BVwG I407 2010105-1

I407 2010105-1Tribunal Administrativo Federal24 de out. de 2014

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Antragserfordernisse, Antragsrecht, Arbeitslosengeld,<br/>Familienbeihilfe

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BVwG I407 2010105-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I407.2010105.1.00

Spruch

I407 2010105-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Sigrun GSPAN und Florian TAUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX, Versicherungsnummer XXXX, vertreten durch Dr. Franz Xaver Zeilinger, Sekretär der Produktionsgewerkschaft gegen den Bescheid der Regionalstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 22.04.2014, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 20 und § 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 21.3.2014 bei der regionalen Geschäftsstelle Innsbruck des Arbeitsmarktservices Innsbruck (i.f. AMS) einen Antrag auf die rückwirkende Zuerkennung eines Familienzuschlags für den Zeitraum des Bezugs von Arbeitslosengeld von 3.1.2013 bis 19.6.2013, 15.7.2013 bis 3.8.2013 sowie 5.9.2013 bis 7.9.2013 für seinen am 3.1.2013 geborenen leiblichen Sohn XXXX (i.f. A. Y. S.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsteller sei in den angeführten Zeiträumen der Familienzuschlag für ein Kind, nämlich den am 27.6.2009 geborenen XXXX (i.f.: S. B. S.) gewährt worden, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienzuschlags als vorliegend beurteilt worden seien. Demzufolge hätte ab der Geburt des zweiten Sohnes auch für diesen der Familienzuschlag gebührt. Gem. § 24 AlVG wäre das Arbeitslosengeld rückwirkend zu berichtigen, weil die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft gewesen bzw. auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen sei. Eine Berichtigung liege nicht im Ermessen der Behörde, sie hätte nach dem Wortlaut des zweiten Teils des 2. Satzes des § 24 Abs. 2 AlVG zwingend zu erfolgen.

Das AMS führte im weiteren aus, dass eine Mitteilung gegenüber dem AMS, dass eine weitere zuschlagsberechtigte Person im gemeinsamen Haushalt lebe, erst nach dem 7.9.2013 erfolgt sei. Das Ermittlungsverfahren zum gegenständlichen Antrag ergab, dass der Beschwerdeführer am 29.3.2011 einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte und in weiterer Folge in Bezug von Arbeitslosengeld stand. Für seinen Sohn S. B. S. sei ihm ein Familienzuschlag zum Arbeitslosengeld gewährt worden. Seit 8.9.2013 würde der Beschwerdeführer kein Arbeitslosengeld mehr beziehen. Am 23.1. 2014 habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" vom 15.1.2013 ausgestellt vom FA Innsbruck, übermittelt, wonach Familienbeihilfe für die Kinder A. Y. S. und S. B. S. gewährt werden würde. Mit dieser Mitteilung wurde der belangten Behörde erstmals zur Kenntnis gebracht, dass dem Beschwerdeführer ein zweiter Sohn, nämlich A. Y. S. geboren wurde.

Das AMS lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Familienzuschlags für den Sohn A.Y.S. des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 22.04.2014 ab. Begründend führt die belangte Behörde i.

