G305 2009717-1•BVwG G305 2009717-1
G305 2009717-1Tribunal Administrativo Federal27 de out. de 2014
Gegenstandslosigkeit, Verfahrenseinstellung
G305 2009717-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die Beschwerde der Firma XXXX,
XXXX, vom 02.06.2008 gegen den Bescheid der Gebietskrankenkasse Klagenfurt vom 29.04.2008, Zlen. BP 08/2008 und S 0871974, beschlossen:
A)
Gemäß § 414 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. iVm. §§ 28 Abs. 1 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013 idgF. wird das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 29.04.2008, Zlen. BP 08/2008 und S 0871974, hat die Kärntner Gebietskrankenkasse der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF) auf Grund von Feststellungen anlässlich einer am 12.07.2007 abgeschlossenen GPLA-Prüfung Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge, Umlagen, Sonderbeiträge und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge in Höhe von EUR 8.875,20 und auf Grund der Bestimmung des Abs. 59 Abs. 1 ASVG EUR 789,26 an Nachtragszinsen aus den versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen der Dienstnehmer
XXXX,
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nachträglich vorgeschrieben.
In der Bescheidbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass schon bei Prüfungsbeginn - am 12.03.2007 - im Büro der Buchhalterin der BF nicht alle geforderten Unterlagen vorhanden gewesen wären. Es hätten die Stunden- bzw. Reisekostenaufzeichnungen, sowie die Urlaubsaufzeichnungen gefehlt. Nach mehrmaligen Urgenzen seien dann am 21.05.2007 Stundenaufzeichnungen zwar vorgelegt worden, die jedoch unvollständig wäre. Anlässlich der GPLA-Prüfung habe das Prüforgan festgestellt, dass die Überstunden für die Berechnung der Ausfallentgelte nicht berücksichtigt worden seien und für den Geschäftsführer, der für die BF als LKW-Fahrer tätig gewesen sei, die gesamten Stundenaufzeichnungen für die Jahre 2005 und 2006 gefehlt hätten. Eine Durchsicht der Reisekostenabrechnung des Geschäftsführers habe weiter ergeben, dass Dienstreisen unter 120 km ohne Nachweis der Nächtigungsgelder abgabenfrei behandelt worden seien. Die belangte Behörde habe dies nach Beibringung eines Teils der Nachweise in Gestalt von Tachoscheiben zum Anlass für eine Nachverrechnung der Nächtigungsgelder genommen. Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass bei einigen Dienstnehmern bei Beendigung der Dienstverhältnisse keine Urlaubsersatzleistungen in Ansatz gebracht worden seien. Das Prüforgan habe weiters Differenzen bei den laut Kollektivvertrag zustehenden Sonderzahlungen festgestellt und berücksichtigt. In der rechtlichen Beurteilung folgerte die Behörde, dass gemäß § 44 ASVG Abs. 1 für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst sei. Bei den pflichtversicherten Dienstnehmern sei das gemäß § 49 Abs. 1 ASVG das Entgelt. Für den gegenständlichen Fall seien die wesentlichen Bestimmungen aus dem Kollektivvertrag "Güterbeförderung Arbeiter" anzuwenden, so insbesondere die Bestimmungen des Artikels VII "Sonn- und Feiertagsarbeit", des Artikels IX "Fortzahlung des Lohnes bei Arbeitsverhinderung", des Artikels X "Urlaub", des Artikels XIII "Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration" sowie die Bestimmung des Artikels XII "Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration" des Kollektivvertrages "Güterbeförderung Angestellte".
