W192 1425171-2•BVwG W192 1425171-2
W192 1425171-2Tribunal Administrativo Federal27 de out. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, besondere Gefährdung,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2013, Zl. 11 07.300-BAT zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste am 16.7.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde in weiterer Folge am 16.07.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 18.08.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen einvernommen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, er gehöre dem sehr kleinen Stamm der Midgan an und sei deswegen unterdrückt und oft geschlagen worden, was jedoch nichts mit seiner Flucht zu tun habe, weil er wegen seiner Abstammung Somalia nicht verlassen hätte. Wäre er aber Angehöriger eines großen Stammes gewesen, hätte er für sein Problem eine andere Lösung gefunden und er hätte nicht ausreisen müssen. Islamisten hätten nämlich vor seinem Geschäft in Mogadischu eine Handgranate geworfen, wodurch drei Regierungssoldaten getötet worden seien. Er sei daraufhin auch in Verdacht geraten und verhaftet worden. Nach der Bezahlung von Bestechungsgeld sei er freigelassen worden. Nach seiner Freilassung seien Islamisten zu seinem jüngeren Bruder gekommen und dieser sei aufgefordert worden, sich den Islamisten anzuschließen und gegen die Regierung zu kämpfen. Sein Bruder sei dann freiwillig mitgegangen. Als der Asylwerber sich wieder mit seinem Bruder im Beisein eines Islamisten getroffen habe, habe er zu seinem Bruder gesagt, dass er die Islamisten verlassen solle. Als sein Bruder dann die Islamisten verlassen habe, seien sie von den Islamisten bedroht worden. Schließlich sei auf den Asylwerber und seinen Bruder geschossen worden, was in weiterer Folge den Asylwerber zur Flucht veranlasst habe.
Eine eingehende Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Vorbringen, dass er im Hinblick auf sein releviertes Problem als Angehöriger eines großen Stammes nicht hätte ausreisen müssen, und zu seiner Einstellung hinsichtlich der Islamisten wurde jedoch nicht vorgenommen.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 16.02.2012 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.02.2013 erteilt (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Asylwerber somalischer Staatsangehöriger sei und den Midgan angehöre und vermeinte, dass das Vorbringen des Asylwerbers unglaubwürdig sei. Feststellungen zur Lage der Midgan und eine eingehende Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Asylwerbers unterblieben im Bescheid des Bundesasylamtes.
Gegen Spruchpunkt I des genannten Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.04.2013 wurde dieser Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG mit der nachstehenden Begründung behoben und die Sache an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Da das Bundesasylamt die somalische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seine Zugehörigkeit zum Stamm der Midgan feststellte, hätte es vor dem Hintergrund seines Vorbringens, dass er im Hinblick auf sein releviertes Problem als Angehöriger eines großen Stammes nicht hätte ausreisen müssen, Feststellungen und einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Lage dieses Stammes unter besonderer Berücksichtigung seines Vorbringens, das durch eine diesbezügliche eingehende Befragung zu ergänzen sei, und einer eingehenden Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Einstellung hinsichtlich der Islamisten bedurft. Es könne nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung und Befragung für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz sei im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.
1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.06.2013 neuerlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er als Angehöriger der Volksgruppe der Midgan ebenso wie andere Stammesangehörige geschlagen worden sei und bei der Regierung keinen Schutz finden habe können. Der Beschwerdeführer sei von seinen Nachbarn geschlagen worden und seine Kinder seien aufgrund der Stammeszugehörigkeit ebenfalls von den Nachbarkindern geschlagen worden. Er habe gegen diese Übergriffe nichts unternommen, da er keinen Schutz erhalten habe können. Im weiteren Verlauf der Einvernahme tätigte der Beschwerdeführer auch Angaben über die bereits im Verfahren angesprochene behauptete Verfolgung von Seiten der Al Shabaab und von Seiten der Sicherheitskräfte der Regierung wegen eines in der Nähe seines Geschäftslokales erfolgten Anschlages. Der Beschwerdeführer gab weiters auf Befragen an, dass sich seine Ehefrau und seine vier Kinder seit Februar 2013 in Äthiopien aufhalten würden.
Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde die Durchführung einer Sprachanalyse des Beschwerdeführers veranlasst. Aus dem Bericht über die Sprachanalyse vom 21.08.2013 geht hervor, dass der vom Beschwerdeführer angegebene sprachliche Hintergrund (Abstammung aus der Region Mogadischu im südlichen Somalia) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zutreffend ist.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen. Die Behörde führte begründend aus, dass die an die Durchführung eines Sprengstoffanschlages in der Nähe seines Geschäftslokals anknüpfenden Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gewesen seien. Den Angaben des Beschwerdeführers, dass er und seine Familienangehörigen im Herkunftsstadt wegen ihrer Stammeszugehörigkeit Übergriffen der Bevölkerung ausgesetzt gewesen seien, ohne dagegen wirksamen Schutz in Anspruch nehmen zu können, wurde in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht entgegengetreten. Der angefochtene Bescheid enthält lediglich kursorische Feststellung über die Lage des Stammes des Beschwerdeführers, wonach dieser zu jenen Minderheiten gehöre, die unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen leben und sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt sehen.
1.3. Gegen diese Entscheidung wurde durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.09.2013 Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Angehörige der Volksgruppe der Midgan Übergriffe zu befürchten habe. Daneben wurde der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Gefolge des behaupteten Sprengstoffanschlages in der Nähe seines Geschäftslokales vorgebrachten Ereignisse entgegengetreten.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrensparteien mit Erledigung vom 30.09.2014 vom Ergebnis einer Beweisaufnahme betreffend die aktuelle Situation im Herkunftsstadt des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. Der Beschwerdeführer hat durch Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 23.10.2014 dazu vorgebracht, dass das Ergebnis der Beweisaufnahme sein Asylvorbringen berücksichtige und der Beschwerdeführer als Angehöriger einer Minderheit im Herkunftsstadt gegen Verfolgung von privater Seite weder auf ein staatliches noch auf ein traditionelles Schutzsystem zurückgreifen könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und Angehöriger des Stammes der Midgan. Er stellte am 16.07.2011 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstadt ebenso wie seine Familienangehörigen aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit Benachteiligungen und Übergriffen der Nachbarn ausgesetzt, ohne dagegen wirksamen Schutz erlangen zu können oder Sicherheit durch Änderung seines Aufenthaltsortes finden zu können. Angesichts dieses Umstandes kann es dahingestellt bleiben, ob die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, wonach er im Gefolge eines in der Nähe seines Geschäftslokales erfolgten Sprengstoffanschlages im Jahr 2007 Verfolgung von Seiten der Al Shabaab und der somalischen Sicherheitskräfte zu befürchten hätte, den Tatsachen entsprechen.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die allgemeine politische Lage in Somalia ist seit Jahren extrem desolat. Die seit über zwei Jahrzehnten weitgehend fehlenden staatlichen Strukturen und die faktische Machtausübung bewaffneter extremistischer, in Fundamentalopposition zur ehemaligen Übergangsregierung sowie zur neuen Bundesregierung stehender Gruppen in weiten Teilen Somalias hat für die allgemeine Menschenrechtslage desaströse Folgen.
Grundlegende Menschenrechte wie das Recht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit werden genauso weitreichend und regelmäßig verletzt wie bürgerlichpolitische Rechte (Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Freiheit der Religionsausübung).
Die Mehrzahl insbesondere der schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen dürfte dabei nicht-staatlichen Strukturen, v.a. den bewaffneten Formationen der radikalislamistischen Opposition, zuzurechnen sein. Da Polizei und Justiz in Somalia kaum funktionieren, kommt es in den seltensten Fällen dazu, dass Täter bestraft oder auch nur zweifelsfrei identifiziert werden.
