L507 2013163-1•BVwG L507 2013163-1
L507 2013163-1Tribunal Administrativo Federal28 de out. de 2014
Aufenthaltsrecht, Flughafenverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2014,
Zl. 1032131405, 140014643 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie gemäß §§ 55, 57 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei kurdischer Abstammung, versuchte am XXXX2014, gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn, am Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich einzureisen. Bei der Einreisekontrolle wies sich die Beschwerdeführerin mit einem gefälschten slowenischen Reisepass aus. Infolge der Verweigerung der Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihren minderjährigen Sohn Anträge auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Vernehmung vor einem Organ des Stadtpolizeikommandos Schwechat am 28.09.2014 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie vor zwei Monaten einer Freundin erzählt habe, dass ihre Familie (Vater, Brüder, Onkel) die Absicht hätte, sie umzubringen, weil sie sich von ihrem Lebensgefährten getrennt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich zu dieser Zeit schon bei ihrer Mutter versteckt gehalten. Die Freundin habe zu ihr gesagt, dass sie eine Reiseorganisation kennen würde, die gegen Bezahlung echte Dokumente beschaffen würde, mit denen man ins Ausland fliehen könne.
Bei der am 29.09.2014 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie ledig sei und ungefähr zwei Jahre lang in einer Lebensgemeinschaft in XXXXgelebt habe. Ihre Eltern seien gegen diese Beziehung mit ihrem Lebensgefährten gewesen und hätten ihn bedroht. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sei mehrmals von den Brüdern der Beschwerdeführerin geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Lebensgefährten vor ungefähr eineinhalb Jahren verlassen worden. Daraufhin sei sie zu ihrer Schwester gezogen. In der Wohnung der Schwester sei die Beschwerdeführerin von ihrem Vater terrorisiert worden. Er habe ein Fenster zerschlagen, wobei die Beschwerdeführerin verletzt worden sei. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin zu ihrer Cousine geflüchtet. Die Familie der Beschwerdeführerin habe zu ihrer Schwester gesagt, dass man die Beschwerdeführerin überall finden werde. Aus Angst um das Leben ihres Sohnes und um ihr Leben habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen, die Türkei zu verlassen. Ihre Freundin habe ihr mithilfe eines Schleppers falsche Dokumente und ein Flugticket nach Wien besorgt. Die Beschwerdeführerin befürchte, von ihrer eigenen Familie in der Türkei getötet zu werden.
Die Eltern und eine Schwester der Beschwerdeführerin würden nach wie vor in der Türkei leben. Ein Bruder der Beschwerdeführerin lebe in Deutschland und drei ihrer Brüder würden in der Schweiz leben und seien schweizer Staatsbürger.
Am 01.10.2014 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei sie im Wesentlichen vorbrachte, dass sie bis zum Jahr 2011 bei ihren Eltern in XXXX gewohnt habe. Die Beschwerdeführerin sei von zuhause weggelaufen und habe bei ihrem Lebensgefährten, mit dem sie nach islamischem Ritus verheiratet sei, in XXXX gelebt. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin habe in XXXX ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Die Beschwerdeführerin habe zur Familie ihres Lebensgefährten keinen Kontakt. Sie habe die Familie ihres Lebensgefährten erst bei der Geburt ihres Sohnes kennen gelernt. Die Beschwerdeführerin wisse auch deren Adresse nicht.
Die Beschwerdeführerin lebe seit ungefähr einem Jahr von ihrem Lebensgefährten getrennt. Ihr Lebensgefährte habe sich von Kredithaien Geld ausgeborgt und sei eines Tages verschwunden. Einen Monat nachdem ihr Lebensgefährte verschwunden sei, sei die Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester gezogen. Bei ihrer Schwester sei sie ungefähr drei Monate aufhältig gewesen. Danach sei sie zu ihrer Cousine nach XXXX gezogen. Nach fünf Monaten sei die Beschwerdeführerin wieder zu ihrer Schwester gezogen, weil sie ihre Sachen bei ihr gehabt habe und erfahren habe, dass ihre Familie wissen würde, dass sie nicht mehr mit dem Mann zusammen sei.
Vor zwei Monaten sei der Vater der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester gekommen. Er habe eine Scheibe in der Wohnung zerschlagen und sei dabei verletzt worden. Die Beschwerdeführerin sei auch verletzt worden. Ihre Schwester habe versucht, die Beschwerdeführerin und ihren Vater zu trennen. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin zu ihrer Cousine geflüchtet. Danach habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester telefoniert und diese habe ihr erzählt, dass ihr Vater ein Messer bei sich gehabt habe. Wenn sie ihn nicht aufgehalten hätte, hätte er die Beschwerdeführerin umgebracht. Bei ihrer Cousine sei die Beschwerdeführerin in Sicherheit gewesen, da ihre Familie die Adresse ihrer Cousine nicht kennen würde. Die Beschwerdeführerin habe aber bei der Cousine nicht bleiben können, da diese eine eigene Familie habe.
