BVwG L516 1422590-2

L516 1422590-2Tribunal Administrativo Federal27 de out. de 2014

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Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion

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BVwG L516 1422590-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L516.1422590.2.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2014, Zahl XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 29.07.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu brachte der Beschwerdeführer als Begründung für das Verlassen seines Herkunftsstaates vor, er habe Pakistan wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen, habe Schulden und müsse als ältester Sohn seit dem Tod des Vaters für den Erhalt der Familie sorgen, weshalb er ausgereist sei, um zu arbeiten und Geld zu verdienen. Das nach damaliger Rechtslage zuständige Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 25.10.2011, Zahl 11 08.080-BAT, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 aus dem österreichischen Bundesgebiet

nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). . Der Asylgerichtshof

wies mit Erkenntnis vom 19.09.2012, Zl. E12 422.590-I/2011-7E, eine vom Beschwerdeführer gegen jenen Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 ab. Diese Entscheidung erwuchs mit der am 26.09.2012 erfolgten Zustellung an den Beschwerdeführer in Rechtskraft.

2. Am 25.02.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 08.04.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

2.1. Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst im Wesentlichen vor, er habe nunmehr neue Asylgründe, da er am 10.12.2013 in Österreich zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya konvertiert sei. Seine Familie habe sich gegen ihn gestellt und sein Bruder, der Mitglied bei der islamischen Jamat sei, habe ihn mit dem Umbringen bedroht. Als Ahmadi werde er bei einer Rückkehr nach Pakistan als Ungläubiger angesehen werden und er werde Gefahr laufen, von der Gesellschaft oder seiner Familie umgebracht zu werden. Seine im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgründe - Probleme mit seinen Cousins, die sich in der Zwischenzeit noch verschärft hätten - seien ebenfalls noch aufrecht.

2.2. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schriftsatz vom 17.04.2010 eine Stellungnahme zu den vom BFA in der Einvernahme erhaltenen Länderfeststellungen und beantragte zudem zum Beweis für seine religiöse Einstellung, seine Konvertierung und sein Engagement in der religiösen Gemeinde der Ahmadis die Zeugeneinvernahme zweier Mitglieder dieser religiösen Gemeinschaft. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass in seiner Einvernahme am 08.04.2014 entgegen seinem Wunsch ein sunnitischer Dolmetsch beigestellt worden sei. Er habe sich deswegen bei der Einvernahme nicht sehr wohl gefühlt, da er aufgrund der anhaltenden Berichte und Vorstellungen anderer Muslime Angst gehabt habe, auch hier in Österreich bedroht zu werden. Somit dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er eventuell nur verkürzte Angaben über seine Religion gemacht habe, andernfalls beantrage er eine nochmalige Einvernahme unter Heranziehung eines nicht sunnitischen Dolmetschers. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls den festen Entschluss, seinen nunmehr ahmadischen Glauben auch weiterhin ausüben zu wollen und er sei bei Rückkehr nach Pakistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Es bestehe für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative und er könne auch nicht mit Unterstützung seiner Familie rechnen.

3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III).

3.1. Das BFA erachtete im angefochtenen Bescheid das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft.

3.2. Beweiswürdigend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme beim BFA die Details der Anbahnung zur Konvertierung nur vage und zögerlich angegeben und sich zudem in erhebliche Widersprüche verstrickt. Er habe auch nicht nachvollziehbar den Unterschied zwischen Sunnitentum und den Ahmadis erklären und somit seine grundlegende religiöse Überzeugung nicht glaubhaft machen können. Über die vom Beschwerdeführer im vorangegangenen Verfahren behaupteten und laut seinen Angaben nach wie vor aufrechten Asylgründe sei bereits im ersten Verfahren rechtskräftig abgesprochen worden.

4. Der Beschwerdeführer hat gegen den seinem Vertreter am 09.07.2014 zugestellten Bescheid des BFA am 16.07.2014 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten.

4.1. Der Beschwerdeführer beantragte,

4.2. Der Beschwerdeführer trägt zur Begründung zusammengefasst im Wesentlichen vor: Die Einvernahme sei mangelhaft durchgeführt worden, zumal die belangte Behörde noch in der Einvernahme selbst - ohne ausreichend hohen Ermittlungs- und Feststellungsaufwand - von der Nichtasylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Auch die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Widersprüche seien nicht vorliegend. Zur Frage der Klärung, ob und welches Wissen der Beschwerdeführer zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya aufweise, hätte richtigerweise ein Sachverständiger herangezogen werden müssen. Die belangte Behörde habe zudem verabsäumt zu klären, ob es dem Beschwerdeführer möglich sein werde, bei Rückkehr in sein Heimatland seinen Glauben öffentlich auszuüben. Ebenso sei die spezifische Position des Beschwerdeführers als nunmehriger Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya, der vom muslimischen Glauben abgefallen sei, die daraus resultierende asylrelevante Gefahr bei Rückkehr sowie der Umstand, dass der Staat in solchen Fällen nicht schutzwillig sei, nicht berücksichtigt worden. Zudem befürchte er auch die Verfolgung von Seiten seines Bruders, der Mitglied der islamischen Jamat, einer radikal-islamischen Gruppe, sei.

4.3. Der Beschwerdeführer brachte mit der Beschwerde zum Beweis für seine Akzeptanz in der Ahmadi-Gemeinschaft in Österreich ein Schreiben der "XXXX" vor und beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn XXXX, dem Imam seiner Glaubensgemeinde.

