W106 2010920-1•BVwG W106 2010920-1
W106 2010920-1Tribunal Administrativo Federal23 de out. de 2014
Abberufung, Begründungsmangel, Ersatzarbeitsplatz,<br/>Feststellungsmangel, Mobbing, Organisationsänderung, Parteiengehör,<br/>qualifizierte Verwendungsänderung, Restrukturierungsmaßnahme,<br/>Sachlichkeitsprüfung, Sachverhaltsfeststellungen, Versetzung,<br/>wichtiges dienstliches Interesse, Zurückverweisung, Zuweisung
W106 2010920-1/ 5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Ministerialrätin Dr. Petra BURIANEK und den fachkundigen Laienrichter Zentralinspektor Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Telos Law Group, Pfarrhofgasse 2, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Personalamtes Klagenfurt der Österreichischen Post AG vom 24.06.2014, Zl 20-93567-2014, betreffend Abberufung ohne Zuweisung einer neuen Verwendung gemäß §§ 38 und 40 BDG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(23.10.2014)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er war bis 06.10.2013 als Distributionsleiter (Verwendungsgruppe PT3, Dienstzulagengruppe 2) in der Zustellbasis (ZB) XXXX in Verwendung.
Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 15.01.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass sein Stammarbeitsplatz in der ZB XXXX aufgrund einer Organisationsänderung mit Ablauf des 31.12.2013 eingezogen wurde und er mit 07.10.2013 im Rahmen seiner Verwendung im Post-Arbeitsmarkt XXXX im Projekt IT-Support eingesetzt wurde. Erhebungen hätten ergeben, dass derzeit unternehmensweit kein einziger freier Arbeitsplatz existiere, auf dem der BF hinkünftig verwendet werden könnte. Maßgeblich für dieses Ergebnis sei der Umstand gewesen, dass der BF aufgrund seiner Fähigkeiten und Qualifikationen die Anforderungsprofile der ausgeschriebenen Positionen nicht abdecken konnte. Es sei daher beabsichtigt, den BF gemäß § 40 iVm § 38 BDG 1979 von seiner Verwendung als Distributionsleiter in der ZB XXXX, Code 3215, ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung abzuberufen. Auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen gemäß § 38 Abs. 6 BDG wurde hingewiesen.
Mit Schreiben vom 21.02.2014 erhob der rechtlich vertretene BF dagegen rechtzeitig Einwendungen. Demnach stelle die als Begründung angeführte Organisationsänderung kein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 BDG dar, da sie ausschließlich den Zweck verfolge, die Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen und dem Einschreiter zu schaden (BerK 01.07.2003, GZ 161/9-BK/03; VwGH 08.11.1995, 95/12/0205). So seien an der ZB XXXX nunmehr zusätzlich drei weitere Teilzeitkräfte beschäftigt und sei die Dienstzeit eines Mitarbeiters von 12 Stunden auf 25 Stunden erhöht worden. Von Einsparungsmaßnahmen bzw. einer wirtschaftlich motivierten Organisationsänderung könne somit nicht die Rede sein.
Dass der Einschreiter aufgrund seiner Fähigkeiten und seiner Qualifikationen die Anforderungsprofile der ausgeschriebenen Position nicht abdecken könne, sei schlichtweg unrichtig (Hinweis auf positive Rückmeldung der Bereichsleiterin über hervorragende Auditberichte im Oktober 2007 sowie Mitteilung über hervorragende Leistung in der Kategorie Qualität im Zusammenhang mit dem dritten Platz des Logistiks Award 2009). Der BF sei im Übrigen auch in technischen Bereichen sowie als Finanzdienstleister einsetzbar, da er in diesen Gebieten umfassend ausgebildet sei.
Dem BF sei überdies nicht zumutbar, seinen Dienst künftig im von seinem Wohnort 120km entfernten XXXX zu verrichten. Es gäbe in XXXX einen freien Arbeitsplatz für den BF, welchen er jedenfalls aufgrund seiner Fähigkeiten und Qualifikationen ausüben könnte. Konkrete Gründe, warum der BF nicht auch XXXX, sondern nach XXXX versetzt werden soll, ließen sich der Mitteilung nicht entnehmen.
