G307 2010722-1•BVwG G307 2010722-1
G307 2010722-1Tribunal Administrativo Federal24 de out. de 2014
Aufenthaltsbeendigung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation,<br/>Interessensabwägung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
G307 2010722-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX,
StA. Bulgarien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2014, Zahl 13-604946610-14536679, zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid a u f g
e h o b e n und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
z u r ü c k v e r w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 24.03.2014 sowie 07.04.2014 informierte die Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: BH XXXX) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Innsbruck (im Folgenden: BFA) über den mit Bescheid vom XXXX und XXXX an die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gewährten Bezug von Leistungen der Mindestsicherung in den Monaten März und April 2014 und ersuchte, unter Verweis auf das dadurch verwirkte Aufenthaltsrecht der BF gemäß §§ 51 und 55 Abs. 3 NAG in einem um Prüfung allfälliger aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Darin wurde auch auf das Vorhandensein zweier im selben Haushalt mit der BF lebender, minderjähriger Kinder, deren Mutter die BF sei, hingewiesen.
In diesem Umfang wurde auch die BF seitens der BH XXXX mit Schreiben vom 18.03.2014 in Kenntnis gesetzt.
2. Mit Schreiben vom 14.04.2014, der BF persönlich zugestellt am 02.05.2014, wurde die BF seitens des BFA über das gegen sie in Aussicht genommene Vorhaben, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu setzen, zumal diese aufgrund mangelnder Beschäftigung im Bundesgebiet und bescheidmäßig zuerkannter Mindestsicherung nicht im Besitz eines Niederlassungsrechtes für Österreich sei, in Kenntnis gesetzt.
In einem wurde der BF die Möglichkeit der Stellungnahme und des Vorbringens aller gegen eine Ausweisung sprechender Sachverhalte innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt.
3. Mit per E-Mail eingebrachtem Schreiben vom 13.05.2014 nahm die Schwester der BF, XXXX, dazu Stellung und brachte vor, dass die BF im Zeitraum vom 01.12.2011 bis 13.02.2012 zum Besuch ihrer Schwester in Österreich aufhältig gewesen und im Anschluss daran am 19.09.2012 erneut zur Arbeitssuche nach Österreich gereist sei.
Die Verfasserin des Schreibens sei seit 12 Jahren in Österreich, österreichische Staatsbürgerin und betreibe selbstständig eine kleine Reinigungsfirma mit dem Namen XXXX, in welcher sie die BF als Reinigungskraft beschäftigt habe. Aufgrund schlechter Auftragslage sei es dieser jedoch in weiterer Folge nicht mehr möglich gewesen, die BF weiterhin zu beschäftigen und habe diese aufgrund fehlender Beaufsichtigungsmöglichkeiten ihrer Kinder, zumal eine Tagesmutter nur schwer zu finden und zudem zu teuer sei, keine andere Anstellung erlangen können. Die Unterstützung der BF sei ihrer Schwester aufgrund deren Berufstätigkeit nur eingeschränkt möglich, wenn diese auch in unmittelbarer Nähe, jedoch nicht im selben Haushalt, wohnten. Der Vater der Kinder der BF sei vor sechs Monaten gestorben und besuchten die minderjährigen Kinder die Volks- bzw. Hauptschule in XXXX.
Die Verfasserin werde sich darum bemühen, dass die, gegenwärtig einen Deutschkurs besuchende BF sowohl eine Anstellung als auch eine Tagesmutter finden werde.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, der BF durch Hinterlegung zugestellt am 26.07.2014, wurde die BF gemäß §§ 66 Abs. 1 FPG iVm. 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. (Spruchpunkt II.)
Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, dass der Lebensunterhalt der BF aufgrund ihres Sozialhilfebezuges und fehlender Arbeitsmöglichkeit, bzw. Nachweis über eine in Aussicht gestellte Beschäftigung, keineswegs als gesichert anzusehen sei, weswegen, unter Berufung auf die BH XXXX, der BF kein Aufenthaltsrecht in Österreich mehr zukomme und sie sich sohin illegal im Bundesgebiet aufhalte.
Zu ihrer in Österreich aufhältigen Schwester sei kein schützenswertes Familienleben erkennbar, wohne diese nämlich nicht mit der BF im gleichen Haushalt und habe ein solches schon im Zeitpunkt der seinerzeitigen Ausreise ihrer Schwester aus Bulgarien ein Ende gefunden. Da auch die Kinder der BF im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme wie die BF betroffenen seien, könne auch diesbezüglich kein Verstoß gegen Art 8 EMRK erkannt werden.
