorsitz der somaliländischen Menschenrechtskommission übernahm eine Frau. (FH 1.2013)." (Seite 40f)
"Die Verfassung verurteilt FGM als grausam und erniedrigend und setzt sie der Folter gleich. Damit ist FGM verboten. Trotzdem wird eine Genitalverstümmelung in Somalia landesweit an fast allen Mädchen und jungen Frauen praktiziert. In der Regel erleiden dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren die Genitalverstümmelung in ihrer weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation). (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013) Entsprechend verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen; viele überleben die Verstümmelung nicht. (AA 12.6.2013)
In Somaliland und Puntland wurde versucht, diese Praxis einzuschränken. (AA 12.6.2013) Im Jahr 2011 hat der puntländische Präsident allerdings ein Gesetz unterschrieben, das die Sunna-Beschneidung legalisiert. Dahingegen arbeitet die somaliländische Regierung mit der UN-FGM/C Task Force zusammen, um eine eigene Strategie zu entwickeln. (USDOS 19.4.2013)" (Seite 42)
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - IFA/Frauen, 09.01.2014
Zusammenfassung:
"Grundsätzlich rangiert laut UN und britischer Behörde Somalia an zweiter Stelle der schlimmsten Staaten für Frauen. Die somalische Gesellschaft ist auf eine Diskriminierung der Frauen ausgerichtet, Gewalt gegen Frauen in der Kultur verankert. Trotzdem gibt es zahlreiche Haushalte, in welchen die Frau den Unterhalt für die Familie verdient - etwa als Kleinhändler im städtischen Bereich. Laut UN-Generalsekretär bleiben die Anstrengungen der Regierung, um die Gewalt gegen Frauen und Mädchen einzudämmen, gering.
Der EGMR unterstreicht, dass es den Vertragsstaaten vorbehalten ist, eine Interne Fluchtalternative (IFA) festzustellen. Allerdings müssen dafür einige Dinge gegeben sein: Die Person muss das fragliche Gebiet erreichen können; sie muss im fraglichen Gebiet aufgenommen werden; sie muss sich dort niederlassen können.
Die britischen OGN beinhalten Auszüge aus einem Benchmark-Urteil der britischen Berufungsinstanz, in welchem darauf hingewiesen wird, dass Frauen v.a. im städtischen Bereich bei Vorhandensein von Clan- und Familienunterstützung eine IFA finden können. Allerdings gibt es einige Frauen, die von einer IFA unverhältnismäßig hart getroffen würden. Die - u.a. humanitären - Umstände vor Ort sind zu berücksichtigen.
Der UNHCR erklärt, dass eine IFA für Mogadischu nur dann als annehmbar erachtet werden kann, wenn die fragliche Person ausreichend Unterstützung durch die Kern- oder die erweiterte Familie in Anspruch nehmen kann und wenn gleichzeitig Clanschutz im Ort der Rückführung gegeben ist. UNHCR erachtet bei einer Absenz ausreichender Unterstützung durch die Kern- oder erweiterte Familie bei gleichzeitigem Clanschutz eine IFA in Mogadischu für folgende Personengruppen nicht als gegeben:
Unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße;
Junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden;
Ältere Menschen;
Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen;
Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans.
Angehörige der Diaspora können ungehindert nach Mogadischu zurückkehren und tun dies auch. Es gibt diesbezüglich keine Diskriminierung. Die Rückkehrer aus der Diaspora verfügen meist über ausreichend Ressourcen. UNHCR ergänzt, dass aber einige dieser "Rückkehrer" Somalia auch schon wieder verlassen haben.
Auch aus den direkten Nachbarländern kehren Flüchtlinge nach Somalia zurück. Ähnliche Bewegungen gibt es innerhalb des Landes, wo IDPs in ihre Heimat zurückkehren.
Quellen im Bericht von DIS/Landinfo erklären, dass eine Person, die nach Mogadischu zurückkehrt, auf Kontaktpersonen oder Familienverbindungen bzw. ein Netz in Mogadischu angewiesen ist. Quellen im Bericht von DIS/Landinfo erklären, dass eine Person, die nach Mogadischu zurückkehrt, auf Kontaktpersonen oder Familienverbindungen angewiesen ist. UNHCR erläutert, dass jeder Rückkehrer auf ein Netzwerk angewiesen ist, um in der Stadt überleben zu können. Dies betrifft jedenfalls unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße; junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden; ältere Menschen; Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen; alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans.
