W141 2012517-1•BVwG W141 2012517-1
W141 2012517-1Tribunal Administrativo Federal27 de out. de 2014
Behindertenpass, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,<br/>Zurückweisung
W141 2012517-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin
Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 17.07.2014, PassNr. XXXX, betreffend die Abweisung der Verlängerung des befristeten Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 7 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1.1. Die Beschwerdeführerin hat am 11.02.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses gestellt.
Folgende medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Vorläufiger Patientenbrief Krankenhaus XXXX, vom 11.07.2012
Digitalröntgen und Sonographie-Befund, XXXX, vom 20.12.2012
MRT Diagnosezentrum XXXX, vom 20.12.2012
Befund Krankenhaus XXXX, vom 27.05.2013
Digitale Mammographie und Sonographie, XXXX, vom 30.10.2013
CT des Abdomens, XXXX, vom 30.10.2013
Multislice-Computertomographie, XXXX, vom 30.10.2013
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 20.03.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Zustand nach Mammatumor links
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Rezidiv nachweisbar ist. 13.01.02 20 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 v. H. (von Hundert), die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
2 Asthma Bronchiale
Unterer Rahmensatz, da Bedarfsmedikation ausreichend 06.05.01 10 v. H.
3 Bewegungseinschränkung der Finger 2 bis 4 der rechten Hand
Unterer Rahmensatz, da der Faustschluss geringgradig inkomplett ist
Die führende funktionelle Einschränkung wir durch die funktionelle Einschränkung laufend Nr. 2-3 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit 2014.
Stellungnahme zum Vorgutachten:
Befundbesserung von Leiden 1, da nach Ablauf der Heilungsbewährung kein rezidiv nachweisbar ist. Zusätzliche Einstufung des Leidens unter der Position 2. Insgesamt Absenkung des Gesamt-GdB.
1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.05.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen vorgebracht.
1.3. Mit Bescheid vom 17.07.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, das medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 20 (zwanzig) v.H. betrage.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
2. Am 09.09.2014 langte per E-Mail die nicht fristgerechte Beschwerde der Beschwerdeführerin ein.
Mit Schreiben vom 15.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Verspätungsvorhaltes Gelegenheit eingeräumt, sich zur verspätet vorgebrachten Beschwerde zu äußern.
Die Beschwerdeführerin teilte telefonisch am 20.10.2014 mit, dass sie hiezu keine Stellungnahme abgeben werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Am 11.02.2014 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses gestellt.
1.2. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.07.2014 über den Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses abgesprochen.
1.3. Die Beschwerde ist nicht innerhalb der zulässigen Frist bei der belangten Behörde eingebracht worden.
Der Beschwerdeführerin wurde das Recht eingeräumt, wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 17.07.2014 festgehalten, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich eine Beschwerde einzubringen.
Laut der Übernahmebestätigung wurde der Beschwerdeführerin der Bescheid nachweislich am 28.07.2014 zugestellt. Somit ergibt sich eine sechswöchige Beschwerdefrist bis zum 08.09.2014.
Das Beschwerdeschreiben langte jedoch erst am 09.09.2014 per E-Mail beim Sozialministeriumservice ein und wurde somit nicht innerhalb der sechswöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu Spruchpunkt A):
Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden (§ 7 Abs. 1 VwGVG).
Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat (§ 7 Abs. 2 VwGVG).
Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat (§ 7 Abs. 3 VwGVG).
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und
5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat (§ 7 Abs. 4 VwGVG).
Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen (§ 46 BBG).
Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers (§ 13 Abs. 1 Zustellgesetz).
Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (§ 32 Abs. 1 AVG).
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG).
Die Beschwerdeführerin brachte die Beschwerde außerhalb der offenen Rechtsmittelfrist ein. Ihr wurde im Rahmen eines Verspätungsvorhaltes Gelegenheit gegeben, sich zu dem verspäteten Vorbringen zu äußern oder Gründe vorzubringen, welche ein verspätetes Beschwerdevorbringen heilen würden. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass sie hiezu keine Verspätungsgründe vorbringen könne und somit keine weitere Stellungnahme abgebe. Da von Seiten der Beschwerdeführerin der Verspätungsvorhalt als gegeben zur Kenntnis genommen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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