BVwG W117 2009907-1

W117 2009907-1Tribunal Administrativo Federal24 de out. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Minderjährigkeit, politische<br/>Gesinnung, Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht

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BVwG W117 2009907-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W117.2009907.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am XXXX bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Am folgenden Tag erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am im Spruch genannten Datum in Afghanistan geboren. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Bayat, moslemisch-schiitischen Glaubens und habe die Schule nicht besucht, seine Muttersprache sei Dari. In Afghanistan habe er in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX gewohnt. Seinen Herkunftsstaat habe er vor etwa eineinhalb Jahren XXXX verlassen und sei illegal und schlepperunterstützt ausgereist und über den Iran und die Türkei, wo er sich acht bzw. fünf bis sechs Monate aufgehalten und gearbeitet habe, via Bulgarien nach Österreich gelangt; einen Reisepass oder ein sonstiges Identitätsdokument besitze er nicht; die Reise habe er selbst organisiert und bezahlt.

Afghanistan habe er verlassen, weil eines Nachts viele Taliban ins Haus gekommen seien und seine Mutter hätten mitnehmen wollen, worauf sich der Beschwerdeführer deswegen zur Wehr gesetzt habe. Dabei sei er an der Hand am Fuß und auch am Rücken verletzt worden. Sein Vater sei zu dieser Zeit nicht im Haus gewesen. Seine Mutter sei nicht verletzt worden. Da er mit den Taliban gekämpft habe, habe er seine Heimat verlassen müssen. Im Fall der Rückkehr befürchte er, von den Taliban umgebracht zu werden.

Nach dem eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten vom XXXX konnte das (vom Beschwerdeführer) angegebene Alter nicht ausgeschlossen werden. Den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung ist zu entnehmen, dass er infolge eines Autounfalls am linken Unterschenkel operiert wurde; ferner hat er angegeben, von den Taliban gefoltert worden zu sein. Es fanden sich beim Beschwerdeführer Narben am rechten Oberarm, am linken Unterarm, am Rücken, am Bauch, am linken Knie sowie am linken Unterschenkel, weiters zeigte sich eine Kruste an der Brust.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari in Anwesenheit seiner vom gesetzlichen Vertreter bevollmächtigten Vertreterin einvernommen.

Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei gesund und nehme keine Drogen oder Drogenersatzstoffe. Seine Angaben zu seinen Fluchtgründen in der Erstbefragung entsprächen der Wahrheit. Seine Fluchtgründe seien gleich geblieben, er habe sie bei der Polizei nur kurz schildern können.

Er habe keinen Kontakt zu seinen Eltern, Geschwistern oder anderen Angehörigen oder Freunden in Afghanistan, er habe keine Telefonnummer. Er wisse nicht, wo seine Familie derzeit lebe (Die Vertreterin legte eine Suchanfrage nach den Eltern des Beschwerdeführers an das ÖRK vor.). Er habe bis zu seinem 14. oder 14,5. Lebensjahr in Afghanistan gelebt und sei dann in den Iran gereist. Er habe neben seinen Eltern noch mehrere Verwandte in Afghanistan, habe jedoch keinen Kontakt und kenne deren Wohnort nicht. Er könne nicht schreiben, aber ein wenig lesen. Er habe mit seiner Familie in XXXX im gemeinsamen Haushalt gelebt, ihre finanzielle Lage sei sehr schlecht gewesen. Sodann wurde ihm als Ergebnis der Altersfeststellung sein Mindestalter von 17 Jahren zur Kenntnis gebracht. Zur Frage, wo er zwischen dem 14,5. und dem 17. Lebensjahr gewesen sei, gab er an, jeweils cirka fünf bis sechs Monate im Iran und der Türkei verbracht zu haben, einige Zeit in Bulgarien sowie einige Zeit nach Österreich unterwegs gewesen zu sein. Seine afghanische Geburtsurkunde habe er unterwegs verloren. Die Reisekosten habe er durch Arbeit auf einer Baustelle im Iran verdient und in der Türkei habe er auch illegal gearbeitet.

Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass in seinem Heimatdorf die Taliban sehr aktiv seien. Es sei ihnen, wie gesagt, finanziell sehr schlecht gegangen, dies gelte auch für fast alle andern Dorfbewohner, trotzdem seien sie immer von den Taliban unter Druck gesetzt worden. Diese seien immer wieder gekommen und hätten von den Dorfbewohnern finanzielle Unterstützung verlangt, man habe das tägliche Brot mit den Taliban teilen müssen, entweder freiwillig oder unter Druck. Eines Tages habe sein Vater die ganze Situation satt gehabt und heftig mit den Taliban gestritten. Er sei von den Taliban schwer geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe versucht, seinem Vater zu helfen und sei ebenfalls schwer geschlagen worden. Beide seien verletzt gewesen. Dies sei in der Nacht passiert. Es seien vier oder fünf Taliban gewesen. Die anderen Dorfbewohner hätten dem Beschwerdeführer und seiner Familie geholfen und nur deshalb seien sie am Leben geblieben. Ein Dorfbewohner habe zuerst seine Mutter, dann seine Schwestern zu sich geholt und letztlich seien auch der Beschwerdeführer und sein Vater dorthin gegangen. Der Dorfbewohner habe sie zwei Tage bei sich versteckt und sich um ihre Verletzungen gekümmert. Der Beschwerdeführer habe mehrere Verletzungen gehabt: am Ober- und Unterschenkel, am Unter- und Oberarm und Rücken. Der Vater des Beschwerdeführers habe gemeint, dass er Afghanistan verlassen solle und dass die Taliban sie nicht mehr in Ruhe lassen würden. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann und die Taliban würden ihm gegenüber keine Gnade zeigen und ihn umbringen, daher solle er sehr schnell gehen. Der Vater habe ihn zu einem Bekannten in den Iran geschickt. Als der Beschwerdeführer unterwegs gewesen sei, habe sich sein Gesundheitszustand noch verschlechtert, sein Bein sei sehr schlimm verletzt gewesen. Im Iran sei er dann operiert worden und danach habe er beim Freund seines Vaters gewohnt. Als sein Vater ihn weggeschickt habe, habe er ihm gesagt, dass er und seine Familie auch nicht in diesem Dorf bleiben würden. Er habe gemeint, dass auch die restliche Familie in Gefahr sei. Dieser habe Afghanistan ebenfalls verlassen wollen, aber nicht gewusst wohin. Als der Beschwerdeführer sich ein wenig besser gefühlt habe, habe er zu arbeiten begonnen. Sein Aufenthalt im Iran sei illegal gewesen und er habe illegal gearbeitet. Mehr als sechs Monate habe er nicht im Iran bleiben können, es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, bis die Polizei ihn gefasst und nach Afghanistan abgeschoben hätte. Zur Frage, warum er allein habe flüchten müssen, wenn auch sein Vater vorgehabt habe, mit seiner Familie aus dem Dorf wegzugehen, gab der Beschwerdeführer an, aus finanziellen Gründen und erklärte auf Nachfrage, dass es "einen Haufen Geld" gekostet hätte, mit der ganzen Familie in den Iran zu reisen, sein Vater habe die Reise unmöglich organisieren können, er habe gewollt, dass der Beschwerdeführer in Sicherheit sei, und gesagt, er werde eine Lösung für das Problem finden. Dort habe es keine Polizei gegeben, keine Sicherheitsorganisationen, gar nichts. Wenn die Leute streiten würden oder eine Straftat passiere, dann müssten die Taliban eine Lösung für das Problem finden, dies sei immer schon so gewesen, er wisse nicht seit wann. Die ganze Umgebung werde praktisch von den Taliban kontrolliert. Zur Frage, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass sein Vater an diesem Abend nicht zu Hause gewesen sei, was nun richtig sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nun wirklich nicht wisse, was er damals gesagt habe, weil er sehr müde und erschöpft gewesen sei; er sei ziemlich lange unterwegs gewesen und sei trotzdem sofort befragt worden. Er könne sich nur erinnern, dass er seine Reiseroute sehr detailliert und ausführlich geschildert habe. Auf den Vorhalt, dass er den Antrag am XXXX gestellt und am XXXX befragt worden sei, also einen Tag später, brachte er vor, dass dies nicht stimme, er sei schon in der Nacht befragt worden; er habe etwas zu essen bekommen und sei sofort befragt worden, am nächsten Tag sei er nochmals befragt worden. Zum Vorhalt, dass er bei der Befragung am nächsten Tag angegeben habe, dass die Taliban seine Mutter hätten entführen wollen, dass er diese aber nun nicht mehr erwähnt habe, erklärte er, vorgebracht zu haben, dass sie von den Taliban angegriffen und geschlagen worden seien. Die Dorfbewohner seien zu Hilfe geeilt und hätten zuerst seien Mutter und dann seine zwei Schwestern in Sicherheit gebracht, dann erst seinen Vater und den Beschwerdeführer, das habe er auch heute gesagt. Wenn die Dorfbewohner seine Mutter und Geschwister nicht in Sicherheit gebracht hätten, wäre es möglich gewesen, dass die Taliban sie entführt hätten. Auf die Frage, ob es nach diesem Vorfall konkrete Drohungen gegen ihn gegeben habe, gab er an, zwei Nächte danach aus Afghanistan geflüchtet zu sein. Auf die Frage, in welchem Ort er im Krankenhaus operiert worden sei, erwiderte er, den Namen nicht zu wissen, er wisse, dass es im Grenzgebiet gewesen sei, er sei ungefähr sechs oder sieben Tage im Krankenhaus gewesen, sein linker Unterschenkel (Knöchel) sei gebrochen gewesen. Es sei "mit einer Titanstange" operiert worden, diese befinde sich noch im Fuß. Seitens der gesetzlichen Vertreterin wurde um eine Fristerstreckung zur schriftlichen Stellungnahme zu den ihm gemeinsam mit der Ladung zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zu Afghanistan gebeten. Zur Frage, was gegen eine Rückkehr unter Hinweis auf ein Rückkehrprogramm für Afghanistan mit umfangreichen Unterstützungen spreche, ersuchte die Vertreterin ebenfalls um eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme dazu. Er habe nun alle Gründe dafür genannt, warum er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. In Österreich habe er schon einmal mit den Behörden zu tun gehabt, dies sei aber ein Missverständnis gewesen: sie seien gegen ha(l)b zwei Uhr nachts festgenommen worden und es sei ihnen vorgeworfen worden, dass sei die Scheiben einiger Autos demoliert hätten, dies hätten sie aber nicht getan. Er sei nicht strafgerichtlich verurteilt worden und habe keine Probleme mit Verwaltungsbehörden wegen schwerer Verwaltungsstraftaten gehabt. Er habe sich niemals politisch betätigt und gehöre keiner politischen Organisation oder Partei an, es habe niemals eine konkrete Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gegeben. Zur Frage, ob er jemals Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit gehabt habe, brachte er vor, dass die Taliban Paschtu sprechen würden und wenn man nicht Paschtu könne und nicht mit den Taliban kommunizieren könne, habe man dort ein Problem, dies gelte aber für alle. Er sei gläubiger Moslem, schiitischer Glaubensrichtung. Er habe niemals Probleme mit den afghanischen Behörden gehabt, auch sonst nicht mit privaten Personen, Personengruppen, Banden und kriminellen Organisationen. Andere Schwierigkeiten habe er nicht gehabt. Er wollte seinem Vorbringen nichts hinzufügen, die Vertreterin des Beschwerdeführers hatte keine Fragen. Nach erfolgter Rückübersetzung der Niederschrift bejahte der Beschwerdeführer, die Frage, ob er eine Kopie der Niederschrift haben wolle.

In der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX brachte die Vertreterin des Beschwerdeführers zusammengefasst vor, dass nach der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter anderem die mangelnde Begleitung durch Angehörige, Alter und Entwicklungsstand, gesellschaftliche Besonderheiten und Bildungs- und Reifegrad berücksichtigt werden müssten; das jugendliche Alter des Beschwerdeführers erfordere eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens und die Dichte dürfe nicht mit normalen Maßstäben gemessen werden, ebenso sei ein entsprechender Maßstab an die Detailliertheit anzulegen und wurde hierzu aus den UNHCR-Richtlinien zu Asylanträgen von Kindern zitiert.

