BVwG L515 2013037-1

L515 2013037-1Tribunal Administrativo Federal27 de out. de 2014

Abrir fonte

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Texto completo

BVwG L515 2013037-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L515.2013037.1.00

Spruch

BESCHLUSS

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEINTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2014, Zl. 830974104 1685796, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2014, Zl. 830974202 1685788, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2014, Zl. 1031321808 1737958, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführenden Parteien (gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" - "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan ("Aserbai-dschan") und brachten am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte bP1 im Wesentlichen vor, die Familie hätte in Aserbaidschan in einem Haus gelebt, welches abgerissen hätte werden sollen. Man hätte der Familie eine Entschädigung angeboten, welch nach ihrem Dafürhalten zu niedrig gewesen wäre. Im Rahmen eines Kontakts mit staatlichen Organen wäre es zu einer veritablen Auseinandersetzung gekommen, bei der eines der anwesenden Organwalter verletzt worden sei.

bP1 befürchte nun ein Strafverfahren, bzw. erhebliche Misshandlungen und schlimmstenfalls ihre Tötung.

bP2 berief sich auf die Gründe von bP1, für bP3 wurde deren gesetzliche Vertretung befragt, welche sich ebenfalls auf die Gründe von bP1 berief.

Hinsichtlich des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 6 FPG wurde ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von einem Jahr erlassen (Spruchpunkt IV).

Die belangte Behörde legte ihren Ausführungen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan zu Grunde, welche die Lage vor der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2013 beschreibt. Nachvollziehbare Ausführungen, warum diese nach wie vor als aktuell darstellen sollten fehlen den angefochtenen Bescheiden.

Ebenso fehlen dem angefochtenen Bescheid Feststellungen zum dem gemäß der leicht zugänglichen Berichtslage offensichtlich existierenden Problembereich des Abrisses von Wohnhäusern in Baku im Rahmen eines städtischen Sanierungsplans, der Kritik gegen willkürliche rechtliche Begründungen für Enteignungen und Abriss von Wohnraum, gegen das rabiate Vorgehen von Sicherheitskräften und Bauarbeitern, die noch bewohnte Häuser mutwillig unbewohnbar machen und unter Inkaufnahme gesundheitlicher und materieller Schädigung der Anwohner ihren überstürzten Auszug erzwingen, sowie gegen unzureichende Entschädigungsleistungen.

Die Feststellungen zu den Gründen des Verlassens des Herkunftsstaates erschöpfen sich in allgemeinen Ausführungen und in der zusammengefassten Wiederholung des behaupteten Ausreisegrundes (in Bezug auf bP1) ohne genaue Feststellungen zu jenem hieraus erschließbaren Sachverhalt zu treffen, welcher aus der Sicht der belangten Behörde feststellbar, bzw. nicht feststellbar ist.

Die Beweiswürdigung zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt erschöpfte sich im Wesentlichen in einem Konglomerat aus Wiedergabe des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalts, allgemein gehaltenen Elementen der rechtlichen Beurteilung und sonstige allgemeine gehaltenen Ausführungen.

Eine individuelle, auf das Vorbringen der bP abgestimmte Beweiswürdigung wurde nicht vorgenommen. Ebenso wurden aufgetretene Ungereimtheiten -bzw. augenfällige Hindernisse hierauf- weder genauer hinterfragt, noch einer schlüssigen Beweiswürdigung aufgegriffen.

Obwohl die belangte Behörde das behauptetermaßen ausreisekausale Vorbringen unwidersprochen im Raum stehen ließ -also letztlich nicht als nicht glaubhaft qualifizierte-, ging sie sowohl in Bezug auf Spruchpunkt I als auch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides von einer unproblematischen Situation in Aserbaidschan aus, obwohl sie in den Feststellungen, welche die Staatendokumentation der belangten Behörde zur allgemeinen Lage in Aserbaidschan ausarbeitete, von nicht unerheblichen Problemen der Lage der Menschenrechte in Aserbaidschan, wie etwa einer weit verbreiteten Praxis von polizeilichen Misshandlungen und einem Klima der Straffreiheit in diesem Zusammenhang berichtet. Die belangte Behörde traf hier -wenn sie das Vorbringen der bP1 tatsächlich als nicht widerlegt der rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt und es somit die Wahrscheinlichkeit offen ließ, dass die bP1 von polizeilichen Untersuchungen betroffen sein wird- keine nachvollziehbaren Ausführungen, warum sie trotz der Berichtslage im gegenständlichen Einzelfall zu den von ihr getroffenen Schlussfolgerungen kommt.

Die belangte Behörde führte letztlich ebenfalls nicht konkret aus, welches fremdenpolizeiliche Interesse durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung noch nicht gedeckt ist und es hierzu der Erlassung eines Einreiseverbotes bedarf. Ebenso legte sie nicht nachvollziehbar dar, wie sie zum Schluss kam, dass die festgesetzte Dauer dieses Einreiseverbotes im gegenständlichen Einzelfall angemessen erscheint.

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde unter Berufung auf den vorgebrachten Sachverhalt davon ausgegangen, dass die belangte Behörde rechts- und tatsachenirrig vorging.

In Bezug auf das Beschwerdevorbringen im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hierzu wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.

Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gem. § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Gericht im Falle einer Ermessensentscheidung, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst entscheidet und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Im gegenständlichen liegen dem angefochtenen Bescheid keine ausreichen aktuellen Länderfeststellungen zu Grunde. Diese Feststellungen zur Darstellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP können den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden, da die belangte Behörde ihre Feststellungen basierend auf aktuelle Quellen (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, aber auch Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) zu treffen hat, wobei anzuführen ist, dass sich in den angefochtenen Bescheiden keine Hinweise befinden, dass den genannten Quellen diese Aktualität nicht zukommt.

In den Erkenntnissen vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602 stellte der VwGH fest, dass es sich bei den Asylbehörden, namentlich damals beim Bundesasylamt [nunmehr sinngemäß auf das BFA anwendbar] und beim damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat um Spezialbehörden handelt[e]. Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiters im Erkenntnis vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348 fest, dass [in diesem Fall noch] der Unabhängige Bundesasylsenat verpflichtet ist, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen besonders in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf den neuesten Stand zu halten (vgl. E. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284). Er hat daher seinen Bescheiden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zu Grunde zu legen (vg. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210. Im letztgenannten Erkenntnis wurden bezogen auf den Kosovo rund neun Monate alte Beweismittel als überholt angesehen. Im am Anfang des Absatzes zitierten Erkenntnisses stammten die -als nicht aktuell erkannten- Quellen (zum damaligen Überwinterungsprogramm) -ebenfalls bezogen auf den Kosovo- vom September/Oktober 1999, während der Bescheid Ende April 2000 erlassen wurde. Im diesem Erkenntnis nimmt der VwGH auch auf die den Kosovo betreffende Berichtsdichte Bezug und stellte im Hinblick auf die festgestellte Mangelhaftigkeit des Verfahrens einen direkten Bezug zwischen der Berichtsdichte und der nicht mehr vorhandenen Aktualität der Quelle her. Die oa. Ausführungen, welche für den damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat aus Rechtskontrollinstanz galten, treffen auf die nunmehr erste und einzige administrative Tatsacheninstanz, welche die belangte Behörde darstellt, im mindestens gleichen Umfang zu.

Im gegenständlichen Fall stammen die bP aus einem Herkunftsstaat, welche unbestrittener Weise eine sehr hohe Berichtsdichte aufweist. Aufgrund des Ursprungsdatums der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen waren diese daher bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als nicht aktuell anzusehen.

Aufgrund der oa. Erwägungen ist letztlich festzustellen, dass das Bundesasylamt seine neuerliche Entscheidungsfindung auf im Sinne der oa. Ausführungen aktuelle Quellen zu stützen haben wird, deren nicht notorisch bekannten Teile dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs zu Kenntnis zu bringen sein werden.

Weiters werden im angefochtenen Bescheid zu wesentlichen Elementen des vorgetragenen behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalts überhaupt keine konkreten Feststellungen getroffen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass beweiswürdi-gende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176).

Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen ( im gegenständlichen Erkenntnis des VfGH geht es um eine Geheimgesellschaft) in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

Soweit die belangte Behörde es im Rahmen der Beweiswürdigung offen lässt, ob der behauptetermaßen ausreisekausale Sachverhalt sich als glaubhaft darstellt, sei darauf hingewiesen dass die Vorgangsweise der belangten Behörde, gewisse Teile des vorgebrachten Sachverhalts quasi "außer Streit" zu stellen, wohl gewissen zivilprozessualen Verfahrensregeln entsprechen mag, diese jedoch im gegenständlichen verwaltungs-rechtlichen Verfahren keine Anwendung finden und die Behörde daher insbesondere im Hinblick auf die Offizialmaxime bzw. des Grundsatzes der materiellen Wahrheit verpflichtet ist, den vorgetragenen behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt zur Gänze eine Beweiswürdigung zu unterziehen und Feststellungen zu treffen.

Die weiteren Mängel der angefochtenen Bescheide ergeben sich aus den bereits getroffenen Ausführungen. Für den Fall dass diese Mängel nur durch weitere Ermittlungen beseitigt werden können, ist festzuhalten, dass diese Ermittlungen im erforderlichen Rahmen nachzuholen sein werden. Letztlich steht es der belangten Behörde im Falle der Erforderlichkeit frei -diese Erforderlichkeit wird sie selbst zu beurteilen haben- frei, vor Ort Ermittlungen zu führen. Ebenso steht es der belangten Behörde selbstredend frei, die Obliegenheit der bP zur Mitwirkung im Verfahren und der Bescheinigung ihres Vorbringens entsprechend einzufordern und aus einer allfälligen Unterlassung entsprechende Schlüsse zu ziehen.

Aufgrund der oa. Ausführungen wurde gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Letztlich ist davon auszugehen, dass sich im gegenständlichen Fall die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts als dermaßen erheblich darstellt, dass hierdurch die im Erk. des VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063 vorliegenden Umstände vorliegen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Soweit im gegenständlichen Beschluss bloße Begründungsmängel aufgezeigt wurden, dienen diese zur Abrundung und nicht zur Begründung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG. Diese Voraussetzungen werden ausschließlich mit den vorliegenden Unterlassungen im Rahmen der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts begründet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.