Die Beschwerdeführerin habe von einem Freund erfahren, dass ihr Lebensgefährte Schulden gehabt habe. Die Gläubiger seien bei der Mutter der Beschwerdeführerin gewesen und hätten die Absicht gehabt, der Mutter und der Beschwerdeführerin etwas anzutun. Zu dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Cousine gewohnt. Sie habe mit ihrer Schwester telefoniert und diese habe ihr erzählt, dass zwei Leute bei ihrer Mutter gewesen seien. Diese Leute hätten nach der Beschwerdeführerin gefragt und hätten diese sprechen wollen. Da der Beschwerdeführerin die Sache mit den Gläubigern bekannt gewesen sei, habe sie sich gedacht, dass es Leute von "dem" gewesen seien. Dies sei zwei Wochen vor der Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Türkei gewesen.
Im Sommer 2012 sei der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin vom Vater und den Brüdern der Beschwerdeführerin, als er gerade am Weg zur Arbeit gewesen sei, in der Nähe des Geschäftes geschlagen worden. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sei überrascht worden und habe Widerstand geleistet. Wenn er nicht Widerstand geleistet hätte, hätten sie ihn vielleicht umgebracht.
2. Mit Schreiben vom 07.10.2014 teilte UNHCR mit, dass die Zustimmung gemäß
§ 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.
3. Mit Bescheid des BFA vom 07.10.2014, Zl. 1032131405, 140014643, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß
§ 33 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.
Das BFA traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei.
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des näher dargestellten unplausiblen und unschlüssigen Vorbringens der Beschwerdeführerin für nicht glaubwürdig befinde.
Zudem sei es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei in eine ausweglose Lage geraten würde.
Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG scheitere am Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nicht im Bundesgebiet aufhalte.
4. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 07.10.2014 persönlich zugestellt, wogegen am 14.10.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Zur Begründung der Beschwerde wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die in § 33 AsylG genannten Voraussetzungen jedenfalls nicht gegeben seien. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sie aufgrund einer von ihrer Familie abgelehnten Beziehung, der auch ihr Sohn entstanden sei, von ihrer Familie, genauer gesagt von ihrem Vater und ihren Brüdern, verfolgt werde. Weiters habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie aufgrund von Problemen ihres Lebensgefährten mit der Mafia, da sich ihr Lebensgefährte von dieser Geld geliehen habe, auch von Kriminellen verfolgt werde und daher in der Türkei um ihr Leben fürchten müsse. Im Hinblick darauf, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch mit den von der Behörde selbst zitierten Länderberichten in Einklang zu bringen sei, wonach Ehrenmorde trotz zahlreicher Verbesserungen ein Hauptproblem in der Türkei bliebe und es Sicherheitsbehörden nicht schaffen würden, jene Frauen, die Schutz beantragt hätten, zu schützen und die Zahl von Ehemännern und Familienmitglieder getöteten Frauen seit 2011 angestiegen sei, kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass das Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen würde und die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht habe. Eine Abweisung des Asylverfahrens im Flughafenverfahren hätte daher jedenfalls nicht erfolgen dürfen.
Wenn die Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig bezeichnet, so sei einerseits darauf zu verweisen, dass es mit den Länderberichten in Einklang zu bringen sei, andererseits beantrage die Beschwerdeführerin auch ausdrücklich die Durchführung von Erhebungen vor Ort, durch die sich die Richtigkeit ihrer Angaben bestätigen würde. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Beziehung zum Vater ihres Sohnes von ihrem Vater, der diese Beziehungen ablehnen würde, und ihren Brüdern verfolgt werde. Auch ihr Lebensgefährte selbst sei einmal von ihrer Familie überfallen und zusammengeschlagen worden. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht standesamtlich verheiratet, wie die belangte Behörde vermutet habe, auch dies könne im Rahmen von Erhebungen vor Ort bestätigt werden, dies auch deshalb, da der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin bereits verheiratet gewesen sei. Ebenso könne das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur familiären Situation ihrer Cousine und zu den Angaben zum Aufenthaltsort ihrer Schwester nicht die gänzliche Unglaubwürdigkeit des Vorbringens begründen. Die Beschwerdeführerin habe die letzte ihr bekannte Adresse ihrer Schwester bekannt gegeben, wobei aber die Schwester nach einem Streit umgezogen und der Beschwerdeführerin die jetzige Adresse nicht bekannt sei.
Was die Verfolgung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin betreffe, würden auch diesbezüglich Erhebungen vor Ort die Richtigkeit dieser Angaben bestätigen. So könne etwa auch der Bruder des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin bestätigen, dass er von diesen Leuten zusammengeschlagen worden sei und sie nach ihm suchen würden. Die Mafia versuche über Familienangehörige den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ausfindig zu machen und seien daher auch die Beschwerdeführerin und ihr Kind von diesen bedroht und verfolgt. Zusammenfassend könne jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen würde. Im Gegenteil seien sie mit den Länderberichten in Einklang zu bringen und könne daher als glaubwürdig der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt werden. Jedenfalls würden Erhebungen vor Ort die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohungssituation belegen und werde dies nochmals ausdrücklich beantragt.