I.2. Mit Bescheid vom 24.06.2014 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:
"Sie werden gemäß § 40 in Verbindung mit § 38 BDG 1979 mit Ablauf des 31. Mai 2014 von Ihrer bisherigen Verwendung als Distributionsleiter in der Zustellbasis XXXX abberufen. Eine neue Verwendung wird Ihnen nicht zugewiesen.
Ihre Betreuung im Postarbeitsmarkt und die in diesem Rahmen bestehende alternative Beschäftigungsausübung bleiben aufrecht."
Nach Anführung der Rechtsgrundlagen wird zur Begründung weiter ausgeführt:
"Durch Restrukturierungsmaßnahmen wurde Ihr bisheriger Arbeitsplatz als Distributionsleiter, Code 3215 in der Zustellbasis XXXX, auf welchem Sie bis 6. Oktober 2013 eingesetzt waren, mit Ablauf 31. Dezember 2013 aufgelassen.
Da aus der Sicht des Dienstgebers - unter Berücksichtigung aller Umstände und Möglichkeiten - keine adäquate Verwendungsmöglichkeit für Sie gegeben war, wurden Sie mit Wirksamkeit 7. Oktober 2013 dem Post-Arbeitsmarkt XXXX im Projekt IT-Support zugewiesen.
Im Hinblick auf die dauernde Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes ließ die Dienstbehörde erheben, ob - Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechend - derzeit Arbeitsplätze in der Wertigkeit PT 3/2 zur Besetzung ausgeschrieben bzw. aus sonstigen Gründen frei sind. Als Ergebnis dieser Erhebung steht nun fest, dass derzeit und auch in absehbarer Zukunft unternehmensweit kein einziger freier Arbeitsplatz existiert, auf dem Sie hinkünftig verwendet werden könnten. Maßgeblich für dieses Ergebnis war der Umstand, dass Sie aufgrund Ihrer Fähigkeiten und Qualifikationen die Anforderungsprofile der ausgeschriebenen Positionen nicht abdecken konnten.
Über den o.a. Sachverhalt wurden Sie im Rahmen des Vorverfahrens schriftlich in Kenntnis gesetzt und wurden gleichzeitig auf die Möglichkeit hingewiesen, gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Einwendungen vorzubringen.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 Ihrer Vollmachtsvertretung Rechtsanwälte Telos Law Group, 9020 XXXX, Pfarrhofgasse 2 - beim Personalamt der Österreichischen Post AG in XXXX am 24. Februar 2014 fristgerecht eingelangt - haben Sie u.a. vorgebracht, dass
die angeführte Organisationsänderung im gegenständlichen Fall kein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne der Bestimmung des § 38 BDG 1979 darstelle, da sie ausschließlich den Zweck verfolge, die in Rede stehende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen um Ihnen zu schaden. So seien in der Zustellbasis XXXX nunmehr zusätzlich drei weitere Teilzeitkräfte beschäftigt und die Dienstzeit eines Mitarbeiters von 12 auf 25 Stunden erhöht worden. Es könne somit keine Rede von Einsparungsmaßnahmen bzw. wirtschaftlich motivierter Organisationsänderung sein.
Sie aufgrund Ihrer Fähigkeiten und Qualifikationen die Anforderungsprofile der ausgeschriebenen Positionen nicht abdecken können sei unrichtig. Aus den positiven Rückmeldungen der Bereichsleitung Frau XXXX über hervorragende Auditberichte im Oktober 2007 sowie die Mitteilung über hervorragende Leistung in der Kategorie Qualität im Zusammenhang mit dem dritten Platz des Logistik Award 2009, sei erkennbar, dass Sie ausreichend qualifiziert für die ausgeschriebenen Positionen seien. Im übrigen seien Sie in technischen Bereichen sowie in Finanzdienstleistungen einsetzbar und umfassend ausgebildet.
in der Zustellbasis 9900 XXXX ein freier Arbeitsplatz vorhanden sei, für den Sie die Fähigkeiten und Qualifikationen besitzen und den Sie ausüben könnten.