So werde in den Erläuterungen zum Kollektivvertrag "Güterbeförderung Arbeiter" bezüglich der Ausfallsentgelte ausgeführt, dass dem Arbeiter bei der Berechnung von Urlaubs-Kranken- und Feiertagsentgelten jenes Entgelt gebühre, das er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht wegen Urlaubs, Krankheitsfalls oder wegen eines Feiertages ausgefallen wäre. Bei Dienstnehmern mit Stundenlohn gebühre jenes Entgelt, das angefallen wäre, wenn kein Arbeitsausfall eingetreten wären. Gestützt auf die im Bescheid referierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes in Arbeitsrechtssachen zog die belangte Behörde die Schlussfolgerung, dass die Bezug habenden, auf eine Durchschnittsbetrachtung ausgerichteten Kollektivverträge gewährleisten, dass im Fall geleisteter Überstunden der Anspruch auf Überstundenentgelt gewahrt bleibe; der Arbeiter werde hinsichtlich des anfallenden Entgelts so gestellt, als ob er tatsächlich gearbeitet hätte. Auf Grund der vorgelegten Überstundenabrechnungen habe das Prüforgan eine durchschnittliche, tägliche Überstundenleistung von zwei Stunden angesetzt und zur Nachverrechnung gebracht. Diese Vorgehensweise stützte die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 21.06.2000, Zl. 95/08/0050, demzufolge der Versicherungsträger bei der Nachverrechnung von seinem Recht auf Schätzung Gebrauch machen dürfe, wenn der Dienstgeber dem Prüforgan des Versicherungsträgers die Aufzeichnungen über die von seinen Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nicht vorlegen kann. Im Fall des Geschäftsführers XXXX, sei das Prüforgan wegen der teilweise fehlenden Aufzeichnungen bei der Nachverrechnung von einer durchschnittlichen Arbeitsleistung von 260 Stunden pro Monat ausgegangen. Bei zwei Dienstnehmern, bei denen das Dienstverhältnis ohne vorzeitigen Austritt bzw. ohne wichtigen Grund aufgelöst wurde, habe das Prüforgan Urlaubsersatzleistungen in Ansatz gebracht. Zum Nächtigungsgeld führte die belangte Behörde aus, dass dieses nur bei einer tatsächlichen Nächtigung zustehe, jedoch entfalle die von der Arbeitgeberin durchzuführende Prüfung, ob tatsächlich genächtigt wurde oder nicht, bei einer zwischen dem Einsatz- und dem Wohnort gelegenen Entfernung von mindestens 120 km. Das Prüforgan habe lediglich für Dienstreisen im Raum des Wohnortes die von der Dienstgeberin abgabenfrei behandelten Nächtigungsgelder in die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen. Ihrem Bescheid legte die belangte Behörde mit der Anlage 1 "Beitragsvorschreibung der Betriebskontrolle auf Grund der Prüfung vom 12.07.2007" ein Berechnungsblatt mit der Aufgliederung der Beitragsvorschreibung zu Grunde.
2. Gegen diesen, der BF und deren Rechtsvertreter am 30.04.2008 zugestellten Bescheid der belangten Behörde erhob diese den am 30.05.2008 zur Post gegebenen Einspruch, in dem es heißt, dass bei Prüfungsbeginn am 12.03.2007 alle Unterlagen, bis auf die Unterlagen des Geschäftsführers vorhanden gewesen seien. Auch sei richtig, dass das Prüforgan der belangten Behörde mit der für die Buchhaltung zuständig gewesenen Mitarbeiterin der BF bei den LKW-Fahrern Ausfallentgelte in Höhe von täglich + 2 Stunden vereinbart hätten. Das sei deshalb erfolgt, weil das Prüforgan Druck auf die Mitarbeiterin der BF ausgeübt hätte. Die von der belangten Behörde gezogene Schlussfolgerung, dass sämtliche Nachverrechnungen mit der für die Buchhaltung zuständigen Mitarbeiterin der BF besprochen und von dieser für in Ordnung befunden worden seien, sei unrichtig. Die geschätzten Arbeitsstunden für die Arbeitsleistungen des Geschäftsführers hätten weder diese Mitarbeiterin, noch der Geschäftsführer selbst für in Ordnung befunden. Vielmehr habe der GF angegeben, dass seine Entlohnung über dem Kollektivvertrag liege. In der Rechtsmittelschrift heißt es weiter, dass das LG Klagenfurt im neuerlichen Prüfungsverfahren zur Zl. XXXX den Antrag gemäß § 70 Abs. 4 KO abgewiesen habe. Abschließend stellte die BF den Antrag, zumindest den Vorschreibungsbetrag für den GF zur Gänze für unzulässig zu erachten.
3. Mit Schreiben vom 22.07.2008, Zeichen: S 08711974, legte die belangte Behörde den gegen ihren Bescheid vom 29.04.2008 gerichteten Einspruch der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann von Kärnten vor.
4. Mit Begleitschreiben vom 10.07.2014, Zl.: 05-G-ALL-68/9-2014, legte das Amt der Kärnter Landesregierung, Abteilung 5 (Kompetenzzentrum Gesundheit) infolge Zuständigkeitsübergangs dem Bundesverwaltungsgericht den Einspruch der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens zur weiteren Bearbeitung vor.