Das Leben und die körperliche Integrität der Beschwerdeführerin seien aber nicht aufgrund der Verfolgung durch ihren Vater und ihre Brüder gefährdet, sondern auch aufgrund der Verfolgung durch Kriminelle. In beiden Fällen seien die Sicherheitsbehörden der Türkei nicht in der Lage, der Beschwerdeführerin entsprechenden Schutz zu gewähren. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr keinerlei Möglichkeiten habe, ihren und den Lebensunterhalt ihres Sohnes aus eigenem sicherzustellen, zumal ihr ein soziales Netzwerk auf das sie zurückgreifen könnte, nicht zur Verfügung stehen würde. Auch aus diesem Grund hätte jedenfalls dem Antrag auf subsidiären Schutz stattgegeben werden müssen. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin insbesondere nach Erhalt der negativen Entscheidung psychisch in einem sehr schlechten Zustand befinde und beantrage sie auch ausdrücklich die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens. Der Druck, der während der Einvernahmesituation insbesondere auch durch die einvernehmende Beamtin ausgeübt worden sei, habe auch zu zahlreichen Missverständnissen geführt, so dass die Beschwerdeführerin ihre Bedrohungssituation in der Türkei nochmals schriftlich dargelegt habe. Dieses Schreiben werde der gegenständlichen Beschwerde beigelegt.
Der Beschwerdeführerin hätte daher aufgrund der Verfolgung im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe aufgrund von Ehrverletzungen verfolgter Frauen, Asyl zumindest aber Refoulementschutz gewährt werden müssen.
Im von der Beschwerdeführerin handschriftlich verfassten Teil der Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:
"Ich bin am XXXX1987 in XXXX geboren. Ich bin eine Kurdin. Wir sind sechs Geschwister. Ich habe vier Brüder und eine Schwester. Ich habe wenig Selbstvertrauen und ich bin psychisch nicht gesund und habe Panikattacken. Der Grund dafür ist, weil ich in der Familie Gewalt ausgesetzt und psychisch unterdrückt wurde. Meine Familie ist zurückgeblieben, altmodisch und ungebildet. Ich wollte so gerne studieren. Aber sie haben es mir nicht erlaubt. Nachdem ich das Gymnasium abgeschlossen hatte, wurde ich von meiner Familie gezwungen, einen Mann im Jahr 2005 zu heiraten. Im Jahr 2006 bekam ich eine Tochter. Mein Mann hat permanent Gewalt gegen mich angewendet. Ich habe gesehen, dass mein Mann drogenabhängig ist. Damals war meine Tochter zwei Jahre alt. Ich habe das meiner Familie erzählt und sie wollte mich umbringen. Ich sagte, dass er drogenabhängig ist und dass er fremde Männer nachhause bringen würde. Meine Familie hat mich aufgenommen, aber sie haben mich verachtet. Ich wurde sehr oft psychisch unterdrückt und war Gewalt ausgesetzt. Im Jahr 2008 habe ich angefangen zu arbeiten. Im Jahr 2010 habe ich den XXXX kennengelernt. Später sagte er mir, dass er verheiratet sei. Ich wusste, meine Familie wird ihn nicht akzeptieren, aber ich habe mich weiterhin mit ihm getroffen. Im Jänner 2011 erfuhr meine Familie von unserer Beziehung. Sie haben mich von der Arbeit entfernt und in die Wohnung gesperrt. Mein Bruder XXXX hat mich vor den Augen meiner Tochter verprügelt und mit dem Glas auf meinen Kopf geschlagen. Eine Woche bis zehn Tage wurde ich in einem Zimmer eingesperrt. Sie sagten mir, dass sie mich verheiraten werden. Sie wollten mich mit einem 46 Jahre alten Mann im Bezirk XXXX verheiraten. Ich habe mit dem Handy meiner Schwester den XXXX angerufen und ihm die Situation erklärt. Er hat mir vorgeschlagen, dass wir gemeinsam weglaufen. Am nächsten Morgen habe ich die Gelegenheit gefunden und bin weggelaufen von zuhause. Nachdem der Bruder mich verprügelt hatte, hatte er meine Tochter zu ihren Vater gebracht und von mir weggenommen. Wir sind nach XXXX zu einem Freund gefahren. Ungefähr 9-10 Monate haben wir uns dort versteckt gehalten. Danach sind wir nach XXXX gekommen. Wir haben permanent unsere Adresse gewechselt. Wir haben uns nicht offiziell meldeamtlich registriert. Ich hatte im Geheimen mit meiner Schwester Kontakt. Sie sagte mir, dass mein Vater und meine Familie mich umbringen wollen. Wir haben uns in den Bezirken XXXX, aufgehalten. Im Sommer 2013 war mein Lebensgefährte auf dem Weg zur Arbeit. Er kam zur Mittagszeit zurück und hatte blaue Flecken im Gesicht und geplatzte