w. aus, dass ihr die Geburt des zweiten Sohnes des Beschwerdeführers erst mit 23.01.2014 zur Kenntnis gebracht worden sei. Gem. §§ 17 Abs. 1 und 46 AlVG sei die Geltendmachung des Familienzuschlags vom Antragsprinzip umfasst und könne erst ab diesem Tag ein entsprechender Rechtsanspruch zuerkannt werden. Eine rückwirkende Anspruchskorrektur gem. § 24 Abs. 2 AlVG könne nicht zuerkannt werden, da die Geburt des Kindes A. Y. S. am 3.1.2013 und somit nach dem 29.3.2011 erfolgt sei und somit nicht auf diesen ursprünglichen Zeitpunkt der Zuerkennung zurückwirken könne. Auch könne das Arbeitslosengeld nicht nach § 24 Abs. 1 AlVG neu bemessen werde, weil eine rückwirkende Zuerkennung grundsätzlich nicht möglich sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führt darin aus, dass er nach dem 7.9.2013 eine Mitteilung gegenüber dem AMS über die Voraussetzungen des Vorliegens für einen Familienzuschlag für seinen Sohn A.Y.S. gemacht habe. Mit Antrag vom 21.3.2014 begehrte der Beschwerdeführer die rückwirkende Zuerkennung des Familienzuschlags für seinen am 3.1.2013 geborenen Sohn A.Y.S. Der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde die materiellen Voraussetzungen für ein Vorliegen des Familienzuschlags nach § 20 AlVG unter offenkundigem Verweis auf das Antragsprinzip nicht geprüft habe. In der Folge wäre keine ausreichende rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes erfolgt und die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes wäre gemäß den Vorgaben des § 60 AVG unvollständig erfolgt. Insofern wäre der angefochtene Bescheid auch mit formeller Rechtswidrigkeit behaftet.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass die Behörde in ihren rechtlichen Erwägungen zu begründen gehabt hätte, warum der § 24 AlVG nicht zur Anwendung gelangt sei. Stattdessen hätte die Behörde eine Ermessensabwägung bei der Anwendung des § 24 AlVG getroffen und hätte keine grundsätzliche Prüfung anhand der Vorgaben des § 20 AlVG vorgenommen. Vielmehr könne eine Abwägung "im Zusammenhang mit den sonstigen maßgebenden Bestimmungen des AlVG" in der Frage ob das Antragsprinzip oder § 24 Abs. 2 AlVG anzuwenden sind, nicht stattfinden, die Bestimmungen seien hinreichend deutlich, es bestehe keine Ermessensbefugnis der Behörde. Dass eine rückwirkende Zuerkennung grundsätzlich nicht möglich sei, stehe in offenem Widerspruch zu § 24 Abs. 2 AlVG. Die Behörde habe ein nicht im Gesetz vorgegebenes Ermessen ausgeübt und der Anwendung des Antragsprinzips den Vorzug gegeben. Der aufgezeigte Mangel würde die Entscheidung mit materieller Rechtswidrigkeit behaften. Die Behörde habe es auch verabsäumt, für das von ihr herangezogene Antragsprinzip einem der sieben Absätzen des § 46 AlVG heranzuziehen. Dies mache die rechtlichen Erwägungen der Behörde nicht nach vollziehbar und formell mangelhaft.

Wie aus den Sachverhaltsfeststellungen im bekämpften Bescheid hervorginge, sei eine Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 1 am 29.3.2011 erfolgt und stünde er seit diesem Tag in Bezug von Arbeitslosengeld. Eine Frist im Sinne des § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG (Beibringung fehlender Unterlagen) sei nicht in Lauf gesetzt worden. Gem. § 20 Abs. 1 AlVG bestünde der Anspruch u.a. aus Grundentgelt und Familienzuschlag. Es fehle ein Hinweis auf Grundlage welcher Bestimmungen von der Anwendung des § 24 Abs. 2 AlVG für den hier gegenständlichen Bestandteil des Arbeitslosengeldes abgesehen wurde. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen rechtlichen Erwägungen, wonach bei Geburt eines Kindes nach Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ein etwaiger Anspruch auf Familienzuschlag als Bestandteil des Arbeitslosengeldes gesondert gem. § 46 AlVG geltend zu machen sei, würde gar keine Informationen zu einer Rückwirkung eines solchen Anspruchs beinhalten. Aus diesen Gründen sei die Entscheidung mit formeller Rechtswidrigkeit behaftet, wäre aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und verunmögliche es so, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der antragsgegenständliche Anspruch in Anwendung des § 20 AlVG vorliege. Demzufolge wäre die Behörde verpflichtet gewesen, gem. § 24 AlVG vorzugehen und den Anspruch rückwirkend zu korrigieren, weil die Bemessung des Arbeitslosengelds fehlerhaft war. Die Erwägung der Behörde, wonach eine rückwirkende Zuerkennung grundsätzlich nicht möglich sei, sei nicht nachvollziehbar und unzutreffend.