Zur Erstbefragung werde auf die Judikatur des VfGH U98/12 vom 27.06.2012 verwiesen, wonach es nicht zulässig ist, dem Antragsteller die Glaubwürdigkeit wegen Widersprüchen im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme abzusprechen, da dies § 19 Abs.1 AsylG 2005 - also dem Verbot der näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung-widerspreche. Auf Grund dessen habe der Beschwerdeführer erst in der inhaltlichen Einvernahme vor dem Bundesamt die Möglichkeit gehabt, sich zu den Fluchtgründen umfangreich zu äußern, weshalb auch die Erstbefragung unter keinen Umständen in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden dürfe.

Zu den Länderberichten und zur rechtlichen Beurteilung wurde zunächst ausgeführt, dass die Länderberichte sehr allgemein gehalten seien und sich an keiner Stelle mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers (Sicherheitslage in XXXX, Verfolgung durch die Taliban) orientierten; zur konkreten Fluchtgeschichte fänden sich keinerlei Informationen oder Berichte. Gerade dies sei aber in besonderem Maß in Verfahren von minderjährigen Antragstellern Grundvoraussetzung für ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren. Hierzu wurde auf ein aktuelles Erkenntnis des BVwG vom 24.04.2014 zu W124 1423443 verwiesen und daraus zu XXXX zitiert. Nach den aktuellen UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan vom 06.08.2013, welchen Indizwirkung zukomme, gingen die Taliban mit äußerster Brutalität gegen jene Personen vor, welche "gegen die Mudschaheddin" arbeiten würden und töteten dabei auch Zivilisten; sie würden insbesondere diejenigen angreifen, welche ihre Autorität und Anschauung in Frage stellten. Das Vorbringen des Minderjährigen finde also Deckung in objektiven Länderberichten. Für den Fall, dass das BFA das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachte, werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, zum Beweis dafür, dass die unzähligen großen Narben durch einen Übergriff der Taliban verursacht wurden.

Bei der gegebenen Sachlage sei die Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen und/oder religiösen Gesinnung sowie der sozialen Gruppe der Familie liege. Das Verhalten des Beschwerdeführers könne nicht anders verstanden werden, als ein Desinteresse, die Mujaheddin zu unterstützen, womit er eine missliebige politische und/oder religiöse Gesinnung ihnen gegenüber zum Ausdruck gebracht habe. Zusätzlich sei zu beachten, dass gemäß Art. 9 Abs. 2 lit f der Status RL Handlungen, die gegen Kinder gerichtet sind, als Verfolgung iSd Abs. 1 gelten können:

"Handlungen oder Bedrohungen, die im Fall eines Erwachsenen noch nicht als Verfolgung anzusehen sind, können bei Kindern bereits Verfolgung bedeuten, einfach deshalb weil sie Kinder sind."

Auf Grund der Länderberichte laufe der Minderjährige damit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, Ziel von Angriffen der Taliban zu werden. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch Dritte sei angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates sowie der instabilen Sicherheitslage praktisch nicht gegeben, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden könne, weshalb dem Minderjährigen Asyl zu gewähren gewesen wäre.

Jedenfalls aber wäre dem Minderjährigen unabhängig davon subsidiärer Schutz zu gewähren. Bereits aus den Länderberichten ergebe sich, dass die in XXXX vorherrschende Sicherheitslage einer Rückkehr auf Grund von Art. 3 EMRK entgegenstehe, außerdem sei diese Provinz nicht auf sicherem Weg erreichbar. Auch eine Rückkehr nach Kabul sei für den Minderjährigen mangels sozialer oder familiärer Anknüpfungspunkte dort nicht möglich.

Auf den Antragsteller sei die Kinderrechtskonvention (KRK) anzuwenden, wonach die Kindeswohlprüfung tatsächlich Grundlage der Entscheidung zu sein habe und vorrangig berücksichtigt werden müsse. Im Zweifel sei von einer großzügigen Auslegung zu Gunsten des Kindes auszugehen. Da der Minderjährige keine Familienangehörigen in Afghanistan habe und auch keine "adäquaten staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existierten" könne der Beschwerdeführer auch keinem Vormund übergeben werden; das in der Einvernahme angesprochene Rückkehrprogramm sei nicht für Minderjährige konzipiert, da keine Übergabe an einen Vormund sichergestellt sei und nur beschränkte Plätze zur Verfügung stünden. Schon alleine deshalb müsse die Kindewohlprüfung zu Gunsten eines Verbleibes in Österreich ausgehen. Zudem hätte der Antragsteller als Kind mangels Ausbildung und sozialer oder familiärer Netzwerke keinen sicheren Schlafplatz, keine Wohnung, keine Arbeit und wäre damit in einer Stadt wie Kabul großen Gefahren sowie einer fehlenden Existenzgrundlage ausgesetzt und würde damit eine unmenschliche Behandlung erleiden.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit angefochtenem Bescheid vom XXXX, der Vertreterin zugestellt am XXXX, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom "XXXX" bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unter anderem folgende Sachverhaltsfeststellungen (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):

"[...]

Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt, um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen. Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).

Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen

Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).

Taliban und Frühjahrsoffensive 2013

Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).

Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).

Haqqani Netzwerk

Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).

Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).

Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan

Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012)

Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).

Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).

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Sicherheitslage in Kabul

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).

Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).

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Regionale Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes (Provinzen Helmand, XXXX, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan und Zabul)

Im Süden Afghanistans sind die Taliban besonders stark, hier machen hauptsächlich Paschtunen die Bevölkerung aus. Diese Bevölkerungsgruppe dominiert auch unter den Taliban (Huffington Post 14.9.2013). In den südlichen, südöstlichen und östlichen Region Afghanistans sind in unterschiedlichem Ausmaß ganze Bezirke, oftmals ganze Regionen, unter Kontrolle von regierungsfeindlichen Elementen (AGE) (CSIS 4.9.2012).

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Die Provinz XXXX

Die Provinz XXXX bleibt eine der gewaltvolleren Gegenden des Landes. Im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe (NYT 28.8.2013). Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten (BBC 20.3.2013). Die Taliban töten Zivilisten und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (EASO 12.2012). XXXX ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren (LWJ 28.8.2013)

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz XXXX im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 192 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt (CRS 23.10.2013).

In der Provinz XXXX griffen Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte ihre eigenen Kollegen an oder halfen Aufständischen auf andere Art. Dabei wurden im April 12 Mitarbeiter der Afghan Local Police (ALP) durch Rebellen getötet (UNSC 20.9.2013).

Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report 29.8.2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk XXXX von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen (BBC 8.9.2013).

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Sicherheitsbehörden

Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).

Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).

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Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 4.6.2013)

Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).

Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).

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Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).

Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).

Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).

Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).

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Kinder

Obwohl das Mindestalter für Arbeit in Afghanistan 15 Jahre beträgt, wird die Durchsetzung dieser Regelung eher mangelhaft eingehalten. UNICEF schätzt, dass 30 Prozent der afghanischen Kinder arbeiten. Die Anzahl der Kinder, die in ländlichen Gebieten arbeiten ist signifikant höher, als bei Kindern, die in Städten leben. Jedoch tragen Kinder - insbesondere Buben aus ärmeren Familien in städtischen und peri-städtischen Gegenden, zum Haushaltseinkommen bei, indem sie in Teppichwebfabriken, Backsteinöfen arbeiten und Betteln gehen (ILO 31.5.2012).

Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei ist weit verbreitet. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit ist ein übliches Phänomen (AA 4.6.2013).

Laut dem Justizministerium (MOJ), waren 81 Kinder in Verbindung mit sicherheitsrelevanten Anklagepunkten inhaftiert. Das Jugendgesetz besagt, dass Kinder nicht unter denselben Voraussetzungen festgehalten werden dürfen wie Erwachsene. Das Gesetz besagt auch, dass die Verhaftung eines Kindes, "die letzte Möglichkeit sein sollte und dass es für die kürzeste Zeit wie möglich sein sollte". In einem Bericht aus dem Jahre 2011 wurde festgehalten, dass verhafteten Kindern Basisrechte verwehrt wurden: wie zum Beispiel die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, das Recht der Information der Anklagepunkte und das Recht nicht zu einem Geständnis gezwungen werden zu dürfen. Das Gesetz sorgt für den Aufbau von Jugendpolizei, Jugendstaatsanwaltskanzleien und -gerichten. Aufgrund von limitierten Ressourcen funktionieren Jugendgerichte nur in sechs Gegenden: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen spezielle Gerichte nicht existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte (USDOS 19.4.2013).

Es wurde berichtet, dass es vorkommt, dass Sicherheitsoffiziere und solche, die mit der ANP in Verbindung stehen, straffrei Kinder vergewaltigten. NGOs berichteten auch von Vorfällen sexuellen Missbrauchs und Ausbeutung durch die ANSF (USDOS 19.4.2013; vgl. The American Conservative 10.7.2013; NYT 7.11.2012).

In den ersten vier Monaten des Jahres 2013 wurden über 400 Kinder getötet und verletzt aufgrund des anhaltenden Konflikts. Es wird prognostiziert, dass 2013 das zweit-gewaltreichste Jahr seit 2001 wird (nach dem Jahr 2011 als Höhepunkt der Gewalt). Die sicherheitsrelevanten Vorfälle durch regierungsfeindliche Truppen sind um 24 Prozent gestiegen, unter den Opfern waren 30 Prozent mehr Kinder (Stand Juni 2013) (UNICEF 7.2013).

Die Taliban, das Haqqani Netwerk, Hezb-i-Islami, Jamat Sunat al-Dawa Salafia und andere bewaffnete Gruppen haben Kinder - besonders entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze - rekrutiert um diese als Kämpfer, Lagerwächter oder Selbstmordattentäter zu verwenden. In manchen Fällen wurden Kinder in anderen Ländern ausgebildet, um Selbstmordattentate durchzuführen. In anderen Fällen, wurden Kinder unfreiwillig zu Aufständischen gemacht, indem man ihnen ohne ihr Wissen Bomben in die Taschen oder das Gewand steckte. Es gibt hierfür keine genauen Zahlen. Die Zahl der Kinder, die mit Streitkräften und bewaffneten Gruppen - zwischen April 2003 und Juni 2006 - assoziiert werden, beläuft sich auf 7,444. Diese Zahl kommt den Schätzungen von UNICEF, die Kindersoldaten mit 8,000 bezifferte, besonders nahe (Watchlist 6.2010).

EASO berichtet, dass die Taliban die Rekrutierungen minderjähriger Personen bestreiten, jedoch wird davon ausgegangen, dass die Taliban Minderjährigkeit anders definieren (EASO 12.2012).

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Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).

Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).

36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).

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Behandlung nach Rückkehr

Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.

Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).

Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

[...]

Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)

Im Jahr 2011 wurden in Europa 12,225 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge registriert, von diesen waren 5,655 - also 46 Prozent - aus Afghanistan (RAWA 19.8.2013). Im Jahr 2012 haben mehr als 21,300 unbegleitet oder von den Eltern getrennte Kinder, zum Großteil aus Afghanistan und Somalia, in Europa um Asyl angesucht. Dies ist laut UNHCR die höchste Zahl seit dem Jahr 2006 (UNHCR 19.8.2013).

Waisenhäuser

Es gibt 16,700 vaterlose Kinder in Waisenhäusern in Afghanistan, 440 dieser Kinder sind in Kandahar (WP 10.8.2012). In der Provinz Nangahar gibt es laut UNAMA neun Waisenhäuser, in denen hunderte Waisen, inklusive Mädchen leben und lernen (UNAMA 18.4.2013).

Die Bedingungen für Kinder in Waisenhäusern waren schlecht. Die Regierung leitete 84 Kinderschutz-Netzwerk-Zentren und 70 Wohngemeinschaften für Waisen, die vor allem die Berufsausbildung von Kindern unterstützten, die aus armen Familien stammen - 30 dieser Waisenhäuser wurden privat finanziert, währen 40 von ihnen von der Regierung über NGOs unterstützt wurden. NGOs berichteten, dass 80 Prozent der vier- bis 18-jährigen in den Waisenhäusern nicht wirklich Waisen sind, sondern aus Familien stammen, die nicht für Essen, Behausung und Schule aufkommen konnten. Es wurde berichtet, dass Kinder in den Waisenhäusern mental, physisch und sexuell misshandelt wurden und manchmal Menschenhandel mit ihnen betrieben wurde. Auch hatten Kinder in den Waisenhäusern nicht immer Zugang zu fließendem Wasser, Heizung, Sanitäranlagen, Gesundheitsversorgung, Freizeiteinrichtungen oder Bildung (USDOS 19.4.2013).

