W141 2011916-1•BVwG W141 2011916-1
W141 2011916-1Tribunal Administrativo Federal27 de out. de 2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
W141 2011916-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde Herrn XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 09.07.2014, PassNr. XXXX, Vers.Nr. XXXX, betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 und 5 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz 1988 in der jeweils geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. hat am 15.01.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befund, XXXX, vom 22.04.2013
Koloskopie-Bericht, XXXX vom 18.11.2013
Vorläufiger PatientInnenbrief, XXXX
Operationsbericht, XXXX, vom 24.05.2013
Situationsbericht, XXXX, vom 23.05.2013
Bericht über die durchgeführte stationäre Behandlung, XXXX, vom 18.06.2013
Histologiebefund, XXXX, 20.11.2013
von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 11.02.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Anamnese, derzeitige Beschwerden:
Siehe auch Vorgutachten, Abl. 14, vom 10.03.2009. Zusammenfassend OP wegen Hodenhochstandes links in der frühen Kindheit, Morbus Crohn seit 2000, 2002 Sigmasegmentresektion und Ileozökalresektion in der Rudolfstiftung, anschließend umfangreiche medikamentöse Behandlung u. a. mit Imurec, Prednisolon und Remicarde. 2008 Dünndarmresektion, weiterhin Betreuung an der XXXX Medizinischen Abteilung der XXXX. Seit 2011 Behandlung mit Humira, anfangs alle 14 Tage, seit Herbst 2013 wurde das Intervall auf 10 Tage verkürzt. 2013 neuerliche ausgedehnte OP, es wurden etwa 120 cm Dünndarm entfernt, der Antragswerber gibt dazu an, dass man ihm gesagt habe, dass er nur mehr 180 cm Dünndarm habe. Die OP hat keine wesentliche Verbesserung gebracht, er klagt darüber, bis etwa 20x täglich Stuhlgang zu haben, auch nächtlich. Die Stühle sind überwiegend flüssig, selten breiig, häufig schleimig, selten blutig. Die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird beantragt, da er damit hofft, rascher und bequemer eine Toilette erreichen zu können.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Humira, Cipralex, Analgetika, Buscopan, Mexalen (wegen Koliken und Bauchschmerzen)
Sozialanamnese:
Eine Sozialanamnese wird nur so weit erhoben, als sie für die Begutachtung im internistischen Fachbereich von Bedeutung ist.
Beruf: XXXX.
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: etwas reduziert
Größe: 180 cm
Gewicht: 60 kg, 74 kg vor Krankheitsbeginn, das tiefste Gewicht im Verlauf waren 2002 unter 50 kg Blutdruck: 130/80
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig
Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: Kronen, gut saniert
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: unauffällig
Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch
Herz: reine rhythmische Herztöne
Abdomen: Bauchdecken kräftig, ausgedehnte OP-Narben, kein sonstiger auffälliger Befund
Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar
Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten und Wirbelsäule:
Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme
Gesamtmobilität - Gangbild: normal
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Morbus Crohn
Auswahl dieser Position, da trotz mehrerer operativer Eingriffe nach wie vor erhöhte Stuhlfrequenz, unterer Rahmensatz, da keine Fistelbildung. 07.04.06 50 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 07.03.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, hat mit Schreiben vom 28.04.2014 im Wesentlichen vorgebracht, dass er innerhalb offener Frist Einwendungen zum Ergebnis der durchgeführten Begutachtung erstatte. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Er sei chronisch krank und leide seit 2000 an Morbus Crohn. Der Beschwerdeführer wurde dreimal operiert, wobei es jedes Mal zu großen Darmabschnitten gekommen sei.
Beantragt wurde auch die Zuerkennung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", aus dem Grund, da der Kläger mit bis zu 20 Stuhlgängen am Tag rechnen müsse und Angst habe keine WC-Anlagen rechtzeitig zu erreichen. Aus diesem Grund sei ihm die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass es zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung kommen und ihm zumindest der Grad der Behinderung von 70 v.H. zugesprochen werden müsste.
