G307 2012738-1•BVwG G307 2012738-1
G307 2012738-1Tribunal Administrativo Federal27 de out. de 2014
Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung
G307 2012738-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Tschechien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2014, Zl. 91889804-1091189427, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 67 Abs. 1, 2 und 70 Abs. 3 FPG idgF, BGBl I 100/2005 sowie § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet a b g e w i e s e n .
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom XXXX, Zahl XXXX verständigte das Landesgericht
XXXX die Landespolizeidirektion XXXX von der seit XXXX rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wegen §§ 15, 127, 15, 105, 106 Abs. 1 Z 1 StGB sowie § 50 Abs. 1 Z 1 WaffenG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Als mildernd seien dabei das Geständnis und der Umstand, dass es überwiegend beim Versuch geblieben sei, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit 2 Vergehen, 7 einschlägige Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen des strafverschärfenden Rückfalls nach § 39 StGB sowie der rasche Rückfall zu werten gewesen.
2. Am 02.06.2014 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, zur geplanten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes binnen einer Frist von einer Woche Stellung zu nehmen. Dem diesbezüglichen Schreiben wurden Fragen zu den persönlichen Verhältnissen des BF beigefügt.
3. Mit dem als "Berufung" titulierten Schreiben vom 09.07.2014 nahm der BF zu der unter Punkt 2. angeführten Aufforderung Stellung. Darin führte er aus, er wolle "normal" in Österreich entlassen werden. Er verfüge über Freunde, die ihm in XXXX eine Unterkunft gewähren und eine passende Arbeitsstelle suchen könnten. Er werde nicht mehr straffällig werden und ein Leben ohne Kriminalität führen. Er wisse, dass er einen Fehler begangen habe und bitte die Behörde, ihm eine Chance zu geben.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 24.09.2014, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen kein Dursetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei mit Urteil des LG XXXX zu GZ XXXX vom XXXX wegen versuchten Diebstahls, versuchter schwerer Nötigung und § 50 Abs. 1 Z 1 WaffenG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden. Der BF habe in Österreich eine Cousine und Freunde. Über weitere familiäre oder sonstige Anknüpfungspunkte verfüge der BF nicht. Er sei ledig, habe keine Kinder und sei ausgebildeter Automechaniker. Der BF sei in Österreich nicht in besonderer Weise integriert. Dem erwähnten Urteil sei auch zu entnehmen, dass der BF 7 einschlägige Vorstrafen aufweise. Es bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der BF auch künftig immer wieder Straftaten begehe. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Sicherheit der Person, deren Eigentum und sozialen Friedens. Der BF habe die Straftaten im Übrigen bereits am Tag seiner Einreise nach Österreich begangen. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Sicherheit der Person und sozialem Frieden. Aufgrund des gezeigten Verhaltens, der begangenen Taten, unmittelbaren Tatbegehung nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie der vom Gericht herangezogenen einschlägigen Verurteilungen sei mit einer Fortsetzung des BF-Verhaltens zu rechnen. Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie der Lebenssituation des BF sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Zwar lebten ein Cousin und eine Cousine des BF in Österreich, jedoch handle es sich bei diesen Personen nicht um Angehörige der Kernfamilie. Zudem gehe weder aus dem Inhalt des Fremdenaktes der LPD XXXX noch aus dem gegenständlichen Akteninhalt hervor, dass zu diesen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Der BF lebe mit diesen Personen nicht im gemeinsamen Haushalt. Die Gesamtbeurteilung des BF-Verhaltens, dessen Lebensumstände, seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten im Zuge der von der Behörde vorzunehmenden Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegeben Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Aufgrund der geschilderten Art, Schwere und Häufigkeit der vom BF begangenen Verbrechen sei eine Gefährdungsprognose dahingehend zu erstellen, dass der Aufenthalt des BF nach der Haftentlassung für eine weiteres Monat die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Im Übrigen diene die Einräumung des Durchsetzungsaufschubes von einem Monat der Vorbereitung und Organisation der Ausreise. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbots hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprächen. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, weil der BF durch das geschilderte Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.
