BVwG W123 2007529-1

W123 2007529-1Tribunal Administrativo Federal23 de out. de 2014

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befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz

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BVwG W123 2007529-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W123.2007529.1.00

Spruch

W123 2007529-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11/5, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014, Zl. 831895702-1774632, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23.10.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am 23.12.2013 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus der Provinz Ghazni, XXXX (später konkretisiert zu Distrikt XXXX, Stadt XXXX). Er habe aber die letzten 1,5 Jahre in XXXX, Pakistan gelebt. Er sei ledig, habe aber eine Lebensgefährtin (Freundin) namens XXXX. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer Folgendes an: Er sei vor ca. 1,5 Jahren nach Pakistan gereist, habe dort in XXXX gewohnt und als Handyverkäufer gearbeitet. Er habe seine Freundin in seinem Handygeschäft in XXXX kennengelernt. Sie würden sich lieben, sie sei aber bereits mit einem anderen Mann verlobt gewesen. Sie sei von ihm schwanger geworden, sie hätten aber nicht geheiratet. Aus Angst vor der Familie der Freundin habe der Beschwerdeführer mit seiner Freundin Pakistan und Afghanistan verlassen. Sie seien zunächst nach Kabul und von dort nach Österreich geflohen.

3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, am 13.03.2014 führte der Beschwerdeführer an, er habe mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und deren drei Kindern im Haus im Heimatort gelebt, seine Mutter und sein jüngerer Bruder seien schon verstorben. Er habe einen Onkel im Iran und eine Tante in Afghanistan, zu beiden bestehe kein Kontakt. Seine Freundin XXXX, weil er sie als seine Frau betrachte (obwohl sie noch nicht geheiratet hätten). Der Beschwerdeführer wiederholte sein Vorbringen zu den Fluchtgründen und führte näher aus: Er habe nicht von Anfang an gewusst, dass seine Freundin bereits jemandem versprochen gewesen sei. Er sei mit seiner Freundin eine Zeit lang zusammen gewesen. Einmal habe ihn der Bruder seiner Freundin auf der Straße aufgehalten und ihm eine Ohrfeige gegeben. Der Bruder habe gesagt, er habe gehört, dass der Beschwerdeführer mit seiner Schwester (d.h. der Freundin) reden würde, was der Beschwerdeführer verneint habe. Der Bruder habe gedroht, dass er den Beschwerdeführer umbringen würde, falls er mit der Schwester in Kontakt treten würde. Beide Brüder der Freundin seien dort gewesen, die Ohrfeige habe ihm der jüngere gegeben. Außer diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer nicht erneut bedroht worden. Etwa 4 oder 5 Tage nach der Ohrfeige habe die Schwester der Freundin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Freundin schwanger sei. Der Beschwerdeführer gab an, wenn die Brüder die Schwangerschaft bemerkt hätten, hätten sie den Beschwerdeführer und seine Freundin umgebracht. Wieder 1 oder 2 Tage später habe der Beschwerdeführer mit der Freundin Kontakt aufgenommen und ihr mitgeteilt, dass sie mit ihm nach Afghanistan gehen solle. 2 oder 3 Tage später habe er seine Freundin abgeholt und sie hätten sich mit einem Taxi von XXXX über mehrere Zwischenstationen nach Kabul bringen lassen. Seine Freundin habe erzählt, dass der Mann, dem sie versprochen gewesen sei, ein Haus in XXXX gehabt hätte, und deshalb seien sie nicht zum Heimatort des Beschwerdeführers gegangen, weil sie Angst um ihr Leben gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater angerufen, der dann nach Kabul gekommen sei. Der Vater habe mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen und der Beschwerdeführer und seine Freundin seien dann über mehrere (näher beschriebene) Stationen nach Österreich gebracht worden. Keiner wisse, wo der Beschwerdeführer und seine Freundin jetzt seien. Dass seine Freundin schwanger sei, wüssten nur ihre Schwester, der Beschwerdeführer und sein Vater. Der Mann, dem die Freundin versprochen gewesen sei, wisse nichts von der Beziehung. Dieser Mann - der den Beschwerdeführer nicht kenne und der ihn auch nicht bedroht habe - lebe hin und wieder in Pakistan und dann auch wieder in XXXX, Afghanistan. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer wegen diesem Mann und den Brüdern der Freundin Angst um sein Leben und das seiner Freundin. Die Brüder könnten ja auch nach Afghanistan kommen, es sei ja nicht allzu weit weg. Auch würde ihm in Afghanistan bei Bekanntwerden der außerehelichen Beziehung und der Schwangerschaft eine Gefängnisstrafe drohen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Erörterung der Länderfeststellungen zu Afghanistan.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine konkrete asylrelevante Bedrohung glaubhaft machen können, sondern versucht, eine fiktive Fluchtgeschichte zu entwickeln. Sein Vorbringen beziehe sich auf nicht glaubhafte Angaben zu von ihm vermuteten privaten Konflikten. Einerseits würden Brüder und Verlobter der Freundin nicht von der Schwangerschaft oder überhaupt von der Beziehung wissen, andererseits wäre der Beschwerdeführer angeblich vor diesen Personen aus Pakistan geflohen. Dabei habe er nicht logisch und nachvollziehbar begründen können, wie diese Personen, die in Pakistan leben würden, ihn und seine Freundin in Afghanistan, z.B. in einer Millionenstadt wie Kabul, jemals finden sollten, warum ihn diese überhaupt suchen sollten und warum er in Afghanistan nicht sicher sein sollte. Wären die Angaben des Beschwerdeführers auch als Sachverhalt festzustellen, hätten diese keine Asylrelevanz, zumal er selbst keiner nachvollziehbaren Bedrohung ausgesetzt sei. Im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat könnte der Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen Lebensverhältnisse und Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt bestreiten und sei wirtschaftlich ausreichend abgesichert. Weiters bestehe ein familiäres Netzwerk. Es sei auch davon auszugehen, dass er für den Unterhalt seiner Freundin und des gemeinsamen Kindes sorge würde. Kabul sei problemlos vom Ausland direkt zu erreichen und der Beschwerdeführer habe keinen plausiblen Grund angeben können, warum er in Kabul nicht leben könnte.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15.04.2014 - rechtzeitig - Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, die fluchtkausalen Vorfälle im Heimatland des Beschwerdeführers würden unter den Sachverhalt einer Bedrohung durch Ehrenmord aufgrund einer nach afghanischen Sitten und Gesetzen nicht legitimen Beziehung zu einer Frau fallen. Eine Bedrohung gehe sowohl von der Familie der Freundin als auch von dem Mann, dem sie versprochen worden sei, und den staatlichen Behörden aus. Es wäre (aus näher angeführten Gründen) durchaus möglich, dass die Verfolger von der unehelichen Schwangerschaft erfahren und den Beschwerdeführer in Afghanistan finden würden. Auch einer solchen privaten Verfolgung komme Asylrelevanz zu. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seiner unehelichen Beziehung in Afghanistan eine Gefängnisstrafe, womit sich die Behörde nicht auseinandergesetzt habe. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft, unrichtig ausgewertet und teilweise veraltet. Weiters wurde zur Lage der Frauen in Afghanistan (u.a. betreffend Weglaufen von der Familie und Ehrenmord) aus den Länderfeststellungen des Bescheides der Freundin XXXX zitiert. Zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan wurden zahlreiche weitere Berichte angeführt. Betreffend subsidiären Schutz sei aufgrund der Lage in Afghanistan eine Verletzung von Art. 3 EMRK wahrscheinlich. Beantragt wurde die Zuerkennung von Asyl, in eventu von subsidiärem Schutz, in eventu die Zurückverweisung, oder die Feststellung der Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig, in eventu die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG und jedenfalls eine mündliche Verhandlung.