UNHCR erklärt weiter, dass Neuankömmlinge in der Stadt, die weder über Clan- noch über Familienbeziehungen verfügen, schnell in das Visier der Sicherheitskräfte kommen können.
Der UNHCR stellt fest, dass die Rückkehrer in ein städtisches Gebiet, sofern kein vordefinierter Zugang zu Unterkunft oder Broterwerb vorliegt, und wo die Person über keine ausreichenden Unterstützungsnetzwerke verfügt, sich diese Person in jener Situation wiederfinden wird, in der sich die IDPs befinden. Daher muss die bereits vorhandene Anzahl an IDPs (in Mogadischu 336.000-360.000) und deren Situation berücksichtigt werden, wenn eine Rückführung nach Mogadischu angedacht wird. Es mangelt bereits jetzt an grundlegenden Ressourcen (u.a. Land und Trinkwasser). Der UNHCR berichtet hinsichtlich der IDPs in Mogadischu von:
körperlicher Gewalt; Einschränkung der Bewegungsfreiheit;
Einschränkung des Zugangs zu Nahrung und Unterkunft;
Diskriminierung. Zusätzlich leiden die IDPs gemäß UN-Generalsekretär und UNHCR unter unvorbereiteten Delogierungen und damit einhergehend oftmals Entzug der Lebensgrundlage. Unter den Zwangsdelogierten befinden sich laut UN-Generalsekretär auch Waisenkinder, alleinerziehende Mütter, und Behinderte.
Mehrere Quellen bei DIS/Landinfo teilen die Ansicht, wonach die IDPs in Mogadischu eine gefährdete Gruppe sind.
Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind in Mogadischu laut UNHCR weit verbreitet. Folglich können viele Menschen ihre Grundbedürfnisse nicht abdecken.
Laut UN-Generalsekretär bleiben die humanitären Bedürfnisse trotz einiger Verbesserungen enorm, das Erreichte fragil. Die Zahl der Personen in Krisen- oder Notsituation sank ca. 870.000. Weitere 2,3 Millionen Menschen ringen damit, auch nur minimale Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Unterernährungsraten bleiben hoch: 206.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt.
Humanitäre Kräfte helfen den Familien, ihre Grundbedürfnisse zu stillen. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf dem Broterwerb, auf der Vieh- und Landwirtschaft. Die FAO, UNICEF und das WFP haben Infrastruktur wieder hergestellt (z.B. Bewässerungssysteme). In den ersten neun Monaten des Jahres 2013 profitierten 35.000 Haushalte von einem Geld-für-Arbeit-Programm. Im Berichtszeitraum half das WFP ca. 853.000 Menschen pro Monat [u.a. mit Nahrungsmittelhilfe].
Mehrere Quellen im Bericht von DIS/Landinfo gehen davon aus, dass Clanschutz in Mogadischu nicht mehr von hoher Relevanz ist. Vor allem aber die IDP-Frauen von Minderheiten leiden unter sexueller Gewalt und Vergewaltigung [Anm.: Anzunehmen ist, dass alle in Mogadischu nicht stark vertretenen Clans als - lokale - Minderheiten zu erachten sind]. Die sexuelle Gewalt grassiert selbst in von der Regierung geführten IDP-Lagern.
Andere Quellen im gleichen Bericht widersprechen und erklären, dass der Clanschutz immer noch eine gewichtige Rolle spielt. Auch der UNHCR geht davon aus, dass gerade hinsichtlich des Schutzes einer Person der Clan in Mogadischu nach wie vor von großer Relevanz ist.
Dem EGMR ist bewusst, dass die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Mogadischu gegenwärtig ernst, fragil und oftmals unberechenbar ist. Allerdings übt al Shabaab keine Kontrolle mehr über die Stadt aus; gibt es keine Frontkämpfe und keinen Artilleriebeschuss mehr;
ging die Zahl ziviler Opfer zurück;
Folglich erkennt der EGMR, dass die gegenwärtige Situation in Mogadischu keine solche ist, in welcher jede Person in der Stadt einer ernsten Gefahr gemäß Artikel 3 der Konvention ausgesetzt wäre."
"Im u.zit. FFM-Bericht von DIS und Landinfo berichten zahlreiche Quellen übereinstimmend, dass die Themen Clan und Clan-Schutz in Mogadischu an Bedeutung verloren haben bzw. überhaupt nicht mehr relevant sind. Dies gilt für alle Stadtbewohner, auch für Angehörige von kleinen oder schwachen Clans und für Minderheitengruppen. Ausnahme sind gemäß UNHCR die IDPs. Niemand ist in Mogadischu nur aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit einem besonderen Risiko ausgesetzt.