Lippen, und auf seinem Kopf war ein Verband. Ich fragte ihn, was passiert sei, er sagte deine Brüder haben mich verprügelt. Sie haben gesagt, dass sie uns umbringen werden. Ich hatte große Angst und konnte nicht zur Polizei gehen. Wenn ich die Polizei eingemischt hätte, hätten sie mich noch früher finden können. Ende 2013 ging mein Lebensgefährte nach XXXXum Waren zu kaufen. Er hat für sich eine kleine Tasche vorbereitet. Er hat mit seiner Familie in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Nach dem zweiten Tag habe ich ihn angerufen, aber er hat nicht abgehoben. Ich dachte, er hat zu tun. Ich habe gewartet. Am vierten Tag habe ich seinem besten Freund XXXX angerufen. Nach einem kurzen Gespräch mit XXXX sagte er mir, dass XXXX große Probleme hat, dass er von der Mafia Geld bekommen hat, ich solle ein paar Monate warten und niemanden etwas sagen. Mein Lebensgefährte wird sich bei mir melden. Einige Zeit bin ich zuhause geblieben und einige Zeit bei meiner Schwester. Eines Tages hat meine Nachbarin mir mitgeteilt, dass fremde Männer im Haus nachgefragt haben, in welcher Wohnung XXXX wohnt. Daraufhin habe ich fürchterliche Angst bekommen. Danach bin ich zu meiner Cousine nach XXXX gefahren. Weil niemand ihre Adresse kannte, bin ich länger dortgeblieben. Als ich dort war, hat mich derXXXX ein paarmal mit unbekannter Nummer angerufen und er sagte, dass er eine Lösung finden wird. Zuletzt hat er mich im Mai angerufen und mir gesagt, dass die Mafia ihn, mich und den XXXX töten wird. Er sagte weiters, dass er nicht mehr nach XXXXkommen kann und ich soll ihm dies verzeihen und ich soll unseren Sohn nehmen und flüchten. Danach hat er mich nie wieder angerufen. Ende Juni rief mich sein Bruder XXXX an. Er sagte, dass die Mafia auch in verprügelt hat und überall nach uns sucht und ich soll mich mit meinem Kind verstecken. Ich war zu dieser Zeit bei meiner Schwester. Ich habe einen Nervenzusammenbruch erlitten. Zu der Zeit hat auch mein Vater herausgefunden, wo ich mich befinde. Er kam hin und hat mich verprügelt und mit dem Messer attackiert, dabei wurde mir ein Zahn gebrochen. Ich habe mich in einem Zimmer eingesperrt, um mich zu retten. Er hat die Türscheibe eingeschlagen und dabei hatte ich an zwei Stellen an meiner Hand Schnittverletzungen. Mein Sohn war auch dabei und hat alles mit ansehen müssen. Er bekam Angst und hat sehr lang geweint. Seitdem hat mein Sohn nicht mehr gesprochen. Die Nachbarn meiner Schwester sind zu Hilfe gekommen und ich nahm meinen Sohn und bin weggelaufen. Danach bin ich nicht mehr nach XXXX gegangen. Meine Schwester sagte mir später, dass sie auch von meinem Vater verprügelt worden sei, deswegen konnte ich nicht mehr zu meiner Schwester gehen. Es ist nicht möglich, in der Türkei als eine alleinstehende Frau zu leben. Frauen werden unterdrückt und erniedrigt.
Ich wusste, dass in Europa Frauen geschützt werden, deswegen habe ich mich entschieden, nach Europa zu flüchten. Ich wollte einen türkischen Pass beantragen für mich und für meinen Sohn. Ich konnte aber ohne Vater des Kindes keinen Pass bekommen. Die XXXX war über meine Probleme informiert. Ich sagte ihr, wenn ich hierbleibe, werde ich früher oder später gefunden und getötet. Sie sagte, dass sie jemanden kennt, der für € 4000 Visa erzeugen kann. Ich habe akzeptiert. Sie verlangten eine Kopie des Ausweises und Passfotos. Nach einem Monat Wartezeit bekam ich am Abend einen Anruf und mir wurde gesagt, dass ich morgen bereit sein solle, um wegzugehen. XXXX sagte, dass ich ein dreimonatiges Touristenvisum bekommen habe.
Ich habe jetzt die ganze Wahrheit erzählt und deswegen fühle ich mich erleichtert. Am 01.10.2014 wurde ich von einer Dame einvernommen. Die Dame war sehr hart mir gegenüber. Nachdem was ich alles erlebt habe, hatte ich große Angst, ich war aufgeregt, sie hat ihre Stimme gehoben und ich habe Panik bekommen und ich habe vergessen, was ich weiß. Ich sage die Wahrheit. Sie können meine Aussage recherchieren. Mein Vater hat einen verrückten Mann aus dem Dorf XXXX für 10 Milliarden Lira beauftragt, mich zu töten.
Was soll ich jetzt machen. Sie haben meine Tochter genommen, ich will nicht meinen Sohn verlieren. Ich will nur wie ein Mensch Leben ohne Angst in Sicherheit und in Ruhe, ich will kein Geld!