Auf Grund des damit bedungen rechtswidrigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet und des Umstandes, dass die ihr anlastbare Übertretung der Rechtsvorschriften als nicht unerheblich einzustufen sei, erweise sich die Ausweisung aufgrund Überwiegens der öffentlichen Interessen in Form der öffentlichen Ordnung in Bezug auf die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen als notwendig und zulässig.
5. Mit dem beim BFA mittels E-Mail am 07.08.2014 eingebrachten Schriftsatz, erhob die BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
Darin führte diese zusammengefasst im Wesentlichen aus, mit ihren beiden Kindern in XXXX, wo diese auch zur Schule gingen, zu leben, der Vater der Kinder im Herbst 2013 verstorben und sie Staatsangehörige von Bulgarien sei.
Die BF habe sich bereits mehrmals um offene Stellen beworben, sei jedoch nie eingestellt worden. Derzeit sei sie bei der Firma ihrer Schwester, XXXX, als Raumpflegerin teilzeitbeschäftigt und werde in weiterer Folge diese Tätigkeit in Vollbeschäftigung wahrnehmen.
Zudem würden sie und ihre Kinder von ihrer Schwester unterstützt und benötige daher keine Zuwendung seitens der öffentlichen Hand. Ihr noch bestehendes Kommunikationsproblem hinsichtlich der deutschen Sprache versuche sie durch Besuch eines dementsprechenden Kurses zu beheben, wobei deren Kinder über hinreichende diesbezügliche Sprachkenntnisse verfügten.
Sie wolle in Österreich verbleiben, um ihren Kindern ein besseres Leben zu bieten und sich mit Hilfe ihrer Schwester eine Zukunft im Bundegebiet aufbauen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 11.08.2014 vorgelegt und sind am 13.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF heißt XXXX, ist am XXXX in Bulgarien geboren und bulgarische Staatsangehörige.
Die BF verfügt im Bundesgebiet über folgenden Hauptwohnsitzmeldungen:
• XXXX
• XXXX
• XXXX
• XXXX
• XXXX
1.2. Die BF wohnt mit ihren beiden minderjährigen Kindern,XXXX, geb. am XXXX sowie XXXX, geb XXXX im gemeinsamen Haushalt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die bisherigen Wohnsitze und gemeinsame Haushaltsführung mit den Kindern ist dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie den Angaben der BF zu entnehmen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, war das Bundesverwaltungsgericht zu dessen Weiterführung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.
3.2.2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:
Das Bundesamt übersieht in seiner Entscheidung, dass ein lediglicher Verweis auf die Mitbetroffenheit der Kinder der BF im Falle der Aufenthaltsbeendigung nicht hinreicht, um eine gesamtheitliche, umfassende Beurteilung des Falles vornehmen zu können. Diesbezüglich hätte es zweier, gesonderter, von der BF losgelöster Entscheidungen bedurft, zumal auch die eigenen Integrationsmomente der Kinder in die Betrachtung miteinzubeziehen sind. Eine davon losgelöste Betrachtung ohne Berücksichtigung dieses Umstandes stellt sich im Lichte des Art 8 EMRK nicht als zulässig und aus der Sicht des erkennenden Gerichts einen Verstoß dagegen dar. Daran anknüpfend unterlässt es die belangte Behörde, sich mit dem rechtlichen Status der Kinder der BF bei aufrechtem Wohnsitz trotz unrechtmäßigen Aufenthaltes der Mutter auseinanderzusetzen. Ferner hätte die Behörde zu berücksichtigen gehabt, dass im Hinblick auf § 55 Abs. 1 NAG es auf das objektive (Nicht)erfüllen der materiellen Voraussetzungen ankommt. Es wäre daher der belangten Behörde anheim gestellt gewesen, einzufordern, inwieweit es Bescheinigungsmittel gibt, welche die Arbeitsplatzsuche der BF und deren allfällige tatsächliche Erfolglosigkeit näher darlegen. Dahingehend ist auch einzubeziehen, dass die BF angesichts ihrer familiären Situation wohl eine längere Zeit benötigt, um am Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können.
3.2.3. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 und 39 Abs. 2 AVG determinierten Ermittlungspflichten, wonach das Bundesamt den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben, das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen hat, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist und erforderlichenfalls von Amts wegen vorzugehen hat. Dies hat die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren jedoch missachtet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren sind aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
1.2.4. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als nunmehr zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
2. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist offenkundig, dass der Entscheidung der belangten Behörde die oben beschriebenen Mängel anhaften. Dieser Umstand ergibt sich bereits aus dem Akt und bedurfte keiner weiteren Erörterung. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden
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