BVwG W170 2010287-1

W170 2010287-1Tribunal Administrativo Federal23 de out. de 2014

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Ermittlungsverfahren, ersatzlose Behebung, Gerichtsgebühren,<br/>Mandatsbescheid, Unzuständigkeit, Vorstellung, Vorstellungsbescheid,<br/>Zahlungsauftrag

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BVwG W170 2010287-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2010287.1.00

Spruch

W170 2010287-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes ELTZ, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27.05.2014, Zl. 1 Jv 641/14t-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid

gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Im Grundverfahren - einem Verlassenschaftsverfahren - wurde die Gebühr des Gerichtskommissärs mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 31.01.2013, Zl. 245 A 439/111v, inklusive eines Zuschlages von 100 % bestimmt und dem alleinigen Erben und nunmehrigem Beschwerdeführer zur Zahlung aufgetragen. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Rekurs, wodurch die Kosten mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 03.10.2013, Zl. 5 R 49/13g, auf die bestimmten Gebühren mit einem Zuschlag von 50 % in einer Gesamthöhe von € 39.499,92 reduziert wurden. Dieser Beschluss erwuchs nach einem durch den Obersten Gerichtshof zurückgewiesenen Revisionsrekurs am 02.12.2013 in Rechtskraft.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 25.02.2014, Zl. 245 A 439/11v-VNR 3, wurden dem Beschwerdeführer diese Gebühren zuzüglich einer Einhebungsgebühr in der Höhe von € 8,-- gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), somit einer Gesamthöhe von €

39. 507,92 vorgeschrieben. Dieser Zahlungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 03.03.2014 zugestellt.

2. Mit Berichtigungsantrag (richtig Vorstellung) focht der Beschwerdeführer den unter 1. genannten Zahlungsauftrag an und brachte im Wesentlichen vor, es gebe für einen Zuschlag in derartiger Höhe keinen gerechtfertigten Grund und ging weiter im Detail auf diese Gründe ein.

3. Ohne Durchführung weiterer (aktenkundiger) Ermittlungen wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27.05.2014, Zl. 1 Jv 641/14t-33, zurückgewiesen und begründend ausgeführt, die Vorstellung sei nicht berechtigt. Die Berichtigung in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts in den Zahlungsauftrag aufgenommen worden sei, stehe nur dann zu, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden sei oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung nicht entspreche. Seien solche Gründe nicht vorgebracht worden, sei der Berichtigungsantrag (nunmehr die Vorstellung) zurückzuweisen. Der Beschluss mit dem die Höhe des Betrages bestimmt bzw. abgeändert worden sei, sei am 02.12.2013 rechtskräftig geworden. Da die Vorschreibung der Gerichtsgebühren daher im Grunde und der Höhe nach rechtmäßig erfolgt sei, sei die Vorstellung zurückzuweisen gewesen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.06.2014 zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 02.07.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz Beschwerde und brachte exakt dasselbe vor wie in der unter 2. genannten Vorstellung. Er beantragte - wie auch in der Vorstellung - den angefochtenen Bescheid aufzuheben, den Sachverhalt gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Einholung einer Vorabentscheidung bzw. zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wegen Bedenken der Verfassungsmäßigkeit gemäß Art. 140 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen. Überdies wurde die Aufschiebung der Zahlung bis zur Entscheidung der Angelegenheit beantragt.

Gegen die Zurückweisung an sich brachte der Beschwerdeführer nichts vor.

5. Mit am 31.07.2014 eingelangtem Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Da der Bescheid am 04.06.2014 erlassen wurde und die Beschwerde am 02.07.2014 bei der belangten Behörde einlangte, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

2. Einleitend ist auszuführen, dass gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können.

Die Vorschreibungsbehörde ist als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden. Über die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Kostenentscheidung hat die Vorschreibungsbehörde nicht zu befinden (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 6b GEG E 11 und E 19 dargelegte Judikatur des VwGH). Die Berichtigung in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, steht nur dann zu, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung nicht entspricht. Werden solche Gründe nicht vorgebracht, ist der Berichtigungsantrag (nunmehr die Vorstellung) zurückzuweisen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 9 GEG E 32 dargelegte Judikatur des VwGH).

Im vorliegenden Fall wurde die Gerichtsgebühr mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 03.10.2013, Zl. 5 R 49/13g, in einer Gesamthöhe von € 39.499,92 bestimmt. Dieser Beschluss erwuchs nach einem durch den OGH zurückgewiesenen Revisionsrekurs am 02.12.2013 in Rechtskraft. Sowohl die Vorstellung als auch die Beschwerde richten sich gegen die Höhe der vorgeschriebenen Gebühren. Die Justizverwaltungsbehörde ist jedoch - wie bereits ausgeführt - an den rechtskräftigen Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz gebunden und hat über die Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Kostenentscheidung nicht abzusprechen. Da der Beschwerdeführer weder in der Vorstellung noch in der Beschwerde keine anderen als die Höhe betreffenden Gründe vorgebracht hat, war die Vorstellung zurückzuweisen und wäre folglich nun die Beschwerde gegen die Zurückweisung abzuweisen.

3. Allerdings ergibt sich, dass der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz nicht (mehr) zuständig war mit Bescheid 27.05.2014 über die gegenständliche Vorstellung des Beschwerdeführers zu entscheiden, dies aus folgenden Gründen:

Gemäß § 6 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde - im vorliegenden Fall: des Präsidenten des Landesgerichtes Graz - erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg.cit.) zulässig. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6 GEG Anm. 8, halten fest, dass Mandatsbescheid hier iSd § 57 AVG zu verstehen sei. Aus § 6b GEG ergibt sich nunmehr eindeutig, dass für das Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden sind.

