BVwG W168 2011232-1

W168 2011232-1Tribunal Administrativo Federal24 de out. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Konsultationsverfahren,<br/>Lagerbedingungen, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Minderjährigkeit, Versorgungslage

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BVwG W168 2011232-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W168.2011232.1.00

Spruch

1. W168 2011197-1/7E

2. W168 2011230-1/7E

3. W168 2011232-1/6E

4. W168 2011234-1/6E

5. W168 2011235-1/6E

6. W168 2011236-1/6E

besChluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerden von

XXXX, geb. XXXX, StA: Syrien, gegen den Bescheid des BFA 12.08.2014 vom 12.08.2014, Zl.: 1017671404/14600725

XXXX, geb. XXXX, StA: Syrien, gegen den Bescheid des BFA 12.08.2014 vom, Zl.: 1017671306/14600717

XXXX, geb. XXXX, StA: SYRIEN, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des BFA EAST - WEST vom 12.08.2014 vom, Zl.: 1017671709/14601268

XXXX, geb. XXXX, StA: SYRIEN, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des BFA EAST - WEST vom 12.08.2014 vom, Zl.: 1017672009/14601284

XXXX, geb. XXXX, StA: SYRIEN, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des BFA EAST - WEST vom 12.08.2014 vom, Zl.: 1017671600/14601250

XXXX geb. XXXX, StA: SYRIEN, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des BFA EAST - WEST vom 12.08.2014 vom, Zl.: 101767180/14601276

beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013

stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit den oben bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes vom 12.08.2014 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß §5 AslyG zurückgewiesen und gleichzeitig nach §61 FPG die Außerlandesbringung nach Italien für zulässig erklärt.

Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet: "§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Artikel 21 Dublin III - VO (EU) Nr. 604/2013: Aufnahmeverfahren lautet:

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac- Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2.1. Die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes sind auf Basis ergänzungsbedürftiger Verfahren ergangen, weshalb Behebungen nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatten und die Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuverweisen waren.

a.) In Bezug auf die Zustimmung Italiens ist zunächst auszuführen, dass diese Zustimmung auf der Annahme einer Zustimmung durch Verschweigung Italiens in Bezug auf das am 21.5.2014 mit nach Art. 21 Abs. 2 bestimmter Antwortfrist von 1 Monat geführte Konsultationsverfahren nach Art. 13 Abs.1 Dublin III - VO mit Italien beruht. Der Ablauf der Frist und die dadurch eingetretene Zustimmung durch Verschweigen wurde eintretend mit Datum 22.6.2014 den italienischen Behörden mit Schreiben vom 24.6.2014 seitens des BFA mitgeteilt. Am 6.6.2014 langte hierzu eine ablehnende Antwort der italienischen Behörden ein. Hierin wird seitens der italienischen Behörden ausgeführt, dass die Familie in Italien nicht bekannt sei. Hierauf wurde seitens des BFA den italienischen Behörden mit Schreiben vom 2.7.2014 mitgeteilt, dass gem. Art. 22 Abs. 7 die Zuständigkkeit durch Verschweigen nunmehr bei Italien läge. Hierauf langte keine ergänzende Antwort seitens Italiens ein.

Zu dem Ablauf der Zustimmung in diesem Einzelfall ist zunächst auszuführen, dass aus den im geführten Konsultationsverfahren angegebenen Informationen nicht abschließend ausgeführt und dadurch nicht abschließend geklärt werden kann auf welcher Grundlage gem. §21 Abs. 2 die gegebene Frist stattgefunden hat. Direkte diesbezügliche Ausführungen sind weder den Konsultationsverfahren, als auch den gegenständlichen Bescheiden des BFA zu entnehmen.

Da jedoch die Frage, ob die Gewährung der gegebenen Antwortfrist von 1 Monat in diesen Verfahren den tatsächlichen rechtlichen Gegebenheiten bzw. den gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 21 Abs.2 entspricht Grundvoraussetzung für die angenommene Zustimmung durch Verschweigen seitens Italiens ist, bzw. zur Erörterung der Frage, ob die eingelangte Ablehnung zeitgerecht oder nicht war, erforderlich ist, wird diese Frage im neuerlichen Verfahrensgang umfassend zu untersuchen und in einer allenfalls neuerlich zu treffenden zurückweisenden Entscheidung umfassend zu erörtern und darzulegen sein.

b.) Im gegenständlichen Verfahren ist, wie bereits unter a.) ausgeführt, ausschließlich eine Ablehnung Italiens im Konsultationsverfahren eingelangt, bzw. hat eine noch nicht abschließend aus dem Verwaltungsakt beurteilbare Zustimmung durch Verschweigen seitens Italien stattgefunden. Im Hinblick auf die besondere Vulnerabilität der sich in dieser Familie befindlichen 4 Kinder bzw. Kleinkinder, als auch der im Verfahren vorgebrachten besonders psychischen Probleme der Erstbeschwerdeführerin, ist es in casu erforderlich, dass die lückenlos und konkret zu erwartende Unterbringung und Versorgung der Familie im betreffenden Mitgliedsstaat bereits im Vorfeld einer allfälligen Überstellung in Form eines erweiterten Konsultationsverfahrens abgeklärt wird. Es wird somit ergänzend zur unter a.) erörterten Frage, ob seitens Italiens tatsächlich eine Zustimmung durch Zeitablauf stattgefunden hat, in diesem Einzelfall in einem ergänzenden Konsultationsverfahren ein besonderer Hinweis auf diese besondere Situation der Familie vorzunehmen und insbesondere eine Einzelfallzusicherung der Versorgung einzuholen sein. Dies auch um dem Gebot eines inhaltlich vollständigen Informationsaustausches zwischen den Mitgliedsstaaten zu entsprechen. Erst auf diesem Substrat an Informationen aufbauend können in diesem Einzelfall abschließende Prognosen hinsichtlich etwaiger Gefährdungen getroffen und diese Verfahren als spruchreif angesehen werden.

c.) Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin sind direkt aus dem Verwaltungsakt entnehmbar psychische Probleme aufgezeigt worden, die eine stationäre Behandlung der Erstbeschwerdeführerin zur Folge hatten. Diesbezüglich werden bei einer allfälligen neuerlichen zurückweisenden Entscheidung konkrete weitere aktualisierte Abklärungen und Erörterungen im Hinblick auf Art. 3 EMRK in Bezug auf Italien ergänzend durchzuführen sein.

Erst nach solcherart umfassender neuerlicher Behandlung und aktualisierten Abklärung kann auf diese Informationen aufbauend das Bundesverwaltungsgericht bei allfälliger neuerlicher Befassung seiner nachgeordneten Überprüfungsfunktion nachkommen.

Aus diesem Grund war gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehen.

2. 2 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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