5. Mit dem beim BFA eingebrachten, mit 01.10.2014 datierten Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde hervorgehoben, der BF sei sich der Schwere der begangenen Straftaten voll bewusst und tue dies ihm leid. Er habe die Möglichkeit zu arbeiten und wolle dies nutzen, um ein normales Leben zu führen. Seine Schwester sei schwer krank und müsse er sie finanziell unterstützen. In Tschechien habe er als Vorbestrafter nicht die geringste Chance, einen normalen Job zu finden, weshalb er um Aufhebung oder zumindest Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes bitte.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA Niederösterreich am vorgelegt und sind am 08.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX (Tschechien) geboren, tschechischer Staatsangehöriger und ledig.
Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, zu Zahl XXXX vom XXXX wegen versuchten Diebstahls, versuchter schwerer Nötigung und § 50 Abs. 1 Z 1 WaffenG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der BF weist 7 weitere einschlägige Vorstrafen auf.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig oder krank ist.
Abgesehen von seinem Aufenthalt in der Justizanstalt Linz ist und war der BF bis dato nicht im Bundesgebiet gemeldet.
Der BF geht keiner geregelten Arbeit nach und besitzt im Bundesgebiet keine eigenen, seinen Lebensunterhalt deckenden Mittel.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen tschechischen Personalausweis, ausgestellt am XXXX, gültig bis XXXX vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Verurteilung des BF sowie die einschlägigen Vorstrafen sind der im Akt befindlichen Kopie des Urteils des LG XXXX sowie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Da der BF die im Rahmen der an ihn gerichteten Stellungnahme ergangene Frage über seinen Gesundheitszustand zwar mit nein beantwortete, aber keine näheren Erläuterungen hiezu gab, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der BF an einer Krankheit leidet.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF, dem Umstand, dass dieser nicht darzutun vermochte, über die genannten Personen (Cousin, Cousine, Mutter) hinaus über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen und auf einer dem Zentralen Melderegister zu entnehmenden Wohnsitzmeldung seines Vaters im Bundesgebiet. Wenn der BF in seiner Stellungnahme vom 09.06.2014 vermeint, er verfüge über Freunde, welche ihm eine Unterkunft in XXXX und eine passende Arbeitsstelle verschaffen könnten, so stellen diese beiden Behauptungen eine hypothetischen Annahmen dar, weil diese weder näher ausgeführt noch Namen genannt werden, welche diese Vorbringen überprüfbar machen würden.
Auch konnte der BF nicht näher dartun, an welcher Krankheit seine Mutter leidet und weshalb es gerade der Anwesenheit seiner Person in Österreich bedürfe, um deren angeblichen Krankheitszustand zu verbessern.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX am XXXX wegen versuchten Diebstahls, versuchter schwerer Nötigung sowie unerlaubten Waffenbesitzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die Begehung dieser Delikte stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch sein Handeln die Rechtsgüter Eigentum und Vermögen beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat, sondern sich trotz 7 einschlägiger Vorstrafen nicht von der weiteren Begehung strafbarer Handlungen hat abhalten lassen.
Wenn der BF nun vorbringt, er bereue sein Handeln, so ist vor dem Hintergrund der zahlreichen, im Urteil des LG XXXX erwähnten Vorstrafen nicht schon bislang in der Lage war, sein strafbares Verhalten einzustellen.
Vielmehr hat der BF gezeigt, dass er durch die abermalige Begehung von Delikten wohl nicht gewillt ist, den Schutz österreichischer Rechtsgüter zu akzeptieren.
Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen ist jenem der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Vorzug vor jenen des BF zu geben, sich weiter in Österreich aufzuhalten, haben diese gegenwärtig durch das wiederholt strafrechtsrelevante Verhalten des BF eine Relativierung erfahren und daher auch hinter dieses zurückzutreten.
Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines auf die Dauer von 6 Jahren beschränkten Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich diese vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als angemessen und geeignet, der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
3.2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die vom BFA ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten. Dem entsprechend war die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Justizhaft geboten.
3.2.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Anknüpfend an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat die belangte Behörde zutreffend von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs abgesehen und war das Absehen hievon wegen der von der Person des BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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