Die Dienstbehörde hat hierzu erwogen:
Gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 ist die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen befristeten oder unbefristeten Verwendung ohne Zuweisung einer neuen Verwendung (qualifizierte Verwendungsänderung) einer Versetzung gleichzuhalten.
Gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen nur zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse darin besteht. Dies bedeutet, dass auch im Falle der amtswegigen Verwendungsänderung (§ 40 iVm § 38 BDG 1979) ein wichtiges dienstliches Interesse an dieser Maßnahme vorhanden sein muss.
Ein wichtiges Abzugsinteresse liegt gem. § 38 Abs. 3 Ziffer 1 BDG 1979 insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vor. Die Einziehung Ihres Arbeitsplatzes als Distributionsleiters in der Zustellbasis XXXX rechtfertigt als wichtiges dienstliches Interesse eine Versetzung im Sinne der § 38 BDG 1979 von Amts wegen.
Wie oben ausgeführt, ließ die Dienstbehörde intern überprüfen, welche, Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechende, Verwendungen Ihnen zugewiesen werden könnten. Die hierfür zuständige Stelle, der Post-Arbeitsmarkt ist eine Serviceeinheit im Personalberecih der Österreichischen Post AG und hat neben anderen auch die Aufgabe, die Dienstbehörde bei der Suche nach neuen Verwendungen für Mitarbeiter, die ihren Arbeitsplatz verloren haben bzw. auf ihrem Arbeitsplatz nicht mehr eingesetzt werden können, zu unterstützen. Die Leitung des Post-Arbeitsmarktes, die bei der Arbeitsplatzsuche mit dem zentrale Recruiting zusammenarbeitet, hat einen Informationszugang zu sämtlichen Daten hinsichtlich unternehmensweit ausgeschriebener freier Arbeitsplätze.
Weiters stehen Sie in laufendem Kontakt zu den Personaleinsatzsteurern der verschiedenen Geschäftsfelder, die ihrerseits jene Arbeitsplätze verwalten, die nicht im Rahmen einer Ausschreibung zu vergeben sind. Alle diese Stellen wurden in die Recherchen eingebunden.
Als Ergebnis dieser umfangreichen und laufend aktualisierten Recherchen steht daher fest, dass derzeit und auch in absehbarer Zukunft unternehmensweit keine Arbeitsplätze mit der Wertigkeit PT 3/2 ausgeschrieben bzw. aus sonstigen Gründen frei sind, auf denen Sie verwendet werden können.
Sollte sich jedoch in Zukunft wieder eine unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen, sozialen und familiären Situation zumutbare Verwendungsmöglichkeit auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3/2 ergeben, ist eine entsprechende Zuweisung auf einen solchen Arbeitsplatz beabsichtigt.
Dieser Umstand begründet das wichtige dienstliche Interesse, Ihnen derzeit keine neue Verwendung zuzuweisen. Durch diese Maßnahmen tritt in Ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Änderung ein.
Ihre Einwände, dass in der Zustellbasis XXXX die Dienstzeit eines Mitarbeiters von 12 auf 25 Stunden erhöht worden sei, begründet damit, dass Frau XXXX vom Vorverteildienst in den Abrechungsdienst gewechselt ist.
Aufgrund dieser Tatsache wurde als Ersatz für XXXX eine Teilzeitkraft mit 15 Wochenstunden aufgenommen. Eine weiter Teilzeitkraft mit 15 Wochenstunden wurde aurfgrund des Auscheidens der Bediensteten Eveline Wallner eingestellt.
Eine neuerliche Abfrage der österreichweit ausgeschriebenen Positionen mit Stichtag 2. April 2014 hat ergeben, dass nachstehende Arbeitsplätze mit der dienstrechtlichen Einstufung PT 3 zu besetzen sind.