Auf Grund des ihr gewährten Parteiengehörs übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die zum 23.09.2014 datierte Äusserung, in der mitgeteilt wurde, dass die beschwerdeführende Firma nach einem Konkursverfahren zu Zl. XXXX im Firmenbuch als gelöscht aufscheint. Die BF habe die bestrittene Forderung im Oktober 2007 bezahlt und habe diese der Masseverwalter im Insolvenzverfahren nicht aufgegriffen. Bezüglich des gegenständlichen Verfahrens bestehe daher kein rechtliches Interesse mehr. Darüber hinaus habe die belangte Behörde laufende Beiträge aus nachfolgenden Zeiträumen im Insolvenzverfahren der BF zur Anmeldung gebracht, die der Masseverwalter zur Gänze anerkannt habe.
Die beschwerdeführende Partei wurde laut Mitteilung der belangten Behörde nach Erledigung des Insolvenzverfahrens im Firmenbuch gelöscht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zwischen dem 12.03.2007 und dem 12.07.2007 führte die belangte Behörde im Betrieb der Beschwerdeführerin eine Betriebsprüfung durch.
Schon bei Beginn der Betriebsprüfung waren nicht alle geforderten Unterlagen vorhanden. Es fehlten die Stunden- bzw. Reisekostenaufzeichnungen, sowie die Urlaubsaufzeichnungen.
Am 21.05.2007 wurden am Sitz der Beschwerdeführerin Stundenaufzeichnungen vorgelegt, die jedoch nicht vollständig waren. Da einzelne Monate für die Berechnung fehlten, nahm die belangte Behörde die Berechnung der Ausfallsentgelte mit einem Differenzbetrag von täglich zwei Stunden plus einem Überstundenzuschlag im Ausmaß von 50 % vor. Aus dieser Berechnungsmethode ergab sich ein täglicher Differenzbetrag von EUR 21,--.
Weiters fehlten die Stundenaufzeichnungen des Geschäftsführers der BF für die Jahre 2005 und 2006; neben seiner Geschäftsführertätigkeit führte er für die BF auch LKW-Fahrten durch. Gegenüber dem Erhebungsorgan gab der Geschäftsführer an, keine Stundenaufzeichnungen zu führen. Dem Erhebungsorgan wurden daher insgesamt 18 Tachoscheiben übergeben, die die LKW-Fahrten des Geschäftsführers der BF dokumentierten. Anhand der vorgelegten Tachoscheiben ermittelte die belangte Behörde die durchschnittliche Arbeitsleistung des Geschäftsführers. Diese dienten weiters der Nachverrechnung seiner Bezüge.
Die BF behandelte die zwischen dem Wohnort und dem Einsatzort durchgeführten Dienstreisen des Geschäftsführers bis 120 km abgabenfrei. Das führte dazu, dass die belangte Behörde sämtliche Nächtigungsgelder, die unter diesen Tatbestand fielen, nachverrechnete.
Weiters unterließ es die Beschwerdeführerin, eine Urlaubsersatzleistung nach erfolgter Beendigung des Dienstverhältnisses in Ansatz zu bringen. Darüber hinaus bestanden bei einigen Mitarbeiterin Differenzen zwischen den laut Kollektivvertrag zustehenden Sonderzahlungen und der tatsächlichen Auszahlung.
Mit Bescheid vom 29.04.2008, Zlen. BP 08/2008 und S 0871974, schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2, sowie 54 ASVG die Zahlung von EUR 8.875,20 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie gemäß § 59 Abs. 1 ASVG EUR 789,26 an Nachtragszinsen vor. Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerechte Einspruch der Beschwerdeführerin.
Mit Beschluss vom 10.02.2009 eröffnete das Landesgericht Klagenfurt zum Aktenzeichen XXXX das Konkursverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin.
Am 18.02.2009 wurde das gemeinschuldnerische Unternehmen der BF konkursbehördlich geschlossen.
Während der am 19.03.2014 veröffentlichte Verteilungsentwurf noch eine Verteilungsquote ausgewiesen hatte, die zur vollständigen Befriedigung der Massegläubiger führen und die Insolvenzgläubiger mit einer Quote von 1,29 % befriedigen sollte, ergab der am 03.04.2014 vorgelegte, korrigierte Verteilungsentwurf keine Quote für die Insolvenzgläubiger.
