W101 1435862-1•BVwG W101 1435862-1
W101 1435862-1Tribunal Administrativo Federal27 de out. de 2014
aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration,<br/>Einberufung, Militärdienst, politische Gesinnung,<br/>Wehrdienstverweigerung
W101 1435862-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 12 16.960-BAI, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX auch XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX auch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin, seinem minderjährigen Sohn und seinem Schwager (= Bruder der Ehegattin) über den Flughafen Wien illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 19.11.2012 ebenso wie die genannten Angehörigen einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am 20.11.2012 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 12.03.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 27.05.2013, Zl. 12 16.960-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.05.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 13.06.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.11.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe seinen Herkunftsstaat am 14.11.2012 gemeinsam mit seiner Ehegattin, seinem Sohn und seinem Schwager verlassen und seien sie schlepperunterstützt über den Irak nach Dubai gereist, von wo aus sie am 19.11.2012 direkt nach Österreich geflogen seien.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:
Im Jahr 2005 sei er vom militärischen Geheimdienst festgenommen, zwei Monate eingesperrt und gefoltert worden. Weiters habe er seit Beginn des Aufstandes in Syrien gegen das syrische Regime demonstriert. Im April 2012 sei er auch zum [militärischen] Reservedienst einberufen worden. Dieser Einberufung sei er jedoch nicht nachgekommen, da er es ablehne, auf Menschen zu schießen. Deshalb werde er vom politischen und militärischen Geheimdienst gesucht und sei aus Angst um sein Leben mit seiner Familie aus Syrien geflohen. Bei einer Rückkehr befürchte er vom syrischen Regime verhaftet, eingesperrt, gefoltert und getötet zu werden.
Nach Zulassung zum Asylverfahren war der Beschwerdeführer am 12.03.2013 vor dem Bundesasylamt einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen worden, im Zuge derer er im Wesentlichen Folgendes angab:
Nach Abschluss seiner Ausbildung habe er (damals regulär) den Militärdienst abgeleistet. Im April 2012 sei seiner Familie von der Militärbehörde mitgeteilt worden, dass er nochmals zum Militär einrücken müsse. Er hätte sich innerhalb von zehn Tagen bei der Rekrutierungsabteilung persönlich melden müssen, was er jedoch nicht getan habe. Die Militärbehörden seien dann immer wieder zu seinen Angehörigen gekommen und hätten nach ihm gefragt. Sein Vater habe ihnen zwar Geld gegeben, sie seien jedoch trotzdem immer wieder gekommen. Immer wenn "diese Leute" zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen seien, sei er über das Dach zu den Nachbarn geflüchtet und habe sich so versteckt halten können.
Seit dem Jahr 2001 habe er an Demonstrationen teilgenommen und sei am XXXX im Zuge einer solchen festgenommen und für zwei Monate inhaftiert worden. Die kurdischen Parteien hätten einen Anwalt beauftragt, der in weiterer Folge die Freilassung erwirkt habe.
Weiters habe er zuletzt an fast jeder Demonstration teilgenommen und werde auch deshalb gesucht. Im Jahr 2012 habe er beinahe jeden Freitag an Demonstrationen teilgenommen. Diese hätten alle in XXXX stattgefunden. Auch sein mitgereister Schwager habe regelmäßig an diesen Demonstrationen teilgenommen. Da er bereits im Jahr 2005 festgenommen worden sei, sei er unter Beobachtung gehalten worden und daher wüssten auch die Geheimdienste, dass er auch im Jahr 2012 an Demonstrationen teilgenommen habe.