Ausschreibung Tarif Standort
DISTRIBUTIONSLEITER/IN |GROSSRAUM LINZ PT 3/2 Oberösterreich
BACKOFFICE NEW MEDIA | ADRESSMANAGEMENT PT 3/1 Wien
DISTRIBUTIONSLEITER/IN | ZUSTELLBASIS 3040 NEULENGBACH PT 3/2 Niederösterreich
DISTRIBUTIONSLEITER/IN | NIEDERÖSTERREICH PT 3/2 Niederösterreich
MITARBEITER/IN BETRIEBSMITTELMANAGEMENT PT 3/2 Wien
VERRECHNUNG NATIONAL PT 3/1 Wien
ACCOUNT-MANAGER (FLÄCHENVERTRIEB VK-GEBIET OÖ.SBG PT 3/1 Linz
Keiner dieser ausgeschriebenen Arbeisplätze befindet sich im Raum Kärnten. Es ist daher wie bei Ihren Einwänden vom 21. Februar 2014 vorgebracht, keinesfalls zumutbar einen Dienst auf Dauer mit einer großen Entfernung zum Wohnort zu versehen.
Der Arbeitsplatz, Distributionsleiter in der ZustellbasisXXXX XXXX ist derzeit mit einem Bediensteten vorübergehend besetzt, da sich der Stamminhaber des Arbeitsplatzes im Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 befindet.
Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, sodaß der Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde. Als Beschwerdegründe werden materielle Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Ad materielle Rechtswidrigkeit:
Eine Organisationsänderung bzw. eine Auflassung eines Arbeitsplatzes begründe dann kein wichtiges dienstliches Interesse an einer Abberufung, wenn die Organisationsänderung den Arbeitsplatz nur unwesentlich betrifft. Zumindest in faktischer Hinsicht sei davon auszugehen, dass der bisherige Arbeitsplatz des BF als Distributionsleiter weiter existiert. Der Leiter der ZB XXXX übernehme neben seiner Tätigkeit in der ZB XXXX nunmehr auch einen Teil der bisher vom BF verrichteten Arbeit als Distributionsleiter in der ZB XXXX. Hiedurch komme es für den Arbeitgeber ebenfalls zu einem wirtschaftlichen Mehraufwand. Wie die Behörde selbst ausführt, sei mittlerweile die Dienstzeit eines anderen Mitarbeiters in der ZB XXXX von 12 auf 25 Stunden erhöht und weiters eine neue Teilzeitkraft im Ausmaß von 15 Wochenstunden aufgenommen worden. In weiterer Folge sei eine weitere Teilzeitkraft im Ausmaß von 15 Wochenstunden eingestellt worden. Des weiteren weise die ZB XXXX seit der Abberufung des BF im Oktober 2013 einen stark negativen Trend in allen unternehmensrelevanten Kennzahlen auf, der die Gesamtkosten bis dato enorm erhöhe.
Eine Eliminierung von Arbeitsplätzen habe lediglich in Entsprechung des verfassungsmäßig normierten Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der staatlichen Verwaltung zu erfolgen. Die organisatorische Umgliederung im Zusammenhang mit der ZB XXXX sei unzweckmäßig und stelle eine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation dar.
Ein wichtiges dienstliches Interesse im Zusammenhang mit einer Organisationsänderung sei dann nicht gegeben, wenn sie ausschließlich den Zweck verfolgt, die betroffene Maßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen und dem Betroffenen zu schaden (BerK 01.07.2003, GZ 161/9-BK/03; VwGH 08.11.1995, 95/12/0205).
Es sei nicht nachvollziehbar begründbar, dass der BF von seiner Verwendung als Distributionsleiter abberufen wurde, der Arbeitgeber unter einem jedoch weitere Mitarbeiter danach eingestellt hat und darüber hinaus noch der Leiter der ZB XXXX - neben seiner Tätigkeit in XXXX - faktisch die Funktion eines Distributionsleiters in der ZB XXXX ausübt.
Ein weiters Indiz dafür, dass die Organisationsänderung nur als Scheinargument für die Abberufung des BF herangezogen wurde, sei, dass es in Kärnten und Osttirol zumindest drei Zustellbasen (nämlich XXXX) gebe, welche von der Organisationsstruktur kleiner seien als jene in XXXX und dennoch über einen Distributionsleiter verfügen. Bei keiner dieser ZB sei jedoch der Arbeitsplatz des jeweiligen Zustellbasenleiters aufgelöst worden.