In einem ersten Schritt stellt daher das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das AVG und damit auch dessen § 57 betreffend Mandatsbescheide in Verfahren nach dem GEG subsidiär anzuwenden ist, so nicht eine Spezialregelung vorgeht. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b, Anm. 3, halten diesbezüglich fest, dass § 57 AVG durch § 6 Abs. 2 GEG verdrängt werde. Dieser Schluss trifft jedoch nur teilweise zu. Die lex specialis im konkreten Fall ist § 7 GEG. Dieser sieht Sonderbestimmungen für Vorstellungen im Bereich des gerichtlichen Einbringungsrechts vor und ist daher näher zu beleuchten: Demnach sieht § 7 Abs. 1 abweichend von § 57 Abs. 2 AVG vor, dass auch angeordnet werden kann, die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen. Was § 57 Abs. 3 AVG anbelangt, enthält das GEG jedoch keine lex specialis, weshalb eine Verdrängung des § 57 Abs. 3 AVG durch das GEG nicht erschlossen werden kann. Auch ist zu berücksichtigen, dass kraft gesetzlicher Anordnung des § 6b GEG das AVG subsidiär gilt. Anders verhält es sich mit als "Vorstellung" bezeichneten Rechtsmitteln in Materien, wo das AVG keine Anwendung findet (vgl. dazu VwGH 30.03.2004, 2002/06/0160 zur damaligen Fassung der RAO) bzw. in Materien, wo die Vorstellung abschließend geregelt ist (zB §§ 42ff Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, StudFG, worin eine Frist von zwei Monaten für eine Vorentscheidung über die Vorstellung vorgesehen ist und § 57 Abs. 3 AVG damit keine Anwendbarkeit findet; vgl. dazu auch VwGH 14.09.1994, 94/12/0081). Für das Bundesverwaltungsgericht steht damit fest, dass § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide gem. 6 Abs. 2 GEG Anwendung findet.

§ 57 Abs. 3 AVG lautet:

"§ 57. ... (3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der

Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen."

Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten, der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN). Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159;

Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der erwähnte erste Blick aber stellt keinen Verfahrensschritt dar - abgesehen davon, dass er aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt, sodass es nach der Aktenlage offen ist, ob die Erstbehörde der Rechtzeitigkeit der Vorstellung überhaupt Beachtung geschenkt hat (VwGH 21.10.1994,94/11/0202).

Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs 3 erster Satz von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139). Daraus ergibt sich nach Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichtes gleichfalls, dass auch bei Bestätigung eines außer Kraft getreten Mandatsbescheides in Erledigung einer Vorstellung Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist. Die Unzuständigkeit der Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Vorlage der Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichts Graz jedenfalls kein Ermittlungsschritt ist. Aus dem Akt ist vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheides keine Ermittlungshandlung zu ersehen. Auch wenn keine besondere Form für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorgesehen ist, so muss doch eindeutig erkennbar sein, dass Ermittlungen eingeleitet wurden. Im vorliegenden Fall ist aus den Verwaltungsakten keine Einleitung von Ermittlungsschritten innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung bei der belangten Behörde dokumentiert.

Dies hat zur Folge, dass der Mandatsbescheid vom 25.02.2014, Zl. 245 A 439/11v-VNR 3, kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist. Der Präsident hätte folglich nicht mehr über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst die Gebühr nach TP 1 GGG gemäß § 6 Abs. 1 GEG mittels Bescheid vorzuschreiben gehabt. Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Präsident des Handelsgerichtes Wien am 23.06.2014 für die Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem über die Vorstellung abgesprochen wurde, unzuständig war.

Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet und dieser folglich gem. § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG zu beheben ist.

Der Umstand, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist, hat nicht zur Folge dass in dieser Angelegenheit res iudicata vorliegt. Die Behörde ist somit nicht gehindert, in der Sache neuerlich zu entscheiden (VwGH 22.09.1992, 92/11/0071; 10.08.2000, 2000/07/0038; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 44 mwN) und die Gebühr vorzuschreiben.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand - hier: eine neuerliche Entscheidung über die Vorstellung - werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt, doch komme die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags in Frage (so Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 17, 18). Im Falle einer rechtswidrigen Zurückweisung eines Antrags ist nur über die ungerechtfertigte Zurückweisung zu entscheiden und diese ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 106). Wie oben ausgeführt kann die Behörde die Gerichtsgebühren abermals mit "normalem" Bescheid vorschreiben.

4. Den übrigen Anträge des Beschwerdeführers - den Sachverhalt gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Einholung einer Vorabentscheidung bzw. zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wegen Bedenken der Verfassungsmäßigkeit gemäß Art. 140 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen sowie die Aufschiebung der Zahlung bis zur Entscheidung der Angelegenheit - war auf Grund bereits erfolgter Sachentscheidung nicht näher zu treten, da weder eine Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV, ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art. 149 B-VG noch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen; dem Beschwerdeführer kam diesbezüglich auch kein Antragsrecht zu.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ist der Fall, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur entscheidungsrelevanten Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG in Verfahren nach dem GEG anwendbar ist, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorzufinden war.

Daher ist die Revision zulässig.

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