In rechtlicher Hinsicht führt der Beschwerdeführer aus, dass der Eingriffstatbestand des § 24 Abs. 2 AlVG dem Sachlichkeitserfordernis diene. Ausgehend von der offensichtlichen gesetzgeberischen Wertung, dass in den durch die Bestimmung des § 24 Abs. 2 AlVG gezogenen Grenzen der Gesetzgeber die Rechtsrichtigkeit eines Bescheides höher werten würde als dessen Rechtsbeständigkeit, sei der festgestellte Sachverhalt einer Prüfung zu unterziehen sei, die in den angefochtenen Entscheidungen fehle. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 24 Abs. 2 AlVG würden vorliegen. Der Eingriffstatbestand würde das Ziel haben, sachlich korrekte Berechnungen und Zuerkennungen zu erreichen. Der Beschwerdeführer zitiert aus der Judikatur des VwGH:

"Vielmehr kann mit dieser Bestimmung nur gemeint sein, dass das Versehen der Behörde eine Berichtigung zugunsten der Leistungsbezieher auf fünf Jahre beschränkt, dass aber in allen anderen Fällen (Verschulden der Partei an einem Überbezug, unrichtige Berechnung der Leistung zu Ungunsten der Partei) eine Berichtigung uneingeschränkt iSv § 24 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. zulässig sein soll." (VwGH GZ 2011/08/0363 vom 11.7.2012)

Ein Ermessensspielraum liege nicht vor, somit habe eine Berichtigung des Anspruchs zwingend zu erfolgen.

Da eine nachvollziehbare Begründung für eine nicht vorgenommene Prüfung bzw. die Prüfung hinsichtlich der Anwendung des § 24 AlVG selbst unterblieben sei, sei der Bescheid mit formeller Rechtswidrigkeit behaftet.

Rechtlich wird weiters ausgeführt, dass § 57 AlVG bestimmt, dass Bescheide der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen, die zu dem Bundesgesetz oder zu einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung im Widerspruch stehen oder mit denen ein dem Sinne dieses Bundesgesetzes widersprechender Ermessensakt gesetzt wurde, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG) leiden würden. Soweit die Behörde Ermessen ausgeübt habe, ob der Anwendung des Antragsprinzips oder der Anwendung des § 24 AlVG der Vorzug zu geben ist, wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass das Ermessen gesetzwidrig ausgeübt wurde und die Entscheidung im Widerspruch zu dem materiell anzuwendenden Bundesgesetz steht und daher unter einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leide.

In der Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.7.2014 stellt die belangte Behörde fest, dass der von ihr ermittelte Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die materiellrechtlichen Grundlagen für die Zuerkennung eines Familienzuschlags nicht im Sinne des § 20 AlVG geprüft worden seien, führt die belangte Behörde aus, dass eine rückwirkende Zuerkennung des Familienzuschlags nicht zulässig war und eine materiellrechtliche Prüfung daher obsolet sei. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten mangelhaften Begründung der angefochtenen Entscheidung und der daraus folgernd gerügten mangelhaften Begründung nach § 60 AVG, verweist die Behörde auf die im Bescheid ausgeführten Begründungen, warum sie die Anwendung des § 24 AlVG im vorliegenden Fall als nicht zulässig erachte. Zur Abwägung zwischen § 24 AlVG und dem Antragsprinzip verweist die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme auf ihre Ausführungen und ergänzt, dass § 20 AlVG keine Aussage darüber trifft, ab wann Familienzuschläge zu gewähren sind. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erfolge - bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - durch eine erfolgreiche Geltendmachung gem. § 46 Abs. 1 AlVG. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob eine rückwirkende Zuerkennung des Familienzuschlags möglich gewesen sei. Die belangte Behörde habe im bekämpften Bescheid ausgeführt, dass nach ihrer Ansicht nach der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes hinzutretende Umstände, die zur Zuerkennung eines Familienzuschlags führen können, nicht von der ursprünglichen Antragsstellung (d.i. der 29.03.2011) mit umfasst, sondern gemäß § 46 Abs. 1 AlVG geltend gemacht hätten werden müssen. Ein Familienzuschlag wäre daher gesondert zu beantragen gewesen. Es könne daher die Bestimmung des § 24 AlVG i.S. einer Korrekturbestimmung nicht einzig im Konnex mit § 20 AlVG betrachtet werden, sondern im konkreten Fall eben auch mit § 46 Abs. 1 AlVG. Die belangte Behörde habe daher kein Ermessen ausgeübt, ob sie der Anwendung des Antragsprinzips iSd § 46 Abs. 1 AlVG gegenüber der Anwendung des § 24 AlVG den Vorzug gegeben hat. Es sei seitens der belangten Behörde die Prüfung der Neubemessung einer Leistung gem. § 24 Abs. 1 AlVG vorgenommen worden, jedoch sei die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass im konkreten Fall eine rückwirkende Zuerkennung nicht möglich gewesen sei. Zur Geltendmachung des Anspruchs verweist die belangte Behörde auf ihre Ausführungen im bekämpften Bescheid und ihre bisherige Stellungnahme. Zum Verweis des Beschwerdeführers auf den von ihm angeführten "offenen Widerspruch" zu § 24 AlVG, dass ein "grundsätzlicher Ausschluss einer rückwirkenden Zuerkennung im Gesetz nicht vorgesehen sei" führt die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme aus, dass dies nicht nachvollziehbar sei. Die belangte Behörde habe nicht grundsätzlich jeden rechtlich denkmöglichen Fall einer rückwirkenden Neubemessung iSd § 24 AlVG ausgeschlossen, sondern konkret auf den vorliegenden Fall bezogen. Die Beantragung des Familienzuschlags sei grundsätzlich antragspflichtig, was eine rückwirkende Geltendmachung grundsätzlich ausschließe. Die einzige Möglichkeit einer rückwirkenden Zuerkennung bei Unterbleiben einer rechtzeitigen Antragsstellung finde sich nach Ansicht der belangten Behörde in § 17 Abs. 4 AlVG, welcher nur eine rückwirkende Zuerkennung auf Grund eines Behördenfehlers zulasse, welcher aber im gegenständlichen Fall nicht vorliege, weil der Beschwerdeführer die belangte Behörde von der Geburt seines Sohnes nicht vor dem 23.1.2014 in Kenntnis setzte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Schreiben vom 21.03.2014 beantragte XXXX, vertreten durch Dr. Franz Xaver Zeilinger, Sekretär der Produktionsgewerkschaft, Landesorganisation Tirol, Südtiroler Platz 14-16, 6020 Innsbruck, (künftig: Antragsteller) die rückwirkende Zuerkennung eines Familienzuschlages für den Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosengeld von 03.01.2013 bis 19.06.2013, 15.07.2013 bis 03.08.2013 sowie 05.09.2013 bis 07.09.2013 für den am 03.01.2013 geborenen leiblichen Sohn des Antragstellers, A. Y. S. iSd § 20 iVm § 24 Abs 2 AlVG.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsteller sei in den angeführten Zeiträumen der Familienzuschlag für ein Kind, nämlich den am 27.06.2009 geborenen S. B. S. gewährt worden, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienzuschlages als vorliegend beurteilt worden seien.