Die Behörde sei auch nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen, bei der Personalmaßnahme die schonendste Variante amtswegig wahrzunehmen (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026; BerK 17.11.2011, GZ 88/11-BK/11, uva):
Bereits 2012 sei der BF in der ZB XXXX für ca. ein halbes Jahr dienstzugeteilt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Umstrukturierung der ZB XXXX längst bekannt gewesen. Der BF habe daher gegenüber die Regionalleitung mehrfach - wenn auch nur mündlich - ersucht, ihn bescheidmäßig auf Dauer zur ZB XXXX zuzuteilen, da diese in etwa gleich weit entfernt ist wie seine Stammdienststelle in XXXX. Der BF sei dennoch ohne sachliche Rechtfertigung wieder zurück nach XXXX beordert und stattdessen in Hermagor eine neue Arbeitskraft eingestellt worden.
In der ZB 990 XXXX sei zum Zeitpunkt der Dienstzuteilung des BF in den Postarbeitsmarkt der Arbeitsplatz des Zustellbasenleiters nur provisorisch mit dem Posten eines "Abrechners" (Einstufung PT 5) besetzt worden.
Ein weiteres Indiz für den Umstand, dass die Personalmaßnahme ausschließlich dem BF schaden solle, liege darin, dass durch Umstrukturierungsmaßnahmen der Arbeitsplatz eines Distributionsleiters in der ZB XXXX eingespart wurde, hinsichtlich dieses Beamten die Regionalleitung jedoch ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen sei und einen eigenen neuen Arbeitsplatz für den betroffenen Beamten geschaffen habe. Die Tätigkeiten, die der betroffene Beamte auf diesem neu geschaffenen Arbeitsplatz verrichtet, habe der BF bereits als ständiger Leiter in der ZB XXXX ständig freiwillig und zusätzlich zu seiner normalen Tätigkeit nebenbei verrichtet. Der Bedarf für einen solchen Arbeitsplatz wäre schon längst gegeben gewesen und wäre zum Zeitpunkt der Zuteilung des BF in den Postarbeitsmarkt auch ihm zugestanden.
Beweis: XXXX;
Detailansichten der XXXX
XXXX;
Einvernahme des BF
Nach Zuteilung des BF in den Postarbeitsmarkt in XXXX habe dieser umgehend sein Interesse als Trainer für die Kraftfahrer der Güterbeförderung der Post AG bekundet. Die Österr. Post AG habe den BF bei dieser Ausbildung unterstützt. Dennoch habe die belangte Behörde dem BF keinerlei Möglichkeit geboten, sich in diesem Bereich beruflich zu betätigen.
Beweis: PV
Die Vorgangsweise der Behörde entspreche nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit. So sei in der ZB XXXX die Gesamtstundenanzahl aller Arbeitsplätze im Ausmaß von zehn Stunden ab Jänner 2014 erhöht worden. Für die zumindest einmal pro Woche erforderliche Anreise des Leiters der ZB XXXX in die 45 km entfernte ZB XXXX würden Fahrtkosten auf Basis der RGV abgerechnet.
Hiezu werde von der Behörde weder in ihrer Vorhaltung noch im bekämpften Bescheid Stellung genommen. Sie begründe auch nicht, wie sie zu den Feststellungen komme, dass der BF auf Grund seiner Fähigkeiten und Qualifikationen die Anforderungsprofile der ausgeschriebenen Positionen nicht abdecken könne.
Die Behörde setze sich in rechtlicher Hinsicht auch nicht mit der wirtschaftlichen und persönlichen Situation des BF im Zusammenhang mit seiner Abberufung auseinander.
Die Bewältigung einer täglichen Fahrtstrecke von 230 km, um zum Postarbeitsmarkt-Service nach XXXX zu kommen, mit einer Fahrtzeit von 1,5 Stunden pro Richtung sei in die Entscheidung nicht eingeflossen. Wenn die Behörde anführe, dass durch die Maßnahme in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des BF keine Änderung eintritt, lasse sie geflissentlich außer Acht, dass der BF durch seine Abberufung die Betriebssonderzulage in Höhe von € 100,00 nicht mehr in voller Höhe beziehe. Auch fielen die jährlichen Zielerreichungsprämien von ca. € 1.000,00 weg. Ebenso wenig würden die monatlichen Benzinkosten berücksichtigt.