6. Am 10.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer wiederholte seinen Fluchtgrund und bestätigte, dass sich die Vorfälle (Verlobung seiner Lebensgefährtin, Bedrohungen von den Brüdern seiner Lebensgefährtin) in Pakistan, XXXX, abgespielt hätten. Der Beschwerdeführer sei dem Mann, der seiner Lebensgefährtin versprochen worden sie, nie persönlich begegnet. Dieser Mann lebe in XXXX; seine Familie in Afghanistan.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara. Er stammt aus der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Stadt XXXX. Vor der Einreise nach Österreich lebte der Beschwerdeführer ca. 1,5 Jahre alleine in XXXX, Pakistan. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Vater, Stiefmutter und deren drei Kinder) leben nach wie vor im Heimatdorf in Ghazni. Zu einem Onkel im Iran und einer Tante in Afghanistan hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Staatendokumentation, Stand 28.01.2014

Regionale Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan)

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013). Es gab ein klares Muster von regierungsfeindlichen Elementen, die versuchten die Kontrolle in den Grenzgebieten der Provinzen Nuristans, Kunar und Nangarhar zu bekommen. In der östlichen Region nahmen die zivilen Opfer durch Auseinandersetzungen am Boden um 52 Prozent zu. Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Die Provinz Ghazni

Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewaltvolleren Gegenden des Landes. Im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe (NYT 28.8.2013). Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten (BBC 20.3.2013). Die Taliban töten Zivilisten und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (EASO 12.2012). Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren (LWJ 28.8.2013)

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Ghazni im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 192 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt (CRS 23.10.2013).

In der Provinz Ghazni griffen Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte ihre eigenen Kollegen an oder halfen Aufständischen auf andere Art. Dabei wurden im April 12 Mitarbeiter der Afghan Local Police (ALP) durch Rebellen getötet (UNSC 20.9.2013).

Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report 29.8.2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen (BBC 8.9.2013).

1.2.2. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.09.2013, Osten und Süden

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

1.2.3. Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht (Jänner 2014)

Eine zusammenfassende Betrachtung der Sicherheitssituation erlaubt es, von einer "ausreichend kontrollierbaren Sicherheitslage" in den Bevölkerungszentren und entlang der bedeutsamen Verkehrsinfrastruktur zu sprechen. In diesen Gebieten leben rund 80 Prozent der afghanischen Bevölkerung. In der Hauptstadt Kabul ist die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert "überwiegend kontrollierbar". In den ländlichen - vorwiegend paschtunisch geprägten - Gebieten im Osten und Süden herrscht hingegen eine "überwiegend nicht" oder in einigen wenigen Distrikten teilweise sogar eine "nicht kontrollierbare Sicherheitslage".

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zur Identität, Nationalität und Herkunft des Beschwerdeführers gründen auf seinen insofern unbedenklichen Angaben. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu Grunde gelegt werden konnten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist glaubhaft, daraus ergibt sich jedoch keine asylrelevante Verfolgungsgefahr (siehe dazu im Folgenden unter 3., A).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 40/2014).

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2004/83/EG des Rates] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Im vorliegenden Fall sind die maßgeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in Pakistan vorgefallen (z.B. Kennenlernen der Freundin, Eingehen einer Beziehung, Ohrfeige und Bedrohung durch den Bruder der Freundin). Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen besteht hier schon deshalb nicht, da sich die begründete Furcht vor Verfolgung auf jenes Land beziehen muss, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt (in diesem Fall Afghanistan). Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 08.11.1989, 89/01/0338). Zudem ist eine Abweisung eines Asylantrages nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 2.3.2006, 2004/20/0240).

Aber selbst wenn sich eine Verbindung zu Afghanistan herstellen ließe (Vermutung, dass die Brüder der Freundin nach Afghanistan kommen könnten und der Mann, dem die Freundin versprochen gewesen sei, habe ein Haus in XXXX, Afghanistan, und lebe teilweise dort), hat der Beschwerdeführer damit keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, seine nunmehrige Freundin (mit der er auch ein Kind habe) sei bereits einem Mann versprochen gewesen und weiters, die Brüder der Freundin seien gegen die Beziehung und hätten ihn bedroht. Es ist nicht ersichtlich, dass diese behauptete Verfolgung auf einem der in der GFK aufgezählten Gründe beruhen würde. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der politischen Gesinnung scheidet aus. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geltend macht (Lebensgefährte einer Frau, deren Brüder nach traditionellen Werten leben bzw. Partner einer bereits verlobten Frau, die sich der Zwangsheirat entzogen hat), so ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nicht zutreffend ist. Eine soziale Gruppe liegt dann vor, wenn es sich um einer Person "innewohnende" Merkmale (d.h. angeboren oder unveränderlich) handelt, nicht aber um einzelne Ereignisse, die eine Verfolgung auslösen (siehe dazu ausführlich AsylGH 25.01.2013, C18 407212-1/2009 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer nicht wegen eines ihm "innewohnenden" Merkmals von Verfolgungsmaßnahmen Privater bedroht, sondern deshalb, weil er eine nach kultureller Tradition -in Ausübung von Selbstjustiz - möglicherweise mit Ehrenmord zu sanktionierende Tat begangen hat bzw. ihm eine solche unterstellt wird. Schließlich bringt der Beschwerdeführer noch vor, dass ihm aufgrund seiner unehelichen Beziehung in Afghanistan eine Gefängnisstrafe drohe (er macht also im Ergebnis eine mögliche Bedrohung durch staatliche Organe geltend). Auch hier ist der Beschwerdeführer jedoch darauf zu verweisen, dass kein Anknüpfungspunkt an einen der Gründe gegeben ist, die die GFK als asylrelevant aufzählt.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;

04.04. 1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;

02.08. 2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214)

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Demgegenüber muss aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Ghazni stammt. Zwar leben die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor in seiner Heimatprovinz. Jedoch ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers als eine der gewaltvolleren Gegenden des Landes gilt. Die Provinz Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida (vgl. Länderfeststellungen).

Im vorliegenden Fall muss mit für gegenständliche Entscheidung maßgebender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Ghazni zu gelangen. So ist die Sicherheitslage in der Provinz als dermaßen unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des Beschwerdeführers in seinen Heimatdistrikt XXXX gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde.

Als interne Fluchtalternative könnte insbesondere Kabul in Betracht kommen. Einer Neuansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Kabul steht allerdings neben seiner familiären Situation auch seine fehlende Kenntnis der dortigen örtlichen Gegebenheiten entgegen, zumal er sich bis zu seiner Ausreise sein ganzes Leben in seiner Herkunftsprovinz und zum Schluss 1,5 Jahre in Pakistan aufgehalten hat.

Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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