Die Lage in Puntland (autonome Region im Nordosten Somalias) ist im Vergleich zu den mittleren und südlichen Landesteilen etwas besser, da bewaffnete Auseinandersetzungen mit ihren negativen Auswirkungen dort nicht in gleichem Umfang wie in Zentral- und Südsomalia vorkommen. In Somaliland (Nordwestsomalia), das faktisch, wenngleich nicht von anderen Staaten anerkannt, seit Anfang der 1990er Jahre unabhängig ist, hat die Menschenrechtslage durch die relative Stabilisierung der dortigen Ordnung in den letzten Jahren insgesamt, ausgehend von einem äußerst niedrigen Niveau, einige Fortschritte gemacht. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 12.06.2013, Zusammenfassung)
Die Bewohner Somalias (Somalis) sind religiös, sprachlich und ethnisch homogen. 99 % sind Muslime, sprechen somalisch und sind ethnische Somali. Allerdings gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser.
Einzelne ethnische Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Klan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 12.06.2013, Abschnitt II.1.3.)
Bei den Midgan handelt es sich um eine außerhalb des somalischen Clansystems stehende soziale Gruppe, die über ihre Berufstätigkeit definiert wird. Die Angaben über die jeweiligen Berufe, die traditionell von den Midgan ausgeübt werden, variieren. So nennen bspw. Lewis und Metz das Friseurhandwerk und die Durchführung von Beschneidungen während es sich nach Touati und Hussein bei den Midgan um Jäger und Sammler sowie Kürschner handelt. Übereinstimmend betonen die Autor(in)en jedoch, dass die Ausübung handwerklicher Tätigkeiten mit geringem sozialem Prestige verbunden ist und den Berufsgruppen ein niederer sozialer Status zugeschrieben wird.
Die Berufsgruppen, zu denen neben der zahlenmäßig größten Gruppe der Midgan außerdem noch die Tumal und Yibir gehören, verfügen über kein angestammtes Territorium, sondern leben in kleinen Gruppen in allen Regionen Somalias. Die Berufsgruppen stehen traditionell in einem Klientelverhältnis mit den nomadischen Clans, d. h. sie erhalten den Schutz eines Clans/Subclans, müssen dafür jedoch Dienstleistungen erbringen und haben einen untergeordneten Status. Die Berufsgruppen sind nicht völlig in die somalische Gesellschaft integriert. Als Gruppe kommen ihnen Merkmale einer "endogamen Kaste" (Lewis) zu, d. h. die Mitgliedschaft zu der Gruppe wird vererbt, ihre Angehörigen gelten als minderwertig und die Heirat außerhalb der eigenen sozialen Gruppe ist nicht gestattet.
Der bis heute anhaltende Trend zur Urbanisierung erfasste jedoch auch die Midgan und trug zumindest formell zu deren Emanzipation bei. Innerhalb der Städte konnte der Status der Berufsgruppen insofern aufgewertet werden, als die Ausübung ihres Berufes gewinnbringend sein und mit ökonomischer Macht verbunden werden konnte. Gleichzeitig verrichten auch viele der in die Städte abgewanderten Angehörige der viehzüchtenden und bäuerlichen Clangruppen die vormals als minderwertig perzipierten handwerklichen Tätigkeiten. Diese formale Aufwertung hat insgesamt jedoch nur wenig dazu beigetragen, die Vorurteile und soziale Verachtung gegenüber Mitgliedern der Berufsgruppen zu mindern. Ebenso wenig hat das vor dem Zusammenbruch des somalischen Staates geltende Diskriminierungsverbot gegenüber sozialen und ethnischen Minderheiten zur tatsächlichen Beendigung der Diskriminierungspraxis beigetragen. Angehörige von Berufsgruppen gelten, unabhängig von ihrem Einkommen oder Bildungsstand, weiterhin als nur minderwertige Mitglieder der somalischen Gesellschaft. Bis heute gilt bspw. eine Ehe zwischen Angehörigen von Berufsgruppen und Angehörigen der somalischen Clans als unerwünscht. (Quelle: Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 23.11.2001 an VG Düsseldorf [13 K 5527/01. A])
Das Volk bzw. der Volksstamm der Midgan ist keinem der großen Hauptclans Somalias zurechenbar und stellt dieser eine so genannte ethnische Minderheitengruppe, welche verstreut über ganz Somalia lebt, dar, die im Gegensatz zu sonstigen Clans oder Stämmen nicht ethnisch oder historisch definiert ist, sondern deren Zugehörigkeit Ausdruck eines sozialen Status ist. Angehörige dieses Volksstammes können sich auf Grund mangelnder Affinität nicht des Schutzes eines bestimmten Hauptclans sicher sein.