Waisenhäuser werden von unterschiedlichen Organisationen betrieben, wie z.B: RAWA [Anmerkung: Revolutionary Association of the Women of Afghanistan], The Afghan Orphan Project, Waisenhaus Afghanistan und Shelter Now Germany (RAWA 22.8.2006; The Afghan Orphan Project o.D.; Shelter Now o.D.)"

Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesamt fest, dass seine Identität nicht feststehe, er afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der "Hazare" moslemisch-schiitischen Glaubens sei. Er sei bei der Antragstellung minderjährig gewesen und sei gesund. Die in der GFK angeführten Fluchtgründe habe er allesamt verneint und es hätten sich im Verfahren keine Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben. Es bestünden keine Gründe für die Annahme, dass er im Fall der Rückkehr einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention ausgesetzt sei. Mangels Kontakt zu seinen Familienangehörigen sei ihm (bis dahin) subsidiärer Schutz zu gewähren.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers aus, dass mangels eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes die Negativfeststellung zu treffen gewesen sei. Seine Angaben zur Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit seien wegen seines Sprachgebrauchs der Sprache Dari glaubhaft. Sein Mindestalter sei in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen zum Zeitpunkt der Antragstellung mit 17 angenommen worden.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unabhängig von seinem Fluchtvorbringen nicht von potentieller "vulnerability" betroffen sei; aus seinen Angaben gehe zweifelsfrei hervor, dass er nicht aus asylrelevanten Gründen iSd GFK aus seinem Herkunftsstaat ausgereist sei. Die afghanische Hauptstadt biete auch weniger qualifizierten Menschen in Verbindung mit Unterstützungseinrichtungen realistische Möglichkeiten einer Existenzsicherung; der Beschwerdeführer sei als junger gesunder Mensch nicht an der Kontaktnahme mit diesen Einrichtungen gehindert. Es sei darauf hinzuweisen, dass er ganz auf sich allein gestellt den Iran verlassen und bis nach Europa habe reisen können. Seinen geltend gemachten Fluchtgründen komme keine Asylrelevanz zu: Die in Europa verstärkte Ansicht von einem von permanenten Auseinandersetzungen und Gewalttaten erschütterten faktisch zukunftslosen Afghanistan stimme nicht. Die Sicherheitslage sei regional stark unterschiedlich ausgeprägt. Von einer gezielten allgemeinen Verfolgung schiitischer Moslems und /oder Angehörigen der Bayat-Volksgruppe sei aber nichts bekannt. Zusammengefasst sei der afghanische "Normalbürger", sofern er keiner ethnischen und oder religiösen Minderheit angehöre und sich nicht in einem mehrheitlich von anderen Ethnien /Religionsgruppen besiedelten Gebiet aufhalte und politisch oder religiös unauffällig sei, von den schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen nicht deutlich schwerer betroffen als seine Mitbürger sonst. In seinen geltend gemachten Fluchtgründen hätten sich bei der Einvernahme am XXXX Widersprüche zu seinen früheren Angaben ergeben, welche Zweifel an der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zuließen. Der Beschwerdeführer habe behauptet, den Weg von Afghanistan in den Iran praktisch zu Fuß in einem 15-16-stündigen Marsch zurückgelegt zu haben. Die Distanz betrage mindesten 1.600 Kilometer und er habe behauptet, einen verletzten Knöchel gehabt zu haben, welcher sogar operativ behandelt habe werden müssen. Unter diesen Umständen erschienen die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig. Im Verlauf der medizinischen Altersfeststellung vom XXXX habe er überdies angegeben, dass der Bruch des linken Beines durch einen Autounfall verursacht worden sei. Ein solcher Unfall würde jedoch auch die übrigen Narben des Beschwerdeführers erklären. Auch erscheine es unglaubwürdig, dass er nach einer derart schweren Beinverletzung im Iran als Bauarbeiter hätte arbeiten können. Ferner habe er bei der Erstbefragung angegeben, dass der Zweck des nächtlichen Überfalls die Entführung seiner Mutter gewesen sei und sein Vater an diesem Abend nicht zu Hause gewesen sei. Hingegen habe er am XXXX angegeben, dass sein Vater mit den Taliban in Streit geraten sei und der Beschwerdeführer diesem habe helfen wollen und dass dabei beide schwer verletzt worden seien. Die Mutter habe er nicht mehr erwähnt. Es sei von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der minderjährige Beschwerdeführer durch seine Vertreterin innerhalb offener Frist Beschwerde wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unvollständiger Sachverhaltserhebung und unterlassener Einholung maßgeblicher Beweismittel.

Auf Grund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers obliege der Behörde nach der Judikatur des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zusätzlich eine erhöhte Ermittlungspflicht. Insbesondere sei kein medizinisches Sachverständigengutachten zu den dem Beschwerdeführer von den Verfolgern zugefügten Narben trotz Antrag nicht eingeholt worden und seien trotz entsprechendem Hinweis in der Stellungnahme keine umfassenden kinderspezifischen Länderberichte zum konkreten Fluchtvorbringen des Minderjährigen eingeholt worden. Wie bereits in der Stellungnahme dargestellt, stehe das Vorbringen des Minderjährigen im Einklang mit aktuellen Länderinformationen.

Zur Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der Textbaustein zur "potentiellen vulnerability" nicht darüber hinwegtäuschen könne, dass der Bescheid insgesamt die gebotene individuelle Auseinandersetzung mit der Vulnerabilität des Minderjährigen vermissen lasse. Alle von der Behörde angeführten Punkte stünden entweder nicht im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Fluchtvorbringen, stellten reine Vermutungen oder Spekulationen der Behörde dar oder würden die höchstgerichtliche Judikatur zur Würdigung der Aussagen im Rahmen der Erstbefragung nicht beachten.