Nach Genehmigung der Schlussrechnung des Masseverwalters wurde der über das gemeinschuldnerische Unternehmen der BF eröffnete Konkurs nach erfolgter Schlussverteilung am 08.05.2014 aufgehoben.
Zwischenzeitig wurde die Firma der BF im Firmenbuch gelöscht. Die Beschwerdeführerin hat damit zu bestehen aufgehört.
Noch vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über das gemeinschuldnerische Unternehmen der BF beglich diese der belangten Behörde die ihr mit Bescheid vom 29.04.2008 nachträglich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge, Umlagen, Sonderbeiträge und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge in Höhe von insgesamt EUR 8.875,20, sowie die Nachtragszinsen in Höhe von EUR 789,26.
Die zur Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen gründen auf dem Bescheidinhalt, dem Vorbringen in der Beschwerde, sowie dem als unzweifelhaft angenommenen Inhalt der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten des Verwaltungsverfahrens.
Die zum Fehlen von Aufzeichnungen (darunter insbesondere der Stunden- bzw. Reisekostenaufzeichnungen sowie der Urlaubsaufzeichnungen einzelner Dienstnehmer der BF, der unvollständigen Stundenaufzeichnungen namentlich des Geschäftsführers, der abgabenfrei behandelten Dienstreisen zwischen dem Wohn- und Einsatzort des Geschäftsführers) getroffenen Feststellungen und der sich daraus ergebenden Nachverrechnung durch die belangte Behörde ergibt sich aus den schlüssigen, nachvollziehbaren und vollständigen Feststellungen der belangten Behörde.
Während die Ausführungen der belangten Behörde zum Fehlen von Unterlagen betreffend einzelner Dienstnehmer der BF glaubwürdig sind, trifft dies auf die Ausführungen der BF, dass alle Unterlagen bis auf die Unterlagen des Geschäftsführers vorhanden gewesen seien, nicht zu. Die diesbezügliche, im Einspruch vom 30.05.2008 erhobene Behauptung steht im Widerspruch zu der in derselben Quelle dokumentierten Aussage der BF, dass ihre Buchhalterin eine Vereinbarung mit dem Prüforgan der belangten Behörde getroffen habe, Ausfallentgelte bei LKW-Fahrern in Höhe von täglich + 2 Stunden zu verrechnen.
Vor diesem Hintergrund ist auch die Behauptung der BF, dass nicht richtig sei, dass sämtliche Nachverrechnungen mit der Buchhalterin der BF besprochen und von ihr in Ordnung befunden worden seien, nicht glaubhaft.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm. den §§ 414 Abs. 1 und 673 Abs. 1 ASVG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Ämtern der Landesregierung anhängigen Sozialrechtsverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
In § 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG heißt es wörtlich:
"8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119 a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde."
§ 414 Abs. 1 ASVG lautet wörtlich wie folgt:
"(1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden."
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da ein solcher Antrag im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.
Zu Spruchpunkt A):
§ 28 Abs. 1 VwGVG lautet wörtlich wie folgt:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[...]"
Grundsätzlich hat die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens mit Beschluss zu erfolgen. Allerdings enthält das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz keine eigene Regelung, die bestimmt, in welchen Fällen ein Verfahren einzustellen ist. Nach allgemeinem Verständnis steht die Einstellung jedoch am Ende jener Verfahren, in denen der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Den Gegenstand der Einstellung eines Verfahrens können die Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Beseitigung des ihn belastenden Abspruchs der belangten Behörde und solche Fälle bilden, in denen zwar eine Klaglosstellung nicht erfolgte, jedoch vom Bestehen eines rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung nicht mehr ausgegangen werden kann. Auch der Untergang des Beschwerdeführers bildet den Gegenstand einer Einstellung des Verfahrens (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 4 zu § 28 VwGVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 33 VwGG ; vgl. dazu auch VwGH vom 16.10.2002, Zl. 2002/13/0160). Den Gegenstand der Einstellung des Verfahrens können auch solche Fälle bilden, in denen
Mit der Löschung der Firma der Beschwerdeführerin im Firmenbuch ist diese untergegangen, weshalb damit ihr Erledigungsanspruch verloren ging.
Da in der Parteistellung keine Rechtsnachfolge eingetreten ist, war das Beschwerdeverfahren aus den angeführten Gründen einzustellen.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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