Er habe auch "vor langer Zeit" eine Gerichtsladung erhalten, der er nicht nachgekommen sei.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme seinen Personalausweis sowie jenen seiner Ehegattin, einen Internetausdruck über einen Artikel vom XXXX, einen Internetausdruck mit einer Liste von verhafteten Personen, eine gerichtliche Ladung vom XXXX, seine Heiratsurkunde vom XXXX, einen Auszug aus dem Heiratsbuch vom XXXX sowie einen Auszug aus dem syrischen Wehrdienstbuch vor. Das Bundesasylamt ließ die beiden Personalausweise übersetzen, wobei anzumerken ist, dass die dort angeführten Daten den Angaben des Beschwerdeführers (und seiner Ehegattin) entsprechen. Weiters befindet sich bei den übersetzten Unterlagen ein als "Erklärung" bezeichnetes Schreiben vom XXXX, welches offenbar von einem Polizisten stammt, welcher ausführte, den Beschwerdeführer zu kennen und dessen Wohnadresse bestätigt (vgl. AS 123). Die Übersetzung des Artikels vom XXXXbestätigt im Wesentlichen die Angaben des Beschwerdeführers über die Demonstration und seine Festnahme vom XXXX (vgl. AS 125). Darüber hinaus findet sich bei den übersetzten Unterlagen ein Urteil der "Abteilung des militärischen Gerichts" vom XXXX, demzufolge der Beschwerdeführer wegen einer Straftat ("den Hass zwischen den Minderheiten zu schüren") zu sechs Monaten Haft und einer Geldstrafe verurteilt wurde (vgl. AS 127). Die weiteren vorgelegten Unterlagen wurden nicht übersetzt.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 27.05.2013 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Fest stehe, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, der kurdischen Volksgruppe angehöre, sich zum sunnitischen Glauben bekenne, verheiratet und Vater eines minderjährigen Sohnes sei.
Fest stehe, dass er im Herkunftsstaat von staatlicher Seite keinen Verfolgungshandlungen wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt gewesen sei. Die von ihm angegebenen Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Syrien an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen sowie im April 2012 einen Einberufungsbefehl zur syrischen Armee erhalten habe und seitdem von den Geheimdiensten gesucht werde.
Es könne festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien mit sich bringen würde.
Im gegenständlichen Fall liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 15 bis 50 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Aufgrund des vorgelegten syrischen Personalausweises, seiner Sprach- und geografischen Kenntnisse sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger sei, zur Volksgruppe der Kurden gehöre und sunnitischen Glaubens sei. Die Feststellungen zum Familienstand hätten sich ebenso aus den vorgelegten Dokumenten ergeben.
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung und unter Anführung von Beispielen beweiswürdigend aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Ausreisegrund nicht glaubwürdig gewesen seien. Auch seine Ehegattin sei mit ihren Aussagen nicht in der Lage gewesen, das Fluchtvorbringen in ein glaubwürdiges Licht zu rücken. Unrealistisch sei auch, dass der Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass die syrischen Geheimdienste nach ihm gesucht hätten, keinerlei effektive Sicherheitsvorkehrungen getroffen, sondern sich weiterhin in der Wohnung aufgehalten habe. Auch betreffend die Art und Weise der Einberufung zum Militär seien Ungereimtheiten zu Tage getreten. In Bezug auf die vorgelegten Urkunden - die beiden Auszüge aus dem Internet sowie das Urteil vom XXXX - könne dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um echte und unverfälschte Urkunden handle, da die darin bestätigten Sachverhalte bereits mehrere Jahre zurücklägen und in keinem hinreichenden zeitlichen Konnex zur Ausreise im Jahr 2012 stünden.
Es sei für das Bundesasylamt unter Berücksichtigung aller derzeit bekannten Umstände glaubhaft, dass eine derzeitige Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weiters würden auch sachliche Gründe für die Annahme sprechen, dass der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte vorlägen, dass er aufgrund der derzeitigen instabilen Sicherheitslage in Syrien einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre.
Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen wie in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser Norm. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt sei als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt habe werden können. Zu den von ihm vorgebrachten Geschehnissen in den Jahren 2005 und 2008 sei auszuführen, dass für die Asylgewährung die Gefährdung des Asylwerbers im Moment seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgebend sei. Eine Bürgerkriegssituation an sich stelle keine asylrelevante Verfolgung dar. Eine Gefährdung, die den Beschwerdeführer aufgrund eines in seiner Person gelegenen Merkmals im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in besonderem Maß treffen würde, sei nicht ersichtlich gewesen. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation könne nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden. Da im Fall des Beschwerdeführers keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des Bundesasylamtes eine aktuelle instabile Sicherheitslage in Syrien erkennbar sei. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers und auf Grundlage der länderkundlichen Berichte seien aktuell außergewöhnliche Umstände gegeben, die eine Rückführung nach Syrien im Hinblick auf die dortigen derzeitigen allgemeinen Gegebenheiten im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließen. Auf Basis dessen sei das Bundesasylamt zur Ansicht gelangt, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Fall eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in Syrien einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden bzw. für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens bestünde, womit festzustellen wäre, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 26.05.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 04.06.2014 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.06.2016.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer (gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Sohn) am 13.06.2013 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Der Beschwerdeführer und seine Familie seien Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, da sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund seiner Kriegsdienstverweigerung und der Teilnahme an Demonstrationen asylrelevant verfolgt würden. Der Beschwerdeführer habe wahrheitsgetreu vorgebracht, dass er von den syrischen Behörden politisch verfolgt werde, da er regelmäßig freitags an den Demonstrationen teilgenommen habe und im April 2012 einer neuerlichen Einberufung zum Militär nicht nachgekommen sei. Wenn das Bundesasylamt den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abspreche, da seine Ehegattin weniger bzw. andere Angaben dazu gemacht habe, verkenne das Bundesasylamt hierbei die gesellschaftliche Position einer syrischen Frau. Diese seien kulturell bedingt nicht in alle Handlungen ihrer Ehemänner eingeweiht. Auch würden syrische Frauen den Raum verlassen, wenn fremde Männer ins Haus kämen, damit die Männer ihre Angelegenheiten unter sich besprechen könnten. Wenn das Bundesasylamt meine, die Angaben des Beschwerdeführers seien unrealistisch, da er nach den ersten Kontaktaufnahmen der Behörden keine weiteren Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe, sei dem zu entgegnen, dass sich der Beschwerdeführer sehr vorsichtig verhalten habe und, wenn er sich zu Hause aufgehalten habe, stets darauf geachtet habe, dass er bei einem neuerlichen Besuch der Behörden flüchten könne, was ihm auch immer gelungen sei.
Mit Beschwerdeergänzung vom 28.08.2013 brachte der Beschwerdeführer (gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Sohn) im Wege seines nunmehrigen Rechtsvertreters bezogen auf sich selbst Folgendes vor:
Er habe urkundlich nachgewiesen, dass er im Jahr 2005 vom syrischen Geheimdienst verhaftet worden sei, und sei daher davon auszugehen, dass er zu jenen Kurden zähle, die bei den Sicherheitskräften als regierungsfeindlich registriert seien. Bereits das Faktum "politisch exponierter Kurde aufgrund einer Festnahme und Gefangenhaltung im Jahre 2005" mache den Beschwerdeführer angesichts der aktuellen Lage in Syrien zum politischen Flüchtling. Der allgemeine Widerstand und die allgemeine Opposition der Kurden gegen das Regime Assads sei derart ausgeprägt, dass es sich kein kurdischer Mann, der nicht von seiner sozialen Gruppe isoliert werden wolle, leisten könne, sich von den regelmäßig am Freitag stattfindenden Demonstrationen fernzuhalten. Es sei auch glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst einberufen worden sei. Aus den Feststellungen im bekämpfen Bescheid ergebe sich, dass auch Personen einberufen würden, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet hätten. Dem Beschwerdeführer habe nicht zugemutet werden können, in Syrien zu bleiben, wo er der Gefahr ausgesetzt wäre, von der Militärpolizei erwischt und zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer habe sohin das Vergehen der Militärdienstflucht begangen und könne schon allein wegen der ihm deshalb drohenden Konsequenzen nicht nach Syrien zurückkehren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines Personalausweises glaubhaft gemacht.