Die Behörde setze sich auch nicht mit dem gebotenen erhöhten Maßstab am erforderlichen wichtigen dienstlichen Interesse auseinander und sei der Bescheid daher auch in diesem Punkt inhaltlich rechtswidrig (hiezu Hinweis auf die Rechtsprechung der BerK zu § 40 Abs. 2 Z 3 BDG sowie auf VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116). Schon aus dem Zusammenhang von § 38 Abs. 6 iVm § 40 Abs. 2 Z 3 und § 141a bzw. § 152c BDG folge, dass auch eine Versetzung ohne Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes wie gegenständlich wohl nur ausnahmsweise zulässig sei (BerK 21.12.2004, GZ 160/9-BK/04).
Ad Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes wird darin erblickt, dass sich die Behörde nicht mit den persönlichen Verhältnissen des BF auseinandergesetzt habe (tägliche Fahrtstrecke von 230 km, Fahrtzeit von 1,5 Stunden pro Richtung, erhebliche Mehrkosten durch exorbitant erhöhten Benzinverbrauch). Dadurch habe der BF keine Möglichkeit gehabt, zu diesem wesentlichen, ihn strak beeinträchtigenden Umstand Stellung zu nehmen und sei er dadurch im Grundsatz des Parteiengehörs gröblich verletzt worden.
Die belangte Behörde habe es unterlassen, im Ermittlungsverfahren festzustellen, ob einerseits die Versetzung für den BF einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil mit sich bringe, und andererseits ob andere geeignete Beamte zur Verfügung stehen. Die Rechtsfolge der Unzulässigkeit der Versetzung des BF knüpfe an beide Tatbestandselemente des § 38 Abs. 4 BDG. Dennoch habe es die Behörde unterlassen, diesbezügliche Feststellungen zu treffen.
Im Rahmen der Sachlichkeitsprüfung sei - unter Bedachtnahme auf den Schutzzweck der §§ 38ff BDG - jedenfalls zu prüfen, ob und inwieweit die Organisationsmaßnahme die Personalmaßnahme überhaupt begründet. Um dies beurteilen zu können, sei es aber einerseits erforderlich, dass die betreffende Organisationsmaßnahme in ihren Grundzügen dargestellt werde (BerK 06.03.2002, GZ 30/8-BK/03; 26.01.2006, GZ 168/10-BK/05). Dieser Verpflichtung sei die Behörde in keiner Weise gerecht geworden. Eine angebliche Organisationsänderung ohne konkrete Auswirkungen auf die tatsächliche Verwendung stelle kein wichtiges dienstliches Interesse einer Versetzung nach § 38 Abs. 3 Z 1 BDG dar (BVwG 20.03.2014, W106 2003208-1). Die Behörde habe daher grundlegende Verfahrensvorschriften verletzt.
Unter "Sonstige Verfahrensmängel" wird geltend gemacht, dass die im Bescheid abgedruckte Tabelle, welche eine Abfrage der österreichweit ausgeschriebenen Positionen widerspiegeln soll, vom 02.04.2014 stammt. Berücksichtigt man die Intensität der Personalmaßnahme hätte die Behörde vor Bescheiderlassung - die Zustellung an den BF erfolgte am 27.06.2014 - eine neuerliche Abfrage veranlassen müssen. Es werde daher eine neuerliche Abfrage der österreichweit ausgeschriebenen Positionen mit der Einstufung PT 3 beantragt.
Als Begründungsmangel wird vom BF weiter gerügt, dass die belangte Behörde im Bescheid zur Feststellung gelangt "Maßgeblich für dieses Ergebnis war der Umstand, dass Sie auf Grund Ihrer Fähigkeiten und Qualifikationen die Anforderungsprofile der ausgeschriebenen Positionen nicht abdecken konnten". Diese Feststellung sei außerdem aktenwidrig und gebe es hierfür keine Anhaltspunkte.
Es werde daher beantragt, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen.