In der Türkei werden sie nicht zulassen, dass ich lebe, oder sie werden mich zwangsverheiraten und mir meinen Sohn wegnehmen. Wir leben derzeit eingesperrt. Mein Sohn weint, schreit und haut mit dem Kopf gegen die Wände, er redet nicht. Uns geht es psychisch nicht gut. Bitte geben Sie uns eine Chance, um zu leben. Schicken Sie uns nicht in die Türkei.
Letztes Jahr habe ich in den Nachrichten gesehen, dass eine Frau in Istanbul im Justizpalast von ihrem Sohn erschossen wurde, obwohl die Polizei bei der Frau war.
Ein weiteres Beispiel gibt es aus Ankara: ein kurdisches Mädchen ist zu einem kurdischen Mann weggegangen. Sie haben dann offiziell geheiratet. Nach drei Jahren sagte der Bruder des Mädchens, dass er sie treffen will, um sich zu versöhnen. Sie trafen sich in einem Restaurant. Der Bruder hat den Restaurant seine Schwester und den Schwager ermordet.
Ich will nicht, dass unser Ende so ausschaut."
5. Am 18.10.2014 wurde die Beschwerdeführerin von der Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin Dr. XXXX untersucht, wobei die Ärztin zu folgendem Gutachten kommt:
"1. Es liegt eine Anpassungsstörung, F 43.2, kurze depressive Reaktion, vor. Weiters liegt ein Zustand nach Hyperventilation bei akuter Belastungsreaktion F 43.0, (13.10.2014) vor, derzeit diesbezüglich keine Aktualität mehr, daher derzeit ohne Krankheitswert. Der Persönlichkeitsstil dürfte eher extrovertiert sein.
2. Die Asylwerberin kann ihre Interessen im Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Nachteile für sich wahrnehmen.
3. Zur Zeit der Untersuchung distanziert sich die Frau sowohl von der Selbst- als auch von der Fremdgefährdung (hier ihres Kindes) deutlich, es besteht bei Untersuchung keine suizidale Einengung. Appellative Handlungen oder Kurzschlusshandlungen können nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
4. Derzeit besteht für eine weitere Untersuchung kein Anlass. Bei Verschlechterung der Befindlichkeit ist selbstverständlich ärztliche Hilfe angezeigt."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei, kurdischer Abstammung.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des XXXX, geboren am XXXX2012 in XXXX, dessen Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.10.2014 mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag vollinhaltlich abgewiesen wurde.
Die Beschwerdeführerin versuchte gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn am XXXX2014 mithilfe von gefälschten slowenischen Reisepässen in das österreichische Bundesgebiet einzureisen. Seit dem XXXX2014 sind die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn im Sondertransit auf dem Flughafen Wien-Schwechat aufhältig.
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den Akt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA, den angefochtenen Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz;
Einsicht in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin,
Einsicht in die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten türkischen Personalausweise.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.3. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Identität der Beschwerdeführerin gründen sich auf die Eintragungen in ihrem türkischen Personalausweis, ausgestellt am XXXX.
2.4. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des näher dargestellten unplausiblen und unschlüssigen Vorbringens der Beschwerdeführerin für nicht glaubwürdig befinde. Wörtlich wurde in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt:
"Sie hatten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, nachdem Sie bei der Einreise einer Identitätsprüfung unterzogen wurden und sich Hinweise auf eine Fälschung Ihres vorgelegten slowenischen Reisepasses ergaben.
Als Grund für Ihre Ausreise gaben Sie an, ein uneheliches Kind zu haben und deshalb von Ihrer Familie mit dem Umbringen bedroht zu werden.
In der Folge stellten Sie die Gründe Ihrer Flucht allerdings unterschiedlich dar.
Bei Ihrer Beschuldigtenvernehmung gaben Sie an, Ihre Familie wolle Sie umbringen, weil Sie sich von Ihrem Lebensgefährten getrennt hätten.
Bei Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, ledig zu sein, bzw. keine Ehe geschlossen zu haben. Das Befragungsformular ist so gestaltet, dass Sie sowohl befragt werden, ob Sie überhaupt keine Ehe geschlossen haben, ob Sie eine Ehe nach traditionellem Ritus geschlossen haben oder standesamtlich geheiratet haben. Ebenso konkret wird nach einer Eheauflösung, Grund der Scheidung oder Tod des Ehepartners gefragt, so dass ein Irrtum hinsichtlich der Frage, ob man verheiratet sei, etwa verwitwet an Stelle von ledig, etc. ausgeschlossen erscheint.
Die Antwort darauf spielt in Ihrem Fall eine nicht unwesentliche Rolle, wie noch zu zeigen sein wird.
Sie gaben weiter an, dass Ihre Familie gegen Ihren Lebensgefährten gewesen sei, Ihre Brüder hätten ihn auch mehrmals geschlagen. Sie hätten mit Ihrem Lebensgefährten ca. zwei Jahre in einer Lebensgemeinschaft gelebt, und habe er Sie vor ca. 1,5 Jahren verlassen.