In der Stellungnahme von XXXX vom 20.05.2014 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine behauptete höhergradige Ausprägung des Darmleidens, also nicht schon mittels Leiden Nr. 1 berücksichtigt, anlässlich der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden konnte und diese sei auch durch die vorhandenen Befunde nicht belegt, wobei darüber hinaus die Anzahl der überstandenen operativen Eingriffe keine Anhebung des Behindertengrades bewirke, und die nachvollziehbare, krankheitstypische Symptomatik keine ausreichende Begründung für die Zuerkennung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" darstelle, da eine höhergradige Stuhlkontinenz nicht belegt sei. Insgesamt sei keine Änderung des Gutachtens gerechtfertigt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.07.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eingeholt worden , im Rahmen des Parteiengehörs beeinsprucht worden sei. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände vom 28.04.2014 seien einer abermaligen Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen unterzogen worden, welche keine neuen Aspekte mit sich brachte. Insbesondere konnte eine behauptete höhergradige Ausprägung des Darmleidens, also nicht schon mittels Leiden Nr. 1 berücksichtigt, anlässlich der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden und sei auch durch die vorhandenen Befunde nicht belegt. Darüber hinaus bewirkten die Anzahl der überstandenen operativen Eingriffe keine Anhebung des Behindertengrades und die nachvollziehbare, krankheitstypische Symptomatik stelle keine ausreichende Begründung für die Zuerkennung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" dar, da eine höhergradige Stuhlinkontinenz nicht belegt sei. Daher kam es zu keiner Änderung der Sachlage.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde am 28.08.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Der Vertreter des Beschwerdeführers, XXXX, bringt als Beweis eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer schildert im Schreiben an seinen Rechtsbeistand seine Krankheit und die bereits durchgeführten Operationen.
Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die neue Gesetzesänderung ab 2014, welche vorsehe, dass chronisch kranke Menschen diesen Zusatzpassus erhalten sollen. Er verstehe seinen negativen Bescheid nicht, da viele seiner Leidensgenossen die Zusatzeintragung zugesprochen worden sei.
Geschildert wird weiters die Problematik seines Stuhlganges (20 Stuhlgänge am Tag) und dass es ihm nicht möglich sei, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in die Arbeit zu fahren. Der Beschwerdeführer berichtet, dass es aufgrund der Unkontrolliertheit zu Darmausscheidungen innerhalb des öffentlichen Verkehrsmittels kommen könnte und dies für die Mitreisenden unzumutbar wäre.
Der Beschwerdeführer führt an, dass er Bekannte habe, welche noch nie operiert wurden und denen vom Bundessozialamt ein weit höherer Behindertengrad zugesprochen wurde.
Der Beschwerdeführer stellte durch seinen ausgewiesenen Vertreter den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und in der Sache selbst dahingehend zu entscheiden, dass ein Grad der Behinderung über 50 v. H. zugesprochen werde bzw. die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorgenommen werde.
In eventu werde beantragt, die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz unter nochmaliger Ladung des Beschwerdeführers und Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Meldenachweises mit Stichtag 20.10.2014 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde, ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind das zitierte, seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten vom 11.02.2014 und die ergänzende Stellungnahme vom 20.05.2014 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im angeführten Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
In dem Gutachten und in der ergänzenden Stellungnahme wurden auch alle relevanten, von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen sowie die, in der Bescheidbeschwerde zum wiederholten mal angeführten, Hinweise auf seine körperlichen Einschränkungen berücksichtigt.
Auch war dem Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen bzw. dessen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer trat den Sachverständigengutachten nicht substantiiert und konkret entgegen. Er trat diesen weder auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, noch zeigte er Ungereimtheiten oder Widersprüche auf. In der Äußerung des Wunsches nach einer für ihn günstigeren Entscheidung kann per se jedenfalls kein solches konkretes und substantiiertes Vorbringen erblickt werden.
Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit der genannten Gutachten hervorzurufen. Es ist ihm auch nicht gelungen, das BVwG davon zu überzeugen, dass es das Ermittlungsverfahren insoweit ausdehne, dass es noch weitere Sachverständigengutachten einholen solle. Im vorliegenden Sachverständigengutachten wurden alle relevanten Leiden, welche sich aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ergeben, ausführlich und umfangreich dargestellt und gewürdigt.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise).
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt (§ 55 Abs. 4 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits-und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 81/2010).
Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt (§ 55 Abs. 5 BBG).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen
(§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von Seiten der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten sowie eine ergänzende Stellungnahme bezüglich der im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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