I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des Personalamtes XXXX vom 13.08.2014 dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 19.08.2014) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, hat das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG 1979 durch einen Senat zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall ist daher die Zuständigkeit eines Senates gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Mit der angefochtenen Personalmaßnahme wurde der BF von seinem bisherigen Arbeitsplatz als Distributionsleiter in der ZB XXXX, Wertigkeit PT 3/2, abberufen und ihm keine neue Verwendung zugewiesen. Es liegt daher eine einer Versetzung gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung nach der Bestimmung des § 40 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 vor, welche von der Behörde zu Recht bescheidmäßig verfügt wurde. Die Behörde beruft sich auf Restrukturierungsmaßnahmen, im Zuge dessen der Arbeitsplatz des BF als Distributionsleiter bei der ZB XXXX mit 31.12.2013 aufgelassen wurde.
Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).
Die Abberufung eines Beamten ohne Neuzuweisung einer Verwendung stellt eine außerordentliche Maßnahme dar. Das dafür erforderliche wichtige dienstliche Interesse muss über das für eine Versetzung an sich erforderliche wichtige dienstliche Interesse, das grundsätzlich nur eine Versetzung mit Zuweisung einer neuen Dienststelle und einer neuen Verwendung abdeckt, noch hinausgehen und ist einer besonders strengen Prüfung zu unterziehen. Wäre dem nicht so, hätte es nämlich die Dienstbehörde im Rahmen der ihr zukommenden, nicht zwingend gesetzlich normierten Organisationsgewalt völlig in der Hand, den gesetzlich vorgegebenen Schutz der Beamten vor derartigen schwerwiegenden Personalmaßnahmen einseitig und ohne entsprechende Überprüfungsmöglichkeit praktisch auszuschalten. Dabei geht die Rechtsprechung der Berufungskommission davon aus, dass für den Beamten Ersatzarbeitsplätze im gesamten Ressortbereich (des Bundes) zu suchen sind und er gegebenenfalls (als gegenüber einer Abberufung schonendere Variante) auf solche zu versetzen ist (BerK 07.07.2009, GZ 39/11-BK/09, mwN).
Sind solche Ersatzarbeitsplätze vorhanden, so kommt eine (qualifizierte) Verwendungsänderung nur in der Form der Abberufung des Beamten unter gleichzeitiger Zuweisung einer neuen Verwendung an seiner Dienststelle in Betracht. Dabei umfasst das im Zuge einer Versetzung oder einer ihr gleichzuhaltenden qualifizierten Verwendungsänderung abzuführende Verfahren nicht nur die Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz, sondern auch die Zuteilung eines neuen konkreten Arbeitsplatzes. Bei einer anderen qualifizierten Verwendungsänderung als jener gemäß § 40 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 handelt es sich um die Zuweisung einer neuen Verwendung auf Dauer (vgl. BerK 10.09.2009, GZ 61/11-BK/09, wobei - was schon aus dem Erfordernis der Führung eines einheitlichen Verfahrens folgt - diese Rechtsprechung davon ausgeht, dass auch die Zuweisung der neuen Verwendung - uno actu - bescheidförmig zu erfolgen hat).
Bei der Setzung einer solchen Maßnahme ist die Dienstbehörde verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht, von mehreren Möglichkeiten einer neuen Verwendung des Beamten die für ihn schonendste zu wählen. Die Verwendungsänderung auf Grund organisatorischer Gründe soll im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglichst keine Benachteiligung bewirken. Es ist dem Beamten eine gleichwertige, wenn dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen. Bei der Anwendung des "schonendsten Mittels" ist auch der Unterschied zwischen Funktionsgruppenschema und Dienstklassenschema zu beachten. Dem Beamten soll ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, wo ihm eine möglichst geringe finanzielle Einbuße erwächst (BerK 31.07.2003, GZ 169/9-BK/03.
Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der §§ 38 und 40 BDG 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (BerK 23.10.2007, GZ 126/10-BK/07; 31.07.2003, GZ 169/9-BK/03, mwH). In seinem Erkenntnis vom 17.04.2013, 2012/12/0116 erachtete der VwGH die oben wiedergegebene Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt für zutreffend (vgl. auch VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026).