So werde dem Beschwerdeführer seine Unglaubwürdigkeit vorgeworfen, da es die Behörde als ausgeschlossen erachtet habe, dass er den Weg von Afghanistan in den Iran zu Fuß in einem 15-16-stündigen Marsch zurückgelegt habe. Hierzu sei darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Minderjährigen ein anderer Maßstab als bei Erwachsenen anzulegen sei. Nach den zitierten UNHCR-Richtlinien zu Asylanträgen von Kindern könnten diese auch Schwierigkeiten mit abstrakten Begriffen wie Zeit oder Entfernung haben. Abgesehen davon habe die Behörde die Aussage des Minderjährigen vollkommen falsch interpretiert; dieser habe gemeint, dass er zu Fuß über die afghanisch-iranische Grenze gegangen sei, dies sei ein Marsch von vielen Stunden gewesen, zuvor sei er vom Schlepper mit einem Auto transportiert worden. Zur Ansicht der Behörde, dass der Marsch mit dem verwundeten Fuß ausgeschlossen sei, sei anzumerken, dass die Verletzung während des Marsches schlimmer geworden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine andere Möglichkeit gehabt, als den Fußweg zu bestreiten, um in Sicherheit zu gelangen und habe daher die Schmerzen aushalten müssen. Abgesehen davon dürfe nach der Judikatur des VwGH auf Grund von weder zeitlich noch kausal im Zusammenhang mit den Fluchtgründen stehenden Angaben zur Fluchtroute kein Rückschluss auf die Glaubwürdigkeit des fluchtrelevanten Vorbringens gezogen werden.

Die Behörde mutmaße weiter, dass die Narben des Beschwerdeführers auch durch einen Autounfall und nicht durch die Misshandlungen der Taliban mit Messern entstanden sein könnten. Dabei beziehe sie sich auf das Gutachten zur Altersfeststellung, wonach der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe infolge eines Autounfalles am linken Unterschenkel operiert werden müssen. Bei der Annahme der Behörde, dass auch die übrigen Narben des Beschwerdeführers daher rühren könnten, handle es sich um eine reine Mutmaßung und Spekulation. Außerdem sei der Beschwerdeführer dazu nicht weiter befragt worden bzw. sei diesem das Altersgutachten in der Einvernahme nicht vorgehalten worden, womit der Minderjährige nicht einmal die Möglichkeit gehabt habe, im Rahmen des Parteiengehörs dazu Stellung zu nehmen. Es werde daher - wie bereits in der Stellungnahme ausgeführt- die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt, zum Beweis dafür, dass die Narben auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Weise durch Schläge und Schnittverletzungen bei den Misshandlungen der Taliban entstanden seien.

Weiters spreche die Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit ab, da sie es für ausgeschlossen erachtet habe, dass der Minderjährige mit der Fußverletzung auf einer Baustelle habe arbeiten können. Es handle sich dabei um eine Mutmaßung und sei der Beschwerdeführer nicht befragt worden, ob das Tragen von schweren Lasten zu seinen Aufgaben gehört habe. Natürlich habe das Bein einige Zeit ruhig gestellt werden müssen, jedoch habe der Minderjährige danach jedoch als Hilfsarbeiter auf Baustellen tätig sein können, weil für schwere Lasten Maschinen verwendet worden seien. Außerdem stehe dieser Punkt weder in einem zeitlichen noch kausalen Zusammenhang mit dem Kern der Fluchtgründe.

Zuletzt habe die Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit auf Grund seiner Angaben bei der Erstbefragung abgesprochen; dies sei jedoch nach dem Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U98/12, nicht zulässig. Bei der Entscheidungsfindung sei außerdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, die Behörde habe sich mit keinem Wort mit dem psychischen und physischen Zustand des Minderjährigen auseinandergesetzt. Aus dem Protokoll "der Erstbefragung" sei jedoch eindeutig ersichtlich, dass dieser eine anstrengende Flucht hinter sich gehabt habe und müde gewesen sei bzw. sich nur schwer auf die Befragung habe konzentrieren können. Dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe in der Erstbefragung kursorisch umschrieben habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Erstbefragung könne daher in diesem Falle unter keinen Umständen in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden.

Zusammengefasst lägen alle vier von der Behörde angeführten Punkte, mit welchen dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde, nicht vor.

Weiters würden die Länderfeststellungen der Behörde nicht auf den konkreten Einzelfall bezogen sein; diesbezüglich seien keine Informationen von der Staatendokumentation eingeholt worden, obwohl bereits in der Stellungnahme darauf hingewiesen worden sei. Der darin zitierte Bericht sei zur Gänze unbeachtet geblieben. Daraus ergebe sich, dass das Vorbringen des Minderjährigen in objektiven Länderberichten Deckung finde, weshalb erneut Berichte zitiert würden. Damit, dass der Vater des Beschwerdeführers sich geweigert habe, die Taliban weiter zu unterstützen, und der Beschwerdeführer auf der Seite des Vaters ins Visier der Taliban geraten sei, handle es sich dabei um Personen, welche die Autorität und die Anschauungen der Taliban in Frage stellen und aus deren Sicht eine missliebige politische und/oder religiöse Gesinnung hätten.

Bei der gegebenen Sachlage sei die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, nämlich der unterstellten politischen und /oder religiösen Gesinnung. Eine Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist auch im Zusammenhang mit der sozialen Gruppe der Familie gegeben, wobei dafür beim Asylwerber selbst keine unterstellte politische Gesinnung vorliegen müsse. Zusätzlich sei zu beachten, dass gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. f der StatusRL Handlungen gegen Kinder als Verfolgung im Sinne des Abs. 1 gelten können. Der Beschwerdeführer laufe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell Gefahr, von Verfolgungshandlungen der Taliban betroffen zu sein. Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher sondern von dritter Seite drohen würden, sei von entscheidender Bedeutung. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich bzw. zumutbar, sich des Schutzes des Heimatstaates zu bedienen. In Afghanistan existiere derzeit kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat, der Staat sei somit nicht schutzfähig. Dem Beschwerdeführer sei daher Asylstatus zuzuerkennen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der minderjährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Bayat und moslemisch-schiitischen Glaubens. Er hat in Afghanistan keine Schule besucht und stammt aus einem Dorf im XXXX in der Provinz XXXX, wo er bis zum fluchtartigen Verlassen Afghanistans Mitte 2012 gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden Schwestern lebte.

