W200 2008717-1•BVwG W200 2008717-1
W200 2008717-1Tribunal Administrativo Federal27 de out. de 2014
Grad der Behinderung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung
W200 2008717-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ über den Antrag von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien vom 17.04.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 19 Abs. 5 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 23.12.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bzw. auf neue Festsetzung des Grades der Behinderung unter Vorlage von folgenden Unterlagen:
Arztbriefe des Krankenhauses Hietzing vom 27.09.1996 und 22.11.1996
Befundberichte des Kaiser-Franz-Josef-Spitals vom 09.08.1989 und 05.12.1989
Arztbriefe der Krankenanstalt Rudolfstiftung vom 07.08.1991, 15.07.1992 und 18.02.1998
Befund der Krankenanstalt Rudolfstiftung vom 27.03.1995 und 11.04.1995
Befundbericht eines Facharztes für Frauenheilkunde vom 17.03.1995
Pathologischer Befund des Landeskrankenhauses Mödling vom 06.03.1998
Operationsbericht und gynäkologischer Behandlungsverlauf des Landeskrankenhauses Mödling (05.03.1998/03.03.1998 und 24.11.1999)
Gynäkologischer Arztbrief des Landeskrankenhauses Mödling vom 23.03.1998
Arztbrief des orthopädischen Spitals Speising, Abteilung konservative Orthopädie, vom 07.01.1999 und 22.10.2003
Gynäkologischer Arztbrief des Landeskrankenhauses Mödling vom 06.12.1999
Ambulanzkarte des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder über die Aufnahme der Beschwerdeführerin vom 15.11.2002
Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie vom 07.11.2002
Datenblatt des Landesklinikum Thermenregion vom 29.03.2006
Arztbrief eines Facharztes für Innere Medizin vom 20.08.2010
Arztbrief sowie Ambulanzbericht des Landesklinikum Thermenregion, Baden, Abteilung Innere Medizin vom 11.11.2010 bzw. 17.11.2011
Nervenärztlicher Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 29.11.2010
Ambulanzbericht des Landesklinikum Thermenregion, Mödling, Abteilung Innere Medizin vom 14.12.2010 und Entlassungsbericht vom 23.12.2010
Ambulanzkarte des Landesklinikum Thermenregion, Mödling, Abteilung für Chirurgie vom 28.03.2012
Patientenbrief des Krankenhauses Hietzing, 1. neurologische Abteilung vom 28.09.2012
Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie vom 23.04.2013
Patientenbrief des orthopädischen Spitals Speising, Abteilung für orthopädische Schmerztherapie vom 30.08.2013
Radiologischer Befund eines Institutes für Computertomographie vom 03.05.1996
Radiologischer Befund eines Ambulatoriums für bildgebende Diagnostik vom 25.06.1996
Radiologische Befunde des Diagnosezentrums Mödling vom 18.07.2002, 19.08.2002, 22.10.2002, 17.12.2002, 21.01.2003, 30.01.2003, 29.03.2006, 12.09.2006, 18.09.2006, 15.02.2008, 02.08.2010, 19.01.2012, 31.07.2012, 22.08.2012, 06.03.2013, 28.05.2013, 25.10.2013
Befundbericht einer Laborgemeinschaft vom 25.10.2013
Von Seiten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Dieses Gutachten vom 27.01.2014 ergab folgendes:
Chronisches Schmerzsyndrom (Kopfschmerzen, Gelenkschmerzen, Hautbrennen), oberer Rahmensatz, Dauertherapie erforderlich;
Positionsnummer 041102;
Grad der Behinderung: 40%.
Es handle sich um einen Dauerzustand, aufgrund der vorliegenden Befunde sei eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung mit 2012 möglich.
Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs zu diesem Gutachten gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid vom 17.04.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 40 von 100.
Begründend wurde auf das zuvor zitierte Sachverständigengutachten verwiesen.
Der gegenständliche Bescheid wurde am 18.04.2014 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgefertigt.