Der BF bestreitet vehement das Vorliegen einer sachlichen Organisationsänderung und meint, dass die genannte Organisationsänderung, wonach sein Arbeitsplatz weggefallen sei, eine bloße Scheinargumentation sei, um den BF von seinem Arbeitsplatz abzuberufen und ihm persönlich einen Nachteil zuzufügen.
Der BF ist bereits mit dieser Argumentation im Recht.
Die Behörde beruft sich lapidar darauf, dass der Arbeitsplatz des BF aufgrund von Restrukturierungsmaßnahmen aufgelassen wurde, ohne die Organisationsänderung in ihren Grundzügen darzustellen. Hierzu wäre sie umso mehr verpflichtet gewesen, als der BF bereits in seinen Einwendungen auf diesen Umstand hingewiesen hat.
Im Beschwerdefall kommt hinzu, dass das für die Abberufung des BF ohne Neuzuweisung einer Verwendung erforderliche wichtige dienstliche Interesse im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung der Berufungskommission und des VwGH einer besonders strengen Prüfung zu unterziehen ist, weil es die Dienstbehörde sonst im Rahmen der ihr zukommenden, nicht zwingend gesetzliche normierten Organisationsgewalt völlig in der Hand hätte, den gesetzlich vorgegebenen Schutz der Beamten vor derartigen schwerwiegenden Personalmaßnahmen einseitig und ohne entsprechende Überprüfungsmöglichkeit praktisch auszuschalten.
Der Verdacht einer unsachlichen Vorgangsweise gegenüber dem BF wird im Beschwerdefall noch durch folgenden Umstand bestärkt: Aus dem aktenkundigen Mailverkehr innerhalb der Dienstbehörde vom 06.10.2013 und vom 10.07.2013 geht hervor, dass in der Dienststelle des BF ein schlechtes Betriebsklima vorherrschte und dass der BF dafür verantwortlich gemacht wurde. Aufgrund von Mobbingvorwürfen seitens des BF gegenüber mehreren Vorgesetzten des BF ist es zu Untersuchungen dieser Vorwürfe gekommen. Schließlich ist dem Schriftverkehr auch zu entnehmen, dass - aus vermutlich diesen Umständen - ein Weiterverbleib des BF an der Dienststelle nicht mehr möglich sei und er daher von der Dienststelle abgezogen werden soll.
Der Verdacht, die Behörde habe die Restrukturierungsmaßnahme bloß gesetzt bzw. vorgeschoben, um den BF von der Dienststelle abzuziehen, liegt unter diesen Umständen auf der Hand.
Letztlich wäre zur Überprüfung der Sachlichkeit der Personalmaßnahme auch auf die Argumentation des BF einzugehen, wonach es in Kärnten und Osttirol drei von ihm namentlich genannte kleinere Zustellbasen als die ZB XXXX geben soll, welche von der Organisationsstruktur kleiner seien als jene in XXXX und bei welchen der Distributionsleiter nicht einer Restrukturierungsmaßnahme zum Opfer gefallen ist und dass im Fall der Auflassung der Zustellbasis Spittal an der Drau für den betroffenen Mitarbeiter ein Ersatzarbeitsplatz mit einem Aufgabenbereich geschaffen worden sein soll, welche der BF bereits bisher auf seinem Arbeitsplatz miterledigt habe. Den Bedarf für einen solchen Arbeitsplatzes hätte es auch in XXXX gegeben.
Um den aufgrund der dargelegten Umstände nicht unbegründeten Verdacht einer mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommenen unsachlichen Personalmaßnahme auszuräumen, wird die Behörde auf die Sachlichkeit der Organisationsänderung und der damit intendierten Personalmaßnahme - allenfalls nach weiteren Ermittlungen und Gewährung von Parteiengehör - nachvollziehbar einzugehen haben. Im Beschwerdefall ist nicht ersichtlich, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Es war daher im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die zu §§ 38, 40 BDG 1979 ergangene, in diesem Punkt einheitliche und ständige Judikatur der vormals zuständigen Berufungskommission beim Bundeskanzleramt sowie des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.
Auch im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor: Die Ratio und inhaltliche Gestaltung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG entspricht jener des § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung), sodass auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlung verwiesen werden kann. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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