Sie seien daraufhin zu Ihrer Schwester gezogen, wo Ihr Vater Sie terrorisiert habe, und dort eine Fensterscheibe zerschlagen habe, woraufhin Sie zu Ihrem Cousin gezogen seien. Ihre Familie habe angedroht, Sie überall zu finden und seien Sie daraufhin mit Ihrem Sohn geflüchtet.
Bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt wurden Sie konkret nochmals befragt, ob Sie nicht doch mit Ihrem Lebensgefährten verheiratet seien, dies deshalb, da Sie den Namen Ihres Kindes mit XXXX angegeben hatten, Sie selbst aber XXXX heißen. Sie gaben daraufhin an, Sie hätten schon geheiratet, allerdings habe es nur eine religiöse Zeremonie gegeben. Nach türkischem Kindschaftsrecht erhält das Kind den Namen der Mutter dann, wenn die Eltern nicht verheiratet sind. In der Türkei wird jedoch nur die Zivilehe anerkannt, nicht nach islamischem Ritus geschlossene Ehen.
Hinsichtlich der Behauptung, es habe nur eine religiöse Zeremonie gegeben, entstanden auch Zweifel, da Sie angaben, der Imam sei zu Ihnen gekommen und auf die Frage, wer bei der Trauung dabei gewesen sie, gaben Sie an, nur Ihr Mann und Sie. Nochmals befragt gaben Sie an, es sei ein Freund Ihres Mannes und dessen Frau anwesend gewesen.
Insgesamt entstand bereits zu Beginn der Einvernahme der Eindruck, dass Sie sehr wohl mit dem Vater Ihres Kindes verheiratet sind, und zwar auch standesamtlich.
Weiter kam es bezüglich Ihrer Aufenthaltsorte zu divergierenden bzw. verwirrenden Angaben. Sie erklärten, dass Sie als Ihr Mann eines Tages nicht nach Hause gekommen sei, Sie einen Freund Ihres Mannes angerufen hätten, der Ihnen von den Schulden Ihres Mannes erzählt habe. Nach einem Monat seien Sie aus Angst zu Ihrer Schwester gezogen.
Nach drei Monaten seien Sie zu einer Cousine gezogen, wobei Sie ausdrücklich angaben, diese lebe alleine, und deshalb konnten Sie bei ihr leben. Sie seien aber wieder zu Ihrer Schwester zurück, da Sie dort Ihre Sache gehabt hätten, und dort sei es dann zu einem Vorfall mit Ihrem Vater gekommen.
Sie seien wieder zur Cousine zurück. Befragt warum Sie nicht weiter bei ihr gelebt hätten, gaben Sie, im Widerspruch zu den vorigen Angaben an, diese habe eine eigene Familie.
Konkret befragt sagten Sie, es habe sich um dieselbe Cousine gehandelt, womit auch hier ein Irrtum ausgeschlossen ist.
Von dort seien Sie auch ausgereist.
Hinsichtlich der Adresse Ihrer Schwester machten Sie auch verwirrende Angaben. Zuerst wurden Sie befragt wo Ihre Schwester lebe, und gaben Sie an, dies wüssten Sie nicht, da diese umgezogen sei. Da Sie aber insgesamt acht Monate bei Ihrer Schwester gewohnt hätten, wurden Sie nochmals befragt, und sagten Sie gleich, dass Sie sich nicht an die Nummer des Appartements erinnern könnten.
Sie schrieben schließlich die Adresse der Schwester XXXXauf: XXXX.
Später nach der Adresse befragt, an der die Schwester wohne, gaben Sie an, dies sei die Adresse, die Sie bereits angegeben hatten. Die Schwester sei vor einem Jahr umgezogen, also muss dies gewesen sein, bevor Sie bei ihr wohnten.
Also wäre diese Adresse auch die, an der Sie acht Monate lang gelebt haben. Sie schrieben diese Adresse noch einmal auf: XXXX.
Was das Verschwinden Ihres Mannes anbelangt, so hatten Sei vorerst angegeben, Ihr Lebensgefährte habe Sie verlassen, dies sei vor ca. 1,5 Jahren gewesen. Später sagten Sie dann, dies sei etwa vor einem Jahr gewesen.
Die Darstellung, Ihr Mann sei wegen eines Kredites untergetaucht, ist insofern nicht glaubwürdig, da Sie dies so schilderten, dass er eines Tages wegging, um Gemüse für das Geschäft einzukaufen und dann nicht wieder auftauchte. Sie riefen nicht die Polizei, sondern wandten sich an einen Freund Ihres Mannes, von dem Sie allerdings weder Nachnamen noch Adresse oder Telefonnummer wissen, und dieser sagte Ihnen, dass Ihr Mann sicher wegen des Kredites untergetaucht sei.