In weiterer Folge langte am 02.06.2014 ein mit 11.05.2014 datiertes Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchem diese ausführte, dass sie im Nachtrag Befunde zum Bescheid vom 17.04.2014 vorlege.
Diesem Schreiben war ein Konvolut an Unterlagen angeschlossen:
Entlassungsbericht des Landesklinikums Tulln vom 28.05.2014
Patientenbrief des orthopädischen Spitals Speising vom 02.07.2013
Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie vom 23.04.2013 (bereits vorgelegt) und 28.02.2014
MRT-Befunde der HWS des Diagnosezentrums Mödling vom 04.03.2014
Mammographiebefund des Diagnosezentrums Mödling vom 23.01.2014
Psychologisches Gutachten einer Klinischen und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin vom 20.01.2014
Im Rahmen eines Telefonates am 06.06.2014 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit, dass ihr von der untersuchenden Ärztin mitgeteilt worden sei, dass sie Befunde nachreichen möge. Seit ihrer Untersuchung sei eine maßgebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes eingetreten und sie werde in absehbarer Zeit einen neuen Antrag einbringen.
Am 06.06.2014 langte eine Beschwerde der Beschwerdeführerin ein, in welcher diese ausführte, dass auf eine Hämorrhagische Zyste sowie ein Fibroadenom nicht eingegangen worden sei. Ebenso würden Ergebnisse eines diagnostizierten Zervikalsyndroms sowie einer chronischen Borreliose und einer Polyarthralgie fehlen. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie/Psychiatrie, Orthopädie/Chirurgie und der Inneren Medizin beantragt und ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt.
Angeschlossen waren die bereits am 02.06.2014 vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie
MRT-Befund des Gehirnschädels des Diagnosezentrums Mödling vom 04.03.2014
Szintigraphie und Sonographie-Befund der Schilddrüse des Diagnosezentrums Mödling vom 03.03.2014
Laborbefund vom 26.03.2014
Entlassungsbericht des Landesklinikum Tulln, Abteilung Neurololgie 1A vom 28.05.2014
Am 11.07.2014 erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe durch den KOBV.
Mit Schreiben vom 25.07.2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin folgenden Sachverhalt - mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen - mit:
Der von ihr angefochtene Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle NÖ, vom 17.04.2013 sei am 18.04.2014 abgefertigt worden. Die Zustellung des Bescheides gelte somit gemäß § 6 Abs. 2 des Zustellgesetzes am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt - der Bescheid sei somit am 23.04.2014 zugestellt worden.
Gemäß § 46 BBG iVm §§ 13 und 63 AVG betrage die Rechtsmittelfrist sechs Wochen, die Beschwerdefrist hätte daher mit 04.06.2014 geendet.
Die mit 06.06.2014 datierte Beschwerde sei am 06.06.2014 eingelangt, sei daher nicht fristgerecht eingebracht und daher zurückzuweisen.
Für den Fall, dass keine Stellungnahme einlange, werde auf Grund des bisherigen Ermittlungsstandes entschieden werden.
Bis dato ist keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Bescheid vom 17.04.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.12.2013 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Bescheid ist am 05.06.2014 in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerdeführerin hat am 06.06.2014 Beschwerde erhoben.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) besagt:
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, (...) beträgt vier Wochen.
§ 19 Abs. 1 BEinstG besagt: Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.
Dieselbe Frist ist im § 46 BBG vorgesehen, der irrtümlich im Schreiben vom 25.07.2014 zitiert wurde.
Im konkreten Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist am 04.06.2014 abgelaufen und die Beschwerde erst am 06.06.2012 - somit am zweiten Tag nach Ablauf der im § 46 BBG vorgesehenen Frist - eingebracht worden.
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.
Es steht der Beschwerdeführerin frei, einen neuerlichen Antrag nach dem BEinstG zu stellen.
In diesem Zusammenhang wird auf § 14 Abs. 5 BEinstG verwiesen, wonach Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen sind, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist die Versäumnis der Beschwerdefrist.
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