Im Zuge eines heftigen Streites seines Vaters mit den Taliban über die von ihnen verlangte Unterstützung (finanziell bzw. mit Essen) wurde der Beschwerdeführer, welcher seinem Vater half, so wie dieser geschlagen und mit Messern verletzt. Der Beschwerdeführer hat dabei Verletzungen am Arm, am (linken) Bein und am Rücken erlitten. Die anderen Dorfbewohner haben der Familie des Beschwerdeführers geholfen und zunächst seine Mutter und seine Schwestern in Sicherheit gebracht, damit sie nicht entführt werden, und danach noch seinen Vater und den Beschwerdeführer weggebracht und versorgt. Der Vater des Beschwerdeführers hat ihm daraufhin geraten, Afghanistan zu verlassen, weil die Taliban sie (nun) nicht mehr in Ruhe lassen und den Beschwerdeführer töten würden, und ihn zu einem Freund in den Iran geschickt. Auf dem Weg dorthin hat sich der Zustand seines Beines (Knöchel) verschlechtert, sodass er im Iran operiert werden musste. Der Vater des Beschwerdeführers beabsichtigte ebenfalls mit der restlichen Familie das Dorf zu verlassen, verfügte jedoch nicht über die finanziellen Mittel für eine gemeinsame Ausreise.

Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan besteht auch aktuell die Gefahr, dass der Beschwerdeführer durch die Taliban getötet wird. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht.

Asylausschließungsgründe sind keine zutage getreten.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die im Verfahrensgang angeführten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes werden zum Sachverhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.

Festgestellt wird weiters, dass zwischenzeitlich keine Verbessrung der Ländersituation in Afghanistan eingetreten ist.

Entscheidungsgrundlagen:

gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Zur Identität

Vor dem Hintergrund des § 46 AVG - anwendbar auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß §§ 11, 38 VwGVG -, wonach "als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist" kann die Nichtannahme der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Identität nicht ausschließlich auf die Nichtvorlage von Dokumenten gestützt werden.

Dies gilt zunächst umso mehr für einen Staat wie Afghanistan, dessen Verwaltung wie den Feststellungen des Bundesasylamtes selbst zu entnehmen ist, auf einer äußerst labilen Grundlage beruht.

Der minderjährige Beschwerdeführer hat in Bezug auf sein Vorbringen zur Identität - Name, Geburtsdatum, Volksgruppenzugehörigkeit, Staatsangehörigkeit - während des gesamten Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde, aber auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine widersprüchlichen Angaben/Eingaben getätigt, insbesondere hat er sich im gesamten Verfahren ein und desselben Vor- und Familiennamens und eines einheitlichen Geburtsdatums bedient, sodass diesbezüglich Widerspruchsfreiheit vorliegt.

In Bezug auf das Alter ist das Bundesamt auf der Grundlage der eingeholten ärztlichen Gutachten selbst von der Minderjährigeneigenschaft des Beschwerdeführers ausgegangen.

In diesem Sinne war also aufgrund der entsprechend glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen auch von einer ausreichenden Bescheinigung der Identität auszugehen.

Zum Fluchtvorbringen:

Die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Gründe für die Nichtannahme der Glaubwürdigkeit in dieser Hinsicht erweisen sich - im Zusammenhalt mit der Beschwerde - als nicht stichhaltig bzw. erklärbar:

Die Auffassung der Behörde im angefochtenen Bescheid, dass es unglaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer mit einem verletzten Knöchel die Distanz von 1.600 Kilometern von Afghanistan in den Iran zu Fuß zurückgelegt habe, stellt nach den Ausführungen in der Beschwerde eine nicht stichhältige Interpretation - also bloße Vermutung hinsichtlich - der Angaben des Beschwerdeführers dar: Der Beschwerdeführer hat danach gemeint, dass er zu Fuß über die Grenze gegangen ist und dies ein Marsch von vielen Stunden war, zuvor wurde er vom Schlepper mit dem Auto transportiert. Der Beschwerdeführer hat danach keine andere Möglichkeit gehabt, um in Sicherheit zu gelangen und daher die Schmerzen aushalten müssen. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint das (Beschwerde)vorbringen entgegen der Auffassung des Bundesamtes durchaus nachvollziehbar und möglich und damit als glaubhaft. Im Übrigen betraf dieses Argument nicht den Kern des Fluchtvorbringens, weshalb daraus auch nichts im Hinblick auf dessen Glaubwürdigkeit zu gewinnen ist.

Auch das Argument der Behörde, dass sämtliche Narben des Beschwerdeführers - nicht nur die vom Beschwerdeführer anlässlich der medizinischen Altersfeststellung am linken Unterschenkel angegebenen - von einem Autounfall herrühren könnten, stellt gleichfalls eine Vermutung dar, wobei seitens des Bundesamtes jedoch außer Acht gelassen wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der medizinischen Altersfeststellung auch angegeben hat, er sei von den Taliban gefoltert worden. Zudem hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt vorgebracht, dass er außer einer Verletzung am Unterschenkel auch noch Verletzungen am Rücken und am Arm durch die Taliban erlitten habe. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer neben der Verletzung durch einen Autounfall auch noch andere hatte, welche auf die von ihm beschriebene Weise entstanden sind; seinem diesbezüglichen Vorbringen kann daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Sinne der Anforderung einer ausreichenden Bescheinigung (nicht eines Beweises !) nicht entgegengetreten werden.

Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Minderjährige mit der von ihm geschilderten Fußverletzung nicht auf Baustellen hätte arbeiten können, stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls eine Vermutung dar, jedoch ist dieser Umstand für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht weiter relevant, weil dies - wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht - nicht den Kern seines Fluchtvorbringens betrifft.

Entgegen der Auffassung des Bundesamtes ist hinsichtlich der Unstimmigkeiten in den Angaben des minderjährigen Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt auch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bei dem von ihm geschilderten fluchtauslösenden Vorfall erst 14 oder 14,5 Jahre alt war und möglicherweise die Situation damals nicht überblicken konnte. Dazu kommt, dass - wie der Beschwerdeführer zum entsprechenden Vorhalt beim Bundesamt selbst ausführte - er eine anstrengende Reise hinter sich gebracht hatte und relativ knapp nach seiner Antragstellung zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Demnach wurden seine Gründe verkürzt angegeben. Auch wenn er die drohende Entführung seiner Mutter beim Bundesamt zunächst nicht mehr erwähnte, so hat er doch auf den entsprechenden Vorhalt zu erklären versucht, dass beim Angriff der Taliban die Dorfbewohner zuerst seine Mutter und seine Schwestern in Sicherheit gebracht haben und erst dann seinen Vater und den Beschwerdeführer selbst und weiter, dass es möglich gewesen wäre, dass die Taliban seine Mutter und seine Schwestern entführt hätten, wenn die Dorfbewohner diese nicht in Sicherheit gebracht hätten. Diese Unstimmigkeit stellt sohin keinen unauflösbaren Widerspruch dar und erscheint das Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers doch nachvollziehbar und vor den Länderfeststellungen auch plausibel.