Demzufolge hätte ab der Geburt des zweiten Sohnes auch für diesen der Familienzuschlag gebührt. Die Mitteilung gegenüber dem Arbeitsmarktservice, dass eine weitere zuschlagsberechtigte Person im gemeinsamen Haushalt lebe, sei jedoch erst nach dem 07.09.2013 erfolgt.

Laut bundeseinheitlichem Antragsformular machte der Antragsteller beim Arbeitsmarktservice Innsbruck - Regionale Geschäftsstelle am 29.03.2011 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend und stand in weiterer Folge in Bezug von Arbeitslosengeld (Stiftung).

Auf Seite 2 unter Punkt 1) gab der Antragsteller an, dass in seinem Haushalt Angehörige leben würden. Diese seien seine Ehegattin XXXX, i. f. F. S., sowie sein Sohn S. B. S.

In weiterer Folge wurde für den im Antragsformular genannten Sohn ein Familienzuschlag gewährt.

Laut elektronischem Leistungsakt stand der Antragsteller in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen von 03.01.2013 bis 19.06.2013, 15.07.2013 bis 03.08.2013 sowie 05.09.2013 bis 07.09.2013 beim Arbeitsmarktservice Innsbruck - Regionale Geschäftsstelle in Bezug von Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung eines Familienzuschlags für den Sohn S. B. S.

Seit 08.09.2013 befindet sich der Antragsteller laut elektronischem Leistungsakt nicht mehr im Bezug von Arbeitslosengeld.

Am 23.01.2014 übermittelte der Antragsteller der Behörde eine "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" vom 15.01.2013, ausgestellt vom Finanzamt Innsbruck, Innrain 32, 6021 Innsbruck, wonach F. S. Familienbeihilfe für die Kinder A. Y. S. von Jänner 2013 bis Mai 2015 sowie S. B. S. von Juni 2009 bis Mai 2015 gewährt werde.

Festgehalten wird, dass eine Mitteilung der Geburt des Kindes A. Y. S. vor dem 23.01.2014 bei der Behörde nicht erfolgt ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer außer Streit gestellt. Diese Außerstreitstellung wird wiederum von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme zur Kenntnis genommen.