Vor allem die IDP-Frauen von Minderheiten leiden unter sexueller Gewalt und Vergewaltigung.
Hinsichtlich Clan-Schutz sagt eine UN-Agentur: Es besteht für niemanden in Mogadischu eine Gefahr nur aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit. Es spiele keine Rolle, ob man einem großen oder kleinen Clan oder einer Minderheit angehöre. Auch traditionelle Konfliktlösungsmechanismen spielen nur mehr eine untergeordnete Rolle. Die Menschen verlassen sich schon eher auf die Behörden als auf den Clan - vor allem in ökonomischen Angelegenheiten.
Eine internationale NGO gibt an, dass Clan-Schutz viel weniger Gewicht habe, als noch vor zwei oder drei Jahren. Er sei nicht mehr wichtig, da es in Mogadischu keine Clan-Milizen und keine Clan-Konflikte mehr gibt. Zurückkehrende Personen seien nur aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit keinem Risiko ausgesetzt. Dies gilt auch für Angehörige kleiner Clans oder von Minderheiten. Wenn es Probleme gibt, können sich Menschen entweder an die Polizei, an ihren Abgeordneten oder an einen Clan-Ältesten wenden.
Das Elman Peace and Human Rights Centre gibt an, dass Clan-Schutz kein Thema mehr sei. Dies sei ein großer Schritt vorwärts. Selbst marginalisierte Gruppen sind davon betroffen. Die Situation für schwache oder kleine Clans und für ethnische Minderheiten habe sich massiv verbessert. Es ist nicht mehr von Relevanz, welchem Clan man angehört.
UNHCR bestätigt, dass in Mogadischu niemand mehr nur aufgrund der Clanzugehörigkeit einem Risiko ausgesetzt ist. Ausnahme davon seien die IDPs.
Eine Diaspora-Organisation in Mogadischu gibt an, dass Clan-Schutz nicht mehr länger relevant ist.
Eine internationale Organisation gibt an, dass sich jeder auf seinen Clan verlässt. Die Regierung, das Parlament, die Polizei, der Geheimdienst - sie alle sind nach Clans organisiert. Wenn also jemand eine Behörde in Anspruch nimmt, dann tut er dies über seine Clan-Verbindungen. Wenn jemand eine Leibwache ordert, dann tut er dies über den Clan. Allerdings können sich die Menschen in Mogadischu nunmehr unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit frei bewegen.
Hakan Bilgin vom IMC sagt, dass es noch zu früh sei, um vom Ende der Clan-Thematik in Mogadischu zu sprechen. Denn die Stadt werde von Abgal und Habr Gedir kontrolliert. Die Clans unterstützen und schützen ihre Mitglieder immer noch. Je einflussreicher und wichtiger jemand sei, desto mehr werde er vom Clan beschützt. Kleine Clans und Minderheiten sind mehr auf Polizei, Militär oder AMISOM angewiesen. Aber auch Hakan Bilgin stimmt zu, dass Angehörige von ethnischen Minderheiten oder kleinen Clans keinem größeren Risiko ausgesetzt sind, als jene von großen Clans. Dies sei ein sehr positiver Schritt in die richtige Richtung.
Eine internationale Agentur gibt an, dass die Clan-Thematik in Mogadischu nicht mehr von großer Bedeutung sei. Der Bedarf an Clan-Schutz gehe zurück, niemand frage mehr nach der Clan-Zugehörigkeit. Außer für Darod-Angehörige sei es für niemanden mehr relevant, in Mogadischu über Clan-Beziehungen zu verfügen."
(FFM Landinfo 05/2013)
"Aufgrund der generellen Diskriminierung von Frauen in Somalia und der Unfähigkeit des Staates, in vielen Gebieten von Süd-/Zentralsomalia Schutz zu gewährleisten, werden die meisten Antragstellerinnen internationalen Schutzes bedürfen. Faktoren, die berücksichtigt werden müssen sind: Clan, Alter, Gesundheit, ökonomischer Status, Familienverantwortung, Verbindungen zur Diaspora, und andere individuelle Umstände.
In einem richtungsweisenden Urteil hat die britische Berufungsbehörde erkannt, dass einer Person, die enge Clan- oder Familienverbindungen in einem Gebiet Süd-/Zentralsomalias hat, das außerhalb der Kontrolle der al Shabaab liegt - v.a. in Städten - eine IFA zur Verfügung stehen kann. Allerdings sind die humanitären Bedingungen zu berücksichtigen.