In Syrien hat der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Ausbildung seinen regulären Militärdienst absolviert. Im April 2012 wurde seiner Familie von Seiten der Militärbehörde mitgeteilt, dass er zum Reservedienst in der syrischen Armee einberufen werde und sich innerhalb von zehn Tagen bei der Rekrutierungsabteilung persönlich zu melden habe. Dieser neuerlichen Einberufung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, da er es grundsätzlich ablehnt, auf Menschen zu schießen. Da sich der Beschwerdeführer nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitrahmens bei der Rekrutierungsabteilung gemeldet hat, sind die Militärbehörden in unregelmäßigen Abständen zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und haben seine Angehörigen nach ihm befragt. Wenn der Beschwerdeführer bei derartigen "Besuchen" zu Hause war, gelang es ihm über das Dach zu den Nachbarn zu flüchten und sich dort eine Zeit lang versteckt zu halten.
Ferner hat der Beschwerdeführer seit Beginn des Aufstandes - sohin ca. seit März 2011 - regelmäßig an den sogenannten Freitagsdemonstrationen gegen das Assad-Regime in XXXX teilgenommen, wobei der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass den syrischen Behörden seine Teilnahme an diesen regimekritischen Demonstrationen bekannt ist.
Aus diesen beiden Gründen hat der Beschwerdeführer Syrien gemeinsam mit seiner Ehegattin, seinem minderjährigen Sohn und seinem Schwager verlassen.
Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung als Reservist im Zuge des syrischen Bürgerkrieges sowie aufgrund seiner regelmäßigen Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und/oder aufgrund der Vorfälle im Jahr 2005, wobei hier - wie das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat - ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob die diesbezüglich vorgelegten Urkunden echt sind, und/oder aufgrund der Nichtbefolgung einer Gerichtsladung.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
zu 1.1. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig.
Dies aus folgenden Gründen:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie in seinen wesentlichen Punkten widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei seinem Fluchtvorbringen nicht nur eine Beschreibung der konkreten Umstände seiner Teilnahme an Demonstrationen bzw. seinem Verstecken vor den Militärbehörden zu entnehmen ist, sondern dieses auch durch die Angaben seines Schwagers in dessen eigenem Asylverfahren (vgl. hierzu das hg. ergangene Erkenntnis zu XXXX) bestätigt wird, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.
Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig ist, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und detailreichen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. Wenn das Bundesasylamt beispielsweise im Rahmen seiner Beweiswürdigung darauf verweist, dass auch die Ehegattin des Beschwerdeführers mit ihren Aussagen nicht in der Lage gewesen sei, das Fluchtvorbringen in ein glaubwürdiges Licht zu rücken, sind dem zwei Aspekte entgegenzuhalten: Zum einem hat das Bundesasylamt - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - die Stellung und das Verhalten von syrischen Frauen in der syrischen Gesellschaft nicht berücksichtigt und daher nicht hinterfragt, ob die Ehegattin des Beschwerdeführers überhaupt - ihrer Stellung als syrische Frau entsprechend - die Möglichkeit hatte, gänzlich über die Fluchtgründe des Beschwerdeführers bzw. die fluchtauslösenden Ereignisse informiert zu sein. Zum andern hat das Bundesasylamt ebenso wenig berücksichtigt, dass der Schwager des Beschwerdeführers (ein syrischer Mann) dessen Fluchtgründe sehr wohl bestätigt hat. Ähnlich verhält es sich mit den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesasylamtes betreffend die Unterlassung der "effektiven Sicherheitsvorkehrungen" durch den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat mehrfach ausgeführt, dass er - sofern er bei den "Besuchen" der Militärbehörde überhaupt zu Hause war - über das Dach zu den Nachbarn geflohen sei und sich dort versteckt gehalten habe. Hätte das Bundesasylamt diesbezüglich genauere Informationen gewollt (z.B. zu welchen Nachbarn er geflüchtet ist), hätte es danach fragen müssen. Ferner hat das Bundesasylamt auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seinen regulären Militärdienst bereits absolviert hat - sein Wehrdienstbuch legte er zum Beweis vor (vgl. AS 83), worauf das Bundesasylamt ebenfalls nicht näher eingegangen ist - und daher aufgrund seiner militärischen Erfahrungen ein bevorzugter Kandidat für eine Einberufung zum Kampf im syrischen Bürgerkrieg wäre.
Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent, logisch nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden müsse.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde sowie in seiner Beschwerdeergänzung die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o.a. Bescheides substanziiert bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung als Reservist sowie aufgrund seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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