Traditionell sind Midgan niedere Handwerker oder ähnliches und bieten ihre Dienste im Umfeld größerer Städte an. Ihr sozialer Status ist außerordentlich niedrig und gelten sie als 'Unberührbare' die vielfachen sozialen Diskriminierungen, wie zum Beispiel einem Heiratsverbot ausgesetzt sind. Die Angehörigen dieses Volksstammes gelten als nur minderwertige Mitglieder der somalischen Gesellschaft. Sie können nicht mit Hilfe der Solidarität anderer Clans oder Volksgruppen rechnen.
Da Midgan zu jenen Minderheiten, die nicht auf ein traditionelles Schutzsystem zurückgreifen können, gehören, sind sie besonders gefährdet, Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Angehörige von Minderheitengruppen, wie die Midgan sind Opfer von Tötungen und der Einschüchterung, Schikanierung und dem Missbrauch durch bewaffnete Gruppierungen ausgesetzt (...). Die Midgan haben keine eigene Sprache bzw. Dialekt. (Quelle: AsylGH vom 01.06.2007, 252.901/0/19E-Xii/37/04 zitiert in VwGH vom 28.06.2011, 2007/01/1018)
Die Staatsangehörigkeit, Herkunft und Stammeszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, die bereits von der Behörde zugrunde gelegt wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist den Angaben des Beschwerdeführers über die durch seine Stammeszugehörigkeit hervorgerufenen Benachteiligungen und Übergriffe im Verfahren nicht entgegengetreten und es ist das entsprechende Vorbringen daher zugrundezulegen.
Die Feststellungen über die allgemeine Situation in Somalia beruhen auf den genannten Quellen. Dem Inhalt der Feststellungen sind die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten.
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage der Midgan in Somalia ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit wirtschaftlicher, politischer und sozialer Ausgrenzung sowie auch mit konkreten gewaltsamen Übergriffen konfrontiert sein würde. Da die Midgan nach den Feststellungen zu jenen Minderheiten gehören, die nicht auf ein traditionelles Schutzsystem zurückgreifen können, sind sie besonders gefährdet, Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Auch wenn derartige Verfolgungshandlungen nicht von staatlicher sondern von privater Seite ausgehen, kann der Beschwerdeführer als Angehöriger des Volksstammes der Midgan aufgrund mangelnder Affinität nicht des Schutzes eines bestimmten Hauptclans sicher sein, was dazu führt, dass seine Angaben im Verfahren, wonach er im Herkunftsstaat keinen wirksamen Schutz vor Übergriffen finden habe können, zugrundezulegen sind.
Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb von Somalia befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG vor.
Angesichts dieser Umstände kommt der vom Beschwerdeführer selbst gegenüber dem Bundesasylamt getätigten Äußerung, dass er den Herkunftsstaat nicht aufgrund der wegen seiner Stammeszugehörigkeit erfolgten Benachteiligungen und Übergriffen sondern wegen der behaupteten Bedrohung im Gefolge des Sprengstoffanschlages in der Nähe seines Geschäftslokales verlassen habe, keine Bedeutung zu.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der beschwerdeführenden Partei damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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