Sie hätten dies akzeptiert, und trotzdem Sie bisher nie mehr etwas von Ihrem Gatten gehört hätten, haben Sie auch danach nicht die Polizei eingeschaltet. Dass es zwischen Ihnen und Ihrem Mann zu derartigen Zerwürfnissen gekommen sei, so dass dieser wegen eines Kredites nie mehr mit seiner Frau oder seinem Kind Kontrakt aufnehmen würde, haben Sie nicht behauptet. Es ist weder ein solches Verhalten nachvollziehbar, noch, dass Sie sich mit der Erklärung eines entfernten Bekannten abgefunden hätten und auch nichts unternommen hätten, Ihren Mann zu finden.
Auch der Vorfall mit Ihrem Vater in der Wohnung Ihrer Schwester ist äußerst eigenartig. Nachdem Sie bereits seit Februar 2011 nicht mehr zu Hause lebten - wie Sie später erwähnten, Ihr Vater von der Mutter bereist getrennt lebte - wollten Ihr Vater und Ihre Brüder Sie nun töten. Sie erwähnten einen weiteren Vorfall, bei dem Ihre Brüder und Ihr Vater Ihrem Mann aufgelauert hätten und ihn zusammengeschlagen hätten. Dies sie im gleichen Wohnviertel gewesen, in dem Sie lebten und in dem Ihr Mann sein Geschäft hatte. Im gleichen Viertel habe Ihr Bruder ein Haus, in dem manches Mal Ihr Vater lebe. Es ist davon auszugehen, dass Ihre Familie sehr wohl gewusst hat, wo Sie leben bzw. wo Ihr Mann sein Geschäft hatte. Wenn es tatsächlich Pläne gegeben hätte, Ihrem Mann oder Ihnen etwas anzutun, dann hätten Sie kaum mehr als drei Jahre dort leben können.
Zu den Kreditgebern Ihres Mannes ist zu sagen, dass es hinsichtlich Ihrer Person nie zu irgendwelchen Vorfällen gekommen ist. Sie gaben selbst an, dass Sie selbst nie ein Problem mit diesen Leuten gehabt hätten und dass einmal zwei Männer bei Ihrer Mutter nach Ihnen gefragt hätten, wobei es sich wahrscheinlich um Leute des Kreditgebers gehandelt hätte, die auch sehr höflich gewesen wären. Aus diesem Sachverhalt auf eine Verfolgung zu schließen, ist mehr als weit hergeholt.
Daran ändert auch das von Ihnen - in Kopie vorgelegte - Beweisstück, eine Niederschrift mit offenbar Ihrem Schwager nichts, worin dieser angab, von zwei Leuten belästigt und auch geschlagen worden zu sein, die er dem Kreditgeber seines Bruders zuordnete. Der genaue Sachverhalt dieser Begegnung ist unbekannt, es liegt lediglich eine Aussage des Schwagers vor, wie es zu diesem Faustschlägen gekommen sei.
Insgesamt ist festzuhalten, dass hier keine Bedrohungshandlung seitens des Kreditgebers gegen Ihre Person oder die Person Ihres Sohnes vorliegt.
Was Ihre Familie betrifft, so war ebenfalls völlig unglaubwürdig, dass Ihr Vater Sie nunmehr umbringen solle, da Sie ja nun selbst angaben, verheiratet zu sein, also nach religiösem Ritus geheiratet haben, wenngleich die Behörde davon ausgeht, wie oben dargelegt, dass Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auch standesamtlich verheiratet sind, da Ihr Kind den Namen seines Vaters trägt.
Zusammenfassend waren daher sowohl die behauptete Verfolgung durch Ihre Familie als auch eine Verfolgung durch den Kreditgeber unglaubwürdig."
Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel zu ziehen, zumal nicht einmal der Versuch unternommen wurde, dieser - außer durch die Wiederholung des Vorbringens bzw. durch das Vorbringen eines ergänzenden und neuen Sachverhaltes - entgegenzutreten.
Dazu ist auszuführen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig gewürdigt und beurteilt hat, da die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen mehrmals abgeändert und in verschiedenen Varianten vorgetragen hat. Da nun in gegenständlicher Beschwerde neuerlich eine weitere Variante bzw. ein gänzlich neues Vorbringen (die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2005 zwangsverheiratet worden, wobei aus dieser Ehe eine im Jahr 2006 geborene Tochter hervorgegangen sei; der damalige Ehegatte der Beschwerdeführerin sei drogenabhängig und gewalttätig gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin diesen verlassen habe und zu ihrer Familie zurückgekehrt sei, wo sie dann bis Ende 2010 auch gelebt habe; nachdem die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 ihren neuen Lebensgefährten kennen gelernt habe, sei sie von ihrem Bruder XXXX (der laut den Angaben der Beschwerdeführerin schweizer Staatsbürger sei) bedroht worden und sei ihr ihre minderjährige Tochter weggenommen und dem (drogenabhängigen) Vater übergeben worden; danach habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten an verschiedenen Orten in der Türkei versteckt gelebt, obwohl am XXXX2012 der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin geboren und in XXXX registriert wurde) erstattet wurde, wird durch diesen Umstand lediglich das Ergebnis, zu dem das BFA im angefochtenen Bescheid gelangt, gestützt, aber der schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten.