Auch der dem Beschwerdeführer vorgehaltene Umstand, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, sein Vater sei "nicht im Haus" gewesen, als die Taliban gekommen seien und seine Mutter hätten mitnehmen wollen, er jedoch beim Bundesamt davon gesprochen habe, dass er seinen Vater im Streit mit den Taliban unterstützt habe, muss bei näherer Betrachtung noch keinen Widerspruch darstellen, weil es durchaus möglich ist, dass sich der Vater zwar nicht "im Haus" aber etwa vor dem Haus aufgehalten hat, als die Taliban gekommen sind, und damit die Annahme des Bundesamtes, dass der Vater nicht zu Hause gewesen sei, gar nicht zuträfe. Unter Bedachtnahme auf das Alter und die Verfassung des Minderjährigen anlässlich der Erstbefragung erweist sich sein Vorbringen bei näherer Betrachtung als nicht unbedingt widersprüchlich bzw. unschlüssig. Vom Vorliegen eines gesteigerten Vorbringens ist ebenfalls nicht auszugehen, weil die Erstbefragung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend keine nähere Befragung zu seinen Fluchtgründen zum Inhalt hatte.

Übereinstimmend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die Taliban in XXXX Zivilisten töten und Dorfbewohner zwingen, ihren Kämpfern Essen zu geben, XXXX ein bekannter Knotenpunkt für die Taliban und al-Qaida ist, in der Provinz Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte ihre eigenen Kollegen angriffen oder Aufständischen auf andere Art halfen sowie Angriffe auf Frauen zunahmen, ferner dass in einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle die Taliban ein paralleles Rechtssystem umsetzen, sodass sich daraus die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden nicht ableiten lässt.

Ganz allgemein ist im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers anzuführen, dass das Bundesamt das jugendliche Alter des Beschwerdeführers anlässlich der geschilderten Vorfälle bzw. bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht ausreichend genug ins Kalkül zog. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde kann nicht wirksam entgegengetreten werden.

Vor dem Hintergrund der im Rahmen einer Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmenden Gesamtbetrachtung erweist sich sohin das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht unglaubwürdig.

In diesem Sinne war daher das zwar nicht bewiesene, aber doch ausreichend bescheinigte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als Sachverhalt der Entscheidung zugrunde zu legen.

Aus dem Strafregisterauszug leitet sich die Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, ab.

Die Aktenlage liefert ein ausreichendes Bild in Bezug auf den Beschwerdeführer; eine ergänzende Befragung im Rahmen einer Verhandlung war daher nicht mehr notwendig.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die oben im Verfahrensgang angeführten Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur Situation in Afghanistan haben auch zwischenzeitlich keine Änderung zum Positiven erfahren. Weiterhin sind die Taliban, wie zahlreichen Ländermaterialien der Staatendokumentation als auch den als notorisch anzusehenden Medienberichten zu entnehmen ist, in weiten Teilen des Landes sehr aktiv. Die Bombenanschläge in Kabul Anfang dieses Jahres lassen auch die ohnehin nicht als stabil einzuschätzende Sicherheitssituation in der Hauptstadt Afghanistans mehr als fragil erscheinen. Selbst wenn man eine derartige annehmen sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer nach den übrigen Länderfeststellungen (bereits der Verwaltungsbehörde) und gemessen an seinem bisherigen Lebensmittelpunkt die Hauptstadt des Herkunftsstaates als effektive "Fluchtalternative" nützen könnte.

Vor dem Hintergrund einer im Ergebnis nicht nachhaltig veränderten Ländersituation war daher auch in dieser Hinsicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund geklärter Aktenlage Abstand zu nehmen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am XXXX gestellt hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im Falle des minderjährigen afghanischen Beschwerdeführers ist aufgrund der Sachverhaltslage sohin davon auszugehen, dass er, welcher aufgrund der von ihm glaubwürdig dargebrachten Verfolgungs- und Bedrohungssituation Afghanistan (aus Furcht vor der Gefährdung an Leib/Leben durch die Taliban infolge einer Auseinandersetzung mit diesen) verlassen hat, im Falle der Rückkehr immer noch dieser Verfolgungssituation ausgesetzt ist und der afghanische Staat auch aktuell nicht in der Lage bzw. willens ist, ihm ausreichend Schutz davor zu bieten.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund des von ihm gesetzten Verhaltens, nämlich durch seine Weigerung, mit den Taliban zusammenzuarbeiten, indem er seinen sich den Taliban widersetzenden Vater unterstützte, als (politischer und/oder religiöser) Gegner der radikalen Gruppierung der Taliban anzusehen und droht ihm aus politischen Gründen Verfolgung.

Aus politischen Gründen deshalb, da diese radikale Gruppierung eine Änderung des Staates in ihrem Sinne - Einführung eines Gottesstaates auf der Grundlage islamischer Prinzipien, insbesondere der Scharia - anstreben und der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine gegenüber diesen Islamisten feindliche Gesinnung an den Tag legte. Somit ist der Beschwerdeführer als politischer Gegner anzusehen und drohen ihm von dieser Gruppierung Verfolgungsmaßnahmen in von ihm vorgebrachten Ausmaß -, welche wie bereits angeführt, der Staat Afghanistan aktuell nicht in der Lage ist, hintanzuhalten (vgl. AsylGH C17 416919-1/2010/6E, vom 05.11.2013).

Es liegt somit im Falle des minderjährigen Beschwerdeführers eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt AZ 2 GFK vor. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan kann der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Teil des Herkunftsstaates ausreichend Schutz finden: Zu seinen Verwandten in der Heimatprovinz kann er nicht zurückkehren, weil er nicht weiß, wo sich diese aktuell aufhalten, zumal sein Vater vorhatte, den Wohnort mit seiner Familie ebenfalls zu verlassen. In Kabul hat der minderjährige Beschwerdeführer noch nie gelebt und er verfügt dort auch nicht über (ihm bekannten) familiären Anschluss.

Da keine Asylausschließungsgründe zutage getreten sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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