Somit steht der fallgegenständliche Sachverhalt fest. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Zu A)

3.3. Grundsätzlicher Anspruch auf den Familienzuschlag

§ 20 Abs. 1 AlVG bestimmt, dass das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag besteht.

§ 20 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass Familienzuschläge für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren sind, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

A. Y. S. ist der Sohn des Beschwerdeführers, der Arbeitslosengeld bezogen hat. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für A. Y. S. und leistet der Beschwerdeführer in wesentlichem Ausmaß Unterhalt für seinen Sohn.

Somit besteht dem Grund nach ein Anspruch für Familienbeihilfe des Beschwerdeführers für seinen Sohn A. Y. S.

3.4. Beginn des Anspruchs auf Familienbeihilfe

§ 24 Abs. 1 AlVG bestimmt, dass das Arbeitslosengeld einzustellen ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 24 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen ist. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 46 Abs. 1 AlVG bestimmt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

§ 46 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass die Landesgeschäftsstelle auch andere Stellen bezeichnen kann, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.

§ 46 Abs. 3 AlVG bestimmt, dass abweichend von Abs. 1 gilt:

Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, dass hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.

Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.

Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

§ 46 Abs. 4 AlVG bestimmt, dass der Arbeitslose seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen hat. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.

§ 46 Abs. 5 AlVG bestimmt, dass, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder wenn der Anspruch (§ 16) ruht, wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

§ 46 Abs. 6 AlVG bestimmt, dass, wenn die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt hat, der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen wird. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

§ 46 Abs. 7 AlVG bestimmt, dass, wenn der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt ist und die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht überschreitet, von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden ist. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.

§ 17 Abs. 4 AlVG bestimmt, dass wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen ist, zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen kann.

§ 57 AlVG bestimmt, dass Bescheide der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen, die zu diesem Bundesgesetz oder zu einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung im Widerspruch stehen oder mit denen ein dem Sinne dieses Bundesgesetzes widersprechender Ermessensakt gesetzt wurde, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG) leiden.

Die belangte Behörde hat - anders als vom Beschwerdeführer gerügt - nicht fälschlicherweise Ermessen geübt, in dem sie das Antragsprinzip anwendet, sondern hat in normlogischer Vorgangsweise die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Anspruchskorrektur nach § 24 Abs. 1 AlVG geprüft und als nicht zutreffend beurteilt.

In seinem Erkenntnis zu GZ 95/08/0132 vom 23.6.1998 setzt der VwGH als Voraussetzung für eine eventuell vorzunehmende Korrektur des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 AlVG das Vorliegen eines entsprechenden Antrags implizit voraus:

"Der Ausspruch eines auf den Beginn des Zeitraumes eines formlos anerkannten Leistungsanspruches zurückwirkenden Widerrufes gem § 24 Abs 2 AlVG ist nichts anderes als die nachträgliche Erledigung des Antrages in einem anderen Sinne als durch Anerkennung des Anspruches."

Der VwGH stellt in seiner ständigen Judikatur zum Beginn von Leistungen nach dem AlVG auf die persönliche Abgabe eines Antrages unter Verwendung des hierfür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars ab:

"Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs 1 AlVG kommt es für die Qualifizierung eines Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars innerhalb der in § 46 Abs 1 AlVG genannten Fristen an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0115, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen vor. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, schließt also selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330, mwN)." (VwGH GZ. 2007/08/0245 vom 22.12.2009).

Auch das vom Beschwerdeführer herangezogene Judikat des VwGH zu GZ 2011/08/0363 vom 11.07.2012 vermag an der Notwendigkeit eines Antrags zum Familienzuschlag nichts zu ändern. Geht es im gegenständlichen Fall nicht um die Korrektur eines fälschlich berechneten Anspruchs, sondern um das Vorliegen einer formellen Anspruchsvoraussetzung, in diesem Fall eines Antrags.

Die Behörde hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass sie der Rechtsansicht sei, dass im konkreten Beschwerdefall eine Anwendung des § 24 AlVG und damit eine rückwirkende Zuerkennung des Familienzuschlags grundsätzlich nicht möglich sei und dies im bekämpften Bescheid auch so begründet habe.

Somit beginnt der Anspruch auf Familienzuschlag mit Übersendung der Bestätigung für die Familienbeihilfe und somit mit Antragstellung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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