Ferner wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin von Seiten des UNHCR als offensichtlich unbegründet eingestuft und eine Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG erteilt. Weshalb der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund die Ansicht vertritt, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin nicht im Rahmen eines Verfahrens nach § 33 AsylG bzw. eines Flughafenverfahrens geführt und entschieden werden hätte dürfen, wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht schlüssig dargelegt oder begründet, zumal alleine auf Grund der Behauptung eines Sachverhaltes im Zusammenhang mit dem Umstand, dass sich ein solcher oder ähnlicher Sachverhalt in der Berichtslage oder den Länderberichten findet, nicht automatisch den Schluss zulässt, dass der behauptete Sachverhalt den Tatsachen entsprechen muss und die Angaben der Beschwerdeführerin als glaubwürdig hinzunehmen sind, ohne diese zu würdigen.
Des Weiteren wurde in der Beschwerde apodiktisch behauptet, dass die Beschwerdeführerin keinen staatlichen Schutz vor einer möglichen Bedrohung durch ihren Vater und ihre Brüder oder durch Kriminelle erhalten würde, da die türkischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage seien, der Beschwerdeführerin entsprechenden Schutz zu gewähren. Vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Türkei kann keine Rede davon sein, dass die türkischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage oder nicht willig seien, türkischen Staatsbürgern effektiven Schutz vor Übergriffen privater Dritter zu bieten, weshalb auch dieses Vorbringen ins Leere geht.
Insgesamt gesehen ist das BFA im Recht, wenn es beweiswürdigend ausführt, dass dem vorgebrachten Sachverhalt mangels Glaubwürdigkeit keine Asylrelevanz zukommt. Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des BFA nicht in Zweifel zu ziehen bzw. wurde - wie bereits erwähnt - nicht einmal versucht, der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid entgegen zu treten.
Zum Vorwurf in gegenständlicher Beschwerde, dass die Referentin des BFA die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt und ihre Stimme erhoben habe, weshalb die Beschwerdeführerin Angst gehabt und alles vergessen habe, wird als reine - im Ergebnis unbeachtliche - Schutzbehauptung betrachtet. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der Angaben der Beschwerdeführerin bei der medizinischen Untersuchung am 18.10.2014, wobei sich die Sachverhalte, die die Beschwerdeführerin vor dem BFA und vor der Ärztin vorbrachte, in den Grundzügen als deckungsgleich darstellen. Weshalb die Beschwerdeführerin den in gegenständlicher Beschwerde neu vorgebrachten Sachverhalt nicht auch am 18.10.2014 vor der Ärztin wiederholte, bleibt offen.
2.5. Des Weiteren kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei einer im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde auch nichts Fundiertes entgegengesetzt. Es wurden nur die - nicht näher begründeten Behauptungen - in den Raum gestellt, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei über kein soziales "Auffangnetz" verfügen würde, weshalb sie nicht in der Lage sei, den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn zu sichern.
Zum Vorbringen, dass es der Beschwerdeführerin psychisch sehr schlecht gehen würde, ist auszuführen, dass dies einer Rückkehr in die Türkei nicht entgegensteht, da dieses Verbringen einerseits überaus allgemein gehalten wurde und andererseits aus dem Akteninhalt und der medizinischen Untersuchung vom 18.10.2014 nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren psychischen Erkrankung bzw. an einer schweren Erkrankung im Sinne der Judikatur des EGMR leidet.
2.6. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt.
Den vom BFA getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei wurde nicht entgegengetreten.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 33 AsylG lautet:
(1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.
(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
(3) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.
(4) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
(5) Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, mangels Glaubwürdigkeit nicht begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind.
Dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Bei Beschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige und gesunde junge Frau, bei welcher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit ihrer bis Ende 2010 ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. So gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass ihre Eltern und ihre Schwester sowie ihr Lebensgefährte und Vater ihres minderjährigen Sohnes und dessen Eltern und Geschwister nach wie vor in der Türkei leben und über eine gesicherte Existenz verfügen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in die Türkei nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die Beschwerdeführerin durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 58 AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 57 AsylG ist bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Bedingungen die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen oder auf Antrag an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erteilen
Die Beschwerdeführerin befindet sich im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat. Da ihr eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG bereits am Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nicht im Bundesgebiet aufhält. Aus diesem Grund kommt auch eine Prüfung gemäß
§ 9 Abs. 2 BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß
§ 55 AsylG nicht in Betracht.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des
§ 41 Abs. 7 AsylG noch könne er finden, dass der AsylGH der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht somit, dass aus dem Akteninhalt des BFA die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.
Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, die Beschwerdeführerin hat lediglich erneut eine neue Variante bzw. ein neues Vorbringen erstattet, wobei nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen nicht bereits im Verfahren vor dem BFA dargelegt hat, zumal sie im Beisein eines geeigneten Dolmetsch wiederholt aufgefordert wurde, umfassende und vollständige Angaben zu ihren Fluchtgründen zu machen (zur nunmehr behaupteten psychischen Beeinträchtigung bei der Einvernahme siehe oben). Diese lapidaren und in den Raum gestellten Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.