5. Das BFA reichte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.07.2014 einen Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 17.07.2014 nach, mit welchem der Beschwerdeführer mehrere Fotos in Vorlage brachte und zu dem er angab, dass er auf den Bildern gemeinsam mit seinen Glaubensbrüdern bei einer Straßenräumungsaktion zu sehen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.

Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA.

2. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

2.4. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

2.5. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.6. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

2.7. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

2.8. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

2.9. Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

2.10. Zum gegenständlichen Verfahren

2.10.1. Der Beschwerdeführer gab vor dem BFA an, in Österreich zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis konvertiert zu sein und am 10.12.2013 den diesbezüglichen Eid abgelegt zu haben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte zum Beweis der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und dessen Akzeptanz in der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis in der Stellungnahme vom 17.04.2014 die zeugenschaftliche Einvernahme zweier namentlich genannter Mitglieder jener Glaubensgemeinschaft.

2.10.2. Das BFA erachtete die Konvertierung des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya für unglaubwürdig. Dies wurde vom BFA im Wesentlichen mit Widersprüchen im Vorbringen des Beschwerdeführers und seinen mangelhaften Kenntnissen über die Inhalte und Grundsätze der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis begründet.

2.10.3. Dem BFA ist grundsätzlich zuzugestehen, dass mangelnde Kenntnisse zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis tatsächlich dafür sprechen könnten, dass sich der Beschwerdeführer nur deshalb von der sunnitischen Glaubensrichtung abgewendet hätte, um die Rücküberstellung in seine Heimat zu verhindern (AS 206), woraus in weiterer Folge zu schließen wäre, dass beim Beschwerdeführer ein innerer Gesinnungswandel nicht mit derartiger Ernsthaftigkeit eingetreten ist, dass dieser bei Rückkehr in den Herkunftsstaataufrecht erhalten werden würde. Allein damit lässt sich jedoch noch nicht schlüssig begründen, dass alle im Zusammenhang mit einem neu erworbenen Glauben stehenden allenfalls weiteren Aktivitäten des Beschwerdeführers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden sind.

2.10.4. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zum Beweis für seine aktive Mitgliedschaft und sein Engagement in der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Österreich den Antrag gestellt, zwei von ihm namentlich angeführte Mitglieder als Zeugen zu befragen (AS 101), welchem jedoch seitens des BFA ohne Begründung nicht entsprochen wurde. Nach ständiger Judikatur dürfen Beweisanträge jedoch nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/20/0492; 24.04.2003, 2000/20/0231). Insbesondere vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (C-71/11 und Z C-99/11) wäre es sowohl zur Beantwortung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in Österreich tatsächlich zum Glauben der Ahmadiyya ernstlich zugewandt hat und eine innere Abkehr vom sunnitischen Islam erfolgt ist, als auch der Frage nach der tatsächlich bestehenden religiösen Einstellung und des Engagements des Beschwerdeführers innerhalb der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya jedenfalls neben der Befragung seiner eigenen Person unerlässlich gewesen, geeignete Repräsentanten der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis in Österreich, etwa deren Vertreter und Geistliche, als Zeugen zu den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers und seinem Engagement innerhalb der Gemeinde zu befragen, weshalb das diesbezügliche Unterlassen sowie Ignorieren eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers durch das BFA als besonders gravierende Ermittlungslücke angesehen werden muss und daher im fortgesetzten Verfahren vom BFA nachzuholen sein wird. Hinsichtlich allenfalls vom BFA erwarteter Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya wird vom BFA auch zu berücksichtigen sein, welches Wissen in jener Gemeinschaft, in welcher sich der Beschwerdeführer engagiert (hat), tatsächlich gelehrt wird und welche Gebräuche gepflogen werden. Bei der durchzuführenden Befragung des Beschwerdeführers wird das BFA zudem den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiziehung eines Dolmetschers, welcher nicht der sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehört, zu berücksichtigen haben.

2.10.5. Für den Fall, dass das BFA in weiterer Folge - in nachvollziehbarer Weise - zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle des Beschwerdeführers tatsächlich eine bloß zum Schein erfolgte Hinwendung zur Glaubensrichtung der Ahmadis vorliegt und ein innerer Gesinnungswandel bzw eine ernsthafte Abkehr vom sunnitischen Glauben nicht vorliegt, wird von der belangten Behörde weiters schlüssig zu begründen sein, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass auch in Pakistan der Glaubenswechsel des Beschwerdeführers als bloß zum Schein ansehen würde und dem Beschwerdeführer keine Gefahr droht.

2.10.6. Ebenso wird sich das BFA im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme hinreichend mit der Frage allgemeiner Rückkehrschwierigkeiten - insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Hochwassersituation in Pakistan - und mit der aktuellen privaten und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich auseinanderzusetzen haben.

2.10.7. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (vgl VwGH 22.05.1984, 84/07/0012 zu § 66 Abs 2 AVG), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen sowie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.07.2014 (vom BFA nachgereicht an das Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2014) - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.

2.10.8. Nach der Durchführung der demnach erforderlichen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf die individuelle Situation und den Herkunftsort des Beschwerdeführers abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

2.11. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

2.12. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

2.13. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

2.14. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.15. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.7. -2.9. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.17. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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