Individuelle Reisen von Frauen sind aufgrund der spezifischen Risiken in Somalia schwierig. Allerdings ist eine unbegleitete Reise von Frauen nicht völlig ausgeschlossen. Angesichts der Position der Frauen in der somalischen Gesellschaft, der Möglichkeit, dass Frauen unter Umständen nicht in der Lage sind, wirtschaftlich zu überleben oder sich die Unterstützung von Clan oder Familie zu sichern, kann für einige Frauen eine IFA unverhältnismäßig hart sein." (UK Home Office 09.2013, Operational Guidelines)
"Heute gibt es im Vergleich zum Jahresanfang 2012 mehr Recht und Ordnung in Mogadischu. Seit Oktober 2012 gab es außerdem signifikante Verbesserungen bei der Sicherheitslage. Es gibt weder Kämpfe noch Granatbeschuss. Die meisten Straßensperren wurden entfernt und es besteht keine Gefahr, dass Mogadischu wieder unter Warlords aufgeteilt wird. Die UN hat die Sicherheitsbewertung für fast alle Bezirke von Mogadischu um zwei Stufen gesenkt. Auch wenn Sicherheit nach wie vor ein Thema ist und Verbesserungen nötig sind, fühlen sich die Menschen generell sicherer.
Die Zahl an Vergehen durch somalische Sicherheitskräfte geht zurück. Heute haben die Menschen nur mehr dann Angst vor der Polizei, wenn diese nach einem Angriff der al Shabaab in Aufruhr ist. Dann kann es vorkommen, dass Soldaten um sich schießen. Wenn die Situation aber normal ist, haben die Menschen keine Angst vor der Polizei oder den Soldaten der Armee.
Es kommt zu Vergehen durch somalische Sicherheitskräfte und mit ihnen verbündeten Milizen. Allerdings hat der UN Sicherheitsrat unterstrichen, dass der Präsident von Somalia Initiativen gegen die Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ergriffen hat.
Außer den IDPs gibt es heute keine Gruppen mehr in Mogadischu, die als einem besonderen Risiko ausgesetzt bezeichnet werden können. [abseits dem Risiko gezielter Attentate durch al Shabaab]"
"Das Risiko, alleine aufgrund der Clan-Zugehörigkeit angegriffen zu werden, ist in Mogadischu stark zurückgegangen. Es macht keinen Unterschied, ob jemand zu einem starken oder schwachen Clan gehört, oder zu einer ethnischen Minderheit. Für alle Gruppen hat sich die Sicherheitssituation stark verbessert.
Traditionelle Streitbeilegung wird kaum noch akzeptiert. Nunmehr ist der Clan eher eine soziale Struktur denn ein Schutzmechanismus. Dementsprechend haben allerdings große Clans (v.a. Hawiye Habr Gedir und Abgaal) Vorteile, da ihre Netzwerke mehr Gewicht haben. Sie haben einen besseren Zugang zu staatlichen Institutionen (inkl. Polizei).
Es gibt kaum noch Clan-Milizen in Mogadischu.
Zurückkehrende Personen sind keinem speziellen Risiko aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit mehr ausgesetzt. Dies gilt auch für Angehörige von Minderheitenclans und für ethnische Minderheiten. Der Polizeichef von Mogadischu gehört selbst einer Minderheit an.
Bei Problemen mit anderen Personen oder wenn sie Angst haben, können sich Menschen an die Polizei, Clanälteste oder ihren Abgeordneten wenden. Allerdings ist das Vertrauen in die Polizei noch nicht stark ausgeprägt.
Die Menschen können sich unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit in Mogadischu frei bewegen.
Eine Person, die nicht aus Mogadischu stammt, wird sich vor ihrem Eintreffen mit Bekannten oder Verwandten, Freunden und über Freunde genannte Kontaktpersonen in Kontakt setzen, bevor sie dorthin fährt.
Der UNHCR gibt zu bedenken, dass eine Person für das Überleben in Mogadischu auf das Vorhandensein von Familienverbindungen angewiesen ist." (FFM Landinfo 05/2013)
Versorgungslage und Rückkehrer
Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungssysteme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch. (Seite 46)"
"Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise).
Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (Seite 48)"
UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Für Somalier sei es sehr schwer, ohne unterstützendes Netzwerk in Mogadischu zu überleben. Neuankömmlinge in der Stadt, insbesondere wenn sie keine Mitglieder von im Bezirk etablierten Clans oder Familien sind, müssen sich auf eine prekäre Existenz in der Hauptstadt einstellen. Dasselbe gelte für Rückkehrer, die aus Bezirken stammen, die noch immer von Milizen kontrolliert, oder es früher gewesen seien. Somalier der Diaspora, die während des Jahres 2013 nach Mogadischu zurückgekehrt seien, haben eher zu einflussreicheren Bevölkerungsschichten gehört und haben auf wirtschaftliche und soziale Ressourcen zurückgreifen können (Seite 9).
Beweiswürdigung:
Den beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde erster Instanz im bekämpften Bescheid ist insofern nicht entgegenzutreten, als im Bescheid richtiger Weise festgestellt wird, dass sich der Aussagestand im Rahmen der Einvernahmen des Antragstellers im Kerne verändert hat. Auf die weiteren schlüssigen Argumente für divergentes Vorbringen, wie oben dargestellt, wird verwiesen.
Selbst bei Zugrundelegung der Kernaussagen des Antragstellers hinsichtlich einer Befürchtung der Zwangsrekrutierung ist auszuführen, dass es zum vormaligen Zeitpunkt während der Machtergreifung der radikal-islamistischen Al Shabaab-Milizen doch geradezu typischerweise zur allgemeinen Vorgehensweise gehörte, junge männliche Personen - unbesehen deren Clan- bzw. Volkszugehörigkeit - zur Mitarbeit bzw. zum Beitritt aufzufordern und allenfalls gegen deren Willen mitzunehmen.
Das Vorbringen des Antragstellers, ist sohin vor dem Hintergrund der vormaligen Gesamtsituation in Somalia nicht einer Individualgefährdung aus einem vom Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention umfassenden Grunde zurechenbar, sondern vielmehr dem Tatbestand der allgemein herrschenden Verhältnisse bzw. der politischen Situation der willkürlichen Gewaltausübung durch Al Shabaab Milizen zum vormaligen Zeitpunkt.
Der allgemeinen Situationen zum vormaligen Zeitpunkt bzw. zur gegenwärtigen und prognostizierten zukünftigen Situation in Mogadischu bzw. Somalia generell wurde durch die Gewährung subsidiären Schutzes vollinhaltlich Rechnung getragen.
Hinzu tritt die, durch die umfassend ins Verfahren eingeführte Länderdokumentation, dargestellte Lageänderung - zumindest für den Großraum Mogadischu - wonach jedenfalls gegenwärtig bzw. prognostiziert pro futuro für den Antragsteller keine Gefährdungssituation durch die Al Shabaab gegeben ist. Beweiswürdigend wird hiezu ausgeführt, dass den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in das Verfahren eingeführten Länderdokumentationsunterlagen im Verfahren keine gleichwertigen bzw. ebenso aktuellen gegenläufigen Unterlagen entgegen gehalten worden sind. Es war daher vom behördlichen Beweisergebnis, welches in sich schlüssig und breit gefächert ist, auszugehen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit einer sich gegen seine Person richtenden Verfolgung aus einem vom Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention umfassten Grunde ausgeliefert war. Die Ereignisse, die der Antragsteller im Verfahren geschildert hat - ungeachtet deren beweiswürdigender Einschätzung - ist entnehmbar, dass er jedenfalls nicht auf Grund einer politischen Gesinnung oder einer ihm allenfalls unterstellten politischen Gesinnung oder er wegen seiner religiösen, ethnischen oder rassischen Zugehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgung zu befürchten hatte. Auf Grund der jedenfalls im Hinblick auf den letzten gewöhnlichen Wohnort des Antragstellers Mogadischu geänderten Verhältnisse ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr einer Zwangsrekrutierung oder sonstigen Behelligung durch die Al Shabaab Milizen ausgesetzt wäre. Dem Antragsteller ist sohin keine Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zusinnbar. Den allgemeinen Ereignissen im Herkunftsstaat bzw. der herrschenden latenten Bürgerkriegssituation in Somalia und allenfalls damit einhergehenden Ereignissen, von welchen auch der Antragsteller bzw. dessen Familie betroffen war, wurde bereits hinreichend durch die Gewährung subsidiären Schutzes Rechnung getragen.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gesamten Verfahren wurde seitens der beschwerdeführenden Partei keine konkrete, glaubhafte, nachvollziehbare individuelle und aktuelle Bedrohungssituation erstattet.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist aus diesem Grund nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Beurteilung liegt allein in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und Gewichtung vorliegender bzw. erreichbarer Informationen zur Situation im Herkunftsland und somit in einer Beweisfrage gegründet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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